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OLG Düsseldorf, 23.01.2004 - I-3 Wx 102/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rückgängigmachung der Auflösung eines Vereins ; Beendigung der Liquidation eines Vereins; Erforderliche Anzahl von Stimmen zur Einberufung einer Mitgliederversammlung ; Begriff "verbleibendes Restvermögen" eines Vereins; Voraussetzungen für ein vollständiges Ende der ...
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Anforderungen an die Beendigung der Liquidation eines Vereins
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Duisburg, 19.02.2002 - 12 T 199/01
- OLG Düsseldorf, 23.01.2004 - I-3 Wx 102/02
Papierfundstellen
- ZIP 2004, 1809
- FGPrax 2004, 132
- DB 2004, 924
- Rpfleger 2004, 293
- NZG 2005, 363
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 05.04.1979 - II ZR 73/78
Klage gegen aufgelösten Verein - §§ 41, 49 BGB, § 50 Abs. 1 ZPO, Unzulässigkeit …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2004 - 3 Wx 102/02
Das Landgericht hat auch zu Recht angenommen, die Liquidation eines Vereins sei beendet, wenn keine Liquidationsmasse mehr vorhanden ist (vgl. BGH NJW 1979, 1592). - BGH, 23.02.1970 - II ZB 5/69
Vertretungsbefugnis der Abwickler einer GmbH nach Löschung im Handelsregister
Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2004 - 3 Wx 102/02
Der Verein kann in diesem Fall von dem Anfallberechtigten die Rückzahlung des ausgekehrten Vermögens nach § 812 BGB verlangen, damit es wieder für die Liquidation zur Verfügung steht (vgl. BGH NJW 1970, 1044, 1045; BAG NJW 1982, 1831, 1832). - RG, 23.04.1929 - II 406/28
Schließt der Umstand, daß bei Verteilung des Vermögens einer Gesellschaft mbH. in …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2004 - 3 Wx 102/02
Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht den hier als Gläubigern in Betracht kommenden Mitgliedern des betroffenen Vereins kein unmittelbarer Anspruch gegen den Anfallberechtigten zu, denn die "Bereicherung" ist nicht auf Kosten der betreffenden Gläubiger, sondern des Vereins erfolgt (vgl. RGZ 124, 210, 214).