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   OLG Düsseldorf, 22.04.2020 - VI-Kart 3/19 (V)   

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OLG Düsseldorf, 22.04.2020 - VI-Kart 3/19 (V) (https://dejure.org/2020,7927)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.04.2020 - VI-Kart 3/19 (V) (https://dejure.org/2020,7927)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. April 2020 - VI-Kart 3/19 (V) (https://dejure.org/2020,7927)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Keine Fusion von Remondis und "Grünem Punkt"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Der grüne Punkt"- und die Übernahme durch Remondis

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verbot bestätigt: Remondis und Grüner Punkt dürfen nicht fusionieren

  • juve.de (Kurzinformation)

    Grüner Punkt und Remondis: Fusionsverbot

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Fusionsverbot von Remondis und Grünem Punkt bestätigt

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Düsseldorf, 23.08.2017 - Kart 5/16

    EDEKA-Tengelmann-Fusion: Untersagung des Bundeskartellamtes war rechtmäßig

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.04.2020 - Kart 3/19
    Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, der auch für das Akteneinsichtsrecht im kartellbehördlichen Verfahren gilt (Senat, Beschluss v. 5.4.2017, VI-Kart 13/15 (V) = NZKart 2017, 316, 317 - Preisvergleichsmaschinenverbot ; Senat, Beschluss vom 23.8.2017, VI-Kart 5/16 (V) = NZKart 2017, 542, 545 - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann; Senat, Beschluss vom 3.4.2019, VI-Kart 2/18 (V ) ), hat die Behörde den Verfahrensbeteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

    Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn die Akteneinsicht dem Zweck dient, die Voraussetzungen für ein rechtlich relevantes Verhalten nach dem Ergebnis der Einsichtnahme zu klären oder eine gesicherte Grundlage für die Verfolgung eines Anspruchs zu schaffen (Senat, Beschluss vom 23.8.2017, VI-Kart 5/16 (V), Umdruck Seite 15, NZKart 2017, 542, 545 - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Senat, Beschluss vom 3.4.2019, VI-Kart 2/18 (V); Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 29 Rn. 18 m.w.N. ).

    Zudem hat S. unabhängig davon, dass ein Anspruch auf besonders zeitnahe Erledigung des Akteneinsichtsgesuches nicht besteht und das Bundeskartellamt angesichts der ihm durch die Fristen des § 40 Abs. 1 und 2 GWB und der damit verbundenen Freigabefiktion auferlegten engen eigenen Prüfungsfristen auch darauf Bedacht zu nehmen hat, dass es selbst die Bearbeitung des Fusionsfalles zeitnah vorantreibt (siehe dazu auch Senat, Beschluss vom 23.8.2017, VI-Kart 5/16 (V) = NZKart 2017, 542, 545 - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann), nicht schlüssig vorgetragen, worin eine unzulässige Verzögerung überhaupt gelegen haben soll.

    Die Vorschrift dient der Interessenwahrung derjenigen Personen und Unternehmen, die der Kartellbehörde freiwillig oder aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 GWB geheimhaltungsbedürftige Angaben gemacht haben (Senat, Beschluss vom 23.08.2017, VI Kart 5/16, Fusionsuntersagung Edeka/Tengelmann).

  • OLG Düsseldorf, 03.04.2019 - Kart 2/18

    Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamtes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.04.2020 - Kart 3/19
    Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, der auch für das Akteneinsichtsrecht im kartellbehördlichen Verfahren gilt (Senat, Beschluss v. 5.4.2017, VI-Kart 13/15 (V) = NZKart 2017, 316, 317 - Preisvergleichsmaschinenverbot ; Senat, Beschluss vom 23.8.2017, VI-Kart 5/16 (V) = NZKart 2017, 542, 545 - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann; Senat, Beschluss vom 3.4.2019, VI-Kart 2/18 (V ) ), hat die Behörde den Verfahrensbeteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

    Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn die Akteneinsicht dem Zweck dient, die Voraussetzungen für ein rechtlich relevantes Verhalten nach dem Ergebnis der Einsichtnahme zu klären oder eine gesicherte Grundlage für die Verfolgung eines Anspruchs zu schaffen (Senat, Beschluss vom 23.8.2017, VI-Kart 5/16 (V), Umdruck Seite 15, NZKart 2017, 542, 545 - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Senat, Beschluss vom 3.4.2019, VI-Kart 2/18 (V); Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 29 Rn. 18 m.w.N. ).

    Erst ein schlüssiger - vorliegend indes fehlender - Sachvortrag würde die verfahrensrechtliche Obliegenheit der Kartellbehörde auslösen, in Bezug auf die jeweils in Rede stehenden Schwärzungen zu den Voraussetzungen der vorgenommenen Anonymisierung vorzutragen (vgl. dazu auch Senat, Beschuss vom 3.4.2019, VI-Kart 2/18 (V)).

  • BGH, 07.02.2006 - KVR 5/05

    DB Regio/üstra

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.04.2020 - Kart 3/19
    Das ausdrückliche Verbot, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 GWB), verdeutlicht und konkretisiert diese durch den Gesetzeszweck vorgegebene Zielrichtung der Nebenbestimmungen (BGHZ 166, 165 Rn. 56 - DB Regio/Üstra ).

    Entscheidend ist daher weniger, ob auf das Verhalten der Unternehmen eingewirkt wird, als vielmehr die Frage, ob hierdurch ein struktureller Effekt erzielt wird, der hinreichend wirksam und nachhaltig ist, um eine Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen durch den Zusammenschluss zu verhindern oder zu kompensieren (BGHZ 166, 165 Rn. 59 - DB Regio/Üstra ).

  • OLG Düsseldorf, 25.09.2013 - Kart 4/12
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.04.2020 - Kart 3/19
    Sie entspricht ständiger - vom Senat bereits seit langem gebilligter - Amtspraxis (Senat, Beschluss vom 25.09.2013, VI-Kart 4/12 (V)).

    Bleibt die Stellung der Wettbewerber zueinander durch das Vorhandensein der Gegenmacht dagegen unberührt, weil alle Anbieter ihr gleichermaßen ausgesetzt sind, so schließt sie eine überragenden Marktstellung nicht aus (BGH, WuW/E BGH 2783, 2791 - Warenzeichenerwerb; Senat, Beschluss vom 25.9.2013, VI Kart 4/12 (V) , Rz. 43).

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - Kart 4/16

    Übernahme Kaiser's durch Edeka: Beschwerde gegen Ministererlaubnis

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.04.2020 - Kart 3/19
    Eine Kostenerstattungspflicht durch den unterlegenen Verfahrensbeteiligten kommt aus Billigkeitsgründen vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Beigeladene am Ausgang des Verfahrens besonders interessiert war und die Angelegenheit durch (schriftsätzlichen oder mündlichen) Vortrag oder auf andere Weise in der Beschwerdeinstanz wesentlich gefördert hat (BGH, WuW/E BGH 2627 - Sportübertragungen ; Senat, Beschluss vom 15.3.2017, VI-Kart 4/16 (V); Senat, Beschluss vom 30.6.2015, VI - Kart 4/15 (V), Umdruck Seite 3).
  • OLG Düsseldorf, 12.11.2008 - Kart 5/08

    Kupferstranggussformate

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.04.2020 - Kart 3/19
    Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Zusammenschlussbeteiligten (Senat, Beschluss vom 12.11.2008, VI - Kart 5/08 (V) ).
  • BGH, 23.09.2014 - KVZ 82/13

    Fusionskontrolle: Begründung einer marktbeherrschenden Stellung durch einen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.04.2020 - Kart 3/19
    Umstände, aus denen sich gegenläufige Auswirkungen ergeben und die die Annahme rechtfertigen können, dass trotz entstehender Marktbeherrschung eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs nicht zu befürchten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23.9.2014, KVZ 82/13 = NZKart 2015, 56 - Marktbeherrschung als Regelbeispiel ), sind nicht zu erkennen und werden von der Beschwerde auch nicht aufgezeigt.
  • BGH, 11.11.2008 - KVR 60/07

    E. ON/Stadtwerke Eschwege

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.04.2020 - Kart 3/19
    Den über Jahre hinweg stabil weit oberhalb der Vermutungsgrenze für eine Marktbeherrschung liegenden Marktanteilen und dem damit einhergehenden enormen Marktanteilsvorsprung von über 40 % sowie der Tatsache, dass im gesamten Betrachtungszeitraum auch die Marktanteile der Wettbewerber der Fusionsbeteiligten weitgehend stabil geblieben sind, kommt bei der Gesamtwürdigung aller Umstände ein erhebliches Gewicht zu (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2008, KVR 60/07, BGHZ 178, 285 = WuW/E DE-R 2451, Rz. 53).
  • BGH, 24.06.2003 - KVR 14/01

    BGH entscheidet im Fusionskontrollverfahren Lekkerland/ Tobaccoland

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.04.2020 - Kart 3/19
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt aus dem Charakter der fusionsrechtlichen Untersagungsverfügung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, dass für die Beschwerdeentscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht maßgeblich ist, mithin tatsächliche Veränderungen oder Gesetzesänderungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen sind (BGHZ 155, 214, 227 - HABET/Lekkerland ; BGH WuW DE-R 2905, Rn. 34 f. - Phonak/GN Store ).
  • BGH, 19.06.2012 - KVR 15/11

    Haller Tagblatt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.04.2020 - Kart 3/19
    Nach gefestigter Rechtsprechung lässt ein Zusammenschluss die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung erwarten, wenn rechtliche oder tatsächliche Umstände dem marktbeherrschenden Unternehmen zwar nicht zwingend, aber doch mit einiger Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 19.6.2012, KVR 15/11 - Haller Tagblatt = NZKart 2013, 36) im Prognosezeitraum von in der Regel drei bis fünf Jahren (vgl. BGH, WM 2013, 1806, Rz. 38; Senat, Beschluss vom 6.9.2006, VI-Kart 13/05 (V) , Rz. 18) eine überragende Marktstellung (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 GWB), d.h. einen wettbewerblich nicht mehr hinreichend kontrollierten Verhaltensspielraum, verschaffen.
  • OLG Düsseldorf, 05.04.2017 - Kart 13/15

    Kartellrechtswidrigkeit des Verbots an Vertragshändler, vertragsgebundene Ware

  • OLG Düsseldorf, 05.12.2018 - Kart 3/18

    Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamtes

  • OLG Düsseldorf, 06.09.2006 - Kart 13/05

    Zur Unzulässigkeit einer Beschwerde nach § 63 Abs. 1 GWB mangels

  • OLG Düsseldorf, 22.09.2021 - Kart 5/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts Angebote von

    Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Zusammenschlussbeteiligten (Senat, Beschluss vom 22. April 2020, VI-Kart 3/19 (V) ; Beschluss vom 12. November 2008, VI-Kart 5/08 (V) ).

    Da sich die Zusammenschlusskontrolle gegen eine strukturelle Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen richtet, eignen sich als Nebenbestimmungen grundsätzlich nur strukturelle Maßnahmen, die die Wettbewerbsbedingungen - und nicht alleine das Wettbewerbsverhalten der beteiligten Unternehmen - beeinflussen (Senat, Beschluss vom 22. April 2020, VI-Kart 3/19 (V) ).

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