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   OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - VI-U (Kart) 1/17   

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OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - VI-U (Kart) 1/17 (https://dejure.org/2018,32646)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.08.2018 - VI-U (Kart) 1/17 (https://dejure.org/2018,32646)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 (https://dejure.org/2018,32646)
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (78)

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 1/17
    Der Anspruch folgt aus § 33 Satz 1 GWB (1999) a.F. (zur Anwendbarkeit des zum Zeitpunkt des Beschaffungsvorgangs geltenden Rechts vgl. BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 - KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 13 - ORWI ).

    In den Blick zu nehmen ist nämlich, dass der Bundesgerichtshof bereits in der Belastung des kartellbetroffenen Unternehmens mit einer ihm nachteiligen Differenz zwischen dem tatsächlichen Bezugspreis und dem hypothetischen Wettbewerbspreis einen diesem Unternehmen entstandenen Schaden erkennt (vgl. BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 - KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 56 - ORWI ; vgl. insoweit auch OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 24. November 2017 - 11 U 56/16 (Kart) , Umdruck S. 18 [unter II.A)5)], Rz. 90 bei juris) und eine mögliche Weitergabe des Schadens an Dritte - erst - nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung beurteilt (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 57).

    Erst dann, wenn der Schaden der Klägerin, namentlich die Differenz zwischen den tatsächlichen Beschaffungspreisen und denjenigen Preisen, die sich bei einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Schienenherstellern/-händlern ergeben hätten (hypothetischer Wettbewerbspreis) (vgl. insoweit BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 - KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 56 - ORWI ), feststeht, kann überhaupt eine Aussage darüber getroffen werden, ob die Fahrpreise (Fahrpreiserhöhungen) der Klägerin unter Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrgastzahlen ausreichend (gewesen) sind (sein können), um den Kartellschaden - ganz oder teilweise - auszugleichen.

    (2.2.1) Eine vollständige oder auch nur teilweise Weiterwälzung der über das Niveau hypothetischer Wettbewerbspreise hinaus aufgewendeten Beschaffungskosten für die streitbefangenen Gleisoberbaumaterialien könnte, wie auf der Hand liegt und keiner näheren Erläuterung bedarf, überhaupt nur dann ernsthaft in Betracht kommen (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 28.06.2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 - WuW/E DE-R 3431 Rz. 69 - ORWI), wenn davon auszugehen wäre, dass die Klägerin den ihr übertragenen Personenverkehr im Regelfall kostendeckend betreibt.

    (3) Berechtigte Gründe dafür, im Zusammenhang mit dem "Passing-on-Einwand" die Klägerin mit einer sekundären Darlegungslast oder gar einer Umkehr der Beweislast zu belegen (vgl. zu den Voraussetzungen diesbezüglich BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 - KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rzn. 70 ff. - ORWI ), bestehen - anders als die Beklagten offenbar meinen (vgl. etwa Berufungsbegründung der Beklagten zu 1. und 2., S. 22; Berufungsbegründung der Beklagten zu 3. [GA 1146 ff.], S. 34) - nicht.

    Vielmehr spricht eine Vermutung dafür, dass das kartellbedingte Preisniveau nach der Aufdeckung des Kartells noch über eine deutlich längere Zeit, die ungefähr mit einem Jahr zu bestimmen sein dürfte, nachgewirkt hat (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 - KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 84 - ORWI ; OLG Karlsruhe, Urteil v. 10. März 2017 - 6 U 58/15 (Kart) , Umdruck S. 24 ff. [unter II.A.2.b)(3)]).

  • OLG München, 08.03.2018 - U 3497/16

    Schadensersatzpflicht wegen "Schienenkartell" bejaht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 1/17
    Im Ausgangspunkt ist richtigerweise eine tatsächliche Vermutung für eine Kartellbetroffenheit anzunehmen, wenn das streitbefangene Geschäft nach den äußeren Umständen in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht von der kartellrechtswidrigen Verhaltenskoordinierung erfasst wird (zutreffend OLG München, Urteil v. 8. März 2018 - U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Umdruck S. 18 ff. [unter B.I.3.d)bb)] - Kartell der Schienenfreunde = Anl. BB 7 zum Schriftsatz der Klägerin v. 9.3.2018; OLG München, Urteil v. 28.6.2018 - 29 U 2644/17 Kart, NZKart 2018, 379, 380 - Weichenkartell ; LG Berlin, Urteil v. 6. August 2013 - 16 O 193/11 (Kart) , NZKart 2014, 37 = WuW/E DE-R 4456, Rz. 50 bei juris - Fahrtreppen; vgl. auch - für einen Anscheinsbeweis dafür, dass ein Kartell zumindest in einem bestimmten Umfang praktiziert wird - KG Berlin, Urteil v. 1. Oktober 2009 - 2 U 10/03 Kart , Rz. 49 bei juris; KG, Urteil v. 28.6.2018 - 2 U 13/14 Kart, NZKart 2018, 376, 377 - Schienenkartell ).

    Dafür, dass das kartellbetroffene Geschäft bei der Klägerin zu einem Schaden (in irgendeiner Höhe) geführt hat, spricht eine (weitere) tatsächliche Vermutung (für einen Anscheinsbeweis zu Gunsten der Marktgegenseite des Kartells haben sich in parallel gelagerten Fällen [u.a. auch zum "Schienenkartell"] in jüngerer Vergangenheit ausgesprochen: OLG Karlsruhe, Urteil v. 31. Juli 2013 - 6 U 51/12 (Kart) , NZKart 2014, 366, Rzn. 53 ff. bei juris - Feuerwehrfahrzeuge ; Urteil v. 9. November 2016 - 6 U 204/15 Kart (2) , NZKart 2016, 595 = WuW 2017, 43, Rzn. 63 f. bei juris - Grauzementkartell ; Urteil v. 10. März 2017 - 6 U 58/15 (Kart) , Umdruck S. 20 ff. [unter II.A.2.b)(2)/(3)] = Anl. OPP 3; Urteil v. 10. März 2017 - 6 U 133/15 (Kart) , Umdruck S. 29 ff. [unter II.A.3.b)(2)/(3)] = Anl. OPP 3; OLG Jena, Urteil v. 22. Februar 2017 - 2 U 583/15 Kart , NZKart 2017, 540 = WuW 2017, 204, Rzn. 63 ff. bei juris - Schienenkartell ; OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 24. November 2017 - 11 U 56/16 (Kart) , Umdruck S. 14 ff. [unter II.A)2)], Rzn. 76 ff. bei juris = Anl. OPP 9; OLG München, Urteil v. 8. März 2018 - U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Umdruck S. 20 ff. [unter B.I.3.e)] - Kartell der Schienenfreunde ; OLG München, Urteil v. 28.6.2018 - 29 U 2644/17 Kart, NZKart 2018, 379, 380 - Weichenkartell ; KG, Urteil v. 28.6.2018 - 2 U 13/14 Kart, NZKart 2018, 376, 377 - Schienenkartell ).

    Der hier zur Debatte stehende Einwand ist deshalb auch in parallel gelagerten Fällen des sogenannten "Schienenkartells" mit Recht verworfen worden (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil v. 10. März 2017 - 6 U 58/15 (Kart) , Umdruck S. 21 [unter II.A.2.b)(2)] = Anl. OPP 3; OLG München, Urteil v. 8. März 2018 - U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Umdruck S. 22 [unter B.I.3.e)cc)(1)] - Kartell der Schienenfreunde ).

    Die Höhe der Zuwendungen ist nach den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil schon nicht kausal auf den Kartellrechtsverstoß zurückzuführen, da die Beklagten keinen Sachvortrag dazu gehalten haben, ob die Zuschüsse überhaupt von den Preisen für die im Streitfall betroffenen Produkte abhingen und zu welchen Bedingungen die Zuschüsse gewährt wurden (so zutreffend auch OLG München, Urteil v. 8. März 2018 - U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Umdruck S. 23 f. [unter B.I.3.f)], Rz. 84 bei juris - Kartell der Schienenfreunde ).

    Hieran ändern die von den Beklagten zu 1. und 2. behaupteten technischen Spezifikationen für sich genommen - ganz offensichtlich - nichts, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kein an der Schadensentstehung mitwirkender Beitrag der Klägerin festzustellen ist (so zutreffend OLG München, Urteil v. 8. März 2018 - U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Umdruck S. 26 [unter B.I.3.h)], Rz. 90 bei juris - Kartell der Schienenfreunde ).

  • OLG Karlsruhe, 10.03.2017 - 6 U 58/15

    Schienenkartell vorm OLG

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 1/17
    Dafür, dass das kartellbetroffene Geschäft bei der Klägerin zu einem Schaden (in irgendeiner Höhe) geführt hat, spricht eine (weitere) tatsächliche Vermutung (für einen Anscheinsbeweis zu Gunsten der Marktgegenseite des Kartells haben sich in parallel gelagerten Fällen [u.a. auch zum "Schienenkartell"] in jüngerer Vergangenheit ausgesprochen: OLG Karlsruhe, Urteil v. 31. Juli 2013 - 6 U 51/12 (Kart) , NZKart 2014, 366, Rzn. 53 ff. bei juris - Feuerwehrfahrzeuge ; Urteil v. 9. November 2016 - 6 U 204/15 Kart (2) , NZKart 2016, 595 = WuW 2017, 43, Rzn. 63 f. bei juris - Grauzementkartell ; Urteil v. 10. März 2017 - 6 U 58/15 (Kart) , Umdruck S. 20 ff. [unter II.A.2.b)(2)/(3)] = Anl. OPP 3; Urteil v. 10. März 2017 - 6 U 133/15 (Kart) , Umdruck S. 29 ff. [unter II.A.3.b)(2)/(3)] = Anl. OPP 3; OLG Jena, Urteil v. 22. Februar 2017 - 2 U 583/15 Kart , NZKart 2017, 540 = WuW 2017, 204, Rzn. 63 ff. bei juris - Schienenkartell ; OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 24. November 2017 - 11 U 56/16 (Kart) , Umdruck S. 14 ff. [unter II.A)2)], Rzn. 76 ff. bei juris = Anl. OPP 9; OLG München, Urteil v. 8. März 2018 - U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Umdruck S. 20 ff. [unter B.I.3.e)] - Kartell der Schienenfreunde ; OLG München, Urteil v. 28.6.2018 - 29 U 2644/17 Kart, NZKart 2018, 379, 380 - Weichenkartell ; KG, Urteil v. 28.6.2018 - 2 U 13/14 Kart, NZKart 2018, 376, 377 - Schienenkartell ).

    Das streitbefangene Kartell ist zudem mit ganz erheblicher Dauer - insgesamt ein Jahrzehnt lang - und zum Zeitpunkt des ersten Beschaffungsvorgangs aus 2002 immerhin auch schon seit einem Jahr (vgl. in diesem Sinne auch OLG Karlsruhe, Urteil v. 10. März 2017 - 6 U 58/15 (Kart) , Umdruck S. 24 [unter II.A.2.b)(3)] = Anl. OPP 3) praktiziert worden.

    Der hier zur Debatte stehende Einwand ist deshalb auch in parallel gelagerten Fällen des sogenannten "Schienenkartells" mit Recht verworfen worden (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil v. 10. März 2017 - 6 U 58/15 (Kart) , Umdruck S. 21 [unter II.A.2.b)(2)] = Anl. OPP 3; OLG München, Urteil v. 8. März 2018 - U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Umdruck S. 22 [unter B.I.3.e)cc)(1)] - Kartell der Schienenfreunde ).

    Der Einwand, die Klägerin habe bei der Ausschreibung technische Spezifikationen vorausgesetzt, die - wie die Beklagten zu 1. und zu 2. offenbar reklamieren - faktisch nur von T.2 zu erfüllen gewesen seien, kann schon deshalb nicht verfangen, weil auf die Ausschreibung hin - wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat (vgl. Berufungserwiderung v. 27.10.2017 [GA 1446 ff.], S. 21 f.) - nicht etwa nur T.2, sondern mehrere (kartellbeteiligte) Unternehmen Angebote eingereicht haben (vgl. insoweit auch OLG Karlsruhe, Urteil v. 10. März 2017 - 6 U 58/15 (Kart) , Umdruck S. 30 f. [unter II.A.4.a)]).

    Vielmehr spricht eine Vermutung dafür, dass das kartellbedingte Preisniveau nach der Aufdeckung des Kartells noch über eine deutlich längere Zeit, die ungefähr mit einem Jahr zu bestimmen sein dürfte, nachgewirkt hat (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 - KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 84 - ORWI ; OLG Karlsruhe, Urteil v. 10. März 2017 - 6 U 58/15 (Kart) , Umdruck S. 24 ff. [unter II.A.2.b)(3)]).

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 1/17
    Diese Norm ist unabhängig vom Zeitpunkt des Kartellrechtsverstoßes anwendbar, wenn - wie im Streitfall - ein entweder bereits vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle (1. Juli 2005) oder hiernach eingeleitetes kartellbehördliches oder gerichtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erst nach dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle bestandskräftig abgeschlossen worden ist (BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , zur Veröffentlichung vorgesehen, Rzn. 30 ff. - Grauzementkartell II ; so auch Senat, Urteil v. 30. September 2009 - VI-U (Kart) 17/08 , WuW/E DE-R 2763, Rzn. 33-35 bei juris; Urteil v. 29. Januar 2014 - VI-U (Kart) 7/13 , WuW/E DE-R 4477, Rz. 42 bei juris; Urteil v. 18. Februar 2015 - VI-U (Kart) 3/14 , NZKart 2015, 201 = WuW/E DE-R 4601, Rz. 36 bei juris - Schadensersatz aus Zementkartell ; OLG Karlsruhe, Urteil v. 31. Juli 2013 - 6 U 51/12 (Kart) , NZKart 2014, 366, Rz. 47 bei juris - Feuerwehrfahrzeuge ).

    Sie sind indes umso weniger wahrscheinlich, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wird (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss v. 28. Juni 2005 - KRB 2/05 , WuW/E DE-R 1567 = NJW 2006, 163 [164 f.] [unter II.2.b)aa)], Rzn. 20 f. bei juris - Berliner Transportbeton I ; Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , Rz. 35 - Grauzementkartell II ).

    Im Zivilverfahren können die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu entnehmenden Grundsätze indes ohne Weiteres zur Begründung einer tatsächlichen Vermutung (oder eines Anscheinsbeweises) herangezogen werden (vgl. in diesem Sinne zutreffend bereits KG Berlin, Urteil v. 1. Oktober 2009 - 2 U 10/03 Kart , WuW/E DE-R 2773, Rz. 82 bei juris - Berliner Transportbeton ; in diesem Sinne jetzt auch BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , Rz. 35 - Grauzementkartell II ).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 29. Januar 2014 - VI-U (Kart) 7/13 , WuW/E DE-R 4477, Rz. 153 bei juris; Urteil v. 18. Februar 2015 - VI-U (Kart) 3/14 , NZKart 2015, 201 = WuW/E DE-R 4601, Rzn. 120-126 bei juris - Schadensersatz aus Zementkartell ; ebenso OLG Jena, Urteil v. 22. Februar 2017 - 2 U 583/15 Kart , NZKart 2017, 540 = WuW 2017, 204, Rzn. 91 ff. bei juris - Schienenkartell ; OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 24. November 2017 - 11 U 56/16 (Kart) , Umdruck S. 21 f. [unter II.A)9)b)] = Anl. OPP 9), ist die Hemmungsvorschrift des § 33 Abs. 5 GWB (2005) auch auf Schadensersatzansprüche anzuwenden, die - wie im Streitfall - ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle, das heißt vor dem 1. Juli 2005, begangen wurden und an dem vorgenannten Tag noch nicht verjährt waren (so jetzt auch BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , Rzn. 61 ff. - Grauzementkartell II ).

    Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil v. 5. Juni 2014 - C-557/12 , NZKart 2014, 263 = WuW/E EU-R 3030 - Kone ; vgl. auch BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , Rz. 39 - Grauzementkartell II ) die wirksame Anwendung des Art. 101 AEUV nicht insoweit durch mitgliedstaatliche Rechtsetzung beeinträchtigt werden darf, als nationales Recht es kategorisch ausschließt, dass die an einem Kartell beteiligten Unternehmen zivilrechtlich für solche Schäden haften, die darauf beruhen, dass ein an dem Kartell nicht beteiligtes Unternehmen (Kartellaußenseiter) seine Preise höher festsetzt, als es dies ohne das Kartell getan hätte ("Preisschirmeffekt").

  • OLG Karlsruhe, 09.11.2016 - 6 U 204/15

    Grauzementkartell - Kartellschadensersatz: Zulässigkeit der Feststellungsklage;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 1/17
    Dafür, dass das kartellbetroffene Geschäft bei der Klägerin zu einem Schaden (in irgendeiner Höhe) geführt hat, spricht eine (weitere) tatsächliche Vermutung (für einen Anscheinsbeweis zu Gunsten der Marktgegenseite des Kartells haben sich in parallel gelagerten Fällen [u.a. auch zum "Schienenkartell"] in jüngerer Vergangenheit ausgesprochen: OLG Karlsruhe, Urteil v. 31. Juli 2013 - 6 U 51/12 (Kart) , NZKart 2014, 366, Rzn. 53 ff. bei juris - Feuerwehrfahrzeuge ; Urteil v. 9. November 2016 - 6 U 204/15 Kart (2) , NZKart 2016, 595 = WuW 2017, 43, Rzn. 63 f. bei juris - Grauzementkartell ; Urteil v. 10. März 2017 - 6 U 58/15 (Kart) , Umdruck S. 20 ff. [unter II.A.2.b)(2)/(3)] = Anl. OPP 3; Urteil v. 10. März 2017 - 6 U 133/15 (Kart) , Umdruck S. 29 ff. [unter II.A.3.b)(2)/(3)] = Anl. OPP 3; OLG Jena, Urteil v. 22. Februar 2017 - 2 U 583/15 Kart , NZKart 2017, 540 = WuW 2017, 204, Rzn. 63 ff. bei juris - Schienenkartell ; OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 24. November 2017 - 11 U 56/16 (Kart) , Umdruck S. 14 ff. [unter II.A)2)], Rzn. 76 ff. bei juris = Anl. OPP 9; OLG München, Urteil v. 8. März 2018 - U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Umdruck S. 20 ff. [unter B.I.3.e)] - Kartell der Schienenfreunde ; OLG München, Urteil v. 28.6.2018 - 29 U 2644/17 Kart, NZKart 2018, 379, 380 - Weichenkartell ; KG, Urteil v. 28.6.2018 - 2 U 13/14 Kart, NZKart 2018, 376, 377 - Schienenkartell ).

    In einem solchen Fall wäre der einzelne Anbieter bereits durch die kapazitätsbedingte Nichtaufnahmefähigkeit seiner Wettbewerber vor dem Verlust von Marktanteilen bei Erhöhung seiner Preise geschützt; ein solcher (untypischer) Sachverhalt ist indes von dem sich hierauf berufenden Kartellanten darzulegen und zu beweisen (vgl. zum Ganzen KG Berlin, Urteil v. 1. Oktober 2009 - 2 U 10/03 Kart , WuW/E DE-R 2773, Rzn. 38 ff. bei juris - Berliner Transportbeton ; vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe, Urteil v. 31. Juli 2013 - 6 U 51/12 (Kart) , NZKart 2014, 366, Rz. 55 bei juris - Feuerwehrfahrzeuge ; Urteil v. 9. November 2016 - 6 U 204/15 Kart (2) , NZKart 2016, 595 = WuW 2017, 43, Rz. 63 bei juris - Grauzementkartell ).

    Einem Gesamtschuldner ist es regelmäßig zuzumuten, sich die zur Rechtsverteidigung notwendigen Informationen von den anderen Gesamtschuldnern zu beschaffen; dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass ein entsprechender Auskunftsanspruch aus der sich aus § 426 Abs. 1 BGB ergebenden Verpflichtung des Mitschuldners folgt, unbegründete Ansprüche von dem Freistellungsgläubiger abzuwehren (zutreffend OLG Karlsruhe, Urteil v. 9. November 2016 - 6 U 204/15 Kart (2) , NZKart 2016, 595 = WuW 2017, 43, Rz. 65 bei juris - Grauzementkartell mit Verweis auf BGH, Urteil v. 15. Oktober 2007 - II ZR 136/06 , NJW-RR 2008, 256 Rz. 22).

    Dem steht - entgegen der Auffassung der Beklagten und teilweise anderslautender Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 9. November 2016 - 6 U 204/15 Kart (2) , NZKart 2016, 595 = WuW 2017, 43, Rzn. 81 f. bei juris - Grauzementkartell ) - nicht entgegen, dass der hier interessierende Beschaffungsvorgang noch vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle stattgefunden hat.

  • OLG Jena, 22.02.2017 - 2 U 583/15

    Voraussetzungen eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 1/17
    Die Vergabe der Ausschreibung an den "Stammlieferanten" war zudem lediglich der Regelfall, von dem es indes nach dem gemeinsamen Verständnis der Kartellbeteiligten auch Ausnahmen gab, namentlich unter dem Gesichtspunkt von sogenannten "Kompensationsgeschäften" (so zutreffend auch OLG Jena, Urteil v. 22. Februar 2017 - 2 U 583/15 Kart , NZKart 2017, 540 = WuW 2017, 204, Rz. 74 bei juris - Schienenkartell ).

    Er geht - ganz offensichtlich - ins Leere, was bereits die Tatsache erhellt, dass es für ein Kartell geradezu wesenstypisch ist, dass Absprachen zu seiner Begründung und Durchführung einer Geheimhaltung unterliegen (zutreffend auch OLG Jena, Urteil v. 22. Februar 2017 - 2 U 583/15 Kart , NZKart 2017, 540 = WuW 2017, 204, Rz. 77 bei juris - Schienenkartell ).

    Dafür, dass das kartellbetroffene Geschäft bei der Klägerin zu einem Schaden (in irgendeiner Höhe) geführt hat, spricht eine (weitere) tatsächliche Vermutung (für einen Anscheinsbeweis zu Gunsten der Marktgegenseite des Kartells haben sich in parallel gelagerten Fällen [u.a. auch zum "Schienenkartell"] in jüngerer Vergangenheit ausgesprochen: OLG Karlsruhe, Urteil v. 31. Juli 2013 - 6 U 51/12 (Kart) , NZKart 2014, 366, Rzn. 53 ff. bei juris - Feuerwehrfahrzeuge ; Urteil v. 9. November 2016 - 6 U 204/15 Kart (2) , NZKart 2016, 595 = WuW 2017, 43, Rzn. 63 f. bei juris - Grauzementkartell ; Urteil v. 10. März 2017 - 6 U 58/15 (Kart) , Umdruck S. 20 ff. [unter II.A.2.b)(2)/(3)] = Anl. OPP 3; Urteil v. 10. März 2017 - 6 U 133/15 (Kart) , Umdruck S. 29 ff. [unter II.A.3.b)(2)/(3)] = Anl. OPP 3; OLG Jena, Urteil v. 22. Februar 2017 - 2 U 583/15 Kart , NZKart 2017, 540 = WuW 2017, 204, Rzn. 63 ff. bei juris - Schienenkartell ; OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 24. November 2017 - 11 U 56/16 (Kart) , Umdruck S. 14 ff. [unter II.A)2)], Rzn. 76 ff. bei juris = Anl. OPP 9; OLG München, Urteil v. 8. März 2018 - U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Umdruck S. 20 ff. [unter B.I.3.e)] - Kartell der Schienenfreunde ; OLG München, Urteil v. 28.6.2018 - 29 U 2644/17 Kart, NZKart 2018, 379, 380 - Weichenkartell ; KG, Urteil v. 28.6.2018 - 2 U 13/14 Kart, NZKart 2018, 376, 377 - Schienenkartell ).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 29. Januar 2014 - VI-U (Kart) 7/13 , WuW/E DE-R 4477, Rz. 153 bei juris; Urteil v. 18. Februar 2015 - VI-U (Kart) 3/14 , NZKart 2015, 201 = WuW/E DE-R 4601, Rzn. 120-126 bei juris - Schadensersatz aus Zementkartell ; ebenso OLG Jena, Urteil v. 22. Februar 2017 - 2 U 583/15 Kart , NZKart 2017, 540 = WuW 2017, 204, Rzn. 91 ff. bei juris - Schienenkartell ; OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 24. November 2017 - 11 U 56/16 (Kart) , Umdruck S. 21 f. [unter II.A)9)b)] = Anl. OPP 9), ist die Hemmungsvorschrift des § 33 Abs. 5 GWB (2005) auch auf Schadensersatzansprüche anzuwenden, die - wie im Streitfall - ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle, das heißt vor dem 1. Juli 2005, begangen wurden und an dem vorgenannten Tag noch nicht verjährt waren (so jetzt auch BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , Rzn. 61 ff. - Grauzementkartell II ).

  • OLG Frankfurt, 24.11.2017 - 11 U 56/16

    Zur Auslegung von § 33 Abs. 5 GWG

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 1/17
    Dafür, dass das kartellbetroffene Geschäft bei der Klägerin zu einem Schaden (in irgendeiner Höhe) geführt hat, spricht eine (weitere) tatsächliche Vermutung (für einen Anscheinsbeweis zu Gunsten der Marktgegenseite des Kartells haben sich in parallel gelagerten Fällen [u.a. auch zum "Schienenkartell"] in jüngerer Vergangenheit ausgesprochen: OLG Karlsruhe, Urteil v. 31. Juli 2013 - 6 U 51/12 (Kart) , NZKart 2014, 366, Rzn. 53 ff. bei juris - Feuerwehrfahrzeuge ; Urteil v. 9. November 2016 - 6 U 204/15 Kart (2) , NZKart 2016, 595 = WuW 2017, 43, Rzn. 63 f. bei juris - Grauzementkartell ; Urteil v. 10. März 2017 - 6 U 58/15 (Kart) , Umdruck S. 20 ff. [unter II.A.2.b)(2)/(3)] = Anl. OPP 3; Urteil v. 10. März 2017 - 6 U 133/15 (Kart) , Umdruck S. 29 ff. [unter II.A.3.b)(2)/(3)] = Anl. OPP 3; OLG Jena, Urteil v. 22. Februar 2017 - 2 U 583/15 Kart , NZKart 2017, 540 = WuW 2017, 204, Rzn. 63 ff. bei juris - Schienenkartell ; OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 24. November 2017 - 11 U 56/16 (Kart) , Umdruck S. 14 ff. [unter II.A)2)], Rzn. 76 ff. bei juris = Anl. OPP 9; OLG München, Urteil v. 8. März 2018 - U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Umdruck S. 20 ff. [unter B.I.3.e)] - Kartell der Schienenfreunde ; OLG München, Urteil v. 28.6.2018 - 29 U 2644/17 Kart, NZKart 2018, 379, 380 - Weichenkartell ; KG, Urteil v. 28.6.2018 - 2 U 13/14 Kart, NZKart 2018, 376, 377 - Schienenkartell ).

    In den Blick zu nehmen ist nämlich, dass der Bundesgerichtshof bereits in der Belastung des kartellbetroffenen Unternehmens mit einer ihm nachteiligen Differenz zwischen dem tatsächlichen Bezugspreis und dem hypothetischen Wettbewerbspreis einen diesem Unternehmen entstandenen Schaden erkennt (vgl. BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 - KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 56 - ORWI ; vgl. insoweit auch OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 24. November 2017 - 11 U 56/16 (Kart) , Umdruck S. 18 [unter II.A)5)], Rz. 90 bei juris) und eine mögliche Weitergabe des Schadens an Dritte - erst - nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung beurteilt (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 57).

    Unabhängig von den obigen Darlegungen stehen die hier interessierenden Zuschüsse der öffentlichen Hand keinesfalls einer Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs entgegen, da sie - wie auch die Beklagten nicht in Abrede stellen - die Finanzierung der streitbefangenen Beschaffung nicht vollständig, sondern nur teilweise abdeckten (so zutreffend OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 24. November 2017 - 11 U 56/16 (Kart) , Umdruck S. 19 [unter II.A)6)], Rz. 98 bei juris).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 29. Januar 2014 - VI-U (Kart) 7/13 , WuW/E DE-R 4477, Rz. 153 bei juris; Urteil v. 18. Februar 2015 - VI-U (Kart) 3/14 , NZKart 2015, 201 = WuW/E DE-R 4601, Rzn. 120-126 bei juris - Schadensersatz aus Zementkartell ; ebenso OLG Jena, Urteil v. 22. Februar 2017 - 2 U 583/15 Kart , NZKart 2017, 540 = WuW 2017, 204, Rzn. 91 ff. bei juris - Schienenkartell ; OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 24. November 2017 - 11 U 56/16 (Kart) , Umdruck S. 21 f. [unter II.A)9)b)] = Anl. OPP 9), ist die Hemmungsvorschrift des § 33 Abs. 5 GWB (2005) auch auf Schadensersatzansprüche anzuwenden, die - wie im Streitfall - ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle, das heißt vor dem 1. Juli 2005, begangen wurden und an dem vorgenannten Tag noch nicht verjährt waren (so jetzt auch BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , Rzn. 61 ff. - Grauzementkartell II ).

  • BGH, 21.11.2017 - VI ZR 436/16

    Verbindung von Amtshaftungsklage und Schadensersatzklage gegen einen Dritten:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 1/17
    Eine solche Gefahr besteht namentlich bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil v. 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07 , NJW 2009, 230 Rz. 8; Urteil v. 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 , BGHZ 189, 256 = NJW 2011, 2736 Rzn. 13 f.; Urteil v. 30 November 2012 - V ZR 230/12 , NJW 2013, 1009 Rz. 9; Urteil v. 24. Februar 2015 - VI ZR 279/14 , NJW 2015, 2429 Rz. 7; Urteil v. 1. März 2016 - VI ZR 437/14 , NJW 2016, 1648 Rz. 30; Urteil v. 21. November 2017 - VI ZR 436/16 , NJW 2018, 623 Rz. 7, jew. m.w.N.; vgl. auch Elzer in BeckOK-ZPO, 27. Ed., Stand: 01.03.2018, § 301 Rzn. 8 f.; Feskorn in Zöller, ZPO, 32. Aufl. [2018], § 301 Rzn. 12 ff.; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. [2018], § 301 Rzn. 3 ff.).

    Eine materiell-rechtliche Verzahnung kann etwa bei objektiver Häufung inhaltlich zusammenhängender Anträge auftreten (vgl. BGH, Urteil v. 21. November 2017 - VI ZR 436/16 , NJW 2018, 623 Rz. 7).

    Eine Teilentscheidung ist aber grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist (vgl. BGH, Urteil v. 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07 , NJW 2009, 230 Rz. 8; Urteil v. 24. Februar 2015 - VI ZR 279/14 , NJW 2015, 2429 Rz. 7; Urteil v. 21. November 2017 - VI ZR 436/16 , NJW 2018, 623 Rz. 7); dies steht vor dem Hintergrund, dass § 301 ZPO die Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Entscheidungen in ein und demselben Rechtsstreit bis zu dessen rechtlicher, nicht nur faktischer Trennung gewährleisten soll (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 1. Dezember 2015 - I-24 U 75/15 , NJOZ 2016, 1145 Rz. 26).

    Unabhängigkeit im vorbezeichneten Sinne liegt etwa vor, wenn das Teilurteil nur auf Gründen beruht, die ausschließlich diesen Streitgenossen berühren (vgl. BGH, Urteil v. 21. November 2017 - VI ZR 436/16 , NJW 2018, 623 Rz. 7).

  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 109/90

    Heilung eines unzulässigen Teilurteils in der Berufungsinstanz; Berücksichtigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 1/17
    Allgemein anerkannt ist, dass das Berufungsgericht aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit davon absehen und statt dessen den in erster Instanz verbliebenen Streitstoff an sich ziehen kann (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 19. November 1959 - VII ZR 93/59 , NJW 1960, 339 [340] [unter 4.]; Urteil v. 10. Juli 1991 - XII ZR 109/90 , NJW 1991, 3036 [unter 1.]; Urteil v. 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07 , NJW 2009, 230 Rz. 7; Urteil v. 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09 , NJW 2011, 2800 Rz. 33).

    Wenn ein Teilurteil wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen unzulässig ist, hat das dagegen angerufene Rechtsmittelgericht allgemein nur dafür zu sorgen, dass es zu einer einheitlichen Entscheidung kommt (BGH, Urteil v. 10. Juli 1991 - XII ZR 109/90 , NJW 1991, 3036 [unter 1.]).

    Kann sich eine in der Vorinstanz noch bestehende Gefahr einander widersprechender Entscheidungen auf Grund einer Entwicklung der Prozesslage nicht mehr verwirklichen, muss ein nach § 301 ZPO unzulässiges Teilurteil nicht mehr aufgehoben werden (BGH, Urteil v. 10. Juli 1991 - XII ZR 109/90 , NJW 1991, 3036 [unter 1.]; Urteil v. 8. Mai 2014 - VII ZR 199/13 , NJW-RR 2014, 979 Rz. 16).

  • BGH, 12.05.1992 - VI ZR 118/91

    Klageerweiterung in der Berufungsinstanz durch Übergang von Feststellungs- auf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 1/17
    Soweit die Klägerin mit der Umstellung ihres Klagebegehrens von der Feststellungs- zur Leistungsklage übergegangen ist, stellt dies, da sich der neue Antrag auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht, eine (qualitative) Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO dar (st.Rsp.,vgl. BGH, Urteil v. 12. Mai 1992 - VI ZR 118/91 , NZV 1992, 361 = NJW 1992, 2296 [unter II.], Rz. 9 bei juris; Urteil v. 16. Mai 2001 - XII ZR 199/98 , NJW-RR 2002, 283 [284] Rz. 6 Versäumnisurteil vom 13. November 2014 - IX 267/13 , NJW 2015, 1093 Rz. 10, jew. m.w.N.; vgl. auch BeckOK-ZPO- Bacher , § 264 Rz. 5.1; Zöller- Greger , § 264 Rz. 3b; Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO [MüKo-ZPO], 5. Aufl. [2016], § 264 Rz. 14); der Wechsel von der Feststellungs- zur Leistungsklage kann im Hinblick auf § 525 Satz 1 ZPO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO prozessual wirksam auch noch im Berufungsverfahren vollzogen werden (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil v. 12. Mai 1992 - VI ZR 118/91 , NZV 1992, 361 = NJW 1992, 2296 [unter II.2.], Rz. 13 bei juris m.w.N.; Urteil v. 19. März 2004 - V ZR 104/03 , BGHZ 158, 295 = NJW 2004, 2152 [2154 f.] [unter II.2.b) und c)], Rzn. 25/26 bei juris; Urteil v. 2. Mai 2017 - VI ZR 85/16 , NJW 2017, 2623 Rz. 14; OLG Düsseldorf, Urteil v. 22. August 2014 - I-22 U 31/14 , BeckRS 2014, 22427 Rz. 41).

    Einem Kläger, der etwa mit einem von zwei Sachanträgen voll obsiegt hat und mit dem anderen unterlegen ist, ist wegen der in der Abweisung liegenden Beschwer die Berufungsinstanz eröffnet, dies zwar nur zu dem Zweck, um sich gegen die Abweisung zu wehren, aber mit dem Erfolg, dass er auch den zuerkannten Anspruch erweitern kann (BGH, Urteil v. 20. Oktober 1982 - IVb ZR 318/81 , BGHZ 85, 140 = NJW 1983, 172 [173] [unter III.], Rz. 9 bei juris; Urteil v. 12. Mai 1992 - VI ZR 118/91 , NZV 1992, 361 = NJW 1992, 2296 [2296 f.] [unter II.2.], Rz. 13 bei juris; vgl. auch BGH, Urteil v. 14. März 2012 - XII ZR 164/09 , NJW-RR 2012, 516 Rz. 17; Zöller- Heßler , Vorb.

    Dagegen sind Änderungen des Klageantrages nach § 264 ZPO - wie sie vorliegend im Hinblick auf die Antragsumstellung gemäß dem Schriftsatz der Klägerin vom 4. April 2018 zur Debatte stehen - auch im Berufungsrechtszug nicht als Klageänderung anzusehen, so dass § 533 ZPO und die in dieser Vorschrift im Einzelnen genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen auf sie von vornherein keine Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil v. 12. Mai 1992 - VI ZR 118/91 , NZV 1992, 361 = NJW 1992, 2296 [2296 f.] [unter II.2.], Rz. 13 bei juris; Urteil v. 19. März 2004 - V ZR 104/03 , BGHZ 158, 295 = NJW 2004, 2152 [2154 ff.] [unter II.2.], Rzn. 23 ff. bei juris; Urteil v. 22. April 2010 - IX ZR 160/09 , NJW-RR 2010, 1286 Rz. 6; Urteil v. 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12 , NJW 2015, 2812 Rz. 24; Urteil v. 11. Dezember 2015 - V ZR 26/15 , MDR 2016, 482 Rz. 32, alle m.w.N.).

  • KG, 01.10.2009 - 2 U 10/03

    Schadensersatzanspruch aufgrund eines Kartellverstoßes: Anscheinsbeweis für die

  • OLG Karlsruhe, 31.07.2013 - 6 U 51/12

    Formularmäßige Vereinbarung einer Schadensersatzverpflichtung in einem Vertrag

  • BGH, 07.05.2015 - VII ZR 145/12

    Vergütungsklage nach Bestellerkündigung eines Werklieferungsvertrages: Behandlung

  • BGH, 13.10.2008 - II ZR 112/07

    Zulässigkeit eines Teilurteils bei Feststellung der Nichtigkeit eines

  • BGH, 30.11.2012 - V ZR 245/11

    Berufungsverfahren: Teilanfechtung eines das Gebot der Widerspruchsfreiheit von

  • BGH, 25.10.2013 - V ZR 230/12

    Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 437/14

    EGBGB Art. 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4

  • LG Dortmund, 21.12.2016 - 8 O 90/14

    Schadenersatzanspruch wegen eines Kartellrechtsverstoßes

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

  • BGH, 29.04.2004 - V ZB 46/03

    Rechtsfolgen der Bestätigung eines Grundurteils im Rechtsmittelverfahren

  • BGH, 16.05.2001 - XII ZR 199/98

    Begriff der Erledigung

  • BGH, 12.03.2009 - VII ZR 26/06

    Anspruch des Erwerbers einer mangelhaften Eigentumswohnung auf Schadensersatz

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 3/09

    JOOP!

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2014 - U (Kart) 7/13

    Ansprüche eines regionalen Telekommunikationsfestnetzbetreibers gegen die

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2015 - U (Kart) 3/14

    Verjährung vor dem Inkrafttreten der 7. GWB -Novelle entstandener

  • KG, 28.06.2018 - 2 U 13/14

    Schienenkartell - Kartellrecht: Schadensersatzanspruch nach bestandskräftigem

  • OLG München, 28.06.2018 - 29 U 2644/17

    Schadensersatz gegen Weichenkartell

  • BGH, 28.01.2000 - V ZR 402/98

    Zurechnung der Kenntnis des Abschlußvertreters

  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 42/10

    Teilurteil: Berücksichtigung der Unzulässigkeit in der Revisionsinstanz; Erlass

  • BGH, 24.02.2015 - VI ZR 279/14

    Schadensersatzklage eines deutschen Kraftfahrzeughalters nach Verkehrsunfall in

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

  • BGH, 22.06.2004 - XI ZR 90/03

    Zurückverweisung nach Aufhebung eines Grundurteils; Pflichten der

  • BGH, 27.02.2003 - I ZR 145/00

    Führung des Rechtsstreits durch einfache Streitgenossen; Gemeiner Handelswert

  • BGH, 12.02.2003 - XII ZR 324/98

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Ausgleichsansprüche zwischen ehemaligen

  • BGH, 24.03.1999 - VIII ZR 121/98

    Entlastung des nur als Zwischenhändler tätig gewordenen Verkäufers; Zulässigkeit

  • BGH, 19.04.2001 - I ZR 238/98

    DIE PROFIS; Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

  • BGH, 08.12.2000 - V ZR 270/99

    Nichtigkeit eines Kaufvertrags betreffend ein Erbbaurecht bei krassem

  • BGH, 04.04.2000 - XI ZR 48/99

    Frist zur Ausübung des Zinsanpassungsrechts

  • BGH, 09.12.1999 - IX ZR 129/99

    Verjährung des Sekundäranspruchs gegen den Rechtsanwalt

  • BGH, 07.03.2005 - II ZR 144/03

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Erlass bei ungeklärten Gegenforderungen

  • BGH, 28.06.2005 - KRB 2/05

    Verjährungsunterbrechung gegenüber Organen (Wirkung für verjährte Handlungen

  • BGH, 20.12.2005 - XI ZR 66/05

    Beschwer durch ein Grundurteil; Verjährung der Ansprüche des Darlehensgebers auf

  • BGH, 15.10.2007 - II ZR 136/06

    Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs unter Gesellschaftern bürgerlichen Rechts

  • BGH, 07.12.2007 - V ZR 210/06

    Frist für eine den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung mit dem Ziel

  • BGH, 03.03.1958 - III ZR 157/56

    Umlegung und Enteignung

  • BGH, 19.11.1959 - VII ZR 93/59
  • BGH, 20.10.1982 - IVb ZR 318/81

    Streitigkeit um Versorgungsausgleich und monatliche Unterhaltszahlungen im Rahmen

  • BGH, 15.11.1989 - VIII ZR 46/89

    Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - U (Kart) 17/08

    Bindungswirkung einer bestandskräftigen kartellbehördlichen oder rechtskräftigen

  • BGH, 09.10.2009 - V ZR 178/08

    Wucherähnliches Rechtsgeschäft und verwerfliche Gesinnung

  • RG, 19.10.1908 - VII 169/07

    Hat das Berufungsgericht in Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 2 Z.P.O. die Sache

  • BGH, 22.04.2010 - IX ZR 160/09

    Zulässigkeit einer auf erstinstanzlichen Vortrag gestützten Klageerweiterung in

  • BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 342/09

    Berufungsentscheidung: Verfahrensfehlerhafte Zurückverweisung nur eines

  • BGH, 08.12.2011 - VII ZR 12/09

    Verfahrensfehlerhaftes Zwischenurteil: Teilgrundurteil über einen

  • BGH, 14.03.2012 - XII ZR 164/09

    Revision im Kindesunterhaltsprozess: Zulässigkeitsprüfung bei Vornahme einer

  • BGH, 18.04.2012 - IV ZR 193/10

    Schadensersatzklage gegen ein englisches Lebensversicherungsunternehmen:

  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 363/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Umsatzsteuerersatz bei Ersatzbeschaffung trotz

  • BGH, 25.04.2013 - IX ZR 65/12

    Anwaltshaftung: Verjährungsbeginn bei Versäumung einer Ausschlussfrist infolge

  • BGH, 20.06.2013 - VII ZR 4/12

    Zum Steilküstenabbruch auf Rügen

  • LG Berlin, 06.08.2013 - 16 O 193/11

    Fahrtreppen, Schadensersatz in Altfällen - Kartellverstoß: Schadensersatzanspruch

  • BGH, 08.01.2014 - XII ZR 12/13

    Beendeter Gewerberaummietvertrag: Kurze Verjährungsfrist für Ansprüche auf

  • BGH, 08.05.2014 - VII ZR 199/13

    Bauleistungsvertrag über die Errichtung eines Holzblockhauses:

  • EuGH, 05.06.2014 - C-557/12

    Führt ein Kartell dazu, dass die Wettbewerber sich veranlasst sehen, ihre Preise

  • OLG Düsseldorf, 22.08.2014 - 22 U 31/14

    Anspruch auf Freistellung setzt Eingehung einer Verbindlichkeit voraus!

  • BGH, 13.11.2014 - IX ZR 267/13

    Stufenklage auf Mietzahlung für eine Rechtsanwaltskanzlei: Klageänderung bei

  • BGH, 18.02.2015 - XII ZR 199/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Betreibers eines Freizeitbades:

  • BGH, 23.04.2015 - IX ZR 176/12

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Steuerberater nach altem Recht:

  • BGH, 11.12.2015 - V ZR 26/15

    Grundstückskaufvertrag: Fortbestehen eines Schadensersatzanspruchs des Käufers

  • BGH, 08.09.2016 - VII ZR 168/15

    Zulässigkeit eines Grundurteils: Inanspruchnahme eines Ingenieurs auf

  • BGH, 02.05.2017 - VI ZR 85/16

    Berufungsverfahren: Zurückweisung der Berufung wegen Unzulässigkeit der Klage

  • OLG Schleswig, 06.07.2017 - 5 U 24/17

    Erfolgreiche positive Feststellungsklage in erster Instanz: Notwendigkeit der

  • BGH, 19.12.2017 - VI ZR 128/16

    Haftungsverteilung bei unerlaubter Handlung: Mitverschulden des Geschädigten bei

  • OLG Karlsruhe, 10.03.2017 - 6 U 133/15

    Schienenkartell vorm OLG

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

  • BGH, 13.05.1997 - VI ZR 181/96

    Ermittlung des Urteilsinhalts bei Divergenz zwischen Urteilsformel und -gründen;

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2015 - 24 U 75/15

    Zulässigkeit eines Teilurteils im Streitgenossenprozess

  • BGH, 27.09.2016 - X ZR 163/12

    Patentrecht: Schadensersatzanspruch eines übergangenen Mitberechtigten bei

  • RG, 10.07.1936 - VII 268/1935

    Ist die Zuerkennung eines von mehreren Klagansprüchen durch Teilurteil zulässig,

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 18/17

    Anforderungen an den Nachweis der Anwendung einer Kartellabsprache auf

    Wie der Senat - gerade etwa auch in Parallelrechtsstreitigkeiten betreffend das sogenannte "Schienenkartell", an denen auch die Prozessbevollmächtigten der hiesigen Parteien beteiligt gewesen sind - bereits entschieden hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 218 ff. bei juris, Umdruck S. 70 [unter II.B.Bb.1.] - Schienenkartell ; Urteil v. 29. August 2018 - VI-U (Kart) 11/17 , Umdruck S. 16 [unter II.B.3.b.]), ist ein Marktteilnehmer darüber hinaus aber auch dann von einem Kartellrechtsverstoß betroffen, wenn sich zu seinem Nachteil das Kartell im Sinne einer adäquat-kausalen Folge ausgewirkt hat.

    Die Haftung beruht auch im Fall der adäquat-kausalen (mittelbaren) Auswirkung eines Kartells auf allgemeinen Grundsätzen; sie kommt etwa - wie im Streitfall und auch vom Senat zum "Schienenkartell-Komplex" bereits entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten (vgl. insoweit etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 226 ff. bei juris, Umdruck S. 73 [unter II.B.Bb.1.d.] - Schienenkartell ) - in Betracht, wenn ein Marktteilnehmer ein Rechtsgeschäft mit einem Kartelltäter abschließt und deshalb einen Schaden erleidet, weil der Kartellant einen ihm erst durch das Kartell faktisch eröffneten Preissetzungsspielraum nutzt, um auch dieses, von den Kartellabsprachen nicht unmittelbar erfasste, Geschäft zu nicht wettbewerbskonformen Bedingungen abzuschließen.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 92 bei juris, Umdruck S. 27 [unter II.B.Ba.3.a.] m.w.N. - Schienenkartell ), spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Kartellbetroffenheit, wenn das streitbefangene Geschäft nach den äußeren Umständen in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht von der kartellrechtswidrigen Verhaltenskoordinierung erfasst wird.

    Wie der Senat in parallel gelagerten Fällen des "Schienenkartell-Komplexes" bereits entschieden hat (vgl. hierzu im Einzelnen etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 113 ff. bei juris, Umdruck S. 34 ff. [unter II.B.Ba.4.b.] m.w.N. - Schienenkartell ), sind der vorliegend vom Bundeskartellamt bindend festgestellte "(Stamm)-Kundenschutz" und Quotenkartelle wesensgleich und gilt wie für letztere auch für ein Kundenschutzkartell, dass seine Gründung und Praktizierung grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der kartellbeteiligten Unternehmen dienen und aus diesem Grund eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt sonst erzielbare Preise erbringt.

    In Einklang mit den vorstehenden Erwägungen steht überdies, dass der Gesetzgeber in Zusammenhang mit der 9. GWB-Novelle mit § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB 2017 eine (widerlegliche) Vermutung statuiert hat, dass ein Kartell einen Schaden verursacht und, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 117 bei juris, Umdruck S. 36 [unter II.B.Ba.4.b.aa.(2)] - Schienenkartell ), der insoweit zu Grunde liegende praktische Erfahrungssatz, wonach Kartelle eine preissteigernde Wirkung besitzen, auch für Kartellsachverhalte heranzuziehen ist, die vor Inkrafttreten der genannten Vorschrift bereits abgeschlossen waren.

    Unter den Gesichtspunkten kaufmännischer wie auch krimineller Vernunft der jeweils beteiligten Unternehmen spricht ein Erfahrungssatz dafür, dass die Teilnehmer eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen treffen und insoweit bewusst das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (so bereits Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 92 bei juris - Schienenkartell ).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 117 bei juris - Schienenkartell ), ist freilich kein Grund dafür ersichtlich, diesem Erfahrungssatz seine Geltung in Bezug auf ältere, das heißt - wie im Streitfall - vor dem Inkrafttreten von § 33a GWB n.F. bereits abgeschlossene, Sachverhalte, abzusprechen.

    Die Beklagten haben die tatsächliche Vermutung der Kartellbetroffenheit und eines kartellbedingten Schadens nicht widerlegt; dies geht zu ihren Lasten, da sie nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu die Nachweise bei Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 97 bei juris, Umdruck S. 29 [unter II.B.Ba.3.b.] - Schienenkartell ) die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens solcher besonderen Umstände trifft, die im Einzelfall die tatsächliche Vermutung erschüttern.

    An einer produktübergreifenden (Schienen, Schwellen und Weichen) Beteiligung von T.1 an dem streitbefangenen Ausschreibungskartell auch bezüglich der "Region ..." besteht vor dem genannten Hintergrund kein vernünftiger Zweifel; dies gilt nur umso mehr, als T.1 im Kartellzeitraum in ... ein eigenes Weichenwerk unterhalten hat und, wie dem Senat aus den vor ihm bereits verhandelten Parallelrechtsstreitigkeiten zu Geschäftsnummern VI-U (Kart) 1/17, 2/17, 11/17 und 12/17 bekannt ist, auch in ... bzw. ... ansässige Nahverkehrsunternehmen mit Gleisoberbaumaterialien beliefert hat.

    Auch in diesem Fall ist das Kartell regelmäßig kausal für die Durchführung von Preiserhöhungen des betreffenden Unternehmens; denn dieses kann wegen des Kartells, anders als bei funktionierendem Wettbewerb, auch nach Erreichen seiner Kapazitätsgrenzen seine Preise weiter erhöhen, ohne Marktanteile zu verlieren (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 116 bei juris m.w.N. - Schienenkartell ).

    Wie der Senat bereits in Parallelrechtsstreitigkeiten zum "Schienenkartell-Komplex" entschieden hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 220 f. bei juris, Umdruck S. 69 f. [unter II.B.Bb.1.b.] - Schienenkartell ), ist aber im Sinne einer tatsächlichen Vermutung widerleglich davon auszugehen, dass die Kartellbeteiligten, auch wenn sie ohne eine Ausschreibung wegen eines Auftrags angefragt worden sind, unter Ausnutzung eines erst durch das Kartell faktisch eröffneten Preissetzungsspielraums weitgehend die gleichen - nicht wettbewerbskonformen - Preise verlangt haben wie in Ausschreibungsfällen.

    Diese Vermutung ist von den Beklagten nicht widerlegt worden, so dass diese der Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen - wie zum "Schienenkartell-Komplex" in Parallelrechtsstreitigkeiten bereits entschieden (vgl. insoweit etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 226 ff. bei juris, Umdruck S. 73 [unter II.B.Bb.1.d.] - Schienenkartell ) - auch hinsichtlich der streitbefangenen "ausschreibungsfreien" Fälle auf Schadensersatz haften.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. hierzu eingehend Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 138 bei juris, Umdruck S. 42 [unter II.B.Ba.5.a.aa.] - Schienenkartell ), kann im Ausgangspunkt der von den Beklagten bemühte "Passing-on-Einwand" einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur dann entgegenstehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der - für den Erlass eines Grundurteils ausreichenden - hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 160 bei juris, Umdruck S. 50 f. [unter II.B.Ba.5.b.bb.] - Schienenkartell ), haben die in Zusammenhang mit der Beschaffung bzw. Instandhaltung der für den öffentlichen Personennahverkehr erforderlichen Infrastruktur gewährten Zuwendungen der öffentlichen Hand nicht den Sinn, denjenigen Schädiger zu entlasten, der unter Ausnutzung eines von ihm begangenen Verstoßes gegen das Kartellverbot seine Waren oberhalb des hypothetischen Wettbewerbspreises anbietet.

    Zwar sind die Beklagten zu 1. und 2. als einfache Streitgenossinnen der Beklagten zu 3. grundsätzlich nicht daran gehindert, Angriffs- oder Verteidigungsmittel selbständig vorzutragen und sich hierbei gegebenenfalls auch in Widerspruch zu anderen Streitgenossen zu setzen (vgl. hierzu die Nachweise bei Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 167 bei juris, Umdruck S. 53 [unter II.B.Ba.6.b.] - Schienenkartell ).

    Daher steht im Streitfall der Mitverschuldenseinwand einer Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs von vornherein nicht entgegen (vgl. hierzu bereits Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 171 bei juris, Umdruck S. 55 [unter II.B.Ba.7.a.] m.w.N. - Schienenkartell ).

    Vor diesem Hintergrund spricht freilich - wie der Senat bereits in Parallelrechtsstreitigkeiten zum "Schienenkartell-Komplex" entschieden hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 174 ff. bei juris, Umdruck S. 56 f. [unter II.B.Ba.7.b.bb.] - Schienenkartell ) - alles dafür, dass die Kartellbeteiligten von ihren Abnehmern auch dann nicht wettbewerbskonforme Preise verlangten, wenn etwa das Geschäft im Einzelfall auf andere Weise zustande kam als im Rahmen einer Ausschreibung oder wenn eine Ausschreibung aus von den Kartellabsprachen nicht berührten Gründen, wie zum Beispiel wegen technischer Spezifikationen, ohnehin auf ein bestimmtes Unternehmen zulief, und zwar auf dasjenige, das auch nach den Spielregeln des Kartells zum Zuge kommen sollte.

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 19/17

    Anspruch auf Kartellschadensersatz dem Grunde nach

    Wie der Senat - gerade etwa auch in Parallelrechtsstreitigkeiten betreffend das sogenannte "Schienenkartell", an denen auch die Prozessbevollmächtigten der hiesigen Parteien beteiligt gewesen sind - bereits entschieden hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 70 [unter II.B.Bb.1.] - Schienenkartell ; Urteil v. 29. August 2018 - VI-U (Kart) 11/17 , Umdruck S. 16 [unter II.B.3.b.]), ist ein Marktteilnehmer darüber hinaus aber auch dann von einem Kartellrechtsverstoß betroffen, wenn sich zu seinem Nachteil das Kartell im Sinne einer adäquat-kausalen Folge ausgewirkt hat.

    Die Haftung beruht auch im Fall der adäquat-kausalen (mittelbaren) Auswirkung eines Kartells auf allgemeinen Grundsätzen; sie kommt etwa - wie im Streitfall und auch vom Senat zum "Schienenkartell-Komplex" bereits entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten (vgl. insoweit etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 73 [unter II.B.Bb.1.d.] - Schienenkartell ) - in Betracht, wenn ein Marktteilnehmer ein Rechtsgeschäft mit einem Kartelltäter abschließt und deshalb einen Schaden erleidet, weil der Kartellant einen ihm erst durch das Kartell faktisch eröffneten Preissetzungsspielraum nutzt, um auch dieses, von den Kartellabsprachen nicht unmittelbar erfasste, Geschäft zu nicht wettbewerbskonformen Bedingungen abzuschließen.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 27 [unter II.B.Ba.3.a.] m.w.N. - Schienenkartell ), spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Kartellbetroffenheit, wenn das streitbefangene Geschäft nach den äußeren Umständen in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht von der kartellrechtswidrigen Verhaltenskoordinierung erfasst wird.

    Wie der Senat in parallel gelagerten Fällen des "Schienenkartell-Komplexes" bereits entschieden hat (vgl. hierzu im Einzelnen etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 34 ff. [unter II.B.Ba.4.b.] m.w.N. - Schienenkartell ), sind der vorliegend vom Bundeskartellamt bindend festgestellte "(Stamm)-Kundenschutz" und Quotenkartelle wesensgleich und gilt wie für letztere auch für ein Kundenschutzkartell, dass seine Gründung und Praktizierung grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der kartellbeteiligten Unternehmen dienen und aus diesem Grund eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt sonst erzielbare Preise erbringt.

    In Einklang mit den vorstehenden Erwägungen steht überdies, dass der Gesetzgeber in Zusammenhang mit der 9. GWB-Novelle mit § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB 2017 eine (widerlegliche) Vermutung statuiert hat, dass ein Kartell einen Schaden verursacht und, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 36 [unter II.B.Ba.4.b.aa.(2)] - Schienenkartell ), der insoweit zu Grunde liegende praktische Erfahrungssatz, wonach Kartelle eine preissteigernde Wirkung besitzen, auch für Kartellsachverhalte heranzuziehen ist, die vor Inkrafttreten der genannten Vorschrift bereits abgeschlossen waren.

    Unter den Gesichtspunkten kaufmännischer wie auch krimineller Vernunft der jeweils beteiligten Unternehmen spricht ein Erfahrungssatz dafür, dass die Teilnehmer eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen treffen und insoweit bewusst das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (so bereits Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 92 bei juris - Schienenkartell ).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 117 bei juris - Schienenkartell ), ist freilich kein Grund dafür ersichtlich, diesem Erfahrungssatz seine Geltung in Bezug auf ältere, das heißt - wie im Streitfall - vor dem Inkrafttreten von § 33a GWB n.F. bereits abgeschlossene, Sachverhalte, abzusprechen.

    Die Beklagten haben die tatsächliche Vermutung der Kartellbetroffenheit und eines kartellbedingten Schadens nicht widerlegt; dies geht zu ihren Lasten, da sie nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu die Nachweise bei Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 29 [unter II.B.Ba.3.b.] - Schienenkartell ) die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens solcher besonderen Umstände trifft, die im Einzelfall die tatsächliche Vermutung erschüttern.

    An einer produktübergreifenden (Schienen, Schwellen und Weichen) Beteiligung von T.1 an dem streitbefangenen Ausschreibungskartell auch bezüglich der "Region ..." besteht vor dem genannten Hintergrund kein vernünftiger Zweifel; dies gilt nur umso mehr, als T.1 im Kartellzeitraum in ... ein eigenes Weichenwerk unterhalten hat und, wie dem Senat aus den vor ihm bereits verhandelten Parallelrechtsstreitigkeiten zu Geschäftsnummern VI-U (Kart) 1/17, 2/17, 11/17 und 12/17 bekannt ist, auch in .../..., ..., ... bzw. ... ansässige Nahverkehrsunternehmen mit Gleisoberbaumaterialien beliefert hat.

    Auch in diesem Fall ist das Kartell regelmäßig kausal für die Durchführung von Preiserhöhungen des betreffenden Unternehmens; denn dieses kann wegen des Kartells, anders als bei funktionierendem Wettbewerb, auch nach Erreichen seiner Kapazitätsgrenzen seine Preise weiter erhöhen, ohne Marktanteile zu verlieren (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 116 bei juris m.w.N. - Schienenkartell ).

    Wie der Senat bereits in Parallelrechtsstreitigkeiten zum "Schienenkartell-Komplex" entschieden hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 69 f. [unter II.B.Bb.1.b.] - Schienenkartell ), ist aber im Sinne einer tatsächlichen Vermutung widerleglich davon auszugehen, dass die Kartellbeteiligten, auch wenn sie ohne eine Ausschreibung wegen eines Auftrags angefragt worden sind, unter Ausnutzung eines erst durch das Kartell faktisch eröffneten Preissetzungsspielraums weitgehend die gleichen - nicht wettbewerbskonformen - Preise verlangt haben wie in Ausschreibungsfällen.

    Diese Vermutung ist von den Beklagten nicht widerlegt worden, so dass diese der Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen - wie zum "Schienenkartell-Komplex" in Parallelrechtsstreitigkeiten bereits entschieden (vgl. insoweit etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 73 [unter II.B.Bb.1.d.] - Schienenkartell ) - auch hinsichtlich der streitbefangenen "ausschreibungsfreien" Fälle auf Schadensersatz haften.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. hierzu eingehend Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 42 [unter II.B.Ba.5.a.aa.] - Schienenkartell ), kann im Ausgangspunkt der von den Beklagten bemühte "Passing-on-Einwand" einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur dann entgegenstehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der - für den Erlass eines Grundurteils ausreichenden - hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 50 f. [unter II.B.Ba.5.b.bb.] - Schienenkartell ), haben die in Zusammenhang mit der Beschaffung bzw. Instandhaltung der für den öffentlichen Personennahverkehr erforderlichen Infrastruktur gewährten Zuwendungen der öffentlichen Hand nicht den Sinn, denjenigen Schädiger zu entlasten, der unter Ausnutzung eines von ihm begangenen Verstoßes gegen das Kartellverbot seine Waren oberhalb des hypothetischen Wettbewerbspreises anbietet.

    Zwar ist die Beklagte zu 3. als einfache Streitgenossin der Beklagten zu 1. und 2. grundsätzlich nicht daran gehindert, Angriffs- oder Verteidigungsmittel selbständig vorzutragen und sich hierbei gegebenenfalls auch in Widerspruch zu anderen Streitgenossen zu setzen (vgl. hierzu die Nachweise bei Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 53 [unter II.B.Ba.6.b.] - Schienenkartell ).

    Daher steht im Streitfall der Mitverschuldenseinwand einer Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs von vornherein nicht entgegen (vgl. hierzu bereits Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 55 [unter II.B.Ba.7.a.] m.w.N. - Schienenkartell ).

    Vor diesem Hintergrund spricht freilich - wie der Senat bereits in Parallelrechtsstreitigkeiten zum "Schienenkartell-Komplex" entschieden hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 56 f. [unter II.B.Ba.7.b.bb.] - Schienenkartell ) - alles dafür, dass die Kartellbeteiligten von ihren Abnehmern auch dann nicht wettbewerbskonforme Preise verlangten, wenn etwa das Geschäft im Einzelfall auf andere Weise zustande kam als im Rahmen einer Ausschreibung oder wenn eine Ausschreibung aus von den Kartellabsprachen nicht berührten Gründen, wie zum Beispiel wegen technischer Spezifikationen, ohnehin auf ein bestimmtes Unternehmen zulief, und zwar auf dasjenige, das auch nach den Spielregeln des Kartells zum Zuge kommen sollte.

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 17/17
    Wie der Senat - gerade etwa auch in Parallelrechtsstreitigkeiten betreffend das sogenannte "Schienenkartell", an denen auch die Prozessbevollmächtigten der hiesigen Parteien beteiligt gewesen sind - bereits entschieden hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 70 [unter II.B.Bb.1.] - Schienenkartell ; Urteil v. 29. August 2018 - VI-U (Kart) 11/17 , Umdruck S. 16 [unter II.B.3.b.]), ist ein Marktteilnehmer darüber hinaus aber auch dann von einem Kartellrechtsverstoß betroffen, wenn sich zu seinem Nachteil das Kartell im Sinne einer adäquat-kausalen Folge ausgewirkt hat.

    Die Haftung beruht auch im Fall der adäquat-kausalen (mittelbaren) Auswirkung eines Kartells auf allgemeinen Grundsätzen; sie kommt etwa - wie im Streitfall und auch vom Senat zum "Schienenkartell-Komplex" bereits entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten (vgl. insoweit etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 73 [unter II.B.Bb.1.d.] - Schienenkartell ) - in Betracht, wenn ein Marktteilnehmer ein Rechtsgeschäft mit einem Kartelltäter abschließt und deshalb einen Schaden erleidet, weil der Kartellant einen ihm erst durch das Kartell faktisch eröffneten Preissetzungsspielraum nutzt, um auch dieses, von den Kartellabsprachen nicht unmittelbar erfasste, Geschäft zu nicht wettbewerbskonformen Bedingungen abzuschließen.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 27 [unter II.B.Ba.3.a.] m.w.N. - Schienenkartell ), spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Kartellbetroffenheit, wenn das streitbefangene Geschäft nach den äußeren Umständen in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht von der kartellrechtswidrigen Verhaltenskoordinierung erfasst wird.

    Wie der Senat bereits in Parallelrechtsstreitigkeiten zum "Schienenkartell-Komplex" entschieden hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 69 f. [unter II.B.Bb.1.b.] - Schienenkartell ), ist aber im Sinne einer tatsächlichen Vermutung widerleglich davon auszugehen, dass die Kartellbeteiligten, auch wenn sie ohne eine Ausschreibung wegen eines Auftrags angefragt worden sind, unter Ausnutzung eines erst durch das Kartell faktisch eröffneten Preissetzungsspielraums weitgehend die gleichen - nicht wettbewerbskonformen - Preise verlangt haben wie in Ausschreibungsfällen.

    Wie der Senat in parallel gelagerten Fällen des "Schienenkartell-Komplexes" bereits entschieden hat (vgl. hierzu im Einzelnen etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 34 ff. [unter II.B.Ba.4.b.] m.w.N. - Schienenkartell ), sind der vorliegend vom Bundeskartellamt bindend festgestellte "(Stamm)-Kundenschutz" und Quotenkartelle wesensgleich und gilt wie für letztere auch für ein Kundenschutzkartell, dass seine Gründung und Praktizierung grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der kartellbeteiligten Unternehmen dienen und aus diesem Grund eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt sonst erzielbare Preise erbringt.

    In Einklang mit den vorstehenden Erwägungen steht überdies, dass der Gesetzgeber in Zusammenhang mit der 9. GWB-Novelle mit § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB 2017 eine (widerlegliche) Vermutung statuiert hat, dass ein Kartell einen Schaden verursacht und, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 36 [unter II.B.Ba.4.b.aa.(2)] - Schienenkartell ), der insoweit zu Grunde liegende praktische Erfahrungssatz, wonach Kartelle eine preissteigernde Wirkung besitzen, auch für Kartellsachverhalte heranzuziehen ist, die vor Inkrafttreten der genannten Vorschrift bereits abgeschlossen waren.

    Unter den Gesichtspunkten kaufmännischer wie auch krimineller Vernunft der jeweils beteiligten Unternehmen spricht ein Erfahrungssatz dafür, dass die Teilnehmer eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen treffen und insoweit bewusst das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (so bereits Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 92 bei juris - Schienenkartell ).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 117 bei juris - Schienenkartell ), ist freilich kein Grund dafür ersichtlich, diesem Erfahrungssatz seine Geltung in Bezug auf ältere, das heißt - wie im Streitfall - vor dem Inkrafttreten von § 33a GWB n.F. bereits abgeschlossene, Sachverhalte, abzusprechen.

    Die Beklagten haben die tatsächliche Vermutung der Kartellbetroffenheit und eines kartellbedingten Schadens nicht widerlegt; dies geht zu ihren Lasten, da sie nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu die Nachweise bei Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 29 [unter II.B.Ba.3.b.] - Schienenkartell ) die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens solcher besonderen Umstände trifft, die im Einzelfall die tatsächliche Vermutung erschüttern.

    Auch in diesem Fall ist das Kartell regelmäßig kausal für die Durchführung von Preiserhöhungen des betreffenden Unternehmens; denn dieses kann wegen des Kartells, anders als bei funktionierendem Wettbewerb, auch nach Erreichen seiner Kapazitätsgrenzen seine Preise weiter erhöhen, ohne Marktanteile zu verlieren (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 116 bei juris m.w.N. - Schienenkartell ).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. hierzu eingehend Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 42 [unter II.B.Ba.5.a.aa.] - Schienenkartell ), kann im Ausgangspunkt der von den Beklagten bemühte "Passing-on-Einwand" einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur dann entgegenstehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der - für den Erlass eines Grundurteils ausreichenden - hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 50 f. [unter II.B.Ba.5.b.bb.] - Schienenkartell ), haben die in Zusammenhang mit der Beschaffung bzw. Instandhaltung der für den öffentlichen Personennahverkehr erforderlichen Infrastruktur gewährten Zuwendungen der öffentlichen Hand nicht den Sinn, denjenigen Schädiger zu entlasten, der unter Ausnutzung eines von ihm begangenen Verstoßes gegen das Kartellverbot seine Waren oberhalb des hypothetischen Wettbewerbspreises anbietet.

    Zwar sind die Beklagten zu 1. und 2. als einfache Streitgenossinnen der Beklagten zu 3. grundsätzlich nicht daran gehindert, Angriffs- oder Verteidigungsmittel selbständig vorzutragen und sich hierbei gegebenenfalls auch in Widerspruch zu anderen Streitgenossen zu setzen (vgl. hierzu die Nachweise bei Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 53 [unter II.B.Ba.6.b.] - Schienenkartell ).

    Daher steht im Streitfall der Mitverschuldenseinwand einer Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs von vornherein nicht entgegen (vgl. hierzu bereits Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 55 [unter II.B.Ba.7.a.] m.w.N. - Schienenkartell ).

    Vor diesem Hintergrund spricht freilich - wie der Senat bereits in Parallelrechtsstreitigkeiten zum "Schienenkartell-Komplex" entschieden hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 56 f. [unter II.B.Ba.7.b.bb.] - Schienenkartell ) - alles dafür, dass die Kartellbeteiligten von ihren Abnehmern auch dann nicht wettbewerbskonforme Preise verlangten, wenn etwa das Geschäft im Einzelfall auf andere Weise zustande kam als im Rahmen einer Ausschreibung oder wenn eine Ausschreibung aus von den Kartellabsprachen nicht berührten Gründen, wie zum Beispiel wegen technischer Spezifikationen, ohnehin auf ein bestimmtes Unternehmen zulief, und zwar auf dasjenige, das auch nach den Spielregeln des Kartells zum Zuge kommen sollte.

  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 47/17
    Da es sich bei der Verabredung und Durchführung des von der EU-Kommission geahndeten Kartells um eine gemeinschaftliche unerlaubte Handlung handelt, haftet die Beklagte gemäß §§ 830 Abs. 1 S. 1, 840 Abs. 1 BGB der Klägerin als Gesamtschuldnerin auch für die durch das Kartell verursachte Schäden infolge von Erwerben bei einer der sonstigen rechtskräftig festgestellten Kartellantinnen (vgl. zur gesamtschuldnerischen Haftung v. Kartellteilnehmern: BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 80; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 86 und Rn. 168 ff).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- bzw. (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17; BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 26.02.2013, KRB 20/12 = NZKart 2013, 195 Tz. 76 f.= BeckRS 2013, 6316 Tz. 76; BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 = WuW/E DE-R 1567, 1569 = NJW 2006, 163; BGH GRUR 2012, 291 (293) Tz. 26 - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff).

    Fügt sich ein Marktgeschehen in den äußeren Rahmen der kartellrechtswidrigen Verhaltensabstimmung ein, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die - widerlegliche - Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff).

    Die Beklagte hat diese Erwerbsvorgänge zulässigerweise mit Nicht(mehr)wissen bestritten (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 164f) angesichts ihres glaubhaften Vortrags dazu, warum sie nicht (mehr) über Informationen zu eigenen Erwerbs- bzw. Verkaufsvorgängen vor 2000 verfügt und welche Anstrengungen unternommen wurden, um den entsprechenden klägerischen Vortrag zu solchen Vorgängen zu verifizieren (vgl. zur Glaubhaftmachung in solchen Fällen BGH NJW 1995, 130; BGH NJW-RR 2002, 612).

    Dieser Zeitraum wird vorliegend einerseits für die Zeit bis Ende 1997 und anderseits bis Ende 2011 angenommen angesichts der genannten bindenden Feststellungen sowie auch angesichts dessen, dass bei der Frage der Nachwirkung kartellrechtswidrigen Handelns in der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für einen Zeitraum von etwa einem Jahr anerkannt ist (vgl. zur Nachwirkung eines Kartells etwa: BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI = GRUR 2012, 291 Rn. 84; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 223; OLG München, Urteil vom 08.03.2018, U 3497/16 = BeckRS 2018, 6691 Rn. 75; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016, 6 U 204/15, juris Rn. 66; OLG Frankfurt, Urteil vom 17.11.2015, 11 U 73/11 = NJOZ 2017, 319 Rn. 15; LG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2018, 45 O 1/17 = BeckRS 2018, 17051 Rn. 23; LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17, juris Rn. 32 und 46; LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016, 8 O 90/14).

    Da es sich bei der Verabredung und Durchführung des von der EU-Kommission geahndeten Kartells um eine gemeinschaftliche unerlaubte Handlung handelt, haftet die Beklagte gemäß §§ 830 Abs. 1 S. 1, 840 Abs. 1 BGB der Klägerin als Gesamtschuldnerin auch für die durch das Kartell verursachte Schäden infolge von Erwerben bei einer der sonstigen rechtskräftig festgestellten Kartellantinnen (vgl. zur gesamtschuldnerischen Haftung v. Kartellteilnehmern: BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 80; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 86 und Rn. 168 ff).

    Ob ein solches Bestreiten hier zulässig ist (verneinend im vergleichbaren Fall: OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 168 ff mwN), kann offenbleiben.

    Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens von besonderen Umständen als entlastende Indizien trifft denjenigen, zu dessen Vorteil die besonderen Umstände wirken, mithin im Streitfall die Beklagte (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19.1.2001, V ZR 437/99, juris Rn. 18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 97 mwN).

    Auch erachtet die Kammer es als wirtschaftlichen Erfahrungssatz, dem starke indizielle Bedeutung zukommt, dass (funktionierender) Wettbewerb in erheblichem Umfang zumindest auch über den Preis geführt wird (vgl. zu Letzterem OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 120).

    Dementsprechend verweist auch das OLG Düsseldorf in seinen Entscheidungen vom 23.1.2019 in Sachen VI-U (Kart) 17/17 und vom 22.8.2018 in Sachen VI-U (Kart) 1/17 unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 7.11.2016 zur 9. GWB-Novelle und auf die mit derselben eingeführte (widerlegliche) gesetzliche Vermutungsregel eines Kartellschadens nach § 33a Abs. 2 S. 1 GWB nF darauf, dass damit von einem praktischen Erfahrungssatz auszugehen sei, wonach eine preissteigernde Wirkung von Kartellen indiziert sei und dieser Erfahrungssatz auch in Bezug auf ältere, das heißt - wie im Streitfall - vor dem Inkrafttreten von § 33a GWB nF bereits abgeschlossene Sachverhalte gelte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018 - VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 117).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.2.2015, III ZR 90/14, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 57 ff; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 136 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2017, 11 U 56/16 (Kart), juris Rn. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 69; LG Hannover, Urteil vom 16.04.2018, 18 O 23/17, juris Rn. 129).

    Im Ausgangspunkt kann der von den Beklagten bemühte "Passing-on-Einwand" dementsprechend richtigerweise einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur dann entgegen stehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der - für den Erlass eines Grundurteils ausreichenden - hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 138).

    Dabei kann dahinstehen, ob eine rechtserhebliche Weitergabe des Schadens der Klägerin bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Annahme einer Vorteilsausgleichung bei der Weitergabe des Kartellschadens in Gestalt von verhältnismäßig kleinen "Streuschäden" an eine große Vielzahl von Endverbrauchern deshalb auszuscheiden hat, weil eine unangemessene Entlastung der Kartellteilnehmer zu besorgen wäre (vgl. hierzu - offen lassend - OLG München, Urteil vom 8.3.2018, U 3497/16 Kart = NZKart 2018, 230; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 140).

    Der "Passing-on-Einwand" kann einem Grundurteil nach § 304 ZPO schon deshalb nicht widersprechen, weil bereits der Schaden, dessen Ausgleich in diesem Zusammenhang in Rede steht, nicht bekannt ist (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 142).

    Wie oben bereits dargelegt kann der von der Beklagtenseite bemühte "Passing-on-Einwand" richtigerweise einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur dann entgegen stehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne vertiefte Sachprüfung sowie ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der - für den Erlass eines Grundurteils ausreichenden - hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Mindestschadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 138).

  • OLG Düsseldorf, 08.05.2019 - U (Kart) 11/18

    Anspruch auf Kartellschadensersatz

    Wie der Senat - gerade etwa auch in Parallelrechtsstreitigkeiten betreffend das sogenannte "Schienenkartell", an denen auch die Prozessbevollmächtigten der hiesigen Parteien beteiligt gewesen sind - bereits entschieden hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 218 ff. bei juris, Umdruck S. 70 [unter II.B.Bb.1.] - Schienenkartell ; Urteil v. 29. August 2018 - VI-U (Kart) 11/17 , Umdruck S. 16 [unter II.B.3.b.]), ist ein Marktteilnehmer darüber hinaus aber auch dann von einem Kartellrechtsverstoß betroffen, wenn sich zu seinem Nachteil das Kartell im Sinne einer adäquat-kausalen Folge ausgewirkt hat.

    Die Haftung beruht auch im Fall der adäquat-kausalen (mittelbaren) Auswirkung eines Kartells auf allgemeinen Grundsätzen; sie kommt etwa - wie im Streitfall und auch vom Senat zum "Schienenkartell-Komplex" bereits entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten (vgl. insoweit etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 226 ff. bei juris, Umdruck S. 73 [unter II.B.Bb.1.d.] - Schienenkartell ) - in Betracht, wenn ein Marktteilnehmer ein Rechtsgeschäft mit einem Kartelltäter abschließt und deshalb einen Schaden erleidet, weil der Kartellant einen ihm erst durch das Kartell faktisch eröffneten Preissetzungsspielraum nutzt, um auch dieses, von den Kartellabsprachen nicht unmittelbar erfasste, Geschäft zu nicht wettbewerbskonformen Bedingungen abzuschließen.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 92 bei juris, Umdruck S. 27 [unter II.B.Ba.3.a.] m.w.N. - Schienenkartell ), spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Kartellbetroffenheit, wenn das streitbefangene Geschäft nach den äußeren Umständen in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht von der kartellrechtswidrigen Verhaltenskoordinierung erfasst wird.

    Wie der Senat in parallel gelagerten Fällen des "Schienenkartell-Komplexes" bereits entschieden hat (vgl. hierzu im Einzelnen etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 113 ff. bei juris, Umdruck S. 34 ff. [unter II.B.Ba.4.b.] m.w.N. - Schienenkartell ), sind der vorliegend vom Bundeskartellamt bindend festgestellte "(Stamm)-Kundenschutz" und Quotenkartelle wesensgleich und gilt wie für letztere auch für ein Kundenschutzkartell, dass seine Gründung und Praktizierung grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der kartellbeteiligten Unternehmen dienen und aus diesem Grund eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt sonst erzielbare Preise erbringt.

    In Einklang mit den vorstehenden Erwägungen steht überdies, dass der Gesetzgeber in Zusammenhang mit der 9. GWB-Novelle mit § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB 2017 eine (widerlegliche) Vermutung statuiert hat, dass ein Kartell einen Schaden verursacht und, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 117 bei juris, Umdruck S. 36 [unter II.B.Ba.4.b.aa.(2)] - Schienenkartell ), der insoweit zu Grunde liegende praktische Erfahrungssatz, wonach Kartelle eine preissteigernde Wirkung besitzen, auch für Kartellsachverhalte heranzuziehen ist, die vor Inkrafttreten der genannten Vorschrift bereits abgeschlossen waren.

    Die Beklagten haben die tatsächliche Vermutung der Kartellbetroffenheit und eines kartellbedingten Schadens nicht widerlegt; dies geht zu ihren Lasten, da sie nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu die Nachweise bei Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 97 bei juris, Umdruck S. 29 [unter II.B.Ba.3.b.] - Schienenkartell ) die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens solcher besonderen Umstände trifft, die im Einzelfall die tatsächliche Vermutung erschüttern.

    Dies hat der Senat bereits - wie den hiesigen Prozessbeteiligten bekannt ist - in anderweitigen Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" hinsichtlich dort zu beurteilender Fälle europaweiter Ausschreibungen entschieden (vgl. etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 107 f. bei juris - Schienenkartell ).

    Auch in diesem Fall ist das Kartell regelmäßig kausal für die Durchführung von Preiserhöhungen des betreffenden Unternehmens; denn dieses kann wegen des Kartells, anders als bei funktionierendem Wettbewerb, auch nach Erreichen seiner Kapazitätsgrenzen seine Preise weiter erhöhen, ohne Marktanteile zu verlieren (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 116 bei juris m.w.N. - Schienenkartell ).

    Wie der Senat bereits in Parallelrechtsstreitigkeiten zum "Schienenkartell-Komplex" entschieden hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 220 f. bei juris, Umdruck S. 69 f. [unter II.B.Bb.1.b.] - Schienenkartell ), ist aber im Sinne einer tatsächlichen Vermutung widerleglich davon auszugehen, dass die Kartellbeteiligten, auch wenn sie ohne eine Ausschreibung wegen eines Auftrags angefragt worden sind, unter Ausnutzung eines erst durch das Kartell faktisch eröffneten Preissetzungsspielraums weitgehend die gleichen - nicht wettbewerbskonformen - Preise verlangt haben wie in Ausschreibungsfällen.

    Diese Vermutung ist von den Beklagten nicht widerlegt worden, so dass diese den Klägerinnen nach allgemeinen Grundsätzen - wie zum "Schienenkartell-Komplex" in Parallelrechtsstreitigkeiten bereits entschieden (vgl. insoweit etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 226 ff. bei juris, Umdruck S. 73 [unter II.B.Bb.1.d.] - Schienenkartell ) - auch hinsichtlich der streitbefangenen "ausschreibungsfreien" Fälle auf Schadensersatz haften.

    Dies bedeutet freilich nichts anderes, als dass der Klägerin zu 3. (bereits) mit der Bezahlung der Lieferantenrechnungen ein eigener Kartellschaden entstanden ist (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 - KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 56 - ORWI ; dem folgend Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 138 bei juris - Schienenkartell ).

    Zwar sind die Beklagten zu 4. bis 7. als einfache Streitgenossinnen der Beklagten zu 3. grundsätzlich nicht daran gehindert, Angriffs- oder Verteidigungsmittel selbständig vorzutragen und sich hierbei gegebenenfalls auch in Widerspruch zu anderen Streitgenossen zu setzen (vgl. hierzu die Nachweise bei Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 167 bei juris, Umdruck S. 53 [unter II.B.Ba.6.b.] - Schienenkartell ).

  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 7/18
    Da es sich bei der Verabredung und Durchführung des von der EU-Kommission geahndeten Kartells um eine gemeinschaftliche unerlaubte Handlung handelt, haftet die Beklagte gemäß §§ 830 Abs. 1 S. 1, 840 Abs. 1 BGB der Klägerin als Gesamtschuldnerin auch für die durch das Kartell verursachte Schäden infolge von Erwerben bei einer der sonstigen rechtskräftig festgestellten Kartellantinnen (vgl. zur gesamtschuldnerischen Haftung v. Kartellteilnehmern: BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 80; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 86 und Rn. 168 ff).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- bzw. (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17; BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 26.02.2013, KRB 20/12 = NZKart 2013, 195 Tz. 76 f.= BeckRS 2013, 6316 Tz. 76; BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 = WuW/E DE-R 1567, 1569 = NJW 2006, 163; BGH GRUR 2012, 291 (293) Tz. 26 - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff).

    Fügt sich ein Marktgeschehen in den äußeren Rahmen der kartellrechtswidrigen Verhaltensabstimmung ein, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die - widerlegliche - Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff).

    Dieser Zeitraum wird vorliegend für die Zeit bis Ende 1997 angenommen angesichts der genannten bindenden Feststellungen sowie auch angesichts dessen, dass bei der Frage der Nachwirkung kartellrechtswidrigen Handelns in der Rechtsprechung ebenfalls eine tatsächliche Vermutung für einen Zeitraum von etwa einem Jahr anerkannt ist (vgl. zur Nachwirkung eines Kartells etwa: BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI = GRUR 2012, 291 Rn. 84; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 223; OLG München, Urteil vom 08.03.2018, U 3497/16 = BeckRS 2018, 6691 Rn. 75; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016, 6 U 204/15, juris Rn. 66; OLG Frankfurt, Urteil vom 17.11.2015, 11 U 73/11 = NJOZ 2017, 319 Rn. 15; LG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2018, 45 O 1/17 = BeckRS 2018, 17051 Rn. 23; LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17, juris Rn. 32 und 46; LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016, 8 O 90/14).

    Da es sich bei der Verabredung und Durchführung des von der EU-Kommission geahndeten Kartells um eine gemeinschaftliche unerlaubte Handlung handelt, haftet die Beklagte gemäß §§ 830 Abs. 1 S. 1, 840 Abs. 1 BGB der Klägerin als Gesamtschuldnerin auch für die durch das Kartell verursachte Schäden infolge von Erwerben bei einer der sonstigen rechtskräftig festgestellten Kartellantinnen (vgl. zur gesamtschuldnerischen Haftung v. Kartellteilnehmern: BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 80; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 86 und Rn. 168 ff).

    Ob ein solches Bestreiten hier zulässig ist (verneinend im vergleichbaren Fall: OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 168 ff mwN), kann aber offenbleiben.

    Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens von besonderen Umständen als entlastende Indizien trifft denjenigen, zu dessen Vorteil die besonderen Umstände wirken, mithin im Streitfall die Beklagte (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19.1.2001, V ZR 437/99, juris Rn. 18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 97 mwN).

    Auch erachtet die Kammer es als wirtschaftlichen Erfahrungssatz, dem starke indizielle Bedeutung zukommt, dass (funktionierender) Wettbewerb in erheblichem Umfang zumindest auch über den Preis geführt wird (vgl. zu Letzterem OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 120).

    Dementsprechend verweist auch das OLG Düsseldorf in seinen Entscheidungen vom 23.1.2019 in Sachen VI-U (Kart) 17/17 und vom 22.8.2018 in Sachen VI-U (Kart) 1/17 unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 7.11.2016 zur 9. GWB-Novelle und auf die mit derselben eingeführte (widerlegliche) gesetzliche Vermutungsregel eines Kartellschadens nach § 33a Abs. 2 S. 1 GWB nF darauf, dass damit von einem praktischen Erfahrungssatz auszugehen sei, wonach eine preissteigernde Wirkung von Kartellen indiziert sei und dieser Erfahrungssatz auch in Bezug auf ältere, das heißt - wie im Streitfall - vor dem Inkrafttreten von § 33a GWB nF bereits abgeschlossene Sachverhalte gelte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018 - VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 117).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.2.2015, III ZR 90/14, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 57 ff; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 136 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2017, 11 U 56/16 (Kart), juris Rn. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 69; LG Hannover, Urteil vom 16.04.2018, 18 O 23/17, juris Rn. 129).

    Im Ausgangspunkt kann der von den Beklagten bemühte "Passing-on-Einwand" dementsprechend richtigerweise einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur dann entgegen stehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der - für den Erlass eines Grundurteils ausreichenden - hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 138).

    Dabei kann dahinstehen, ob eine rechtserhebliche Weitergabe des Schadens der Klägerin bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Annahme einer Vorteilsausgleichung bei der Weitergabe des Kartellschadens in Gestalt von "Streuschäden" an eine große Vielzahl von Endverbrauchern deshalb auszuscheiden hat, weil eine unangemessene Entlastung der Kartellteilnehmer zu besorgen wäre (vgl. hierzu - offen lassend - OLG München, Urteil vom 8.3.2018, U 3497/16 Kart = NZKart 2018, 230; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 140).

    Auch kann der "Passing-on-Einwand" einem Grundurteil nach § 304 ZPO schon deshalb nicht widersprechen, weil bereits der Schaden, dessen Ausgleich in diesem Zusammenhang in Rede steht, nicht bekannt ist (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 142).

  • LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 38/17

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatz aufgrund des sog. Lkw-Kartells für den

    Das ist der Fall, wenn die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gegenüber dem Anspruchsteller das Kartell dergestalt praktiziert haben, dass sie bei ihrem Angebotsverhalten die Spielregeln des Kartells angewendet haben oder sich das Kartell in adäquat-kausaler Weise zum Nachteil des Anspruchstellers ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 59; EuGH, Urteile vom 4.6.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands; vom 19.3.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55; vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26; Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17, juris Rn. 91-94 und 132 ff, 30 O 47/17, juris Rn. 115 und 30 O 311/17, juris Rn. 99).

    Fügt sich ein Marktgeschehen in den äußeren Rahmen der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung ein wie vorliegend die Erwerbsvorgänge gem. K 1 und K 2 -, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die (widerlegliche) Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (vgl. EuGH, aaO; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59 Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlich in juris, etwa 30 O 311/17, Rn. 100; 30 O 47/17, Rn. 116).

    Auch erachtet die Kammer es als wirtschaftlichen Erfahrungssatz, dem starke indizielle Bedeutung zukommt, dass (funktionierender) Wettbewerb in erheblichem Umfang zumindest auch über den Preis geführt wird (vgl. zu Letzterem OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris, Rn. 120).

    Sie entspricht auch der in Art. 17 Abs. 2 der Schadensersatzrichtlinie (RL 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1) und in § 33a Abs. 2 GWB 2017 - sogar Gesetz gewordenen - widerleglichen Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursache, in Einklang (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drs. 18/10207, S.55; Erwägungsgrund 47 der Schadensersatzrichtlinie; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17; Urteil vom 22.8.2019, VI-U (Kart) 1/17).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 19.2.2015, III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 57 ff. - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 136 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2017, 11 U 56/16 (Kart), juris Rn. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 69; Urteil vom 10.4.2019, 6 U 126/17 Kart, juris Rn. 64; Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 201; 30 O 311/17, Rn. 181).

    Im Ausgangspunkt kann der von den Beklagten bemühte "Passing-on-Einwand" dementsprechend richtigerweise einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur dann entgegen stehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der - für den Erlass eines Grundurteils ausreichenden - hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 138; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.4.2019, 6 U 126/17 Kart, juris Rn. 64).

    Dementsprechend steht die Erhebung des "Passing-on-Einwandes" dem Erlass einer Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs -ausnahmsweise - nur dann entgegen, wenn er ohne vertiefte Sachprüfung offensichtlich vollumfänglich durchgreift, so dass nicht einmal mehr von der Wahrscheinlichkeit eines auszuurteilenden Mindestschadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 138).

    Von einer bereits auf erste Sicht feststehenden vollständigen Schadensweitergabe kann schon nicht die Rede sein, wenn bereits der Schaden, dessen Ausgleich in diesem Zusammenhang in Rede steht, nicht bekannt ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 142).

    Damit kann dahinstehen, ob eine rechtserhebliche Weitergabe des Schadens der Klägerin bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Annahme einer Vorteilsausgleichung bei der Weitergabe des Kartellschadens in Gestalt von verhältnismäßig kleinen "Streuschäden" an eine große Vielzahl von Endverbrauchern auszuscheiden hat, weil eine unangemessene Entlastung der Kartellteilnehmer zu besorgen wäre (vgl. hierzu - offen lassend - OLG München, Urteil vom 8.3.2018, U 3497/16, NZKart 2018, 230;OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 140).

  • LG Dortmund, 30.09.2020 - 8 O 115/14

    Freie Schätzung von Kartellschäden

    Diese Norm ist unabhängig vom Zeitpunkt des Kartellrechtsverstoßes anwendbar, wenn - wie im Streitfall - ein entweder bereits vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle (1. Juli 2005) oder hiernach eingeleitetes kartellbehördliches oder gerichtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erst nach dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle bestandskräftig abgeschlossen worden ist (vgl. BGH, U. v. 12.06.2018, KZR 56/16, NZKart 2018, 315, Tz 30 ff. - Grauzementkartell II; OLG Düsseldorf, U. v. 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17, NZKart 2018, 477, Rn. 86 - Schienenkartell; so schon LG Dortmund, 8 O 90/14 Rn 95 - juris).

    Denn nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Bundeskartellamts operierte das Kartell nicht nur bundesweit, sondern an ihm waren durchgängig jedenfalls die Beklagten zu 3. und 5. beteiligt, was für sich allein schon die Vermutung begründet, dass in kartellbefangener Zeit alle Ausschreibungen der hier interessierenden Gleisoberbaumaterialien (Schienen, Weichen) in Deutschland von dem Kartell erfasst gewesen sind (so in einem Parallelfall auch OLG Düsseldorf, U. v. 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17 Tz 99 f.).

    Auch in diesem Fall ist das Kartell regelmäßig kausal für die Durchführung von Preiserhöhungen des betreffenden Unternehmens; denn dieses kann wegen des Kartells, anders als bei funktionierendem Wettbewerb, auch nach Erreichen seiner Kapazitätsgrenzen seine Preise weiter erhöhen, ohne Marktanteile zu verlieren (so schon OLG Düsseldorf, U. v. 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17, NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Tz 116 mwN - Schienenkartell).

    Insbesondere ist nach dem Sach- und Streitstand nicht auszuschließen, dass zu den hier interessierenden Zeitpunkten jeweils ein von den oben genannten Durchschnittspreisen erheblich nach unten abweichendes durchschnittliches Preisniveau geherrscht hat, das keinen vernünftigen Zweifel an einer kartellbedingten Preisüberhöhung zulässt (so mit Recht schon zu einem parallel gelagerten Fall OLG Düsseldorf, U. v. 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17 Tz 133 - juris).

    Dies gilt vorliegend umso mehr, als das Bundeskartellamt bezüglich der Durchsetzung des Kartells auch Feststellungen über eine nicht verschriftlichte Kommunikation zwischen den Kartellteilnehmern, namentlich zum Beispiel in Gestalt von Telefongesprächen oder Besprechungskreisen (Sitzungen), getroffen hat (vgl. zum Ganzen OLG Düsseldorf, VI-U (Kart) 1/17 Tz 110 mwN).

    Auf den darüber hinaus einschlägigen Aspekt, dass die Nahverkehrsunternehmen des Ruhrgebiets und auch die Klägerin nachgerade durchweg nicht in der Lage sind, den von ihnen verantworteten Personenverkehr kostendeckend zu betreiben, weshalb auch schon in der Sache mit den Erwägungen des 1. Kartellsenats des OLG Düsseldorf (U. v. 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17 Rn. 146 ff.- juris) eine Weiterwälzung ausschiede, kommt es nach all dem hier schon nicht an.

  • OLG Düsseldorf, 08.05.2019 - U (Kart) 8/18
    Wie der Senat - gerade etwa auch in Parallelrechtsstreitigkeiten betreffend das sogenannte "Schienenkartell", an denen auch die Prozessbevollmächtigten der hiesigen Parteien beteiligt gewesen sind - bereits entschieden hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 218 ff. bei juris, Umdruck S. 70 [unter II.B.Bb.1.] - Schienenkartell ; Urteil v. 29. August 2018 - VI-U (Kart) 11/17 , Umdruck S. 16 [unter II.B.3.b.]), ist ein Marktteilnehmer darüber hinaus aber auch dann von einem Kartellrechtsverstoß betroffen, wenn sich zu seinem Nachteil das Kartell im Sinne einer adäquat-kausalen Folge ausgewirkt hat.

    Die Haftung beruht auch im Fall der adäquat-kausalen (mittelbaren) Auswirkung eines Kartells auf allgemeinen Grundsätzen; sie kommt etwa - wie im Streitfall und auch vom Senat zum "Schienenkartell-Komplex" bereits entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten (vgl. insoweit etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 226 ff. bei juris, Umdruck S. 73 [unter II.B.Bb.1.d.] - Schienenkartell ) - in Betracht, wenn ein Marktteilnehmer ein Rechtsgeschäft mit einem Kartelltäter abschließt und deshalb einen Schaden erleidet, weil der Kartellant einen ihm erst durch das Kartell faktisch eröffneten Preissetzungsspielraum nutzt, um auch dieses, von den Kartellabsprachen nicht unmittelbar erfasste, Geschäft zu nicht wettbewerbskonformen Bedingungen abzuschließen.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 92 bei juris, Umdruck S. 27 [unter II.B.Ba.3.a.] m.w.N. - Schienenkartell ), spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Kartellbetroffenheit, wenn das streitbefangene Geschäft nach den äußeren Umständen in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht von der kartellrechtswidrigen Verhaltenskoordinierung erfasst wird.

    Wie der Senat in parallel gelagerten Fällen des "Schienenkartell-Komplexes" bereits entschieden hat (vgl. hierzu im Einzelnen etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 113 ff. bei juris, Umdruck S. 34 ff. [unter II.B.Ba.4.b.] m.w.N. - Schienenkartell ), sind der vorliegend vom Bundeskartellamt bindend festgestellte "(Stamm)-Kundenschutz" und Quotenkartelle wesensgleich und gilt wie für letztere auch für ein Kundenschutzkartell, dass seine Gründung und Praktizierung grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der kartellbeteiligten Unternehmen dienen und aus diesem Grund eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt sonst erzielbare Preise erbringt.

    In Einklang mit den vorstehenden Erwägungen steht überdies, dass der Gesetzgeber in Zusammenhang mit der 9. GWB-Novelle mit § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB 2017 eine (widerlegliche) Vermutung statuiert hat, dass ein Kartell einen Schaden verursacht und, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 117 bei juris, Umdruck S. 36 [unter II.B.Ba.4.b.aa.(2)] - Schienenkartell ), der insoweit zu Grunde liegende praktische Erfahrungssatz, wonach Kartelle eine preissteigernde Wirkung besitzen, auch für Kartellsachverhalte heranzuziehen ist, die vor Inkrafttreten der genannten Vorschrift bereits abgeschlossen waren.

    Die Beklagten haben die tatsächliche Vermutung der Kartellbetroffenheit und eines kartellbedingten Schadens nicht widerlegt; dies geht zu ihren Lasten, da sie nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu die Nachweise bei Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 97 bei juris, Umdruck S. 29 [unter II.B.Ba.3.b.] - Schienenkartell ) die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens solcher besonderen Umstände trifft, die im Einzelfall die tatsächliche Vermutung erschüttern.

    Dies hat der Senat bereits - wie den hiesigen Prozessbeteiligten bekannt ist - in anderweitigen Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" hinsichtlich dort zu beurteilender Fälle europaweiter Ausschreibungen entschieden (vgl. etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 107 f. bei juris - Schienenkartell ).

    Lediglich ergänzend wird diese Beurteilung auch dadurch gestützt, dass dem Senat aus anderen Parallelrechtsstreitigkeiten, an denen die hiesigen Prozessbeteiligten ebenfalls beteiligt gewesen sind, bekannt ist, dass bei einem anderweitigen Ausschreibungsverfahren eines dritten Verkehrsunternehmens nicht etwa nur T.1, sondern mehrere (kartellbeteiligte) Unternehmen Angebote unbeschadet dessen eingereicht hatten, dass in jenem Verfahren die Spezifikation "..." vorgegeben war (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Rzn. 170 ff. bei juris - Schienenkartell ).

    Auch in diesem Fall ist das Kartell regelmäßig kausal für die Durchführung von Preiserhöhungen des betreffenden Unternehmens; denn dieses kann wegen des Kartells, anders als bei funktionierendem Wettbewerb, auch nach Erreichen seiner Kapazitätsgrenzen seine Preise weiter erhöhen, ohne Marktanteile zu verlieren (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 116 bei juris m.w.N. - Schienenkartell ).

    Wie der Senat bereits in Parallelrechtsstreitigkeiten zum "Schienenkartell-Komplex" entschieden hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 220 f. bei juris, Umdruck S. 69 f. [unter II.B.Bb.1.b.] - Schienenkartell ), ist aber im Sinne einer tatsächlichen Vermutung widerleglich davon auszugehen, dass die Kartellbeteiligten, auch wenn sie ohne eine Ausschreibung wegen eines Auftrags angefragt worden sind, unter Ausnutzung eines erst durch das Kartell faktisch eröffneten Preissetzungsspielraums weitgehend die gleichen - nicht wettbewerbskonformen - Preise verlangt haben wie in Ausschreibungsfällen.

    Diese Vermutung ist von den Beklagten nicht widerlegt worden, so dass diese der Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen - wie zum "Schienenkartell-Komplex" in Parallelrechtsstreitigkeiten bereits entschieden (vgl. insoweit etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 226 ff. bei juris, Umdruck S. 73 [unter II.B.Bb.1.d.] - Schienenkartell ) - auch hinsichtlich der streitbefangenen "ausschreibungsfreien" Fälle auf Schadensersatz haften.

    Zwar sind die Beklagten zu 3. bis 7. als einfache Streitgenossen der Beklagten zu 1. und 2. grundsätzlich nicht daran gehindert, Angriffs- oder Verteidigungsmittel selbständig vorzutragen und sich hierbei gegebenenfalls auch in Widerspruch zu anderen Streitgenossen zu setzen (vgl. hierzu die Nachweise bei Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477, Rz. 167 bei juris - Schienenkartell ).

  • LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 44/17

    Geltendmachung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs aufgrund eines

    Das ist der Fall, wenn die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gegenüber dem Anspruchsteller das Kartell dergestalt praktiziert haben, dass sie bei ihrem Angebotsverhalten die Spielregeln des Kartells angewendet haben oder sich das Kartell in adäquat-kausaler Weise zum Nachteil des Anspruchstellers ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 59; EuGH, Urteile vom 4.6.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands; vom 19.3.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55; vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26; Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17, juris Rn. 91-94 und 132 ff, 30 O 47/17, juris Rn. 115 und 30 O 311/17, juris Rn. 99).

    Nr. 3-10, 12-14, 16-20 (s.o.) -, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die (widerlegliche) Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (vgl. EuGH, aaO; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59 Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlich in juris, etwa 30 O 311/17, Rn. 100; 30 O 47/17, Rn. 116).

    Auch erachtet die Kammer es als wirtschaftlichen Erfahrungssatz, dem starke indizielle Bedeutung zukommt, dass (funktionierender) Wettbewerb in erheblichem Umfang zumindest auch über den Preis geführt wird (vgl. zu Letzterem OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris, Rn. 120).

    Sie entspricht auch der in Art. 17 Abs. 2 der Schadensersatzrichtlinie (RL 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1) und in § 33a Abs. 2 GWB 2017 - sogar Gesetz gewordenen - widerleglichen Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursache, in Einklang (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drs. 18/10207, S.55; Erwägungsgrund 47 der Schadensersatzrichtlinie; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17; Urteil vom 22.8.2019, VI-U (Kart) 1/17).

    Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 19.2.2015, III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 57 ff. - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 136 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2017, 11 U 56/16 (Kart), juris Rn. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 69; Urteil vom 10.4.2019, 6 U 126/17 Kart, juris Rn. 64; Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 201; 30 O 311/17, Rn. 181).

    Im Ausgangspunkt kann der von den Beklagten bemühte "Passing-on-Einwand" dementsprechend richtigerweise einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur dann entgegen stehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der - für den Erlass eines Grundurteils ausreichenden - hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 138; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.4.2019, 6 U 126/17 Kart, juris Rn. 64).

    Dementsprechend steht die Erhebung des "Passing-on-Einwandes" dem Erlass einer Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs -ausnahmsweise - nur dann entgegen, wenn er ohne vertiefte Sachprüfung offensichtlich vollumfänglich durchgreift, so dass nicht einmal mehr von der Wahrscheinlichkeit eines auszuurteilenden Mindestschadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 138).

    Von einer bereits auf erste Sicht feststehenden vollständigen Schadensweitergabe kann schon nicht die Rede sein, wenn bereits der Schaden, dessen Ausgleich in diesem Zusammenhang in Rede steht, nicht bekannt ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 142).

    Damit kann dahinstehen, ob eine rechtserhebliche Weitergabe des Schadens der Klägerin bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Annahme einer Vorteilsausgleichung bei der Weitergabe des Kartellschadens in Gestalt von verhältnismäßig kleinen "Streuschäden" an eine große Vielzahl von Endverbrauchern auszuscheiden hat, weil eine unangemessene Entlastung der Kartellteilnehmer zu besorgen wäre (vgl. hierzu - offen lassend - OLG München, Urteil vom 8.3.2018, U 3497/16, NZKart 2018, 230;OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 140).

    Auch der Umstand, dass auf dem Ausschreibungsmarkt idR nicht (mehr) verhandelt wird, bedingt nicht, dass eine sich an der Ausschreibung beteiligende Kartellantin allein deshalb keine Kartelldisziplin zeigt, vielmehr erlauben es auch in einer solchen Situation gerade die durch die wettbewerbswidrige Zuwiderhandlung gewonnenen Informationen das eigene Angebotsverhalten von vornherein danach auszurichten und die damit einhergehenden Vorteile für sich nutzbar zu machen, denn es entspricht, wie mehrfach dargelegt, gerade der tatsächlichen bzw. allgemeinen Lebens- beziehungsweise einem (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen dient, indem der Preiswettbewerb weitgehend außer Kraft gesetzt wird, weshalb die Beteiligten im Regelfall auch keinen Anlass haben, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55 und 61; vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26; Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; EuGH, Urteile vom 4.6.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands; vom 19.3.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17, juris Rn. 91-94 und 132 ff, 30 O 47/17, juris Rn. 115 und 30 O 311/17, juris Rn. 99).

  • LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 30/18

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  • OLG Düsseldorf, 08.05.2019 - U (Kart) 9/18

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  • LG Stuttgart, 17.10.2019 - 30 O 43/17

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  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 11/18
  • LG Stuttgart, 30.11.2018 - 30 O 53/17

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  • OLG Düsseldorf, 08.05.2019 - U (Kart) 10/18

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  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 311/17
  • LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 88/18

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  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 39/17

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  • LG Stuttgart, 19.12.2019 - 30 O 116/18

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  • LG Stuttgart, 23.01.2020 - 30 O 5/18

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  • LG Stuttgart, 28.11.2019 - 30 O 269/17

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Voraussetzungen

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