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   OLG Düsseldorf, 22.02.2016 - VI-3 Kart 158/15 (V)   

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OLG Düsseldorf, 22.02.2016 - VI-3 Kart 158/15 (V) (https://dejure.org/2016,63765)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.02.2016 - VI-3 Kart 158/15 (V) (https://dejure.org/2016,63765)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Februar 2016 - VI-3 Kart 158/15 (V) (https://dejure.org/2016,63765)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Nachberechnung von Netzentgelten im Geltungsbereich des Muster-Netznutzungsvertrages

  • rechtsportal.de

    EnWG § 20 Abs. 1 ; NAV § 24 Abs. 3
    Zulässigkeit der Nachberechnung von Netzentgelten im Geltungsbereich des Muster-Netznutzungsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.04.2015 - EnZR 13/14

    Versorgungsunterbrechung - Stromversorgung: Anspruch des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2016 - 3 Kart 158/15
    Hierzu bedarf es der Mitwirkung des Netzbetreibers (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2015, EnZR 13/14, NJW 2015, 2032).

    § 24 Abs. 3 NAV gibt dem Netzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die Versorgung eines Abnehmers aus dem Niederspannungsnetz auf Anweisung des Lieferanten zu unterbrechen (BGH, Urteil vom 14.04.2015, EnZR 13/14, NJW 2015, 2032).

    Die Netzanschlussverordnung regelt hierbei das Verhältnis zwischen Netzbetreiber und einem Anschlussnehmer (BGH, Urteil vom 14.04.2015, EnZR 13/14, NJW 2015, 2032).

    Vielmehr ist für das Rechtsverhältnis zwischen Netzbetreiber und Lieferanten der abgeschlossene Netznutzungsvertrag maßgeblich (BGH, Urteil vom 14.04.2015, EnZR 13/14, NJW 2015, 2032).

    Beschränkungen der vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich aber aus § 20 Abs. 1 EnWG (BGH, Urteil vom 14.04.2015, EnZR 13/14, NJW 2015, 2032).

    Ein Netzbetreiber verstößt gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG, wenn er den Zugang zum Netz davon abhängig macht, dass sich ein Lieferant bestimmten, für ihn nachteiligen Vertragskonditionen unterwirft, ohne dass dieses Verlangen sachlich gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 14.04.2015, EnZR 13/14, NJW 2015, 2032).

    Hierzu gehören auch die Voraussetzungen, unter denen ein Netzbetreiber verpflichtet ist, einem Unterbrechungsverlangen nachzukommen (BGH, Urteil vom 14.04.2015, EnZR 13/14, NJW 2015, 2032).

    Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass ein Netzbetreiber "nicht ohne weiteres" verpflichtet sei, jedem Unterbrechungsverlangen eines Stromlieferanten nachzukommen (BGH, Urteil vom 14.04.2015, EnZR 13/14, NJW 2015, 2032).

    Ein Netzbetreiber schränkt den Zugang zu seinem Netz aber etwa in sachlich nicht gerechtfertigter Weise ein, wenn er einem Lieferanten, der Abnehmer im Rahmen eines Sonderkundenverhältnisses beliefert, die Möglichkeit verwehrt, ein ihm aus dem Lieferungsvertrag zustehendes Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, ohne dass dies aus technischen Gründen oder aufgrund von sonstigen anerkennenswerten Interessen des Netzbetreibers erforderlich ist (BGH, Urteil vom 14.04.2015, EnZR 13/14, NJW 2015, 2032).

    Der Bundesgerichtshof hält es für erforderlich, aber auch für ausreichend, wenn der Lieferant im Verhältnis zum Netzbetreiber - im Hinblick auf das Sicherungsinteresse des Netzbetreibers und mögliche wirtschaftliche Folgen - dessen Kostenträgt und ihn von Ersatzansprüchen des Abnehmers freistellt, die aus einer unberechtigten Unterbrechung resultieren könnten (BGH, Urteil vom 14.04.2015, EnZR 13/14, NJW 2015, 2032; vgl. auch § 24 Abs. 3 NAV).

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2006 - 3 Kart 295/06

    Zur Berechtigung der Netzbetreibers zur Nachberechnung des Netzentgeltes für den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2016 - 3 Kart 158/15
    Auch könnten Differenzbeträge nicht rechtssicher nach §§ 5, 11 StromNEV im Rahmen der periodenübergreifenden Saldierung berücksichtigt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.08.2006, VI-3 Kart 295/06 (V)).

    In der Entscheidung des Senats vom 30.8.2006 (VI-3 Kart 295/06 (V)) habe der Senat sich nur mit der Frage befasst, ob die Verwendung einer Netzentgelt-Nachberechnungsklausel untersagt werden dürfe und dies im Ergebnis abgelehnt.

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit können in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht gegeben sein, wobei das Verfahren nach § 77 Abs. 3 Satz 4 EnWG wegen seines vorläufigen Charakters nur eine summarische Prüfung zulässt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2015, VI-3 Kart 3/15 (V); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.08.2006, VI-3 Kart 295/06 (V)).

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2006 - 3 Kart 289/06

    Vattenfall muss die Kürzung der Netzzugangesentgelte vorläufig hinnehmen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2016 - 3 Kart 158/15
    Der Maßstab für den Erfolg eines Aussetzungsantrags ist daher hoch (Hanebeck, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Auflage 2015, § 77, Rn. 17), auch weil der sofortigen Vollziehbarkeit von Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Rahmen der Abwägung ein hoher Rang einzuräumen ist (OLG München, Beschluss vom 22.02.2007, Kart 2/06, ZNER 2007, 62; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2006, 3 Kart 286/06, ZNER 2006, 258; Hanebeck, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Auflage 2015, § 77, Rn. 17).

    Ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvollzug ist die Ausnahme und es bedarf besonderer Umstände, um eine solche Ausnahme zu rechtfertigen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2006, 3 Kart 286/06, ZNER 2006, 258).

  • OLG Düsseldorf, 09.02.2015 - 3 Kart 3/15

    Zulässigkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes durch die Bundesnetzagentur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2016 - 3 Kart 158/15
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit können in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht gegeben sein, wobei das Verfahren nach § 77 Abs. 3 Satz 4 EnWG wegen seines vorläufigen Charakters nur eine summarische Prüfung zulässt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2015, VI-3 Kart 3/15 (V); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.08.2006, VI-3 Kart 295/06 (V)).

    Daraus folgt, dass die abschließende Feststellung des Sachverhalts und die Bewertung schwieriger Rechtsfragen der im Beschwerdeverfahren zu treffenden Hauptsacheentscheidung vorbehalten bleiben müssen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2015, VI-3 Kart 3/15 (V)).

  • OLG München, 22.02.2007 - Kart 2/06
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2016 - 3 Kart 158/15
    Der Maßstab für den Erfolg eines Aussetzungsantrags ist daher hoch (Hanebeck, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Auflage 2015, § 77, Rn. 17), auch weil der sofortigen Vollziehbarkeit von Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Rahmen der Abwägung ein hoher Rang einzuräumen ist (OLG München, Beschluss vom 22.02.2007, Kart 2/06, ZNER 2007, 62; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2006, 3 Kart 286/06, ZNER 2006, 258; Hanebeck, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Auflage 2015, § 77, Rn. 17).
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2012 - 3 Kart 14/12

    Befreiung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2016 - 3 Kart 158/15
    Nicht ausreichend ist dagegen, wenn eine Tatfrage oder die Rechtslage lediglich offen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2012, VI- 3 Kart 14/12; Hanebeck, in: Britz/Hellermann/Hermes, a.a.O., § 77, Rn. 16f.).
  • BGH, 22.07.2014 - KZR 27/13

    Stromnetznutzungsentgelt VI - Bereicherungsrechtliche Rückforderung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2016 - 3 Kart 158/15
    So hat der Bundesgerichtshof anerkannt, dass eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung in Fällen überhöhter Netzentgelte in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 22.07.2014, KZR 27/13, NJW 2014, 3089; BGH, Beschluss vom 15.12.2015, EnZR 70/14).
  • BGH, 15.12.2015 - EnZR 70/14

    Stromnetznutzung: Verpflichtung des Netzbetreibers zur rückwirkenden Anpassung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2016 - 3 Kart 158/15
    So hat der Bundesgerichtshof anerkannt, dass eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung in Fällen überhöhter Netzentgelte in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 22.07.2014, KZR 27/13, NJW 2014, 3089; BGH, Beschluss vom 15.12.2015, EnZR 70/14).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - 3 Kart 109/15

    Zulässigkeit der Nachberechnung von Netzentgelten auf der Basis des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2016 - 3 Kart 158/15
    Die Betroffene beantragt, die aufschiebende Wirkung der von der Betroffenen am 12.06.2015 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegten Beschwerde (Az. VI-3 Kart 109/15 (V)) gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16.04.2015, (Az. BK6-13-042) anzuordnen, hilfsweise, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 16.04.2015 (Az. BK6-13-042) anzuordnen.
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - 3 Kart 107/15

    Zulässigkeit der Nachberechnung von Netzentgelten im Geltungsbereich des

    Der Gegenstandswert für das Verfahren VI-3 Kart 158/15 (V) betreffend die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und der Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses vom 16.04.2015 wird auf 250.000 EUR festgesetzt.

    Der Senat hat die Anträge mit Beschluss vom 22.02.2016 zurückgewiesen (Az. VI-3 Kart 158/15 (V)).

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