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   OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - I-3 Wx 42/16   

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OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - I-3 Wx 42/16 (https://dejure.org/2017,30735)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.06.2017 - I-3 Wx 42/16 (https://dejure.org/2017,30735)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - I-3 Wx 42/16 (https://dejure.org/2017,30735)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

  • AG Krefeld - 122 VI 84/09
  • OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - I-3 Wx 42/16

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 217
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Köln, 02.08.2010 - 2 Wx 97/10

    Rechtsstellung des Erbschaftskäufers gegenüber dem Testamentsvollstreckers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 3 Wx 42/16
    Dem Erwerber allerdings fehlt die Antragsbefugnis, wenn und soweit er in seinen Rechten und Pflichten durch das Handeln des Testamentsvollstreckers nicht rechtlich unmittelbar betroffen ist, sondern ihn lediglich - wie einen Nachlassgläubiger - wirtschaftliche Auswirkungen treffen (OLG Köln FGPrax 2011, 30 f; Palandt-Weidlich, BGB, 76. Aufl. 2017, § 2227 Rdnr. 7).
  • BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15

    Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren: Berücksichtigung des Maßes des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 3 Wx 42/16
    Bei dieser Ermessensausübung sind sämtliche Umstände des Einzelfalles heranzuziehen; berücksichtigt werden kann in diesem Rahmen auch das Obsiegen und Unterliegen, jedoch ohne Anwendung eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses (BGH NJW-RR 2016, 200 ff).
  • OLG Düsseldorf, 12.05.2016 - 3 Wx 278/14
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 3 Wx 42/16
    Die von den Beschwerdeführern herangezogene Entscheidung des Senats in ZEV 2016, 452 ff betrifft diese Gesichtspunkte nicht.
  • BayObLG, 26.01.2000 - 1Z BR 214/98

    Grobe Pflichtverletzung eines Testamentsvollstreckers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 3 Wx 42/16
    Demgegenüber nimmt das Gewicht einer Pflichtverletzung ab, wenn den Erben ihrerseits eine mangelnde Bereitschaft zur Kooperation mit dem Testamentsvollstrecker vorzuwerfen ist, vor allem wenn sie diesem von vornherein keine effektive Chance gegeben haben, sein Amt unter vernünftigen Bedingungen anzutreten und es ordnungsgemäß auszuüben (zu Vorstehendem: BeckOK BGB - Lange, Stand: 01.02.2017, § 2227 Rdnr. 8 und 16; Staudinger-Rei-mann, BGB, Neubearb. 2016, § 2227 Rdnr. 1, 4-6, 9, 13 f und 37; MK-Zimmermann, BGB, 7. Aufl. 2017, § 2227 Rdnr. 7 f und 11; Senat, FamRZ 2000, 191 f; BayObLG FamRZ 2000, 1055 f; KG FamRZ 2011, 1254 ff; SchlHOLG FamRZ 2016, 1705 ff).
  • OLG Schleswig, 14.01.2010 - 3 Wx 92/09

    Verfahren nach FamFG bei Beschwerde in einer Nachlasssache

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 3 Wx 42/16
    In Nachlasssachen kann im Beschwerdeverfahren auch dann von einem Termin abgesehen werden, wenn zwar die Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht vorliegen, das Absehen aber - über § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG - durch die Anwendung der Vorschriften zum ersten Rechtszug (§§ 29-34 FamFG) möglich ist (OLG Schleswig FGPrax 2010, 106 ff; Senat, FamRZ 2011, 1980 ff; jeweils mit näherer Begründung; KG NJW-RR 2011, 511 ff; Keidel-Sternal, FamFG, 19.Aufl. 2016, § 68 Rdnr. 58a m.w.Nachw.).
  • KG, 28.09.2010 - 1 W 21/10

    Testamentsvollstreckung: Interessenabwägung bei der beanspruchten Entlassung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 3 Wx 42/16
    Demgegenüber nimmt das Gewicht einer Pflichtverletzung ab, wenn den Erben ihrerseits eine mangelnde Bereitschaft zur Kooperation mit dem Testamentsvollstrecker vorzuwerfen ist, vor allem wenn sie diesem von vornherein keine effektive Chance gegeben haben, sein Amt unter vernünftigen Bedingungen anzutreten und es ordnungsgemäß auszuüben (zu Vorstehendem: BeckOK BGB - Lange, Stand: 01.02.2017, § 2227 Rdnr. 8 und 16; Staudinger-Rei-mann, BGB, Neubearb. 2016, § 2227 Rdnr. 1, 4-6, 9, 13 f und 37; MK-Zimmermann, BGB, 7. Aufl. 2017, § 2227 Rdnr. 7 f und 11; Senat, FamRZ 2000, 191 f; BayObLG FamRZ 2000, 1055 f; KG FamRZ 2011, 1254 ff; SchlHOLG FamRZ 2016, 1705 ff).
  • KG, 30.11.2010 - 1 W 434/10

    Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen Entnahme einer überhöhten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 3 Wx 42/16
    In Nachlasssachen kann im Beschwerdeverfahren auch dann von einem Termin abgesehen werden, wenn zwar die Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht vorliegen, das Absehen aber - über § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG - durch die Anwendung der Vorschriften zum ersten Rechtszug (§§ 29-34 FamFG) möglich ist (OLG Schleswig FGPrax 2010, 106 ff; Senat, FamRZ 2011, 1980 ff; jeweils mit näherer Begründung; KG NJW-RR 2011, 511 ff; Keidel-Sternal, FamFG, 19.Aufl. 2016, § 68 Rdnr. 58a m.w.Nachw.).
  • OLG Oldenburg, 26.09.1995 - 5 U 86/95

    Erstattung von Kosten eines Verfahrens; Entlassung eines Testamentsvollstreckers;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 3 Wx 42/16
    ff)Ob ein Testamentsvollstrecker die ihm im Entlassungsverfahren auferlegten Kosten dem Nachlass entnehmen darf, hängt davon ab, ob er das Verfahren für erforderlich halten durfte, um den Erblasserwillen zu "verteidigen" (OLG Oldenburg FamRZ 1996, 762 f; BeckOK BGB - Lange a.a.O., Rdnr. 19).
  • OLG Schleswig, 01.12.2015 - 3 Wx 42/15

    Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen zunächst pflichtwidriger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 3 Wx 42/16
    Demgegenüber nimmt das Gewicht einer Pflichtverletzung ab, wenn den Erben ihrerseits eine mangelnde Bereitschaft zur Kooperation mit dem Testamentsvollstrecker vorzuwerfen ist, vor allem wenn sie diesem von vornherein keine effektive Chance gegeben haben, sein Amt unter vernünftigen Bedingungen anzutreten und es ordnungsgemäß auszuüben (zu Vorstehendem: BeckOK BGB - Lange, Stand: 01.02.2017, § 2227 Rdnr. 8 und 16; Staudinger-Rei-mann, BGB, Neubearb. 2016, § 2227 Rdnr. 1, 4-6, 9, 13 f und 37; MK-Zimmermann, BGB, 7. Aufl. 2017, § 2227 Rdnr. 7 f und 11; Senat, FamRZ 2000, 191 f; BayObLG FamRZ 2000, 1055 f; KG FamRZ 2011, 1254 ff; SchlHOLG FamRZ 2016, 1705 ff).
  • OLG Düsseldorf, 29.03.2011 - 3 Wx 263/10

    Verfahren bei Einziehung eines Erbscheins

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 3 Wx 42/16
    In Nachlasssachen kann im Beschwerdeverfahren auch dann von einem Termin abgesehen werden, wenn zwar die Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht vorliegen, das Absehen aber - über § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG - durch die Anwendung der Vorschriften zum ersten Rechtszug (§§ 29-34 FamFG) möglich ist (OLG Schleswig FGPrax 2010, 106 ff; Senat, FamRZ 2011, 1980 ff; jeweils mit näherer Begründung; KG NJW-RR 2011, 511 ff; Keidel-Sternal, FamFG, 19.Aufl. 2016, § 68 Rdnr. 58a m.w.Nachw.).
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