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   OLG Düsseldorf, 22.01.2001 - 2a Ss 1/01 - 1/01 II   

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https://dejure.org/2001,11614
OLG Düsseldorf, 22.01.2001 - 2a Ss 1/01 - 1/01 II (https://dejure.org/2001,11614)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.01.2001 - 2a Ss 1/01 - 1/01 II (https://dejure.org/2001,11614)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Januar 2001 - 2a Ss 1/01 - 1/01 II (https://dejure.org/2001,11614)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit ; Nichterteilung des letzten Wortes; Letztes Wort des Angeklagten; Verfahrensverstoß; Strafverfahren; Erteilung des letzten Worts

  • Judicialis

    StPO § 344 Abs. 2; ; StPO § 326 Satz 2; ; StPO § 258 Abs. 2 letzter Halbsatz; ; StPO § 258 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichterteilung des letzten Wortes; Ausführung der Verfahrensrüge; Beruhen auf Verfahrensverstoß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.11.1968 - 4 StR 190/68

    Beweiskraft eines Kraftfahrzeugscheins hinsichtlich der Angaben zur Person des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2001 - 2a Ss 1/01
    Die Nichtbeachtung der wesentlichen Förmlichkeit bezüglich der Erteilung des letzten Worts gemäß §§ 326 Satz 2, 258 Abs. 2 letzter Halbsatz, Abs. 3 StPO wird durch das Protokoll gemäß § 274 Abs. 1 StPO bewiesen (vgl. BGHSt 22, 278, 280).

    Soweit der Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 22, 278, 281/282) einen derartigen Ausnahmefall bei einem geständigen Angeklagten unter Herausstellung des Umstands des Geständnisses angenommen und mit Sicherheit ausgeschlossen hat, dass das Urteil auf dem Verstoß gegen §§ 326 Satz 2, 258 Abs. 2 letzter Halbsatz, Abs. 3 StPO beruht, gilt nichts anderes.

    Dies wäre allerdings erforderlich gewesen (vgl. BGHSt 22, 278, 279 mwN).

  • BGH, 08.08.1967 - 1 StR 279/67
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2001 - 2a Ss 1/01
    Es gehört nicht zu den zwingenden Formerfordernissen der Revisionsbegründung, dass die Ausführungen und Anträge, die bei Beachtung von §§ 326 Satz 2; 258 Abs. 2 letzter Halbsatz, Abs. 3 StPO in der Hauptverhandlung vorgebracht worden wären, in der Revisionsbegründungsschrift angegeben werden (vgl. BGHSt 21, 288, 290 mwN ).

    Insoweit genügt in der Regel die bloße Möglichkeit des Beruhens, die sich nur in besonderen Ausnahmefällen ausschließen lassen wird (vgl. BGHSt 21, 288, 290; 22; 278, 280).

  • OLG Hamm, 11.09.1998 - 2 Ss OWi 1021/98

    Ausreichende Begründung des Zulassungsantrags; Verletzung des rechtlichen Gehörs,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2001 - 2a Ss 1/01
    In der Rechtsprechung wird zwar auch die Auffassung vertreten, dass die bloße Darlegung des Verfahrensverstoßes nicht genüge, vielmehr unter Beachtung von § 344 Abs. 2 StPO die konkreten Tatsachen dargelegt werden müssten, aufgrund derer die Beruhensfrage geprüft werden kann und dazu im einzelnen vorgetragen werden müsse, was der Beschwerdeführer im Falle einer ordnungsgemäßen Gewährung des letzten Worts geltend gemacht hätte (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, VRS 81, 389, 390; 3. Senat für Bußgeldsachen, NZV 1992, 497, 498 = VRS 83, 435 ff.; BayObLG NJW 1992, 1907; OLG Hamm NZV 1999, 220; 1993, 244; OLG Köln NZV 1992, 419; OLG Schleswig SchlHA 1989, 116; OLG Stuttgart ZfS 1994, 308, 309).
  • OLG Düsseldorf, 21.07.1992 - 2 Ss OWi 234/92
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2001 - 2a Ss 1/01
    In der Rechtsprechung wird zwar auch die Auffassung vertreten, dass die bloße Darlegung des Verfahrensverstoßes nicht genüge, vielmehr unter Beachtung von § 344 Abs. 2 StPO die konkreten Tatsachen dargelegt werden müssten, aufgrund derer die Beruhensfrage geprüft werden kann und dazu im einzelnen vorgetragen werden müsse, was der Beschwerdeführer im Falle einer ordnungsgemäßen Gewährung des letzten Worts geltend gemacht hätte (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, VRS 81, 389, 390; 3. Senat für Bußgeldsachen, NZV 1992, 497, 498 = VRS 83, 435 ff.; BayObLG NJW 1992, 1907; OLG Hamm NZV 1999, 220; 1993, 244; OLG Köln NZV 1992, 419; OLG Schleswig SchlHA 1989, 116; OLG Stuttgart ZfS 1994, 308, 309).
  • OLG Köln, 02.06.1992 - Ss 206/92

    Versagung rechtlichen Gehörs ; Rüge; Darlegung; Geltendmachung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2001 - 2a Ss 1/01
    In der Rechtsprechung wird zwar auch die Auffassung vertreten, dass die bloße Darlegung des Verfahrensverstoßes nicht genüge, vielmehr unter Beachtung von § 344 Abs. 2 StPO die konkreten Tatsachen dargelegt werden müssten, aufgrund derer die Beruhensfrage geprüft werden kann und dazu im einzelnen vorgetragen werden müsse, was der Beschwerdeführer im Falle einer ordnungsgemäßen Gewährung des letzten Worts geltend gemacht hätte (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, VRS 81, 389, 390; 3. Senat für Bußgeldsachen, NZV 1992, 497, 498 = VRS 83, 435 ff.; BayObLG NJW 1992, 1907; OLG Hamm NZV 1999, 220; 1993, 244; OLG Köln NZV 1992, 419; OLG Schleswig SchlHA 1989, 116; OLG Stuttgart ZfS 1994, 308, 309).
  • BayObLG, 19.03.1992 - 2 ObOWi 17/92

    Rechtsbeschwerde; Versagung; Rechtliches Gehör; Nichtgewährung; Letztes Wort;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2001 - 2a Ss 1/01
    In der Rechtsprechung wird zwar auch die Auffassung vertreten, dass die bloße Darlegung des Verfahrensverstoßes nicht genüge, vielmehr unter Beachtung von § 344 Abs. 2 StPO die konkreten Tatsachen dargelegt werden müssten, aufgrund derer die Beruhensfrage geprüft werden kann und dazu im einzelnen vorgetragen werden müsse, was der Beschwerdeführer im Falle einer ordnungsgemäßen Gewährung des letzten Worts geltend gemacht hätte (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, VRS 81, 389, 390; 3. Senat für Bußgeldsachen, NZV 1992, 497, 498 = VRS 83, 435 ff.; BayObLG NJW 1992, 1907; OLG Hamm NZV 1999, 220; 1993, 244; OLG Köln NZV 1992, 419; OLG Schleswig SchlHA 1989, 116; OLG Stuttgart ZfS 1994, 308, 309).
  • OLG Düsseldorf, 17.06.1991 - 5 Ss OWi 218/91
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2001 - 2a Ss 1/01
    In der Rechtsprechung wird zwar auch die Auffassung vertreten, dass die bloße Darlegung des Verfahrensverstoßes nicht genüge, vielmehr unter Beachtung von § 344 Abs. 2 StPO die konkreten Tatsachen dargelegt werden müssten, aufgrund derer die Beruhensfrage geprüft werden kann und dazu im einzelnen vorgetragen werden müsse, was der Beschwerdeführer im Falle einer ordnungsgemäßen Gewährung des letzten Worts geltend gemacht hätte (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, VRS 81, 389, 390; 3. Senat für Bußgeldsachen, NZV 1992, 497, 498 = VRS 83, 435 ff.; BayObLG NJW 1992, 1907; OLG Hamm NZV 1999, 220; 1993, 244; OLG Köln NZV 1992, 419; OLG Schleswig SchlHA 1989, 116; OLG Stuttgart ZfS 1994, 308, 309).
  • OLG Stuttgart, 03.03.1994 - 3 Ss 610/93

    Hauptverhandlung; Einspruch ; Verwerfung; Rechtsbeschwerdegericht;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2001 - 2a Ss 1/01
    In der Rechtsprechung wird zwar auch die Auffassung vertreten, dass die bloße Darlegung des Verfahrensverstoßes nicht genüge, vielmehr unter Beachtung von § 344 Abs. 2 StPO die konkreten Tatsachen dargelegt werden müssten, aufgrund derer die Beruhensfrage geprüft werden kann und dazu im einzelnen vorgetragen werden müsse, was der Beschwerdeführer im Falle einer ordnungsgemäßen Gewährung des letzten Worts geltend gemacht hätte (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, VRS 81, 389, 390; 3. Senat für Bußgeldsachen, NZV 1992, 497, 498 = VRS 83, 435 ff.; BayObLG NJW 1992, 1907; OLG Hamm NZV 1999, 220; 1993, 244; OLG Köln NZV 1992, 419; OLG Schleswig SchlHA 1989, 116; OLG Stuttgart ZfS 1994, 308, 309).
  • OLG Brandenburg, 03.11.2020 - 53 Ss OWi 549/20

    Unbrauchbare Urteilsgründe, Rüge des OLG

    Zum notwendigen Rechtsbeschwerdevorbringen gehören bei einer Verletzung von § 258 Abs. 2 StPO nicht Angaben darüber, was der Betroffene in seinem letzten Wort vorgebracht hätte (vgl. BGH NJW 1967, 2070; BGHSt 21 288l, 290; OLG Düsseldorf StraFo 2001, 312; OLG Zweibrücken StV 2003, 455; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 123).
  • OLG Hamm, 19.12.2006 - 3 Ss OWi 726/06

    Letztes Wort; Nichtgewährung; Beruhensfrage

    Der Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO führt dann zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn und soweit das Urteil auf dem Fehler beruht, wobei hierfür in der Regel die bloße Möglichkeit des Beruhens, die sich nur in besonderen Ausnahmefällen ausschließen lassen wird, genügt (zu vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.1999 - 4 StR 117/99 -' NStZ 1999, 473; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2001 - 2 a Ss 1/01 - 1/01 II - StrafFO 2001, 312; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 15.08.2002 -2 Ss (OWi) 60B/02 -).
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