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   OLG Düsseldorf, 22.01.2010 - I-17 U 25/09   

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https://dejure.org/2010,13407
OLG Düsseldorf, 22.01.2010 - I-17 U 25/09 (https://dejure.org/2010,13407)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.01.2010 - I-17 U 25/09 (https://dejure.org/2010,13407)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Januar 2010 - I-17 U 25/09 (https://dejure.org/2010,13407)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 16.09.1998 - XII ZB 232/94

    Bewertungsstichtag für in der Ehezeit erworbene Versorgungsanrechte;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2010 - 17 U 25/09
    Dieses Verständnis entspricht der Auslegung einer gleichlautenden gesetzlichen Bestimmung im Recht des Versorgungsausgleichs (BGH, B. vom 16.09.1998, XII ZB 232/94, NJWE-FER 1999, 25 ff., Rz. 22 f., zitiert nach juris; B. vom 27.10.1993, XII ZB 69/89, NJW-RR 1994, 194 ff., Rz. 13, zitiert nach juris).

    Eine Versorgung nach den Grundsätzen der Beamtenversorgung erfordert daher jedenfalls, dass dem Arbeitnehmer bzw. Dienstverpflichteten eine lebenslängliche Alters- oder Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage seines letzten Arbeitsentgeltes und der Dauer seiner Dienstzeit gewährt wird (BGH, B. vom 16.09.1998, XII ZB 232/94, Rz. 22; B. vom 27.10.1993, XII ZB 69/89, Rz. 13; BSG, U. vom 08.03.1973, 11 RA 49/72, Rz. 13, zitiert nach juris).

    Da es zu den bestimmenden Merkmalen einer beamtenähnlichen Versorgung gehört, dass der Dienstherr die Versorgung in Erfüllung seiner Fürsorge- und Alimentationspflicht gegenüber seinen Bediensteten unmittelbar gewährt und ihr wirtschaftliches Risiko selbst trägt, ist wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer beamtenähnlichen Versorgung darüber hinaus auch, dass der Dienstherr oder Arbeitgeber die Versorgung selbst zusagt, ohne sich hierbei einer gesonderten Versorgungseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit zu bedienen (BGH, B. vom 16.09.1998, XII ZB 232/94, Rz. 23; B. vom 27.10.1993, XII ZB 69/89, Rz. 15); damit gelingt zugleich die Abgrenzung zu dem vom BSG in seiner Entscheidung vom 01.07.2003 entschiedenen Fall, in dem der Arbeitgeber durch Versicherungsbeiträge eine Zusatzversorgung des Arbeitnehmers bzw. Dienstverpflichteten finanzierte.

    Die Befreiung des Arbeitnehmers bzw. Dienstberechtigten von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist demgegenüber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erforderlich, um die zugesagte Versorgung als Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Sinne des § 8 Abs. 1 c) LO einordnen zu können; ebenso wenig steht dieser Einordnung entgegen, wenn nach den für die zugesagte Versorgung geltenden Bestimmungen vorgesehen ist, dass auf die zugesagte Versorgung eine gesetzliche Rente oder andere Versorgungen anzurechnen sind (BGH, B. vom 16.09.1998, XII ZB 232/94, Rz. 24).

    Die entsprechende vertragliche Regelung widerspricht daher nicht den Grundsätzen der Beamtenversorgung (so wohl auch BGH, B. vom 16.09.1998, XII ZB 232/94, Rz. 26).

    Dass die von der B-Gas zugesagte Versorgung zugleich auch als betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 BetrAVG zu qualifizieren ist, schließt ihre Einordnung als Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Sinne des § 8 Abs. 1 c) LO nicht aus; diese Bestimmung ist - wie die Beklagte selbst ausführt - gegenüber § 8 Abs. 1 d) LO, der auch Betriebsrenten erfasst, lex specialis (so auch BGH, B. vom 16.09.1998, XII ZB 232/94, Rz. 21 für das Verhältnis zwischen § 1587a Abs. 2 Nr. 1 und § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB).

  • BGH, 27.10.1993 - XII ZB 69/89

    Abgrenzung zwischen beamtenähnlicher und betrieblicher Altersversorgung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2010 - 17 U 25/09
    Dieses Verständnis entspricht der Auslegung einer gleichlautenden gesetzlichen Bestimmung im Recht des Versorgungsausgleichs (BGH, B. vom 16.09.1998, XII ZB 232/94, NJWE-FER 1999, 25 ff., Rz. 22 f., zitiert nach juris; B. vom 27.10.1993, XII ZB 69/89, NJW-RR 1994, 194 ff., Rz. 13, zitiert nach juris).

    Eine Versorgung nach den Grundsätzen der Beamtenversorgung erfordert daher jedenfalls, dass dem Arbeitnehmer bzw. Dienstverpflichteten eine lebenslängliche Alters- oder Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage seines letzten Arbeitsentgeltes und der Dauer seiner Dienstzeit gewährt wird (BGH, B. vom 16.09.1998, XII ZB 232/94, Rz. 22; B. vom 27.10.1993, XII ZB 69/89, Rz. 13; BSG, U. vom 08.03.1973, 11 RA 49/72, Rz. 13, zitiert nach juris).

    Da es zu den bestimmenden Merkmalen einer beamtenähnlichen Versorgung gehört, dass der Dienstherr die Versorgung in Erfüllung seiner Fürsorge- und Alimentationspflicht gegenüber seinen Bediensteten unmittelbar gewährt und ihr wirtschaftliches Risiko selbst trägt, ist wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer beamtenähnlichen Versorgung darüber hinaus auch, dass der Dienstherr oder Arbeitgeber die Versorgung selbst zusagt, ohne sich hierbei einer gesonderten Versorgungseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit zu bedienen (BGH, B. vom 16.09.1998, XII ZB 232/94, Rz. 23; B. vom 27.10.1993, XII ZB 69/89, Rz. 15); damit gelingt zugleich die Abgrenzung zu dem vom BSG in seiner Entscheidung vom 01.07.2003 entschiedenen Fall, in dem der Arbeitgeber durch Versicherungsbeiträge eine Zusatzversorgung des Arbeitnehmers bzw. Dienstverpflichteten finanzierte.

  • BVerfG, 16.03.2009 - 2 BvR 1003/08

    Zur Verfassungsmäßigkeit von § 55 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst a BeamtVG - keine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2010 - 17 U 25/09
    Die Ruhegehaltsbezüge müssen daher sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (BVerfG, B. vom 16.03.2009, 2 BvR 1003/08, Rz. 6, zitiert nach juris).

    Insoweit ist anzumerken, dass nach der bereits zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (B. vom 16.03.2009, 2 BvR 1003/08, Rz. 7) die Frage der Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge nicht die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG berührt; umso weniger kann eine Abweichung von den beamtenrechtlichen Anrechnungsbestimmungen im Detail dazu führen, dass eine ansonsten den beamtenrechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen genügende Versorgung nicht mehr als "Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen" zu qualifizieren wäre.

  • BSG, 01.07.2003 - B 1 KR 6/02 R

    Krankenversicherung - Bestehen eines Krankengeldanspruchs bei Bezug einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2010 - 17 U 25/09
    Aus der zu § 50 SGB V ergangenen Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 01.07.2003 (B 1 KR 6/02 R; Rz. 14 f., zitiert nach juris) ergibt sich nichts anderes.

    Aus dem von der Beklagten zitierten Urteil des Bundessozialgerichts vom 01.07.2003 (B 1 KR 6/02 R) ergibt sich nichts anderes.

  • BAG, 25.07.2000 - 3 AZR 829/98

    Ruhegeldanpassung - Essener Verband

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2010 - 17 U 25/09
    Dies lässt sich für die Bezugnahme auf die LO - die auch vom Bundesarbeitsgericht wiederholt stillschweigend für zulässig erachtet worden ist (vgl. etwa BAG, U. vom 15.07.2008, 3 AZR 100/07; U. vom 13.12.2005, 3 AZR 214/05; U. vom 25.07.2000, 3 AZR 829/98) - nicht feststellen.
  • BAG, 19.03.2003 - 4 AZR 331/02

    Bezugnahme auf Tarifvertrag - Gleichstellungsabrede

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2010 - 17 U 25/09
    Dieser wäre im Übrigen bei seiner Aus- und Vorbildung durchaus in der Lage gewesen, die Bedeutung der in § 8 Abs. 2 LO vorgenommenen Differenzierung zu erkennen und vor Unterzeichnung des Anstellungsvertrages eine Klarstellung herbeizuführen (vgl. zu einer "Nachfrageobliegenheit" auch BAG, U. vom 19.03.2003, 4 AZR 331/02, DB 2003, 2126ff., Rz. 24ff., zitiert nach juris).
  • BAG, 25.07.2000 - 3 AZR 674/99

    Ruhegeldanpassung - Essener Verband

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2010 - 17 U 25/09
    Für die Bestimmungen der LO gilt nichts anderes, wie sich schon aus deren Sinn und Zweck ergibt, nämlich der Vereinheitlichung der Versorgungsleistungen für die dem Essener Verband angeschlossenen Unternehmen (vgl. BAG, U. 25.07.2000, 3 AZR 674/99, Rz. 43 bei juris).
  • BAG, 13.12.2005 - 3 AZR 214/05

    Berechnung einer Betriebsrente - Essener Verband

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2010 - 17 U 25/09
    Dies lässt sich für die Bezugnahme auf die LO - die auch vom Bundesarbeitsgericht wiederholt stillschweigend für zulässig erachtet worden ist (vgl. etwa BAG, U. vom 15.07.2008, 3 AZR 100/07; U. vom 13.12.2005, 3 AZR 214/05; U. vom 25.07.2000, 3 AZR 829/98) - nicht feststellen.
  • BGH, 08.11.2005 - XI ZR 34/05

    Anwendung des VerbrkrG auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2010 - 17 U 25/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (siehe nur NJW 2006, 431, 432, Rz. 14/15) ist der Geschäftsführer einer GmbH nicht Unternehmer nach § 14 BGB, sondern Verbraucher, § 13 BGB.
  • BAG, 16.08.1988 - 3 AZR 61/87

    Anrechnung von Renten auf Beamtenversorgung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2010 - 17 U 25/09
    Vielmehr - so das Bundesarbeitsgericht - kann jeder Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versprechen (BAG, U. vom 16.08.1988, 3 AZR 61/87, Rz. 21, zitiert nach juris); eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ist dafür nicht erforderlich.
  • BAG, 15.07.2008 - 3 AZR 100/07

    Hinterbliebenenversorgung geschiedener Ehepartner

  • BAG, 11.03.2008 - 3 AZR 719/06

    Ermittlung des Klagezieles - Betriebliche Altersversorgung - Geschäftsgrundlage -

  • BSG, 08.03.1973 - 11 RA 49/72
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