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   OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - VI-3 Kart 4/15 (V)   

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OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - VI-3 Kart 4/15 (V) (https://dejure.org/2018,13530)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2018 - VI-3 Kart 4/15 (V) (https://dejure.org/2018,13530)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. März 2018 - VI-3 Kart 4/15 (V) (https://dejure.org/2018,13530)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Durchführung des Effizienzvergleichs zur Ermittlung der Erlösobergrenzen für die 2. Regulierungsperiode Strom durch die Bundesnetzagentur

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Durchführung des Effizienzvergleichs zur Ermittlung der Erlösobergrenzen für die 2. Regulierungsperiode Strom durch die Bundesnetzagentur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 4/15
    Dabei müsse das Gericht den Beteiligten - entgegen der dargestellten Annahme des BGH im Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12 - nicht zwingend rechtliches Gehör zu den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen verschaffen.

    Hierdurch wird gemäß der Anforderung des § 21a Abs. 5 Satz 4 EnWG sichergestellt, dass die Effizienzvorgabe durch ein Leistungs-Kosten-Verhältnis definiert wird, dessen Erreichbarkeit die Zahlen der (relativ) effizientesten Netzbetreiber dokumentieren (vgl. BGH, Beschluss v. 21.01.2014, EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz GmbH", Rn. 16f, juris).

    Auch soweit er bestimmte Parameter oder Methoden vorgegeben hat, sind diese Aufzählungen nicht abschließend, sondern räumen der Regulierungsbehörde ausdrücklich die Möglichkeit ein, zusätzliche Parameter oder Methoden heranzuziehen Die den Regulierungsbehörden eröffneten Spielräume kommen in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleich (BGH, Beschluss v. 21.01.2014, EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz GmbH", Rn. 10, 22 ff., juris; BGH, Beschlüsse v. 22.07.2014, EnVR 58/12 und EnVR 59/12, Rn. 13, juris).

    Die für diese beiden Kategorien geltenden Kontrollmaßstäbe unterscheiden sich eher verbal und weniger in der Sache (BGH, Beschluss v. 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 26 f. m. w. Nachw., juris).

    Sie endet deshalb dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert (BGH, Beschluss v. 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 25 m.w.Nachw., juris).

    Die Ausübung des eine Abwägung zwischen unterschiedlichen gesetzlichen Zielvorgaben erfordernden Regulierungsermessens ist vom Gericht zu beanstanden, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität; BGH, Beschluss v. 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 27, juris).

    Im Rahmen der Methodenauswahl hält sich die Bundesnetzagentur dann an den ihr eröffneten Spielraum, wenn sie sich an einem wissenschaftlich anerkannten Ansatz orientiert und keine andere Methode als eindeutig besser geeignet anzusehen wäre (BGH, Beschluss v. 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 36, 39, juris).

    Die Störterme entsprechen der Abweichung der Datenpunkte von der Geraden, die in der Regressionsanalyse in die Menge von Datenpunkten gelegt wird (BGH, Beschluss v. 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 33, juris).

    Im Ergebnis wird mithin von insgesamt vier ermittelten Werten nur der höchste berücksichtigt (BGH, Beschluss v. 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 20, juris "Stadtwerke Konstanz GmbH").

    Letztlich könnte die Betroffene ihren Effizienzwert nur nachvollziehen, wenn ihr die - anders als die erst zu ermittelnden Schulnoten - bereits vorhandenen Werte derjenigen Unternehmen, die sich als die effizientesten erwiesen haben, bekannt wären (vgl. BGH, Beschluss v. 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 87 ff., juris).

    Diese sind jedoch als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren (vgl. BGH, Beschluss v. 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 78 f., 83, 91, 96, juris).

    Es besteht kein Anspruch auf eine umfassende Einsicht in das dem Effizienzvergleich zu Grunde liegende Datenmaterial (BGH, Beschluss v. 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 72 ff.).

  • BGH, 07.10.2014 - EnVR 25/12

    Festlegung von Erlösobergrenzen für einen Gasnetzbetreiber: Behandlung der Kosten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 4/15
    Dass die Regulierungskammer nach Maßgabe dessen nicht gehalten war, die wesentlichen Bewertungskriterien und die diesbezüglichen Einzelbewertungen für die Betroffene über die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen hinaus näher darzustellen, hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs schon entschieden (BGH, Beschluss v. 07.10.2014, EnVR 25/12, Rn. 34 ff., juris).

    Eine "Einzelbewertung" der Netzbetreiber auf der Grundlage einzelner dieser Parameter ist nicht vorgesehen (vgl. BGH, Beschluss v. 07.10.2014, EnVR 25/12, Rn. 37, juris).

    Diese ist gemäß § 21a EnWG darauf beschränkt, durch Vorgabe von Erlösobergrenzen Anreize für eine effiziente Leistungserbringung zu setzen, überlässt es aber dem betroffenen Netzbetreiber, ob und in welcher Weise er diese Anreize umsetzt (BGH, Beschluss v. 07.10.2014, EnVR 25/12, Rn. 37, 38, juris).

  • BGH, 09.11.2010 - EnVR 1/10

    Bahnstromfernleitungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 4/15
    Nach der Entscheidung des BGH vom 09.11.2010, Az.: EnVR 1/10, unterliegt die DB Energie GmbH dem Regelungsbereich des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Bahnstromnetz ein Elektrizitätsversorgungsnetz i.S.d. § 3 Nr. 16 EnWG darstellt, dabei jedoch offen gelassen, ob es sich um ein Übertragungs- oder Verteilernetz handelt (BGH, Beschluss v. 09.11.2010, EnVR 1/10, "Bahnstromfernleitungen", Rn. 12, juris).

    Entsprechende Preisblätter sind auf ihrer Internetseite veröffentlicht (BGH, Beschluss v. 09.11.2010, EnVR 1/10, Rn. 1, juris).

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 5 Kart 21/14

    Nachträgliche Korrektur eines Erlösobergrenzenbescheides bei mathematisch nicht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 4/15
    Die Auffassung des OLG Düsseldorf im Beschluss vom 06.10.2016, VI-5 Kart 21/14 (V), wonach das "in camera"-Verfahren im EnWG nicht vorgesehen sei, sei nicht haltbar, weil dadurch in verfassungswidriger Weise jegliche gerichtliche Kontrolle des Effizienzwertes ausgeschlossen werde.

    Wie der jeweilige Netzbetreiber dies im eigenen Unternehmen umsetzt, bleibt ihm überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, 5. Kartellsenat, Beschluss v. 16.10.2016, VI-5 Kart 21/14 (V), Rn. 189, juris).

    Ein sogenanntes "in-camera-Verfahren" ist im EnWG, anders als etwa in § 99 Abs. 2 VwGO oder § 138 Abs. 2 TKG, nicht vorgesehen und wäre im Hinblick auf das in § 84 Abs. 2 S. 3 EnWG angeordnete Verwertungsverbot im Übrigen rechtswidrig (Hanebeck in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2015, § 84 Rn. 16; OLG Düsseldorf, 5. Kartellsenat, Beschluss v. 06.10.2016, VI-5 Kart 21/14 (V), Rn. 188, juris).

  • OLG Schleswig, 01.12.2016 - 53 Kart 1/16
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 4/15
    Diese enthalten keine methodische Aussage darüber, ob bei der Berechnung des Effizienzwertes der Störterm mit zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Schleswig, Beschluss v. 01.12.2016, Az.: 53 Kart 1/16, Rn. 41, juris).

    Die Berücksichtigung des Störterms bei der Ableitung des prozentualen Effizienzwerts ist auch nicht im Hinblick auf eine Gleichbehandlung von Unternehmen, die ihren Effizienzwert aus der DEA erhalten, und damit unter dem Blickwinkel der Methodenkonsistenz geboten (ebenso OLG Schleswig, Beschluss v. 01.12.2016, Az.: 53 Kart 1/16, Rn. 42, juris).

  • BGH, 10.11.2015 - EnVR 42/14

    Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren gegen die Festlegung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 4/15
    Den Einwand, es sei rechtswidrig, bei der Mittelwertbildung für Neuanlagen, die im Basisjahr aktiviert worden seien, einen Jahresanfangsbestand von null anzusetzen, hält die Bundesnetzagentur im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 10.11.2015 (EnVR 42/14) für begründet und kündigt an, die Entscheidung auch im vorliegenden Verfahren umzusetzen.

    Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.11.2015 (BGH, EnVR 42/14, EnWZ 2016, 86, beck-online; vorgehend: Senat, Beschluss v. 27.05.2015, VI-3 Kart 115/14 (V), juris) hat die Bundesnetzagentur den Antrag auf Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und Neubescheidung insoweit anerkannt.

  • OLG Düsseldorf, 22.08.2012 - 3 Kart 39/11
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 4/15
    Hierzu ist es erforderlich und ausreichend, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung ergibt, so dass eine Überprüfung der Entscheidung möglich ist (vgl. Senat, Beschluss v. 22.08.2012, VI-3 Kart 39/11; Hanebeck in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2015, § 73 Rn. 8; Turiaux in: Kment, EnWG, 2015, § 73 Rn. 4).
  • BGH, 27.01.2015 - EnVR 42/13

    Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren über die Festlegung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 4/15
    Die Auswahlentscheidung für eine bestimmte Methode kann von Rechts wegen vielmehr nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm im Rahmen des zugrunde gelegten Modells zukommt, oder dass ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, wie insbesondere seiner Eignung für die Zwecke der Ermittlung der zu bestimmenden Endgröße, der Verfügbarkeit der benötigten Datengrundlage, des zu ihrer Feststellung erforderlichen Aufwands und der Präzision und Belastbarkeit der mit diesem methodischen Vorgehen erzielbaren Ergebnisse, dem von der Regulierungsbehörde gewählten Vorbringen so deutlich überlegen ist, dass die Auswahl einer anderen Methode nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (BGH, Beschluss v. 27.02.2015, EnVR 42/13, Rn. 32, juris).
  • OLG Düsseldorf, 27.05.2015 - 3 Kart 115/14

    Berechnung der kalkulartorischen Eigenkapitalverzinsung für Neuanlagen bei der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 4/15
    Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.11.2015 (BGH, EnVR 42/14, EnWZ 2016, 86, beck-online; vorgehend: Senat, Beschluss v. 27.05.2015, VI-3 Kart 115/14 (V), juris) hat die Bundesnetzagentur den Antrag auf Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und Neubescheidung insoweit anerkannt.
  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 58/12

    Gestaltungsspielraum der Bundesnetzagentur bei der Festlegung des Beginns der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 4/15
    Auch soweit er bestimmte Parameter oder Methoden vorgegeben hat, sind diese Aufzählungen nicht abschließend, sondern räumen der Regulierungsbehörde ausdrücklich die Möglichkeit ein, zusätzliche Parameter oder Methoden heranzuziehen Die den Regulierungsbehörden eröffneten Spielräume kommen in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleich (BGH, Beschluss v. 21.01.2014, EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz GmbH", Rn. 10, 22 ff., juris; BGH, Beschlüsse v. 22.07.2014, EnVR 58/12 und EnVR 59/12, Rn. 13, juris).
  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12

    Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der

  • OLG Düsseldorf, 10.07.2019 - 3 Kart 721/18

    Beschluss der Bundesnetzagentur über die Festlegung eines generellen sektoralen

    Dabei handelt es sich um Regelungen, die im Vergleich zu § 9 ARegV einen höheren Detailgrad aufweisen (BGH v. 21.1.2014 - EnVR 12/12, EnWZ 2014, 378 Rn. 21 ff. - Stadtwerke Konstanz; OLG Düsseldorf v. 22.3.2018 - VI-3 Kart 4/15 (V), BeckRS 2018, 9708 Rn. 56).

    Wie der individuelle Effizienzvergleich setzt auch der generelle sektorale Produktivitätsfaktor komplexe Abwägungsentscheidungen voraus, die nicht bis in alle Einzelheiten rechtlich vorgegeben werden können und vom Gesetzgeber bewusst nicht vorgegeben worden sind (vgl. zum Effizienzvergleich OLG Düsseldorf v. 22.3.2018 - VI-3 Kart 4/15 (V), BeckRS 2018, 9708 Rn. 57).

    Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit es sich bei den der Regulierungsbehörde eröffneten Spielräumen um einen Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsseite der Norm oder um ein Regulierungsermessen auf der Rechtsfolgenseite handelt (BGH v. 21.1.2014 - EnVR 12/12, EnWZ 2014, 378 Rn. 26; OLG Düsseldorf v. 22.3.2018 - VI-3 Kart 4/15 (V), BeckRS 2018, 9708 Rn. 56).

    Denn die an den Beurteilungsspielraum oder das Regulierungsermessen anzulegenden Kontrollmaßstäbe unterscheiden sich eher verbal und weniger in der Sache (BGH v. 21.1.2014 - EnVR 12/12, EnWZ 2014, 378 Rn. 26; Senat, Beschl. v. 22.3.2018 - VI-3 Kart 4/15 (V), BeckRS 2018, 9708 Rn. 56).

    Ebenso wie beim Effizienzvergleich ist auch bei der Ermittlung des Xgen eine komplexe Modellierung der maßgeblichen Verhältnisse bei den Netzen und den Netzbetreibern erforderlich, die nicht bis in alle Einzelheiten rechtlich vorgegeben werden kann und vom Gesetzgeber bewusst nicht vorgegeben worden ist (so zum Effizienzvergleich OLG Düsseldorf v. 22.3.2018 - VI-3 Kart 4/15 (V), juris, Rn. 61).

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2018 - 3 Kart 82/15

    Bestimmung der Erlösobergrenzen des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes

    Es liegt weder eine unzureichende Begründung des ermittelten Effizienzwerts vor noch ist die von der Betroffenen angegriffene grundsätzliche Methodik der Effizienzwertberechnung zu beanstanden (vgl. auch bereits Senat, Beschluss vom 22.03.2018, VI-3 Kart 4/15).

    Unerheblich ist insoweit, dass die hier Betroffene - anders als die Beschwerdeführerin im Verfahren VI-3 Kart 4/15 (V) - ihren besten Effizienzwert von ... % nach der DEA erzielt hat.

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2019 - 3 Kart 787/18

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für

    Dabei handelt es sich um Regelungen, die im Vergleich zu § 9 ARegV einen höheren Detailgrad aufweisen (BGH v. 21.01.2014 - EnVR 12/12, EnWZ 2014, 378 Rn. 21 ff. - Stadtwerke Konstanz; OLG Düsseldorf v. 22.03.2018 - VI-3 Kart 4/15 (V), BeckRS 2018, 9708 Rn. 56).

    Wie der individuelle Effizienzvergleich setzt auch der generelle sektorale Produktivitätsfaktor komplexe Abwägungsentscheidungen voraus, die nicht bis in alle Einzelheiten rechtlich vorgegeben werden können und vom Gesetzgeber bewusst nicht vorgegeben worden sind (vgl. zum Effizienzvergleich OLG Düsseldorf v. 22.03.2018 - VI-3 Kart 4/15 (V), BeckRS 2018, 9708 Rn. 57).

    Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit es sich bei den der Regulierungsbehörde eröffneten Spielräumen um einen Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsseite der Norm oder um ein Regulierungsermessen auf der Rechtsfolgenseite handelt (BGH v. 21.01.2014 - EnVR 12/12, EnWZ 2014, 378 Rn. 26; OLG Düsseldorf v. 22.03.2018 - VI-3 Kart 4/15 (V), BeckRS 2018, 9708 Rn. 56).

    Denn die an den Beurteilungsspielraum oder das Regulierungsermessen anzulegenden Kontrollmaßstäbe unterscheiden sich eher verbal und weniger in der Sache (BGH v. 21.01.2014 - EnVR 12/12, EnWZ 2014, 378 Rn. 26; Senat, Beschl. v. 22.03.2018 - VI-3 Kart 4/15 (V), BeckRS 2018, 9708 Rn. 56).

    Ebenso wie beim Effizienzvergleich ist auch bei der Ermittlung des Xgen eine komplexe Modellierung der maßgeblichen Verhältnisse bei den Netzen und den Netzbetreibern erforderlich, die nicht bis in alle Einzelheiten rechtlich vorgegeben werden kann und vom Gesetzgeber bewusst nicht vorgegeben worden ist (so zum Effizienzvergleich OLG Düsseldorf v. 22.03.2018 - VI-3 Kart 4/15 (V), juris, Rn. 61).

  • OLG Düsseldorf, 10.07.2019 - 3 Kart 668/18

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für

    Dabei handelt es sich um Regelungen, die im Vergleich zu § 9 ARegV einen höheren Detailgrad aufweisen (BGH v. 21.1.2014 - EnVR 12/12, EnWZ 2014, 378 Rn. 21 ff. - Stadtwerke Konstanz; OLG Düsseldorf v. 22.3.2018 - VI-3 Kart 4/15 (V), BeckRS 2018, 9708 Rn. 56).

    Wie der individuelle Effizienzvergleich setzt auch der generelle sektorale Produktivitätsfaktor komplexe Abwägungsentscheidungen voraus, die nicht bis in alle Einzelheiten rechtlich vorgegeben werden können und vom Gesetzgeber bewusst nicht vorgegeben worden sind (vgl. zum Effizienzvergleich OLG Düsseldorf v. 22.3.2018 - VI-3 Kart 4/15 (V), BeckRS 2018, 9708 Rn. 57).

    Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit es sich bei den der Regulierungsbehörde eröffneten Spielräumen um einen Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsseite der Norm oder um ein Regulierungsermessen auf der Rechtsfolgenseite handelt (BGH v. 21.1.2014 - EnVR 12/12, EnWZ 2014, 378 Rn. 26; OLG Düsseldorf v. 22.3.2018 - VI-3 Kart 4/15 (V), BeckRS 2018, 9708 Rn. 56).

    Denn die an den Beurteilungsspielraum oder das Regulierungsermessen anzulegenden Kontrollmaßstäbe unterscheiden sich eher verbal und weniger in der Sache (BGH v. 21.1.2014 - EnVR 12/12, EnWZ 2014, 378 Rn. 26; Senat, Beschl. v. 22.3.2018 - VI-3 Kart 4/15 (V), BeckRS 2018, 9708 Rn. 56).

    Ebenso wie beim Effizienzvergleich ist auch bei der Ermittlung des Xgen eine komplexe Modellierung der maßgeblichen Verhältnisse bei den Netzen und den Netzbetreibern erforderlich, die nicht bis in alle Einzelheiten rechtlich vorgegeben werden kann und vom Gesetzgeber bewusst nicht vorgegeben worden ist (so zum Effizienzvergleich OLG Düsseldorf v. 22.3.2018 - VI-3 Kart 4/15 (V), juris, Rn. 61).

  • BGH, 12.11.2018 - EnVR 44/18

    Kostentragung des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Rücknahme des Rechtsmittels

    OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2018 - VI-3 Kart 4/15 [V] -.
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2018 - 3 Kart 108/15

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

    Die Einbeziehung der DB Energie GmbH in den Effizienzvergleich ist nicht beanstanden (vgl. auch bereits Senat, Beschluss vom 22.03.2018, VI-3 Kart 4/15).
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