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   OLG Düsseldorf, 22.11.2005 - I-24 U 44/05   

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https://dejure.org/2005,4827
OLG Düsseldorf, 22.11.2005 - I-24 U 44/05 (https://dejure.org/2005,4827)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.11.2005 - I-24 U 44/05 (https://dejure.org/2005,4827)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. November 2005 - I-24 U 44/05 (https://dejure.org/2005,4827)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Leasinggebers auf Zahlung nicht geleisteter Leasingraten; Anspruch auf Schadensersatz wegen vorzeitiger, vom Beklagten zu vertretender Beendigung des Leasingvertrages; Zulässigkeit einer Restwertabrechnung bei vorzeitigem Ende eines Leasingvertrags mit ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 39 (Leitsatz)

    Vorzeitige Beendigung eines Leasingvertrages, Restwertabrechnung nach AGB

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    BMW-Leasingvertrag vorzeitig gekündigt - Ist Kilometerabrechnung vereinbart, darf die Leasinggesellschaft nicht per Restwert abrechnen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2006, 363
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Celle, 05.01.1994 - 2 U 177/91

    Kfz-Leasingvertrag; Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Schaden des Leasinggebers;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2005 - 24 U 44/05
    Wiederholt hat dies die Rechtsprechung zu den in der gesamten Bundesrepublik geltenden Leasingbedingungen der Klägerin entschieden (vgl. BGH WM 1987, 38 (40); OLG Celle VersR 1995, 585; DB 1999, 1546 f.; OLG Oldenburg DAR 2003, 460 f; zustimmend Wolf/Eckert/Ball, a.a.O. Rn. 2017).; ohne dass die Klägerin daraufhin eine Änderung ihrer Bedingungen vorgenommen hätte.

    Hierdurch wird nicht ausreichend deutlich, dass im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung durch Kündigung eine Umstellung auf Restwertabrechnung erfolgen soll (vgl. zu einer ähnlichen Klausel OLG Celle VersR 1995, 585 f.).

    Die Klägerin hat in zulässiger Weise entsprechend der vom OLG Celle (NJW-RR 1994, 743; DB 1999, 1546 f.) für einen Kilometerabrechnungsvertrag entwickelten Methode den Barwert der noch offen stehenden Leasingraten ermittelt.

  • BGH, 13.03.2002 - VIII ZR 292/00

    Eigenschaft eines Strohmanns als Verbraucher

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2005 - 24 U 44/05
    Der Bundesgerichtshof hat zur Frage des Abschlusses der Existenzgründungsphase noch nicht abschließend entschieden (vgl. BGH WM 2002, 1066; vgl. auch Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht und Leasingrechts, 9. Auflage, Rn. 2042).

    Auf den Zeitpunkt einer öffentlich-rechtlichen Konzessionserteilung kommt es in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an (Bülow, aaO, § 1 Rn. 42 m.w.N.), auch wenn deren Vorliegen auf eine gewerbliche Tätigkeit hindeuten mag (vgl. BGH WM 2002, 1066).

  • OLG Celle, 19.05.1999 - 2 U 175/98
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2005 - 24 U 44/05
    Wiederholt hat dies die Rechtsprechung zu den in der gesamten Bundesrepublik geltenden Leasingbedingungen der Klägerin entschieden (vgl. BGH WM 1987, 38 (40); OLG Celle VersR 1995, 585; DB 1999, 1546 f.; OLG Oldenburg DAR 2003, 460 f; zustimmend Wolf/Eckert/Ball, a.a.O. Rn. 2017).; ohne dass die Klägerin daraufhin eine Änderung ihrer Bedingungen vorgenommen hätte.

    Die Klägerin hat in zulässiger Weise entsprechend der vom OLG Celle (NJW-RR 1994, 743; DB 1999, 1546 f.) für einen Kilometerabrechnungsvertrag entwickelten Methode den Barwert der noch offen stehenden Leasingraten ermittelt.

  • BGH, 12.06.1985 - VIII ZR 148/84

    Rechtsfolgen der vorzeitigen Kündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2005 - 24 U 44/05
    Der Schaden der Klägerin ist somit konkret ohne Rücksicht auf den Restwert zu berechnen, weil die Klägerin auch bei vertragsgemäßer Abwicklung des Leasingvertrages keinen Anspruch auf Vergütung des Restwerts gehabt hätte (vgl. BGH NJW 1995, 954; NJW 1985, 2253).
  • BGH, 11.01.1995 - VIII ZR 61/94

    Schadensberechnung nach fristloser Kündigung des Leasingvertrages; Behandlung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2005 - 24 U 44/05
    Der Schaden der Klägerin ist somit konkret ohne Rücksicht auf den Restwert zu berechnen, weil die Klägerin auch bei vertragsgemäßer Abwicklung des Leasingvertrages keinen Anspruch auf Vergütung des Restwerts gehabt hätte (vgl. BGH NJW 1995, 954; NJW 1985, 2253).
  • BGH, 15.10.1986 - VIII ZR 319/85

    Formularmäßige Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2005 - 24 U 44/05
    Wiederholt hat dies die Rechtsprechung zu den in der gesamten Bundesrepublik geltenden Leasingbedingungen der Klägerin entschieden (vgl. BGH WM 1987, 38 (40); OLG Celle VersR 1995, 585; DB 1999, 1546 f.; OLG Oldenburg DAR 2003, 460 f; zustimmend Wolf/Eckert/Ball, a.a.O. Rn. 2017).; ohne dass die Klägerin daraufhin eine Änderung ihrer Bedingungen vorgenommen hätte.
  • BGH, 09.05.2001 - VIII ZR 208/00

    Unklarheit eines formularmäßigen Kfz-Leasingvertrages

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2005 - 24 U 44/05
    Ihr kommt vielmehr nur für den Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerbegrenzung bzw. -abrechnung Bedeutung zu, bei dem kein Restwertausgleich erfolgt (vgl. BGH NJW 2001, 2165).
  • OLG Stuttgart, 08.09.1987 - 6 U 7/87

    Pauschalierung des Schadensersatzes; Konkrete Berechnung des Schadensersatzes;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2005 - 24 U 44/05
    Der Ablösewert der restlichen Netto-Leasingraten (abgezinst nach der vorschüssigen Barwertformel, vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 1988, 501, reduziert um die ersparten laufzeitabhängigen Gemeinkosten = Verwaltungskosten (3 %; vgl. hierzu OLG Oldenburg a.a.O.) wurde zutreffend mit 1.325,03 Euro errechnet.
  • BGH, 24.02.2005 - III ZB 36/04

    Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung; Aufnahme einer gewerblichen oder

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2005 - 24 U 44/05
    Entscheidend für die Abgrenzung, ob ein Geschäft Privathandeln im Sinne von § 13 BGB oder Unternehmerhandeln im Sinne von § 14 BGB darstellt, ist die objektiv zu bestimmende Zielrichtung des Verhaltens (BGH NJW 2005, 1273 f.), mithin die Verkehrsanschauung.
  • OLG Oldenburg, 02.06.2003 - 15 U 29/03

    Schadensersatzanspruch nach vorzeitiger Vertragsbeendigung wegen Zahlungsverzug

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2005 - 24 U 44/05
    Wiederholt hat dies die Rechtsprechung zu den in der gesamten Bundesrepublik geltenden Leasingbedingungen der Klägerin entschieden (vgl. BGH WM 1987, 38 (40); OLG Celle VersR 1995, 585; DB 1999, 1546 f.; OLG Oldenburg DAR 2003, 460 f; zustimmend Wolf/Eckert/Ball, a.a.O. Rn. 2017).; ohne dass die Klägerin daraufhin eine Änderung ihrer Bedingungen vorgenommen hätte.
  • OLG Düsseldorf, 29.06.2009 - 24 U 208/08

    Kündigung und Abrechnung eines Leasingvertrages über einen Pkw

    Die Umrechnung der monatlichen Leasingrate auf die konkrete Dauer des Leasingverhältnisses bzw. der Vorenthaltung ist mangels anderweitiger Vereinbarung der Parteien taggenau vorzunehmen (vgl. Senat ZMR 2006, 363; Palandt/Heinrichs, a.a.O.,§ 246 Rdnr. 6).

    Zwischen den Parteien ist ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung zustande gekommen, aus welchem der Klägerin für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung grundsätzlich nur Ansprüche auf die entgangenen Leasingraten und auf Ausgleich von Mehr- oder Minderkilometern zustehen, die jedoch mit Vermögensvorteilen wegen der vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeugs zu verrechnen sind (vgl. BGH NJW 2004, 2823; Senat OLGR 2009, 309; ZMR 2006, 363).

    Die Vereinbarung des Übergangs von der Kilometer-Abrechnung zur Restwert-Abrechnung für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung in AGB kann als überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB, wegen Verstoßes gegen die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB oder wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein (vgl. BGH NJW 2004, 2823; NJW 2001, 2165; NJW 1995, 954; OLG Celle NJW-RR 1994, 743; Senat ZMR 2006, 363; OLG Dresden MDR 2007, 1069; OLG Oldenburg DAR 2003, 460).

    Dann ist darüber hinaus der Zinsvorteil abzuziehen, der dem Leasinggeber durch die vorzeitige Möglichkeit zur Verwertung des Leasingfahrzeugs entsteht (vgl. zur Schadensberechnung insgesamt BGH NJW 2004, 2823; NJW 1995, 954; Senat ZMR 2006, 363; OLG Dresden MDR 2007, 1069; OLG Oldenburg DAR 2003, 460).

    Diese hat die Klägerin zutreffend mit 17.566,90 EUR nach der vorschüssigen Barwertformel unter Zugrundelegung eines Abzinsungssatzes von 3, 95 % und ersparter laufzeitabhängiger Kosten von 3% errechnet (vgl. BGH NJW 1995, 954; Senat ZMR 2006, 363; OLG Oldenburg DAR 2003, 460).

    Die Berücksichtigung der ersparten laufzeitabhängigen Kosten mit 3% der Leasingraten erscheint im Hinblick auf den näheren Vortrag der Klägerin zu den variablen Gemeinkosten gemäß § 287 ZPO angemessen und ausreichend (vgl. auch Senat ZMR 2006, 363; OLG Oldenburg DAR 2003, 460).

    Diese Frage ist im Senatsurteil vom 22. November 2005 (ZMR 2006, 363) auch nicht dahingehend beantwortet worden, dass die Ausnahme von 2.500 km bei der Berechnung der dem Leasingnehmer zu erstattenden Minderkilometer wirksam sei.

    Denn auch dann, wenn der Abzug nicht berechtigt wäre, weil lediglich Verschleißerscheinungen vorlagen (vgl. hierzu Senat ZMR 2006, 363), und von einem höheren Fahrzeugwert und mithin von einer größeren dem Beklagten gutzuschreibenden Differenz zwischen dem realen und dem hypothetischen Wert bei regulärem Vertragsende auszugehen wäre, ergäbe die konkrete Schadensberechnung keinen geringeren Anspruch der Klägerin als das Landgericht dieser zugesprochen hat.

    Es kommt ferner nicht darauf an, ob die dem Beklagten zu erstattende Differenz zwischen realem Fahrzeugwert bei vorzeitiger Vertragsbeendigung und hypothetischem Fahrzeugwert bei regulärer Vertragsbeendigung durch Gegenüberstellung der jeweiligen Händlereinkaufspreise netto erfolgen kann, wenn der Leasinggeber weder eine eigene Verwertungsabteilung unterhält noch Abwicklungskosten in seine Kalkulation eingestellt hat (so BGH NJW 1995, 954; OLG Celle NJW-RR 1994, 743; OLG Oldenburg DAR 2003, 460) oder ob sie durch Gegenüberstellung der jeweiligen Händlerverkaufspreise netto zu erfolgen hat, weil der Leasinggeber im Rahmen seiner Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung anderen Möglichkeiten als der Veräußerung zum Händlereinkaufspreis nachgehen muss (so BGH NJW 1991, 221; Senat ZMR 2006, 363; OLG Frankfurt Urt. v. 6. März 2006, Az. 17 U 84/05 - zitiert nach juris).

    Der höhere reale Händlerverkaufspreis netto von 44.019,33 EUR und der hypothetische Händlerverkaufspreis netto von 35.924,37 EUR sind zunächst um jeweils 10% auf 39.617,40 EUR und 32.331,93 EUR zu reduzieren, weil in dieser Höhe im allgemeinen Fahrzeugverwertungskosten entstehen (vgl. BGH NJW 1991, 221; Senat ZMR 2006, 363; OLG Frankfurt a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 05.12.2018 - 24 U 164/17

    Anforderungen an die Form der Kündigung eines mit einem Verbraucher geschlossenen

    Selbst wenn man also davon ausginge, der Beklagte habe als Verbraucher oder einem diesem insoweit gleichgestellten Existenzgründer gehandelt (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 22. November 2005 - I-24 U 44/05, Rz. 14, jetzt und im Folgenden zitiert nach Juris), rechtfertigte sich keine andere Beurteilung.

    Selbst wenn man also davon ausginge, der Beklagte habe als Verbraucher oder einem diesem insoweit gleichgestellten Existenzgründer gehandelt (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 22. November 2005 - I-24 U 44/05, Rz. 14, jetzt und im Folgenden zitiert nach Juris), rechtfertigte sich keine andere Beurteilung.

  • OLG Düsseldorf, 07.03.2013 - 24 U 151/12
    Die Umrechnung der monatlichen Leasingrate auf die konkrete Dauer des Leasingverhältnisses bzw. der Vorenthaltung ist mangels anderweitiger Vereinbarung der Parteien taggenau vorzunehmen (vgl. Senat ZMR 2006, 363; Senat, Beschluss vom 29. Juni 2009, Az. I-24 U 208/08, veröffentlicht bei Juris).

    Bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung - wie er hier vorliegt - stehen dem Leasinggeber grundsätzlich nur Ansprüche auf die entgangenen Leasingraten und auf den Ausgleich von Mehr- oder Minderkilometern zu, die jedoch mit Vermögensvorteilen wegen der vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeugs zu verrechnen sind (vgl. BGH DB 2012, 2865 ff., Rz. 18, zitiert nach Juris; NJW 2004, 2823; Senat OLGR Düsseldorf 2009, 309; ZMR 2006, 363).

    Sie stellt darüber hinaus eine unangemessene Regelung im Sinne § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar (BGH NJW 2001, 2165; Senat ZMR 2006, 363, 365; OLGR Düsseldorf 2009, 309; Graf von Westphalen, a.a.O., Kap. M Rz. 59).

  • OLG Düsseldorf, 14.02.2013 - 24 U 151/12
    Die Umrechnung der monatlichen Leasingrate auf die konkrete Dauer des Leasingverhältnisses bzw. der Vorenthaltung ist mangels anderweitiger Vereinbarung der Parteien taggenau vorzunehmen (vgl. Senat ZMR 2006, 363; Senat, Beschluss vom 29. Juni 2009, Az. I-24 U 208/08, veröffentlicht bei Juris).

    Bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung - wie er hier vorliegt - stehen dem Leasinggeber grundsätzlich nur Ansprüche auf die entgangenen Leasingraten und auf den Ausgleich von Mehr- oder Minderkilometern zu, die jedoch mit Vermögensvorteilen wegen der vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeugs zu verrechnen sind (vgl. BGH DB 2012, 2865 ff., Rz. 18, zitiert nach Juris; NJW 2004, 2823; Senat OLGR Düsseldorf 2009, 309; ZMR 2006, 363).

    Sie stellt darüber hinaus eine unangemessene Regelung im Sinne § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar (BGH NJW 2001, 2165; Senat ZMR 2006, 363, 365; OLGR Düsseldorf 2009, 309; Graf von Westphalen, a.a.O., Kap. M Rz. 59).

  • OLG Düsseldorf, 18.01.2011 - 24 U 73/10

    Leasingvertrag vorzeitig beendet - höherer Pkw-Wert wird berücksichtigt!

    aa) Der Senat hat in einem besonders gelagerten Einzelfall (Urt. v. 22.11.2005, I-24 U 44/05, OLGR Düsseldorf 2006, 347 = ZMR 2006, 363), in dem der Leasingnehmer nach fristloser Kündigung des Vertrags das Kraftfahrzeug knapp fünf Monate vor dem regulären Vertragsablauf zurückgeben hatte mit einem Kilometerstand, der bereits deutlich die vertraglich vereinbarte Gesamtfahrleistung übertraf, zu Lasten des Leasingnehmers entschieden, dass der damit verbundene Substanznachteil der Leasinggeberin auszugleichen sei durch die Berechnung des Werts der gefahrenen Mehrkilometer, und zwar auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Mehrkilometersatzes.

    cc) Dem Senatsurteil vom 22. November 2005, I-24 U 44/05 (aaO) lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist.

  • OLG Düsseldorf, 19.06.2012 - 24 U 157/11

    Rechte des Leasingnehmers bei Totalschaden des geleasten Kraftfahrzeugs

    Als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung schuldet der Leasingnehmer dem Leasinggeber neben einer etwaigen Sonderzahlung zu Vertragsbeginn nur die vereinbarten Leasingraten und einen Ausgleich in Geld für gefahrene Mehrkilometer sowie für einen Minderwert des Leasingfahrzeugs bei Rückgabe in nicht vertragsgemäßem Zustand (BGH, NJW 2004, 2823, 2824; NJW-RR 2000, 1303, 1304; NJW 1988, 1637, 1638; vgl. a. Senat, BB 2010, 2382; ZMR 2006, 363 = OLGR 2006, 347).
  • OLG Düsseldorf, 30.12.2008 - 24 U 34/08

    Ansprüche des Leasingnehmers auf den Mehrerlös aus der Verwertung des

    Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrag auf Kilometerabrechnungsbasis vom 05. November 2004 trägt die Klägerin als Leasinggeberin grundsätzlich und insoweit auch in Abweichung zu den erlasskonformen klassischen Leasingverträgen das Restwertrisiko (vgl. BGH, a.a.O.; Senat, ZMR 2006, 363 ff.; Engel, Handbuch Kraftfahrzeugleasing, § 3 Rn. 4 m.w.N., 22, § 9 Rn. 133).

    Zudem wäre bei einem Kilometerabrechnungsvertrag eine Umstellung auf Restwertabrechnung auch unzulässig, denn sie stellt eine unangemessene Regelung im Sinne § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (Senat ZMR 2006, 363 (365); siehe auch Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Auflage, Kap. M Rn. 59) bzw. einen Verstoß gegen § 305 c Abs. 1 BGB dar (zu § 3 AGBG siehe BGH NJW 1987, 377; Graf von Westphalen, a.a.O., Kap. M Rn. 59).

  • OLG Düsseldorf, 15.12.2011 - 24 U 111/11

    Leasingrecht - Vollamortisationsanspruch des Leasinggebers: Steuerbarer Umsatz?

    Hier finden indes die vom Bundesgerichtshof (NJW 2009, 3780 f.; siehe auch Senat ZMR 2006, 363 f.) genannten Grundsätze Anwendung.
  • LG Köln, 01.04.2008 - 8 O 154/07

    Berechnung des Schadenersatzes im Falle einer vorzeitigen Beendigung eines

    Der Schaden, der konkret zu berechnen ist (vgl. zuletzt BGH, Urt. vom 11.01.1995 - VIII ZR 61/94 - NJW 1995, 954), besteht daher - wie vorliegend - in der Differenz von Ablösewert des Leasingvertrags und (vorteilsanrechnend) Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückgabe (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. vom 22.11.2005 - 24 U 44/05 - ZGS 2006, 119; OLG Bremen, Urt. vom 31.08.2000 - 5 U 38/00 - DAR 2001, 161).
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