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   OLG Düsseldorf, 22.04.2010 - III-3 Ws 175/10   

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https://dejure.org/2010,23659
OLG Düsseldorf, 22.04.2010 - III-3 Ws 175/10 (https://dejure.org/2010,23659)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.04.2010 - III-3 Ws 175/10 (https://dejure.org/2010,23659)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. April 2010 - III-3 Ws 175/10 (https://dejure.org/2010,23659)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzung für die Umwandlung eines Untersuchungshaftbefehls in einen Haftbefehl wegen Nichterscheinens in der Hauptverhandlung durch die Beschwerdeinstanz

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umwandlung eines Untersuchungshaftbefehls in einen Haftbefehl wegen Nichterscheinen in der Hauptverhandlung in der Beschwerdeinstanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 29.06.2004 - 2 Ws 328/04

    Besetzung des Gerichts bei Erlass eines Haftbefehls wegen Abwesenheit des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.04.2010 - 3 Ws 175/10
    Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass über Zwangsmittel nach § 230 Abs. 2 StPO grundsätzlich in der Hauptverhandlung in der hierfür maßgeblichen Besetzung, mithin unter Mitwirkung der Schöffen, zu entscheiden ist (vgl. OLG Bremen MDR 1960, 244; OLG Köln StV 2005, 433; KMR-Eschelbach a.a.O. § 230 Rd. 38 m.w.N.).
  • OLG Köln, 18.10.2005 - 2 Ws 488/05

    Voraussetzungen eines Haftbefehls gegen einen im Ausland lebenden Beschuldigten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.04.2010 - 3 Ws 175/10
    Eine Ausnahme gilt in der Beschwerdeinstanz insoweit, als es dem Beschwerdegericht mit Rücksicht auf die Erstzuständigkeit des Tatgerichts (§ 125 Abs. 2 StPO) verwehrt ist, einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO in einen Untersuchungshaftbefehl umzuwandeln (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1980, 868; OLG Köln NStZ-RR 2006, 22, 23; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 89, 90; KK-Gmel , StPO; 6. Aufl., § 230 Rdn. 18).
  • OLG Hamm, 14.10.2008 - 3 Ws 357/08

    Haftbefehl Ausbleiben Hauptverhandlung Warnhinweis Einstellung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.04.2010 - 3 Ws 175/10
    Eine Ausnahme gilt in der Beschwerdeinstanz insoweit, als es dem Beschwerdegericht mit Rücksicht auf die Erstzuständigkeit des Tatgerichts (§ 125 Abs. 2 StPO) verwehrt ist, einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO in einen Untersuchungshaftbefehl umzuwandeln (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1980, 868; OLG Köln NStZ-RR 2006, 22, 23; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 89, 90; KK-Gmel , StPO; 6. Aufl., § 230 Rdn. 18).
  • OLG Karlsruhe, 25.04.1980 - 3 Ws 98/80

    Erlass eines Haftbefehls gegen einen Angeklagten wegen Nichterscheinens in der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.04.2010 - 3 Ws 175/10
    Eine Ausnahme gilt in der Beschwerdeinstanz insoweit, als es dem Beschwerdegericht mit Rücksicht auf die Erstzuständigkeit des Tatgerichts (§ 125 Abs. 2 StPO) verwehrt ist, einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO in einen Untersuchungshaftbefehl umzuwandeln (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1980, 868; OLG Köln NStZ-RR 2006, 22, 23; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 89, 90; KK-Gmel , StPO; 6. Aufl., § 230 Rdn. 18).
  • OLG Frankfurt, 06.02.2015 - 1 Ws 11/15

    Voraussetzungen der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 StPO

    Insoweit kann das Erschleichen von ärztlichen Bescheinigungen, um trotz tatsächlich bestehender Reise- und Verhandlungsfähigkeit eine formale Entschuldigung für das Ausbleiben der Hauptverhandlung vorlegen zu können, noch nicht den Haftgrund der Flucht begründen (vgl. insoweit auch Beschluss des OLG Düsseldorf vom 22.04.2010, Az.: III 3 Ws 175/10, 3 Ws 175/10), ebensowenig nach Auffassung des Senats nicht ohne weitere sonstige Anhaltspunkte eine Fluchtgefahr.
  • OLG Karlsruhe, 13.04.2015 - 2 Ws 126/15

    Untersuchungshaft: Invollzugsetzung eines Haftbefehls bei bereits sechsmonatiger

    Die Aufhebung des Haftbefehls vom 4.11.2013 steht dem nicht entgegen, da es sich beim Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO um einen qualitativ anderen Haftbefehl handelt, der nicht an die Voraussetzungen der §§ 112 ff. StPO geknüpft ist und dessen Wirkung auch lediglich bis zum Ende der Hauptverhandlung reicht (KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl. 2013, § 121 StPO, Rn. 31, BeckOK-Krauß, StPO, Stand 15.1.2015, § 122 StPO, Rn. 9; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2010, 3 Ws 175/10, BeckRS 18852; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.4.2013, 1 Ws 28/13, BeckRS 2013, 12200).

    Der Senat ist nämlich ungeachtet der Besetzung des Spruchkörpers als Beschwerdegericht zuständig (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2010, 3 Ws 175/10, BeckRS 2010, 18852; Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl. 2014, § 309 StPO, Rn. 9).

  • OLG Köln, 16.09.2013 - 2 Ws 502/13

    Unzulässigkeit eines Haftbefehls nach unentschuldigtem Ausbleiben im

    Es kann daher dahinstehen, ob der Haftbefehl auch deshalb aufzuheben war, weil über die Anordnung der Hauptverhandlungshaft ausweislich des von der Vorsitzenden und der Urkundsbeamtin unterschriebenen Protokolls, dem die Wirkung der negativen Beweiskraft gemäß § 274 StPO zukommt, das erkennende Gericht nicht in der dafür maßgebenden Besetzung, also unter Mitwirkung der Schöffen, entschieden hat (SenE vom 29.06.2004, 2 Ws 328/04; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2010, III-3 Ws 175/10; OLG Hamm, Beschluss vom 05.08.2003, 3 Ws 306/03, Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 230 Rn. 24).
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