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   OLG Düsseldorf, 22.01.2020 - 3 Kart 757/19   

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OLG Düsseldorf, 22.01.2020 - 3 Kart 757/19 (https://dejure.org/2020,2254)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.01.2020 - 3 Kart 757/19 (https://dejure.org/2020,2254)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Januar 2020 - 3 Kart 757/19 (https://dejure.org/2020,2254)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    VO (EU) 2017/2195 Art. 3
    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2017 - 3 Kart 137/16

    Wirksamkeit der Pflicht zur Sicherheitsleistung aufgrund § 28 Nr. 6 Unterabs. 2

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2020 - 3 Kart 757/19
    Da kein Anlass besteht, das Ausfallrisiko auf Seiten eines BKV deshalb dem jeweiligen ÜNB aufzuerlegen, weil dieser den erstmaligen Abschluss eines Bilanzkreisvertrags begehrt, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Anforderung der Sicherheitsleistung bereits Bedingung für den Abschluss eines Bilanzkreisvertrags ist (in diesem Sinne bereits Senat, Beschluss vom 06.12.2017, VI-3 Kart 137/16 (V), BeckRS 2017, 141862).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 70/75

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots gemeinschaftlicher Verteidigung in OWi-Sachen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2020 - 3 Kart 757/19
    Mit dieser an eine Ordnungswidrigkeit geknüpften Sanktion wird lediglich eine nachdrückliche Pflichtenmahnung bezweckt, welcher der Ernst der staatlichen Strafe fehlt (Laubenstein in: BerlK-EnR, Band 3, 4. Aufl., § 29 StromNZV Rn. 6 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 21.06.1977, 2 BvR 70/75, Rn. 35 bei juris).
  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 7.12

    Geflügel; Puten; Schlachtgeflügel; Schlachttier- und Fleischuntersuchung;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2020 - 3 Kart 757/19
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (etwa BVerfG Beschluss vom 23.04.1974, 1 BvR 6/74 u.a., BeckRS 1974, 104429; BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978, 2 BvL 8/77, BeckRS 9998, 104991; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.06.2013, 3 C 7.12, BeckRS 2013, 54291) ist die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie hier die Formulierung "in begründeten Fällen" grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich und sind bei der Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, die Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie die Regelungsintensität zu berücksichtigen.
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2020 - 3 Kart 757/19
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (etwa BVerfG Beschluss vom 23.04.1974, 1 BvR 6/74 u.a., BeckRS 1974, 104429; BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978, 2 BvL 8/77, BeckRS 9998, 104991; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.06.2013, 3 C 7.12, BeckRS 2013, 54291) ist die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie hier die Formulierung "in begründeten Fällen" grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich und sind bei der Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, die Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie die Regelungsintensität zu berücksichtigen.
  • BGH, 08.11.2017 - EnVR 49/15

    Energiewirtschaftliches Verwaltungsverfahren: Kostenentscheidung nach Rücknahme

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2020 - 3 Kart 757/19
    Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten eines Nebenbeteiligten im Sinne des § 79 Abs. 1 S. 3 EnWG setzt ein besonderes Interesse desselben am Verfahrensausgang und eine Antragstellung bzw. eine sonstige Verfahrensförderung voraus (BGH Beschluss vom 08.11.2017, EnVR 49/15, Rn. 2 bei juris; Beschluss vom 23.10.2019, EnVR 28/18, Rn. 2 bei juris).
  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2020 - 3 Kart 757/19
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (etwa BVerfG Beschluss vom 23.04.1974, 1 BvR 6/74 u.a., BeckRS 1974, 104429; BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978, 2 BvL 8/77, BeckRS 9998, 104991; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.06.2013, 3 C 7.12, BeckRS 2013, 54291) ist die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie hier die Formulierung "in begründeten Fällen" grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich und sind bei der Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, die Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie die Regelungsintensität zu berücksichtigen.
  • BGH, 05.11.2003 - VIII ZR 10/03

    Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2020 - 3 Kart 757/19
    Eine Klausel verletzt das in § 307 Abs. 1 BGB normierte Transparenzgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält, und sie genügt dem Gebot, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt (BGH, Urteil vom 05.11.2003, VIII ZR 10/03, BeckRS 2003, 10721; Wurmnest in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, § 307 Rn. 61 m.w.N.).
  • BGH, 23.10.2019 - EnVR 28/18

    Einstellung eines Beschwerdeverfahrens nach Rücknahme der Beschwerde

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2020 - 3 Kart 757/19
    Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten eines Nebenbeteiligten im Sinne des § 79 Abs. 1 S. 3 EnWG setzt ein besonderes Interesse desselben am Verfahrensausgang und eine Antragstellung bzw. eine sonstige Verfahrensförderung voraus (BGH Beschluss vom 08.11.2017, EnVR 49/15, Rn. 2 bei juris; Beschluss vom 23.10.2019, EnVR 28/18, Rn. 2 bei juris).
  • BGH, 29.11.2002 - V ZR 105/02

    Zulässigkeit sog. "Einheimischenmodelle"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2020 - 3 Kart 757/19
    Nach dem Sinn und Zweck der EB-VO und der diese tragenden Wertungen des Gesetzgebers stellen die dortigen Regelungen eine erschöpfende Regelung dar, neben der das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Anwendung finden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2002, V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, Rn. 16 für das Verhältnis des in § 11 Abs. 2 S. 1 BauGB kodifizierten Gebots einer angemessenen Vertragsgestaltung zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen).
  • OLG Düsseldorf, 01.09.2021 - 3 Kart 209/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur Pflicht zur

    Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StromNZV hat der Bilanzkreisverantwortliche für eine ausgeglichene Bilanz zwischen Einspeisungen und Entnahmen in dem von ihm verantworteten Bilanzkreis in jeder Viertelstunde zu sorgen (Gebot zur bestmöglichen Einhaltung des Mengengleichgewichts; s. Senat, Beschl. v. 22.01.2020 - VI-3 Kart 757/19 [V], Juris Rn. 172).

    Das originäre Ziel der Bilanzkreisbewirtschaftung besteht mithin darin, das konkrete schadensträchtige physikalische Ungleichgewicht zwischen Einspeise- und Ausspeisemengen auf die unvermeidbare Prognoseunschärfe bei der Vorhersage der konkreten physikalischen Erzeugungs- und Verbrauchsmengen zu begrenzen (vgl. Senat, Beschl. v. 22.01.2020 - VI-3 Kart 757/19 [V], Juris Rn. 141, 172 f.).

  • OLG Düsseldorf, 24.11.2021 - 3 Kart 49/21

    Indem die Bundesnetzagentur durch den Beschluss vom 16.12.2020 (BK6-20-370), § 38

    Die dort normierte nationale Festlegungskompetenz wird jedenfalls von dem unionsrechtlich vorgegebenen Verfahren nach der EB-VO verdrängt (vgl. Senat, Beschluss vom 22.01.2020 - VI-3 Kart 757/19 [V]).
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