Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 20.12.2018 - I-6 U 215/16 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- gesellschaftsrechtskanzlei.com
Aktiengesellschaft, Anerkenntnis, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, besonderer Vertreter, Nebenintervention, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage
- ra.de
- rewis.io
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Aktienrecht: Wirksamkeit eines prozessualen Anerkenntnisses, Bestellung eines besonderen Vertreters durch Hauptversammlungsbeschluss
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 307 Abs. 1 ; ZPO § 66
Zulässigkeit eines Anerkenntnisses durch die beklagte Aktiengesellschaft im Anfechtungs- und Nichtigkeitsverfahren - ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zur Bestimmtheit eines Hauptversammlungsbeschlusses über die Bestellung eines besonderen Vertreters
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- beck-blog (Kurzinformation)
Zur Bestimmtheit eines Hauptversammlungsbeschlusses zur Bestellung eines besonderen Vertreters
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wirksame Abgabe eines prozessualen Anerkenntnisses durch die beklagte Aktiengesellschaft (AG) im Anfechtungs- und Nichtigkeitsverfahren; Anforderungen an die wirksame Bestellung eines besonderen Vertreters durch einen Hauptversammlungsbeschluss
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Wirksamkeit eines prozessualen Anerkenntnisses, Bestellung eines besonderen Vertreters durch Hauptversammlungsbeschluss
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 23.09.2016 - 33 O 63/16
- OLG Düsseldorf, 20.12.2018 - I-6 U 215/16
- BGH, 30.06.2020 - II ZR 8/19
Papierfundstellen
- ZIP 2019, 1112
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 30.06.2020 - II ZR 8/19
Revision der Nebenintervenientin; Anfechtungsklage gegen einen …
Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, ZIP 2019, 1112) hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:. - OLG Düsseldorf, 16.12.2021 - 6 U 87/20
Wirksamkeit von in einer ordentlichen Hauptversammlung einer AG gefassten …
Der erkennende Senat habe in seinem Urteil vom 20.12.2018 (I-6 U 215/16, Anlage B 10) zudem festgestellt, dass dem Beschluss der Hauptversammlung am 21.07.2016 zu Top 9 und damit allen anderen Beschlüssen, die auf dem infolge der Unbestimmtheit unwirksamen Geltendmachungs- und Bestellungsbeschluss der Hauptversammlung 2015 beruhen, die Grundlage entzogen sei.Der Geltendmachungsbeschluss der Hauptversammlung 2015 der Beklagten ist jedenfalls nicht nichtig [BGH, Urt. v. 30.06.2020 - II ZR 8/19, NZG 2020, 1025, juris Rz. 18 ff.; so auch Senat, Urt. v. 20.12.2018 - I-6 U 215/16 unter E. 1. d)] und ist daher bis zur Entscheidung über die vor dem Landgericht Düsseldorf erhobene Anfechtungsklage in dem - nicht gemäß § 148 ZPO vorgreiflichen (…BGH aaO, juris Rz. 43/44) - Verfahren 40 O 75/15 als wirksam zu behandeln.
Diese rechtfertigen, wie der Senat in dem Urteil vom 20.12.2018 [I-6 U 215/16, dort unter 3. d)] bereits ausgeführt hat und woran er auch nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung des weiteren Sachvortrages der Beklagten festhält, nicht die Annahme, die Klägerin behaupte Ansprüche gegen die Mehrheitsaktionärin der Beklagten nur deshalb, um diese von der Abstimmung auszuschließen.