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   OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - I-15 U 31/14   

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OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - I-15 U 31/14 (https://dejure.org/2016,48205)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.12.2016 - I-15 U 31/14 (https://dejure.org/2016,48205)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Dezember 2016 - I-15 U 31/14 (https://dejure.org/2016,48205)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erweiterung der Patentverletzungsklage auf weitere Ausführungsformen in der Berufungsinstanz; Pflicht des Berufungsgerichts zur Belehrung des Berufungsbeklagten über die Möglichkeit einer fristgebundenen Anschlussberufung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erweiterung der Patentverletzungsklage auf weitere Ausführungsformen in der Berufungsinstanz; Pflicht des Berufungsgerichts zur Belehrung des Berufungsbeklagten über die Möglichkeit einer fristgebundenen Anschlussberufung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 524 Abs. 2 S. 2
    Erweiterung der Patentverletzungsklage auf weitere Ausführungsformen in der Berufungsinstanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Pflicht zur Belehrung über Möglichkeit einer Anschlussberufung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2017, 249
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 09.03.1987 - II ZB 10/86

    Zeitpunkt der Wirkung der Aussetzung des Verfahrens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 15 U 31/14
    Eine zwischen dem Eingang des Aussetzungsantrages (hier: 13.10.2014, 13.53 Uhr) und der nach § 329 Abs. 2 ZPO verlautbarten Aussetzungsentscheidung (hier: frühestens am 22.10.2014) ablaufende (Anschlussberufungs)-Frist (hier: 13.10.2014, 24.00 Uhr) wird von der Aussetzungswirkung des § 249 Abs. 1 ZPO mangels Rückwirkung der Aussetzung auf den Zeitpunkt der Antragsstellung nicht mehr erfasst (vgl. BGH, NJW 1987, 2379, 2380; vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1282; vgl. BeckOKZPO/Jaspersen, a.a.O., § 246 Rn. 12; vgl. MüKoZPO/Stackmann, a.a.O., § 246 Rn. 19).

    Anknüpfungspunkt für das Verschulden ist hier jedoch die Frage, wem die Überwachung obliegt, dass eine Aussetzungsentscheidung noch vor Ablauf von Rechtsmittel(begründungs)fristen bzw. -erwiderungsfristen erfolgt bzw. erfolgen kann : Dies ist Aufgabe des Prozeßbevollmächtigten, der bei drohendem Ablauf der Fristen die erforderlichen Maßnahmen (z.B. ein (erneueter) Antrag auf Fristverlängerung) zu ergreifen hat (BGH, NJW 1987, 2379, 2380).

    Soweit sie zuletzt den Standpunkt eingenommen hat, der Senat habe übersehen, dass in ihrem Schreiben vom 13.10.2014 ein "konkludenter" Antrag auf Verlängerung der Berufungserwiderungsfrist enthalten gewesen sei, ist dem zu widersprechen: Einem bloßen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens kann nicht entnommen werden, dass bei drohendem Ablauf einer Frist vor dem Wirksamwerden der Aussetzung diese Frist (hilfsweise) verlängert werden möge (so explizit BGH, NJW 1987, 2379, 2380).

    Diese - grundsätzlich der Auslegung zugängliche Prozesshandlung (s. nur BGH, NJW 1987, 2379, 2380) - konnte unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als ein (konkludenter) Antrag auf eine weitere Verlängerung der Berufungserwiderungsfrist verstanden werden, erst recht nicht vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in erster Instanz des Verletzungsprozesses vollauf obsiegt hatte und durch das angefochtene Urteil demzufolge nicht einmal beschwert war.

  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 127/13

    Berufung im Rückgriffsprozess eines Transportversicherers gegen ein

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 15 U 31/14
    Zwar beginnt die in § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmte Anschlussberufungsfrist in der Tat dann nicht zu laufen, wenn eine Belehrung des Berufungsbeklagten über die Folgen einer Versäumung der Berufungserwiderungs frist unterblieben oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. BGHZ 86, 218 = NJW 1983, 822; BGH, NJW 2009, 515 Rn. 4 u. 6; BGH, GRUR 2011, 831 Rn. 45 - BCC; BGH, NJW 2015, 1608 Rn. 19 m.w.N; Cassardt, in: Cepl/Voß, 1. A., 2015, § 524 Rn. 20; MüKo ZPO/Himmelpacher, a.a.O., § 524 Rn. 32 jew. m.w.N.).

    Entsprechendes gilt auch für weitere Entscheidungen des I. Zivilsenats des BGH, in welchen ebenfalls auf die Kette der §§ 524 Abs. 3 S. 2, 521 Abs. 2 S. 2, 277 Abs. 2 ZPO abgestellt wurde (GRUR 2011, 831 Rn. 44 - BCC; NJW 2015, 1608 Rn. 18).

    Die Klägern ist in der betreffenden Verfügung unstreitig auch über die notwendige Bestellung eines Rechtsanwalts belehrt worden (§§ 521 Abs. 2 S. 2, 277 Abs. 2 Hs. 1 ZPO); die Belehrung erschöpfte sich also nicht etwa in einem (allein nicht ausreichenden) Hinweis auf §§ 530, 296 Abs. 1, Abs. 4 ZPO (vgl. dazu BGH, NJW 2015, 1608 Rn. 18).

  • BGH, 07.05.2015 - VII ZR 145/12

    Vergütungsklage nach Bestellerkündigung eines Werklieferungsvertrages: Behandlung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 15 U 31/14
    Daher ist im Fall einer Klageerweiterung die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (BGH, NJW 2009, 1870 Rn. 22; BGH, GRUR 2012, 180 Rn. 22 - Werbegeschenke; BGH, NJW 2015, 2812 Rn. 28).

    Vor diesem Hintergrund ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit guten Gründen eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO im Wege der teleologischen Reduktion sowohl für klageerweiternde als auch für klageändernde Anschlussberufungen abgelehnt worden (BGH, NJW 2008, 1953 Rn. 17 ff; BGH, NJW 2009, 1870 Rn. 22; zuletzt offen gelassen von BGH, NJW 2015, 2812 Rn. 33).

    Diesbezüglich kann dahinstehen, ob - wie die Beklagten geltend machen - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 (analog) ZPO schon deshalb ausgeschlossen ist, weil es sich bei der Anschlussberufungsfrist nicht um eine Notfrist handelt (gegen die analoge Anwendung des § 233 ZPO: BGH, NJW 2005, 3067, 3068; offen gelassen von BGH, NJW 2015, 2812 Rn. 37 f. m.w.N.; befürwortend die herrschende Literaturmeinung: s. statt aller MüKo ZPO/Himmelspacher, a.a.O., § 524 Rn. 33 und Jacobs, in: Cepl/Voß, a.a.O., § 233 Rn. 7 jew. m.w.N.).

  • BGH, 12.01.1983 - IVa ZR 135/81

    Klage auf Zahlung von Maklerlohn und Streit um die Wirksamkeit der vom Gericht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 15 U 31/14
    Zwar beginnt die in § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmte Anschlussberufungsfrist in der Tat dann nicht zu laufen, wenn eine Belehrung des Berufungsbeklagten über die Folgen einer Versäumung der Berufungserwiderungs frist unterblieben oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. BGHZ 86, 218 = NJW 1983, 822; BGH, NJW 2009, 515 Rn. 4 u. 6; BGH, GRUR 2011, 831 Rn. 45 - BCC; BGH, NJW 2015, 1608 Rn. 19 m.w.N; Cassardt, in: Cepl/Voß, 1. A., 2015, § 524 Rn. 20; MüKo ZPO/Himmelpacher, a.a.O., § 524 Rn. 32 jew. m.w.N.).

    In Bezug auf die allein (s. oben) erforderliche Belehrung über die Folgen der Versäumnis der Berufungserwiderungsfrist genügt die konkret erteilte Belehrung den einschlägigen Anforderungen: Die Regelung in §§ 521 Abs. 2 S. 2, 277 Abs. 2 Hs. 2 ZPO verlangt, dass der Partei in aller Deutlichkeit klar zu machen ist, dass sie sich grundsätzlich nur innerhalb der gesetzten Berufungserwiderungsfrist gegen die Berufungsangriffe verteidigen kann und ihr sonst im Allgemeinen jede Verteidigung abgeschnitten ist (vgl. BGHZ 86, 218, 226 = NJW 1983, 822; BGH, NJW 1991, 2773; vgl. Schilling, in: Cepl/Voß, a.a.O., § 277 Rn. 7 m.w.N.).

  • BGH, 12.03.2009 - VII ZR 26/06

    Anspruch des Erwerbers einer mangelhaften Eigentumswohnung auf Schadensersatz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 15 U 31/14
    Daher ist im Fall einer Klageerweiterung die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (BGH, NJW 2009, 1870 Rn. 22; BGH, GRUR 2012, 180 Rn. 22 - Werbegeschenke; BGH, NJW 2015, 2812 Rn. 28).

    Vor diesem Hintergrund ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit guten Gründen eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO im Wege der teleologischen Reduktion sowohl für klageerweiternde als auch für klageändernde Anschlussberufungen abgelehnt worden (BGH, NJW 2008, 1953 Rn. 17 ff; BGH, NJW 2009, 1870 Rn. 22; zuletzt offen gelassen von BGH, NJW 2015, 2812 Rn. 33).

  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 10/09

    BCC

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 15 U 31/14
    Zwar beginnt die in § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmte Anschlussberufungsfrist in der Tat dann nicht zu laufen, wenn eine Belehrung des Berufungsbeklagten über die Folgen einer Versäumung der Berufungserwiderungs frist unterblieben oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. BGHZ 86, 218 = NJW 1983, 822; BGH, NJW 2009, 515 Rn. 4 u. 6; BGH, GRUR 2011, 831 Rn. 45 - BCC; BGH, NJW 2015, 1608 Rn. 19 m.w.N; Cassardt, in: Cepl/Voß, 1. A., 2015, § 524 Rn. 20; MüKo ZPO/Himmelpacher, a.a.O., § 524 Rn. 32 jew. m.w.N.).

    Entsprechendes gilt auch für weitere Entscheidungen des I. Zivilsenats des BGH, in welchen ebenfalls auf die Kette der §§ 524 Abs. 3 S. 2, 521 Abs. 2 S. 2, 277 Abs. 2 ZPO abgestellt wurde (GRUR 2011, 831 Rn. 44 - BCC; NJW 2015, 1608 Rn. 18).

  • BGH, 09.06.2011 - I ZR 41/10

    Werbegeschenke

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 15 U 31/14
    Daher ist im Fall einer Klageerweiterung die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (BGH, NJW 2009, 1870 Rn. 22; BGH, GRUR 2012, 180 Rn. 22 - Werbegeschenke; BGH, NJW 2015, 2812 Rn. 28).

    Es ist - erstens - zumindest zweifelhaft, ob den sogleich zitierten Ausführungen des I. Zivilsenats des BGH entnommen werden kann, dass dieser eine Belehrung über die fristgebundene Möglichkeit einer Anschlussberufung für erforderlich hält (nachfolgend sind auszugsweise die Randnummern 28 - 31 der Entscheidung BGH, GRUR 2012, 180 - Werbegeschenke wiedergegeben; Hervorhebung durch Fettdruck durch Senat hinzugefügt):.

  • BGH, 19.12.2000 - X ZR 128/00

    Wiedereinsetzung V; Sorgfaltspflichten des Patentanwalts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 15 U 31/14
    Ein Anwalt hat die übliche, berufsbedingt strenge Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts zu wahren (BGH, NJW 1985, 1710; vgl. BGH, GRUR 2001, 411, 412 (zum Patentanwalt); vgl. BGH, NJW 2013, 3181 Rn. 4 ff; eingehend zum Verschuldensmaßstab Jacobs, in: Cepl/Voß, a.a.O., § 233 Rn. 16 ff.).
  • BGH, 06.07.2005 - XII ZR 293/02

    Zulässigkeit der Erweiterung der Anschlussberufung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 15 U 31/14
    Diesbezüglich kann dahinstehen, ob - wie die Beklagten geltend machen - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 (analog) ZPO schon deshalb ausgeschlossen ist, weil es sich bei der Anschlussberufungsfrist nicht um eine Notfrist handelt (gegen die analoge Anwendung des § 233 ZPO: BGH, NJW 2005, 3067, 3068; offen gelassen von BGH, NJW 2015, 2812 Rn. 37 f. m.w.N.; befürwortend die herrschende Literaturmeinung: s. statt aller MüKo ZPO/Himmelspacher, a.a.O., § 524 Rn. 33 und Jacobs, in: Cepl/Voß, a.a.O., § 233 Rn. 7 jew. m.w.N.).
  • BGH, 09.05.2006 - XI ZB 45/04

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Fristversäumung wegen eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 15 U 31/14
    Diesbezüglich ist zu beachten, dass allgemein im Falle der Fristausschöpfung bis zum letzten Tag nochmals erhöhte Sorgfaltsanforderungen gelten (BGH, NJW 1989, 2393 (2394); BGH; NJW 2006, 2637).
  • BGH, 07.12.2007 - V ZR 210/06

    Frist für eine den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung mit dem Ziel

  • BGH, 13.03.1980 - VII ZR 147/79

    Fortführung des schriftlichen Vorverfahrens durch Setzung einer Frist zur

  • BGH, 22.11.1984 - VII ZR 160/84

    Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei handschriftlichen Änderungen des

  • BGH, 16.05.1991 - III ZR 82/90

    Wirksamen Bestimmung der Klageerwiderungsfrist

  • BGH, 03.11.1977 - IX ZR 80/77

    Verfahrensaufnahme durch Rechtsnachfolger

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 124/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Wegfall einer Hierarchieebene

  • BGH, 01.07.2013 - VI ZB 18/12

    Versäumung der Berufungsbegründungspflicht: Rechtsanwaltsverschulden bei

  • OLG Karlsruhe, 07.10.2015 - 6 U 7/14

    Abdichtsystem - Patentverletzungsverfahren: Anspruch auf Rückruf

  • OLG Karlsruhe, 24.02.2016 - 6 U 51/14

    Patentverletzung: Reichweite des Auskunftsanspruchs bei Internet-Werbung für

  • OLG Hamm, 19.09.2003 - 19 U 56/02

    Anschlußberufungsfrist bei Klageänderung infolge unrichtigen Antrags erster

  • BGH, 06.12.1984 - VII ZR 64/84

    Voraussetzungen der Erledigung der Hauptsache bei einseitiger

  • BGH, 23.09.2008 - VIII ZR 85/08

    Beginn des Fristenlaufs für die Einlegung der Anschlussberufung

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2008 - 2 U 65/07

    Unterlassung der Herstellung und des Inverkehrbringens kollabierbarer

  • BGH, 22.05.1995 - II ZB 2/95

    Klageschrift - Auslegung - Auskunft - Beschlussverfahren - Berufung -

  • BGH, 26.05.2011 - V ZB 248/10

    Tod einer Partei im Nachbarschaftsstreit: Eintritt der Aussetzungswirkung durch

  • BGH, 11.09.2012 - XI ZB 8/12

    Lauf der Berufungsbegründungsfrist während des Ruhens des Verfahrens

  • LG Düsseldorf, 03.09.2013 - 4a O 56/12

    Lichtemittierende Vorrichtung V

  • OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - 15 U 27/14

    Verhältnis des Anspruchs auf Einräumung einer Mitberechtigung an einem Patent und

  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 175/14

    Zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters

  • BGH, 12.12.2014 - V ZR 53/14

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Grenzen der Auslegung von

  • BGH, 13.05.2015 - V ZB 196/13

    Notarkosten: Verjährung des Vergütungsanspruchs bei nicht formgerechter

  • BGH, 02.12.2015 - IV ZR 28/15

    Kapitalbildende Lebensversicherung: Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers

  • BGH, 18.12.2015 - V ZR 160/14

    Benutzung eines kostenpflichtigen, privaten Parkplatzes:

  • BGH, 16.05.2017 - X ZR 120/15

    Abdichtsystem - Patentverletzungsverfahren: Gerichtliche Belehrungspflicht über

    c) Allerdings ist - entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung - eine Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Frist für die Einlegung der Anschlussberufung nicht erforderlich (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 15 U 31/14, juris Rn. 66; Wulf in BeckOK ZPO, Edition 24, § 524 Rn. 18; zur ähnlich, aber nicht vollständig gleich gelagerten Rechtslage bei den Arbeitsgerichten vgl. BAG, Urteil vom 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11, NZA 2012, 1223 Rn. 18).
  • OLG Düsseldorf, 26.07.2018 - 15 U 2/17

    Rechtstellung des Arbeitnehmererfinders

    Die Geltung der Anschlussberufungsfrist entfällt nicht aufgrund des Umstandes, dass der Anlass für die (Eventual-)Hilfsanträge II.3, die Vereinbarung vom 10.07.2017 (Anlage B18), erst nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist entstanden ist (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2017, 249 - Lichtemittierende Vorrichtung).
  • OLG Düsseldorf, 01.02.2018 - 2 U 33/15

    Umfang des Patentschutzes für ein Verfahren

    Daher ist im Fall einer Klageerweiterung die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (BGH, NJW 2008, 1953, 1954; NJW 2009, 1870; GRUR 2012, 180 - Werbegeschenke; NJW 2015, 2812; OLG Düsseldorf, GRUR 2015, 299, 303 - Kupplungsvorrichtung; GRUR-RR 2017, 249, 251 - Lichtemittierende Vorrichtung; Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017,§ 264 Rz. 3).

    Demzufolge kann auch der in erster Instanz obsiegende Kläger, der in der Berufungsinstanz dieselben Ansprüche wegen Patentverletzung auf eine weitere Ausführungsform erstrecken möchte, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, dieses Ziel jedenfalls dann, wenn wie hier die Frist für eine selbstständige Berufung abgelaufen ist, nur dadurch erreichen, dass er eine Anschlussberufung einlegt (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 249, 251 - Lichtemittierende Vorrichtung m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit guten Gründen eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO im Wege der teleologischen Reduktion sowohl für klageerweiternde Schriftsätze als auch für klageändernde Anschlussberufungen abgelehnt worden (BGH, NJW 2008, 1953; NJW 2009, 1870; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 249, 255 - Lichtemittierende Vorrichtung).

    Aus § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO folgt, dass eine Verlängerung der Berufungserwiderungsfrist zugleich auch eine Verlängerung der Anschlussberufungsfrist bewirkt (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 249, 251 - Lichtemittierende Vorrichtung; BeckOK ZPO/Wulf, 25. Edition, Stand: 15.06.2017, § 524 Rz. 19).

  • OLG Stuttgart, 27.06.2017 - 6 U 193/16

    Widerruf und Rückabwicklung eines Immobiliardarlehensvertrags: Zulässigkeit einer

    ccc) Dahin stehen kann, ob sich die vorgenannte Belehrung lediglich auf die Erwiderung (-sfrist) i. e. S. zu beziehen braucht, oder ob sich die Belehrung darüber hinaus auf Möglichkeit zu erstrecken hat, (nur) innerhalb der Berufungserwiderungsfrist Anschlussberufung einzulegen (verneinend OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2016 - I - 15 U 31/14), denn die verwendete Belehrung enthält - in seinem letzten Absatz - auch diesen Hinweis.
  • OLG Düsseldorf, 21.02.2019 - 2 U 3/18

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für eine Vorschubeinrichtung

    Materiell-rechtliche Erwägungen zur Auslegung des Patents und zur Bestimmung von dessen Schutzbereich, die über die im Erkenntnisverfahren bereits getroffenen Feststellungen hinausgehen, verbieten sich deshalb (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 249, 252 - Lichtemittierende Vorrichtung; Beschluss v. 27.06.2012, Az.: I-2 W 14/12, BeckRS 2014, 01175; Beschluss v. 29.08.2017, Az.: I-2 W 28/13, BeckRS 2015, 07643).

    Sind materiell-rechtliche Erwägungen erforderlich, um die abgewandelte Ausführungsform zu erfassen, ist für ein Ordnungs- oder Zwangsmittelverfahren kein Raum (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 249, 252 - Lichtemittierende Vorrichtung).

    Daher ist im Fall einer Klageerweiterung die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (BGH, NJW 2008, 1953, 1954; NJW 2009, 1870; GRUR 2012, 180 - Werbegeschenke; NJW 2015, 2812; OLG Düsseldorf, GRUR 2015, 299, 303 - Kupplungsvorrichtung; GRUR-RR 2017, 249, 251 - Lichtemittierende Vorrichtung; GRUR-RR 2018, 1037, 1041 - Flammpunktfunktionsprüfung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.02.2018, Az.: I-2 U 33/15, BeckRS 2018, 11286; Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 264 Rz. 3).

    Demzufolge kann auch der in erster Instanz obsiegende Kläger, der in der Berufungsinstanz dieselben Ansprüche wegen Patentverletzung auf eine weitere Ausführungsform erstrecken möchte, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, dieses Ziel jedenfalls dann, wenn wie hier die Frist für eine selbstständige Berufung abgelaufen ist, nur dadurch erreichen, dass er eine Anschlussberufung einlegt (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 249, 251 - Lichtemittierende Vorrichtung m.w.N.).

  • BGH, 03.11.2020 - X ZR 85/19

    Fensterflügel - Patentverletzungsklage: Zulässigkeit einer zweiten auf dasselbe

    Die Verletzungsklage ist auf dasselbe Patent gestützt, das bereits dem vorangegangenen Verletzungsstreit der Parteien zugrunde lag, und damit nicht - wie es der Wortlaut der Vorschrift vorsieht - auf ein anderes Patent (ebenso die Anwendbarkeit von § 145 PatG unter diesen Voraussetzungen verneinend: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 249 - Lichtemittierende Vorrichtung; BeckOK PatR-Kircher, 17. Ed. [15. Juli 2020] PatG § 145 Rn. 14; Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl. [2015], § 145 Rn. 6; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. [2020], § 145 Rn. 8; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl. [2020], S. 607; Mes, PatG, 5. Aufl. [2020] § 145 Rn. 7; vgl. aber auch OLG Düsseldorf, BeckRS 2016, 3052 Rn. 31).
  • OLG München, 08.08.2019 - 6 U 4020/18

    Reichweite der Konzentrationsmaxime bei weiterer Klage wegen eines anderen

    Es sei bezeichnend, dass sich das Ersturteil mit der ganz herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung - vgl. die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 22.12.2016, Az. 15 U 31/14 (GRUR-RR 2017, 249) sowie des LG Düsseldorf vom 26.03.2015, Az. 4a O 22/14 - nicht befasst habe.

    Zu den von der Klägerin vorgebrachten Fundstellen sei Folgendes auszuführen: Das Zitat aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.12.2016 (GRUR-RR 2017, 249), sei für sich genommen zwar zutreffend wiedergegeben, allerdings sei es im dortigen Sachverhalt - anders als im vorliegenden Fall - um ganz unterschiedliche Ausführungsformen gegangen.

    (eine entsprechende Formulierung findet sich auch in der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 17.12.2015, Az.: I-2 U 29/10, BeckRS 2016, 3052 Rn. 31, während der 15. Zivilsenat des OLG Düsseldorf den Anwendungsbereich des § 145 PatG nicht bei mehreren Klagen aus demselben Patent als eröffnet ansieht, vgl. Urt. vom 22.12.2016 - 15 U 31/14, GRUR-RR 2017, 249 Rn. 65), vermag der Senat diesem Zitat keine Stellungnahme des Bundesgerichtshofs zu der - im dortigen Fall nicht gegenständlichen - Fallkonstellation zu entnehmen, dass eine erneute Klage aus demselben Patent erhoben wird, die nicht bereits wegen entgegenstehender Rechtskraft bzw. anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig ist.

  • OLG Düsseldorf, 19.03.2020 - 2 U 39/17

    Ansprüche wegen einer behaupteten Verletzung des deutschen Teils eines

    Daher ist im Fall einer Klageerweiterung die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (BGH, NJW 2008, 1953, 1954; NJW 2009, 1870; GRUR 2012, 180 - Werbegeschenke; NJW 2015, 2812; OLG Düsseldorf, GRUR 2015, 299, 303 - Kupplungsvorrichtung; GRUR-RR 2017, 249, 251 - Lichtemittierende Vorrichtung; Urt. v. 17.01.2019, Az.: I-15 U 132/14, BeckRS 2019, 7922; Urt. v. 21.02.2019, Az.: I-2 U 3/18, BeckRS 2019, 6090; Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 264 Rz. 3).

    Demzufolge kann auch der in erster Instanz obsiegende Kläger, der in der Berufungsinstanz dieselben Ansprüche wegen Patentverletzung auf eine weitere Ausführungsform erstrecken möchte, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, dieses Ziel jedenfalls dann, wenn wie hier die Frist für eine selbstständige Berufung abgelaufen ist, nur dadurch erreichen, dass er eine Anschlussberufung einlegt (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 249, 251 - Lichtemittierende Vorrichtung m.w.N.).

    Dass die Klägerin im Zusammenhang mit der Einbeziehung des abgewandelten Verfahrens nicht explizit von einer "Anschlussberufung" gesprochen hat, steht der Zulässigkeit der fristwahrenden Einlegung der Anschlussberufung nicht entgegen, da allein der objektive Inhalt ihres Begehrens maßgeblich ist (vgl. BGHZ 204, 134 = NJW 2015, 1296; vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2015, 299 - Kupplungsvorrichtung, m.w.N.; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 249, 251 - Lichtemittierende Vorrichtung).

  • OLG Düsseldorf, 13.08.2020 - 2 U 25/19
    Daher ist im Fall einer Klageerweiterung die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (BGH, NJW 2008, 1953, 1954; NJW 2009, 1870; GRUR 2012, 180 - Werbegeschenke; NJW 2015, 2812; Urt. v. 09.06.2020, Az.: X ZR 142/18, GRUR-RS 2020, 15979 - Penetrometer; OLG Düsseldorf, GRUR 2015, 299, 303 - Kupplungsvorrichtung; GRUR-RR 2017, 249, 251 - Lichtemittierende Vorrichtung; Urt. v. 17.01.2019, Az.: I-15 U 132/14, BeckRS 2019, 7922; Urt. v. 21.02.2019, Az.: I-2 U 3/18, BeckRS 2019, 6090; Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 264 Rz. 3).

    Auch wenn allein der objektive Inhalt des Begehrens maßgeblich ist und es damit der Zulässigkeit der Anschlussberufung nicht entgegensteht, dass die Klägerin nicht explizit von einer Solchen gesprochen hat (vgl. BGHZ 204, 134 = NJW 2015, 1296; vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2015, 299 - Kupplungsvorrichtung, m.w.N.; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 249, 251 - Lichtemittierende Vorrichtung), hat die Klägerin die aufgrund ihres erstinstanzlichen Obsiegens zu wahrende Anschlussberufungsfrist des§ 524 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht eingehalten.

  • OLG Düsseldorf, 13.09.2018 - 15 U 52/17

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine Vorschubeinrichtung zum

    Eine Anschlussberufung muss zwar nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden, da allein der objektive Inhalt des Parteibegehrens maßgeblich ist (BGH NJW 2015, 12; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2017, 249 - Lichtemittierende Vorrichtung; OLG Düsseldorf GRUR 2015, 299 - Kupplungsvorrichtung m. w. N.), so dass grundsätzlich auch eine "verdeckte" Anschlussberufung möglich ist.
  • OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 W 14/17

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts in einer Patentstreitsache

  • OLG Düsseldorf, 13.07.2022 - 15 W 15/22
  • OLG Düsseldorf, 21.07.2022 - 2 U 12/20

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für einen Adapter für

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2019 - 15 U 132/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Außenelektrode für einen

  • LG Düsseldorf, 24.03.2016 - 4b O 39/14

    Anzeigeneinheit (1)

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