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   OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 17/17   

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OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 17/17 (https://dejure.org/2019,10484)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.01.2019 - U (Kart) 17/17 (https://dejure.org/2019,10484)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Januar 2019 - U (Kart) 17/17 (https://dejure.org/2019,10484)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (49)

  • OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 1/17

    Schadensersatzansprüche eines kommunalen Verkehrsunternehmens wegen Verstoßes der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 17/17
    Wie der Senat - gerade etwa auch in Parallelrechtsstreitigkeiten betreffend das sogenannte "Schienenkartell", an denen auch die Prozessbevollmächtigten der hiesigen Parteien beteiligt gewesen sind - bereits entschieden hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 70 [unter II.B.Bb.1.] - Schienenkartell ; Urteil v. 29. August 2018 - VI-U (Kart) 11/17 , Umdruck S. 16 [unter II.B.3.b.]), ist ein Marktteilnehmer darüber hinaus aber auch dann von einem Kartellrechtsverstoß betroffen, wenn sich zu seinem Nachteil das Kartell im Sinne einer adäquat-kausalen Folge ausgewirkt hat.

    Die Haftung beruht auch im Fall der adäquat-kausalen (mittelbaren) Auswirkung eines Kartells auf allgemeinen Grundsätzen; sie kommt etwa - wie im Streitfall und auch vom Senat zum "Schienenkartell-Komplex" bereits entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten (vgl. insoweit etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 73 [unter II.B.Bb.1.d.] - Schienenkartell ) - in Betracht, wenn ein Marktteilnehmer ein Rechtsgeschäft mit einem Kartelltäter abschließt und deshalb einen Schaden erleidet, weil der Kartellant einen ihm erst durch das Kartell faktisch eröffneten Preissetzungsspielraum nutzt, um auch dieses, von den Kartellabsprachen nicht unmittelbar erfasste, Geschäft zu nicht wettbewerbskonformen Bedingungen abzuschließen.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 27 [unter II.B.Ba.3.a.] m.w.N. - Schienenkartell ), spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Kartellbetroffenheit, wenn das streitbefangene Geschäft nach den äußeren Umständen in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht von der kartellrechtswidrigen Verhaltenskoordinierung erfasst wird.

    Wie der Senat bereits in Parallelrechtsstreitigkeiten zum "Schienenkartell-Komplex" entschieden hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 69 f. [unter II.B.Bb.1.b.] - Schienenkartell ), ist aber im Sinne einer tatsächlichen Vermutung widerleglich davon auszugehen, dass die Kartellbeteiligten, auch wenn sie ohne eine Ausschreibung wegen eines Auftrags angefragt worden sind, unter Ausnutzung eines erst durch das Kartell faktisch eröffneten Preissetzungsspielraums weitgehend die gleichen - nicht wettbewerbskonformen - Preise verlangt haben wie in Ausschreibungsfällen.

    Wie der Senat in parallel gelagerten Fällen des "Schienenkartell-Komplexes" bereits entschieden hat (vgl. hierzu im Einzelnen etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 34 ff. [unter II.B.Ba.4.b.] m.w.N. - Schienenkartell ), sind der vorliegend vom Bundeskartellamt bindend festgestellte "(Stamm)-Kundenschutz" und Quotenkartelle wesensgleich und gilt wie für letztere auch für ein Kundenschutzkartell, dass seine Gründung und Praktizierung grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der kartellbeteiligten Unternehmen dienen und aus diesem Grund eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt sonst erzielbare Preise erbringt.

    In Einklang mit den vorstehenden Erwägungen steht überdies, dass der Gesetzgeber in Zusammenhang mit der 9. GWB-Novelle mit § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB 2017 eine (widerlegliche) Vermutung statuiert hat, dass ein Kartell einen Schaden verursacht und, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 36 [unter II.B.Ba.4.b.aa.(2)] - Schienenkartell ), der insoweit zu Grunde liegende praktische Erfahrungssatz, wonach Kartelle eine preissteigernde Wirkung besitzen, auch für Kartellsachverhalte heranzuziehen ist, die vor Inkrafttreten der genannten Vorschrift bereits abgeschlossen waren.

    Unter den Gesichtspunkten kaufmännischer wie auch krimineller Vernunft der jeweils beteiligten Unternehmen spricht ein Erfahrungssatz dafür, dass die Teilnehmer eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen treffen und insoweit bewusst das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (so bereits Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 92 bei juris - Schienenkartell ).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 117 bei juris - Schienenkartell ), ist freilich kein Grund dafür ersichtlich, diesem Erfahrungssatz seine Geltung in Bezug auf ältere, das heißt - wie im Streitfall - vor dem Inkrafttreten von § 33a GWB n.F. bereits abgeschlossene, Sachverhalte, abzusprechen.

    Die Beklagten haben die tatsächliche Vermutung der Kartellbetroffenheit und eines kartellbedingten Schadens nicht widerlegt; dies geht zu ihren Lasten, da sie nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu die Nachweise bei Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 29 [unter II.B.Ba.3.b.] - Schienenkartell ) die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens solcher besonderen Umstände trifft, die im Einzelfall die tatsächliche Vermutung erschüttern.

    Auch in diesem Fall ist das Kartell regelmäßig kausal für die Durchführung von Preiserhöhungen des betreffenden Unternehmens; denn dieses kann wegen des Kartells, anders als bei funktionierendem Wettbewerb, auch nach Erreichen seiner Kapazitätsgrenzen seine Preise weiter erhöhen, ohne Marktanteile zu verlieren (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 116 bei juris m.w.N. - Schienenkartell ).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. hierzu eingehend Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 42 [unter II.B.Ba.5.a.aa.] - Schienenkartell ), kann im Ausgangspunkt der von den Beklagten bemühte "Passing-on-Einwand" einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur dann entgegenstehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der - für den Erlass eines Grundurteils ausreichenden - hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 50 f. [unter II.B.Ba.5.b.bb.] - Schienenkartell ), haben die in Zusammenhang mit der Beschaffung bzw. Instandhaltung der für den öffentlichen Personennahverkehr erforderlichen Infrastruktur gewährten Zuwendungen der öffentlichen Hand nicht den Sinn, denjenigen Schädiger zu entlasten, der unter Ausnutzung eines von ihm begangenen Verstoßes gegen das Kartellverbot seine Waren oberhalb des hypothetischen Wettbewerbspreises anbietet.

    Zwar sind die Beklagten zu 1. und 2. als einfache Streitgenossinnen der Beklagten zu 3. grundsätzlich nicht daran gehindert, Angriffs- oder Verteidigungsmittel selbständig vorzutragen und sich hierbei gegebenenfalls auch in Widerspruch zu anderen Streitgenossen zu setzen (vgl. hierzu die Nachweise bei Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 53 [unter II.B.Ba.6.b.] - Schienenkartell ).

    Daher steht im Streitfall der Mitverschuldenseinwand einer Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs von vornherein nicht entgegen (vgl. hierzu bereits Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 55 [unter II.B.Ba.7.a.] m.w.N. - Schienenkartell ).

    Vor diesem Hintergrund spricht freilich - wie der Senat bereits in Parallelrechtsstreitigkeiten zum "Schienenkartell-Komplex" entschieden hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 56 f. [unter II.B.Ba.7.b.bb.] - Schienenkartell ) - alles dafür, dass die Kartellbeteiligten von ihren Abnehmern auch dann nicht wettbewerbskonforme Preise verlangten, wenn etwa das Geschäft im Einzelfall auf andere Weise zustande kam als im Rahmen einer Ausschreibung oder wenn eine Ausschreibung aus von den Kartellabsprachen nicht berührten Gründen, wie zum Beispiel wegen technischer Spezifikationen, ohnehin auf ein bestimmtes Unternehmen zulief, und zwar auf dasjenige, das auch nach den Spielregeln des Kartells zum Zuge kommen sollte.

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 17/17
    Der Anspruch folgt hinsichtlich der in die Zeit vor dem 1. Juli 2005, dem Tag des Inkrafttretens der 7. GWB-Novelle (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rz. 76 - Grauzementkartell II ), fallenden Beschaffungsvorgänge aus § 33 Satz 1 GWB (1999) a.F. und bezüglich der späteren Materialbeschaffungen aus § 33 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GWB (2005) a.F. (zur Anwendbarkeit des zum Zeitpunkt des Beschaffungsvorgangs geltenden Rechts vgl. BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 - KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 13 - ORWI ).

    Diese Norm ist unabhängig vom Zeitpunkt des Kartellrechtsverstoßes anwendbar, wenn - wie im Streitfall - ein entweder bereits vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle (1. Juli 2005) oder hiernach eingeleitetes kartellbehördliches oder gerichtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erst nach dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle bestandskräftig abgeschlossen worden ist (BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rzn. 30 ff. - Grauzementkartell II ; so auch Senat, Urteil v. 30. September 2009 - VI-U (Kart) 17/08 , WuW/E DE-R 2763, Rzn. 33-35 bei juris; Urteil v. 29. Januar 2014 - VI-U (Kart) 7/13 , WuW/E DE-R 4477, Rz. 42 bei juris; Urteil v. 18. Februar 2015 - VI-U (Kart) 3/14 , NZKart 2015, 201 = WuW/E DE-R 4601, Rz. 36 bei juris - Schadensersatz aus Zementkartell ; OLG Karlsruhe, Urteil v. 31. Juli 2013 - 6 U 51/12 (Kart) , NZKart 2014, 366, Rz. 47 bei juris - Feuerwehrfahrzeuge ).

    Anders als die in diesen Ausführungen enthaltenen Entscheidungszitate zu belegen scheinen, stehen die Erwägungen der Schienenkartell -Entscheidung vom 11. Dezember 2018 mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im hier interessierenden Zusammenhang entwickelten (vgl. insbesondere BGH, Beschluss v. 28. Juni 2005 - KRB 2/05 , WuW/E DE-R 1567 = NJW 2006, 163 [164 f.] [unter II.2.b)aa)], Rzn. 20 f. bei juris - Berliner Transportbeton I ) und erst neulich noch bestätigten (vgl. BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rz. 35 - Grauzementkartell II ) Rechtsgrundsätzen nicht in Einklang; von jenen, materiell zutreffenden, Grundsätzen abzuweichen, besteht mangels eines auch in der Schienenkartell -Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2018 selbst nicht aufgezeigten sachlichen Grundes indes keine Veranlassung ((1)).

    Die vorstehenden Erwägungen hat der Bundesgerichtshof erst neulich in seiner Grauzementkartell-II -Entscheidung (Kartellzivilsache) (vgl. BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rz. 35 - Grauzementkartell II ) vorbehaltlos und vollinhaltlich bestätigt und insoweit ausgeführt (Hervorhebungen durch den Senat):.

    Dass und weshalb der höchstrichterlich noch bis vor Kurzem angenommene wirtschaftliche Erfahrungssatz , dass die Bildung und die Erhaltung eines Kartells - bereits für sich genommen - grundsätzlich der Gewinnsteigerung der beteiligten Unternehmen dienen und deshalb (vgl. BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rz. 35 - Grauzementkartell II ) mit hoher Wahrscheinlichkeit (1.) zu höheren als am Markt sonst erzielbaren Preisen führen sowie (2.) zum Nachteil der Abnehmer der Kartellanten einen Schaden verursachen, keine Gültigkeit (mehr) besitzen soll, zeigen die Gründe des vorgenannten Schienenkartell -Urteils des Bundesgerichtshofs nicht auf und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.

    Im Zivilverfahren können die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu entnehmenden Grundsätze indes ohne Weiteres zur Begründung einer tatsächlichen Vermutung (oder eines Anscheinsbeweises) herangezogen werden (vgl. in diesem Sinne zutreffend bereits KG Berlin, Urteil v. 1. Oktober 2009 - 2 U 10/03 Kart , WuW/E DE-R 2773, Rz. 82 bei juris - Berliner Transportbeton ; in diesem Sinne jetzt auch BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , Rz. 35 - Grauzementkartell II ).

    Wie inzwischen höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rzn. 61 ff. - Grauzementkartell II ; vgl. auch Senat, Urteil v. 29. Januar 2014 - VI-U (Kart) 7/13 , WuW/E DE-R 4477, Rz. 153 bei juris; Urteil v. 18. Februar 2015 - VI-U (Kart) 3/14 , NZKart 2015, 201 = WuW/E DE-R 4601, Rzn. 120-126 bei juris - Schadensersatz aus Zementkartell ), ist die Hemmungsvorschrift des § 33 Abs. 5 GWB (2005) auch auf Schadensersatzansprüche anzuwenden, die - wie im Streitfall - ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle, das heißt vor dem 1. Juli 2005, begangen wurden und an dem vorgenannten Tag noch nicht verjährt waren.

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17

    Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 17/17
    Zu keiner abweichenden Beurteilung Veranlassung geben die zur Begründung der nach dem hiesigen Schluss der mündlichen Verhandlung in einem Parallelrechtsstreit des "Schienenkartell-Komplexes" ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2018 (BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 , zur Veröffentlichung vorgesehen - Schienenkartell ) erfolgten Ausführungen, mit denen bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell sowohl hinsichtlich der Kartellbefangenheit einzelner Aufträge (vgl. a.a.O. Rzn. 62 ff.) als auch hinsichtlich des Eintritts eines Schadens (vgl. a.a.O. Rzn. 55 ff.) die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis verneint werden.

    Mit seiner Schienenkartell -Entscheidung vom 11. Dezember 2018 verlangt der Bundesgerichtshof als Voraussetzung für die Feststellung eines mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe entstandenen Kartellschadens über die Gründung und Erhaltung eines Kartells hinaus nunmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände unter Berücksichtigung einer Vielzahl von weiteren Faktoren; insoweit stellt er ab etwa auf die Anzahl der Marktteilnehmer, die Zahl der an den Absprachen beteiligten Unternehmen, deren Möglichkeiten zum für die Umsetzung der Absprachen erforderlichen Informationsaustausch, den Anteil der Marktabdeckung, den Grad der Kartelldisziplin und den Möglichkeiten der Marktgegenseite zur anderweitigen Bedarfsdeckung oder der Ergreifung sonstiger Gegenmaßnahmen (vgl. BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 , Rzn. 57 f.- Schienenkartell ).

    Zu überzeugen vermag insbesondere auch nicht die angeführte Überlegung, dass Kartellabsprachen von Unternehmen getroffen würden, die - so der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 , Rz. 57 aE - Schienenkartell ) - grundsätzlich ihre eigenen Interessen verfolgten und nicht durchweg bereit sein müssten, sich der Kartelldisziplin zu fügen.

    Soweit ein Abnehmer eines am streitbefangenen Kartell beteiligten Unternehmens in der Kartellzeit sich der Kartellabsprache unterfallende Gleisoberbaumaterialien im Wege eines Ausschreibungsverfahrens beschafft hat, fügen sich solche "Ausschreibungsfälle" - wie oben bereits dargelegt - sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich der vom Bundeskartellamt festgestellten Kartellabsprache ein, weshalb für sie eine tatsächliche Vermutung der Kartellbefangenheit in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 , Rz. 61 - Schienenkartell ).

    Soweit in anderweitigen Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" die dort beklagten Kartellanten des Weiteren behauptet haben, die "lediglich" auf eine verbesserte Auslastung der Produktionskapazitäten gerichtete Funktionsweise des Kartells werde dadurch bestätigt, dass nach der Aufdeckung des Kartells ein Teil dieser Kapazitäten weggefallen und die Preise im Ergebnis gestiegen seien (vgl. BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 , Rz. 58 - Schienenkartell ), ändert dies an der vorstehenden Beurteilung nichts.

    Hinsichtlich der Voraussetzungen einer tatsächlichen (widerleglichen) Vermutung für die Kartellbefangenheit einzelner Beschaffungsvorgänge und für die Entstehung eines kartellbedingten Schadens weicht das vorliegende Erkenntnis zwar im jeweiligen rechtlichen Ausgangspunkt von den in der Schienenkartell -Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2018 ( KZR 26/17 ) dargelegten Grundsätzen ab.

  • OLG München, 08.03.2018 - U 3497/16

    Schadensersatzpflicht wegen "Schienenkartell" bejaht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 17/17
    In den Blick zu nehmen ist indes darüber hinaus, dass, wie den ebenfalls bindenden Feststellungen des Bundeskartellamts zu entnehmen ist, die Vergabe einer Ausschreibung an den "Stammlieferanten" lediglich den gedachten "Grundfall" der Kartellabsprache abgebildet hat, von dem es aber nach dem gemeinsamen Verständnis der Kartellbeteiligten namentlich unter dem Gesichtspunkt sogenannter "Kompensationsgeschäfte" auch bewusste und gewollte Abweichungen gegeben hat (so zutreffend auch OLG Jena, Urteil v. 22. Februar 2017 - 2 U 583/15 Kart , NZKart 2017, 540 = WuW 2017, 204, Rz. 74 bei juris - Schienenkartell ; OLG München, Urteil v. 8. März 2018 - U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Rz. 125 bei juris - Kartell der Schienenfreunde ).

    Dies gilt nur umso mehr, als das Bundeskartellamt bezüglich der Durchsetzung des Kartells auch Feststellungen über eine nicht verschriftlichte Kommunikation zwischen den Kartellteilnehmern, namentlich zum Beispiel in Gestalt von Telefongesprächen oder Besprechungskreisen (Sitzungen), getroffen hat (vgl. in diesem Sinne auch OLG München, Urteil v. 8. März 2018 - U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Rz. 69 bei juris - Kartell der Schienenfreunde ).

    Der hier zur Debatte stehende Einwand ist deshalb auch bereits von anderen Oberlandesgerichten in parallel gelagerten Fällen des "Schienenkartell-Komplexes" mit Recht verworfen worden (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil v. 10. März 2017 - 6 U 58/15 (Kart) , Umdruck S. 21 [unter II.A.2.b)(2)]; OLG München, Urteil v. 8. März 2018 - U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Rz. 78 bei juris - Kartell der Schienenfreunde ).

    Ebenso kann offen bleiben, ob die Annahme einer Vorteilsausgleichung bei der Weitergabe des Kartellschadens in Gestalt von verhältnismäßig kleinen "Streuschäden" an eine große Vielzahl von Endverbrauchern deshalb auszuscheiden hat, weil gegebenenfalls eine unangemessene Entlastung der Kartellteilnehmer zu besorgen sei (vgl. hierzu - ebenfalls offen lassend - OLG München, Urteil v. 8. März 2018 - U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Rz. 87 bei juris - Kartell der Schienenfreunde ); insoweit kommt faktisch in Betracht, dass nur die wenigsten der einzelnen Fahrgäste der Klägerin bereit sein könnten, die Kartellbeteiligten wegen verhältnismäßig geringfügiger Fahrpreiserhöhungen der Klägerin in Regress zu nehmen.

    Die Höhe der Zuwendungen ist schon nicht kausal auf den Kartellrechtsverstoß zurückzuführen, da die Beklagten keinen Sachvortrag dazu gehalten haben, ob die Zuschüsse überhaupt von den Preisen für die im Streitfall betroffenen Produkte abhingen und zu welchen Bedingungen die Zuschüsse gewährt wurden (so zutreffend auch OLG München, Urteil v. 8. März 2018 - U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Rz. 84 bei juris - Kartell der Schienenfreunde ).

  • OLG Düsseldorf, 29.08.2018 - U (Kart) 12/17
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 17/17
    Lediglich umso mehr gilt dies, als nach den bindenden Feststellungen des Bundeskartellamts es im Hinblick auf eine während der Kartellzeit zunehmende Verfestigung der Kartellspielregeln bzw. der kartellierten Kundenzuordnungen weitgehend überhaupt keiner koordinierenden Maßnahmen (mehr) bedurfte, um die vom Amt zum Gegenstand des Tatvorwurfes gemachte Grundabsprache im Einzelfall umzusetzen (so bereits Senat, Urteil v. 29. August 2018 - VI-U (Kart) 12/17 , Umdruck S. 24 [unter II.B.3.c.aa.]).

    Dieser Ansatz verfängt hinsichtlich der vorliegend zur Beurteilung stehenden Beschaffungsvorgänge schon deshalb nicht, weil es in den insoweit ausschließlich betroffenen "ausschreibungsfreien" Fällen ganz offensichtlich nicht auf "ausdrückliche" Absprachen der Kartellbeteiligten ankommt und solche nach den zu Grunde zu legenden Feststellungen des Bundeskartellamts weitgehend gar nicht (mehr) nötig gewesen waren, um das Kartell am Markt durchzusetzen (vgl. hierzu bereits Senat, Urteil v. 29. August 2018 - VI-U (Kart) 12/17 , Umdruck S. 25 [unter II.B.3.c.bb.]).

    Wie der Senat bereits in einem zum "Schienenkartell-Komplex" entschiedenen Parallelrechtsstreit entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 29. August 2018 - VI-U (Kart) 12/17 , Umdruck S. 25 [unter II.B.3.c.bb.]), drängt sich indes geradezu auf, dass einzelne Bestandteile wie zum Beispiel Herzstücke und Zungen(roll)vorrichtungen tatsächlich ebenfalls kartellgegenständlich waren, weil Weichen als Komplettweichen oder in Einzelteilen (Herzstücke und Zungenvorrichtungen) bestellt werden können, was seinen Grund darin hat, dass gerade diese Teile besonders verschleißanfällig sind, weshalb bei Reparaturen nicht immer ganze Weichen, sondern häufig nur deren Einzelteile ausgetauscht werden, insbesondere halbe und ganze Zungenvorrichtungen und Herzstücke (vgl. hierzu das von der Klägerin privat eingeholte H.-Gutachten v. 21.8.2014, S. 11, 17).

    Dass der Senat dem, ebenso wie von der Beklagten zu 3. bzw. ihren Prozessbevollmächtigten in Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" im hier interessierenden Zusammenhang bereits im Mai 2018 oder früher vorgelegten privatgutachtlichen Ausführungen der M., in seinen vorbezeichneten Entscheidungen nicht gefolgt ist (vgl. insoweit etwa Senat, Urteil v. 29. August 2018 - VI-U (Kart) 12/17 , Umdruck S. 38 ff. [unter II.B.4.b.bb.(2)(a)]), stellt vorliegend freilich keinen berechtigten Grund dar, der Beklagten zu 3. über die mündliche Verhandlung vom 19. September 2018 hinaus weiteren Sachvortrag zu ermöglichen.

  • BGH, 28.06.2005 - KRB 2/05

    Verjährungsunterbrechung gegenüber Organen (Wirkung für verjährte Handlungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 17/17
    Anders als die in diesen Ausführungen enthaltenen Entscheidungszitate zu belegen scheinen, stehen die Erwägungen der Schienenkartell -Entscheidung vom 11. Dezember 2018 mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im hier interessierenden Zusammenhang entwickelten (vgl. insbesondere BGH, Beschluss v. 28. Juni 2005 - KRB 2/05 , WuW/E DE-R 1567 = NJW 2006, 163 [164 f.] [unter II.2.b)aa)], Rzn. 20 f. bei juris - Berliner Transportbeton I ) und erst neulich noch bestätigten (vgl. BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rz. 35 - Grauzementkartell II ) Rechtsgrundsätzen nicht in Einklang; von jenen, materiell zutreffenden, Grundsätzen abzuweichen, besteht mangels eines auch in der Schienenkartell -Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2018 selbst nicht aufgezeigten sachlichen Grundes indes keine Veranlassung ((1)).

    (1) In seiner Berliner-Transportbeton-I -Entscheidung (Kartellbußgeldsache) hat der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss v. 28. Juni 2005 - KRB 2/05 , WuW/E DE-R 1567 = NJW 2006, 163 [164 f.] [unter II.2.b)aa)], Rzn. 20 f. bei juris - Berliner Transportbeton I ) den wirtschaftlichen Grundsatz aufgestellt, dass "die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der im Kartell beteiligten Unternehmen" diene und hierzu im Einzelnen ausgeführt (Hervorhebungen durch den Senat):.

    Der Senat stimmt vielmehr der vom Bundesgerichtshof selbst bislang vertretenen - gegenteiligen - Beurteilung zu, dass das Ziehen wirtschaftlicher Vorteile aus Kartellabsprachen und hiermit einhergehend eine weitgehende Umsetzung solcher Absprachen umso wahrscheinlicher sind, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wird und je flächendeckender es angelegt ist (vgl. in diesem Sinne BGH, Beschluss v. 28. Juni 2005 - KRB 2/05 , WuW/E DE-R 1567 = NJW 2006, 163, Rz. 21 bei juris - Berliner Transportbeton I ).

    Untauglich ist der gegen die Vermutung eines kartellbedingten Schadens gerichtete Ansatz der Beklagten, unter Verweis auf die Berliner-Transportbeton-I -Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss v. 28. Juni 2005 - KRB 2/05 , WuW/E DE-R 1567 = NJW 2006, 163, Rz. 20 aE bei juris - Berliner Transportbeton I ) eine Überprüfung der Wahrscheinlichkeitsaussage "anhand weiterer Beweismittel" zu verlangen.

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 17/17
    Der Anspruch folgt hinsichtlich der in die Zeit vor dem 1. Juli 2005, dem Tag des Inkrafttretens der 7. GWB-Novelle (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rz. 76 - Grauzementkartell II ), fallenden Beschaffungsvorgänge aus § 33 Satz 1 GWB (1999) a.F. und bezüglich der späteren Materialbeschaffungen aus § 33 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GWB (2005) a.F. (zur Anwendbarkeit des zum Zeitpunkt des Beschaffungsvorgangs geltenden Rechts vgl. BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 - KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 13 - ORWI ).

    Erst dann, wenn der Schaden der Klägerin, namentlich die Differenz zwischen den tatsächlichen Beschaffungspreisen und denjenigen Preisen, die sich bei einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Schienenherstellern/-händlern ergeben hätten (hypothetischer Wettbewerbspreis) (vgl. insoweit BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 - KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 56 - ORWI ), feststeht, kann überhaupt eine Aussage darüber getroffen werden, ob die Fahrpreise (Fahrpreiserhöhungen) der Klägerin unter Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrgastzahlen ausreichend (gewesen) sind (sein können), um den Kartellschaden - ganz oder teilweise - auszugleichen.

    Anders als die Beklagten meinen, haben sie auch nicht im Sinne der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Anforderungen (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 - KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 69 - ORWI ) plausibel dazu vorgetragen, dass eine Weiterwälzung der kartellbedingten Preiserhöhung zumindest ernsthaft in Betracht kommt.

    (2.3) Berechtigte Gründe dafür, im Zusammenhang mit dem "Passing-on-Einwand" die Klägerin mit einer sekundären Darlegungslast oder gar einer Umkehr der Beweislast zu belegen (vgl. zu den Voraussetzungen diesbezüglich BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 - KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rzn. 70 ff. - ORWI ), bestehen - anders als die Beklagten offenbar meinen - nicht.

  • OLG Düsseldorf, 29.08.2018 - U (Kart) 11/17
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 17/17
    Wie der Senat - gerade etwa auch in Parallelrechtsstreitigkeiten betreffend das sogenannte "Schienenkartell", an denen auch die Prozessbevollmächtigten der hiesigen Parteien beteiligt gewesen sind - bereits entschieden hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 70 [unter II.B.Bb.1.] - Schienenkartell ; Urteil v. 29. August 2018 - VI-U (Kart) 11/17 , Umdruck S. 16 [unter II.B.3.b.]), ist ein Marktteilnehmer darüber hinaus aber auch dann von einem Kartellrechtsverstoß betroffen, wenn sich zu seinem Nachteil das Kartell im Sinne einer adäquat-kausalen Folge ausgewirkt hat.

    Über das vorstehend Gesagte hinaus hat T.1 in zumindest drei außerhalb des vorliegenden Rechtsstreits liegenden Fällen die in ... geschäftsansässige Klägerin selbst mit Gleisoberbaumaterialien, namentlich Schienen und Schwellen beliefert; in Zusammenhang mit diesen, in den Zeitraum 2002 bis 2003 fallenden, Beschaffungsvorgängen hat der Senat in dem vor ihm unter Geschäftsnummer VI-U (Kart) 11/17 geführten Berufungsrechtsstreit die erstinstanzlich dem Grunde nach erfolgte Verurteilung u.a. der Beklagten zu 1. und 2. des vorliegenden Prozesses zum Kartellschadensersatz mit Urteil vom 29. August 2018 bestätigt.

    Dass es der Klägerin tatsächlich nicht annähernd gelingt, eine Kostendeckung zu erreichen, hat der Senat im Übrigen auch bereits in dem vor ihm unter Geschäftsnummer VI-U (Kart) 11/17 geführten und mit Senatsurteil vom 29. August 2018 abgeschlossenen Parallelrechtsstreit festgestellt, an dem dieselben Parteien und Prozessbevollmächtigten wie im vorliegenden Prozess beteiligt gewesen sind und der von der Klägerin bei T.1 getätigte Beschaffungen von Gleisoberbaumaterialien zum Gegenstand gehabt hat (vgl. hierzu im Einzelnen Senat, Urteil v. 29. August 2018 - VI-U (Kart) 11/17 , Umdruck S. 33 [unter II.B.4.b.bb.(2)]).

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2014 - U (Kart) 7/13

    Ansprüche eines regionalen Telekommunikationsfestnetzbetreibers gegen die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 17/17
    Diese Norm ist unabhängig vom Zeitpunkt des Kartellrechtsverstoßes anwendbar, wenn - wie im Streitfall - ein entweder bereits vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle (1. Juli 2005) oder hiernach eingeleitetes kartellbehördliches oder gerichtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erst nach dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle bestandskräftig abgeschlossen worden ist (BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rzn. 30 ff. - Grauzementkartell II ; so auch Senat, Urteil v. 30. September 2009 - VI-U (Kart) 17/08 , WuW/E DE-R 2763, Rzn. 33-35 bei juris; Urteil v. 29. Januar 2014 - VI-U (Kart) 7/13 , WuW/E DE-R 4477, Rz. 42 bei juris; Urteil v. 18. Februar 2015 - VI-U (Kart) 3/14 , NZKart 2015, 201 = WuW/E DE-R 4601, Rz. 36 bei juris - Schadensersatz aus Zementkartell ; OLG Karlsruhe, Urteil v. 31. Juli 2013 - 6 U 51/12 (Kart) , NZKart 2014, 366, Rz. 47 bei juris - Feuerwehrfahrzeuge ).

    Unbeschadet dessen sind mit Blick auf Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 und 2 EGBGB auch auf die in Zusammenhang mit diesen Beschaffungsvorgängen stehenden Ansprüche die Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB anzuwenden, da die bis zum 31. Dezember 2001 gültig gewesenen Verjährungsvorschriften der §§ 852 Abs. 1, 198 Satz 1 BGB a.F. mangels vor Bekanntgabe der Bußgeldentscheidungen des Bundeskartellamts vom 18. Juli 2013 eingetretener Kenntnis der Klägerin von dem entstandenen Schaden (und den Schädigerpersonen) nicht zur Vollendung der Verjährung vor Ablauf der sich aus §§ 195, 199 BGB ergebenden Verjährungsfristen geführt haben (vgl. hierzu Senat, Urteil v. 29. Januar 2014 - VI-U (Kart) 7/13 , WuW/E DE-R 4477, Rzn. 105 ff. bei juris).

    Wie inzwischen höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rzn. 61 ff. - Grauzementkartell II ; vgl. auch Senat, Urteil v. 29. Januar 2014 - VI-U (Kart) 7/13 , WuW/E DE-R 4477, Rz. 153 bei juris; Urteil v. 18. Februar 2015 - VI-U (Kart) 3/14 , NZKart 2015, 201 = WuW/E DE-R 4601, Rzn. 120-126 bei juris - Schadensersatz aus Zementkartell ), ist die Hemmungsvorschrift des § 33 Abs. 5 GWB (2005) auch auf Schadensersatzansprüche anzuwenden, die - wie im Streitfall - ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle, das heißt vor dem 1. Juli 2005, begangen wurden und an dem vorgenannten Tag noch nicht verjährt waren.

  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 109/90

    Heilung eines unzulässigen Teilurteils in der Berufungsinstanz; Berücksichtigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 17/17
    Allgemein anerkannt ist, dass das Berufungsgericht aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit davon absehen und statt dessen den in erster Instanz verbliebenen Streitstoff an sich ziehen kann (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 19. November 1959 - VII ZR 93/59 , NJW 1960, 339 [340] [unter 4.]; Urteil v. 10. Juli 1991 - XII ZR 109/90 , NJW 1991, 3036 [unter 1.]; Urteil v. 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07 , NJW 2009, 230 Rz. 7; Urteil v. 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09 , NJW 2011, 2800 Rz. 33).

    Wenn ein Teilurteil wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen unzulässig ist, hat das dagegen angerufene Rechtsmittelgericht allgemein nur dafür zu sorgen, dass es zu einer einheitlichen Entscheidung kommt (BGH, Urteil v. 10. Juli 1991 - XII ZR 109/90 , NJW 1991, 3036 [unter 1.]).

    Kann sich eine in der Vorinstanz noch bestehende Gefahr einander widersprechender Entscheidungen auf Grund einer Entwicklung der Prozesslage nicht mehr verwirklichen, muss ein nach § 301 ZPO unzulässiges Teilurteil nicht mehr aufgehoben werden (BGH, Urteil v. 10. Juli 1991 - XII ZR 109/90 , NJW 1991, 3036 [unter 1.]; Urteil v. 8. Mai 2014 - VII ZR 199/13 , NJW-RR 2014, 979 Rz. 16).

  • BGH, 30.11.2012 - V ZR 245/11

    Berufungsverfahren: Teilanfechtung eines das Gebot der Widerspruchsfreiheit von

  • BGH, 25.10.2013 - V ZR 230/12

    Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis

  • BGH, 29.04.2004 - V ZB 46/03

    Rechtsfolgen der Bestätigung eines Grundurteils im Rechtsmittelverfahren

  • OLG Jena, 22.02.2017 - 2 U 583/15

    Voraussetzungen eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs in

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2015 - U (Kart) 3/14

    Verjährung vor dem Inkrafttreten der 7. GWB -Novelle entstandener

  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

  • BGH, 13.10.2008 - II ZR 112/07

    Zulässigkeit eines Teilurteils bei Feststellung der Nichtigkeit eines

  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 42/10

    Teilurteil: Berücksichtigung der Unzulässigkeit in der Revisionsinstanz; Erlass

  • BGH, 21.11.2017 - VI ZR 436/16

    Verbindung von Amtshaftungsklage und Schadensersatzklage gegen einen Dritten:

  • BGH, 08.01.1992 - 2 StR 102/91

    Strafbarkeit wegen Betrug bei der Vergabe von Bauleistungen (Submissionskartell;

  • BGH, 22.06.2004 - XI ZR 90/03

    Zurückverweisung nach Aufhebung eines Grundurteils; Pflichten der

  • BGH, 12.02.2003 - XII ZR 324/98

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Ausgleichsansprüche zwischen ehemaligen

  • BGH, 24.03.1999 - VIII ZR 121/98

    Entlastung des nur als Zwischenhändler tätig gewordenen Verkäufers; Zulässigkeit

  • BGH, 04.04.2000 - XI ZR 48/99

    Frist zur Ausübung des Zinsanpassungsrechts

  • BGH, 09.12.1999 - IX ZR 129/99

    Verjährung des Sekundäranspruchs gegen den Rechtsanwalt

  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

  • BGH, 03.03.1958 - III ZR 157/56

    Umlegung und Enteignung

  • KG, 01.10.2009 - 2 U 10/03

    Schadensersatzanspruch aufgrund eines Kartellverstoßes: Anscheinsbeweis für die

  • RG, 19.10.1908 - VII 169/07

    Hat das Berufungsgericht in Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 2 Z.P.O. die Sache

  • BGH, 18.04.2012 - IV ZR 147/10

    Schadensersatzklage gegen ein englisches Lebensversicherungsunternehmen:

  • BGH, 18.04.2012 - IV ZR 193/10

    Schadensersatzklage gegen ein englisches Lebensversicherungsunternehmen:

  • BGH, 25.04.2013 - IX ZR 65/12

    Anwaltshaftung: Verjährungsbeginn bei Versäumung einer Ausschlussfrist infolge

  • BGH, 23.04.2015 - IX ZR 176/12

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Steuerberater nach altem Recht:

  • OLG Karlsruhe, 10.03.2017 - 6 U 58/15

    Schienenkartell vorm OLG

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 18/17

    Anforderungen an den Nachweis der Anwendung einer Kartellabsprache auf

  • BGH, 29.01.2004 - I ZR 162/01

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Darlegungs- und Beweislast bei

  • BGH, 28.01.2000 - V ZR 402/98

    Zurechnung der Kenntnis des Abschlußvertreters

  • BGH, 07.03.2005 - II ZR 144/03

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Erlass bei ungeklärten Gegenforderungen

  • BGH, 19.11.1959 - VII ZR 93/59
  • OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - U (Kart) 17/08

    Bindungswirkung einer bestandskräftigen kartellbehördlichen oder rechtskräftigen

  • BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 342/09

    Berufungsentscheidung: Verfahrensfehlerhafte Zurückverweisung nur eines

  • BGH, 08.12.2011 - VII ZR 12/09

    Verfahrensfehlerhaftes Zwischenurteil: Teilgrundurteil über einen

  • OLG Karlsruhe, 31.07.2013 - 6 U 51/12

    Formularmäßige Vereinbarung einer Schadensersatzverpflichtung in einem Vertrag

  • BGH, 08.05.2014 - VII ZR 199/13

    Bauleistungsvertrag über die Errichtung eines Holzblockhauses:

  • BGH, 24.02.2015 - VI ZR 279/14

    Schadensersatzklage eines deutschen Kraftfahrzeughalters nach Verkehrsunfall in

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 437/14

    EGBGB Art. 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4

  • BGH, 08.09.2016 - VII ZR 168/15

    Zulässigkeit eines Grundurteils: Inanspruchnahme eines Ingenieurs auf

  • LG Dortmund, 04.10.2017 - 8 O 11/15
  • OLG Düsseldorf, 26.09.2018 - U (Kart) 24/17
  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 47/17
    Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist es zumindest hinreichend wahrscheinlich, dass die Klägerin auf Grund des von der EU-Kommission festgestellten Kartellrechtsverstoßes in irgendeiner Höhe einen Schaden erlitten hat bzw. der klägerische Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 38; BGH NJW-RR 2005, 928; BGH NJW-RR 1991, 599; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; Musielak/Voit, aaO, Rn. 7 und 17).

    Da es sich bei der Verabredung und Durchführung des von der EU-Kommission geahndeten Kartells um eine gemeinschaftliche unerlaubte Handlung handelt, haftet die Beklagte gemäß §§ 830 Abs. 1 S. 1, 840 Abs. 1 BGB der Klägerin als Gesamtschuldnerin auch für die durch das Kartell verursachte Schäden infolge von Erwerben bei einer der sonstigen rechtskräftig festgestellten Kartellantinnen (vgl. zur gesamtschuldnerischen Haftung v. Kartellteilnehmern: BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 80; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 86 und Rn. 168 ff).

    Ausreichend ist vielmehr, wenn die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gegenüber der Abnehmerseite das Kartell dergestalt praktiziert haben, dass sie bei ihrem Angebotsverhalten die Spielregeln des Kartells angewandt haben oder sich das Kartell in adäquat-kausaler Weise zum Nachteil des Anspruchstellers ausgewirkt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17), wobei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der jeweils in Frage stehende Beschaffungsvorgang auch nur dann kartellbefangen sein kann, wenn der Wettbewerb unter den Kartellanten als der der abnehmenden Klägerin gegenüberstehenden Anbieterseite durch die bindend festgestellte Zuwiderhandlung ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde, was nach Maßgabe des § 286 ZPO festzustellen sei (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 59 mwN).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- bzw. (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17; BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 26.02.2013, KRB 20/12 = NZKart 2013, 195 Tz. 76 f.= BeckRS 2013, 6316 Tz. 76; BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 = WuW/E DE-R 1567, 1569 = NJW 2006, 163; BGH GRUR 2012, 291 (293) Tz. 26 - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff).

    Da es sich bei der Verabredung und Durchführung des von der EU-Kommission geahndeten Kartells um eine gemeinschaftliche unerlaubte Handlung handelt, haftet die Beklagte gemäß §§ 830 Abs. 1 S. 1, 840 Abs. 1 BGB der Klägerin als Gesamtschuldnerin auch für die durch das Kartell verursachte Schäden infolge von Erwerben bei einer der sonstigen rechtskräftig festgestellten Kartellantinnen (vgl. zur gesamtschuldnerischen Haftung v. Kartellteilnehmern: BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 80; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 86 und Rn. 168 ff).

    Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens von besonderen Umständen als entlastende Indizien trifft denjenigen, zu dessen Vorteil die besonderen Umstände wirken, mithin im Streitfall die Beklagte (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19.1.2001, V ZR 437/99, juris Rn. 18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 97 mwN).

    Ungeachtet dessen, dass die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu solchen Umständen nichts vorgetragen hat, vermag nach Auffassung der Kammer jedenfalls die völlig abstrakte Möglichkeit, dass die Umsetzung der Kartellabsprachen auf "praktische Schwierigkeiten" stößt, die Indizwirkung und Beweiswürdigung der Kammer wie zuvor beschrieben nicht zu tangieren (so im Ergebnis und gleicher Begründung zum Schienenkartell OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17).

    Die Kammer stellt vielmehr mangels jeder Darlegung einer konkreten Ausnahme auf die vom Bundesgerichtshof zugleich vertretenen Auffassung ab, dass das Ziehen wirtschaftlicher Vorteile aus Kartellabsprachen und hiermit einhergehend eine weitgehende Umsetzung solcher Absprachen umso wahrscheinlicher sind, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wird und je flächendeckender es angelegt ist (in diesem Sinne schon BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05; bestätigend BGH, aaO, Rn. 55; BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16 - Grauzementkartell II, juris Rn. 35; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17).

    Dies auch deshalb, weil unter Kartellbetroffenheit eines Marktteilnehmers und (potentiell) Geschädigten zum einen der Fall zu verstehen ist, dass das Kartell gegenüber diesem Marktteilnehmer dergestalt praktiziert worden ist, dass die Kartellbeteiligten bei ihrem Marktverhalten die "Spielregeln" des Kartells (unmittelbar) angewandt haben, zum anderen ein Marktteilnehmer darüber hinaus aber auch dann von einem Kartellrechtsverstoß betroffen ist, wenn sich zu seinem Nachteil das Kartell mittelbar im Sinne einer adäquat-kausalen Folge ausgewirkt hat, also insofern als der Kartellant einen sich ihm erst durch das Kartell faktisch eröffneten Preissetzungsspielraum nutzt, um auch dieses, von den Kartellabsprachen bzw. dem vorliegend in Frage stehenden Informationsaustausch nicht unmittelbar erfasste Geschäft zu nicht wettbewerbskonformen Bedingungen abzuschließen (hierzu und ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-I (Kart) 1/17).

    Hieran fehlt es, vielmehr entspricht es kaufmännisch vernünftigen Erwägungen und steht schon deshalb im Einklang mit praktischen Erfahrungssätzen, dass etwaige Nachlässe gewährt wurden, um die Geschäftsbeziehung zu pflegen, die in der Kartellzeit angesichts der unstreitigen/belegten Umstände durch wiederkehrende und wertmäßig beträchtliche Beschaffungsvorgänge der Klägerin bei der Beklagten bzw. ... geprägt gewesen ist (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17).

    Daraus folgt - da der Schaden zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört - für den Fall des Grundurteils, dass zur Überzeugung des Gerichts feststehen muss, dass bei der Klägerin zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden in irgendeiner Höhe eingetreten ist (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 38; BGH NJW-RR 2005, 928; BGH NJW-RR 1991, 599; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17).

    Dementsprechend verweist auch das OLG Düsseldorf in seinen Entscheidungen vom 23.1.2019 in Sachen VI-U (Kart) 17/17 und vom 22.8.2018 in Sachen VI-U (Kart) 1/17 unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 7.11.2016 zur 9. GWB-Novelle und auf die mit derselben eingeführte (widerlegliche) gesetzliche Vermutungsregel eines Kartellschadens nach § 33a Abs. 2 S. 1 GWB nF darauf, dass damit von einem praktischen Erfahrungssatz auszugehen sei, wonach eine preissteigernde Wirkung von Kartellen indiziert sei und dieser Erfahrungssatz auch in Bezug auf ältere, das heißt - wie im Streitfall - vor dem Inkrafttreten von § 33a GWB nF bereits abgeschlossene Sachverhalte gelte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018 - VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 117).

    Hieran ändert nichts, dass Unternehmen im Hinblick auf ihr Marktverhalten grundsätzlich jeweils eigene Interessen verfolgen, weil dies die Verfolgung gemeinsamer Interessen nicht ausschließe (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2019, VI-U (Kart) 17/17).

    Die Bildung eines Kartells und seine Durchführung indizierten vielmehr seit Jahrzehnten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17), dass den am Kartell Beteiligten hieraus auch jeweils ein Vorteil erwächst.

    Dass einzelne Unternehmen im Hinblick auf ihr Marktverhalten grundsätzlich jeweils individuelle Interessen verfolgen, steht für sich genommen außer vernünftigem Zweifel (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17).

  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 7/18
    Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist es zumindest hinreichend wahrscheinlich, dass die Klägerin auf Grund des von der EU-Kommission festgestellten Kartellrechtsverstoßes in irgendeiner Höhe einen Schaden erlitten hat bzw. der klägerische Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 38; BGH NJW-RR 2005, 928; BGH NJW-RR 1991, 599; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; Musielak/Voit, aaO, Rn. 7 und 17).

    Da es sich bei der Verabredung und Durchführung des von der EU-Kommission geahndeten Kartells um eine gemeinschaftliche unerlaubte Handlung handelt, haftet die Beklagte gemäß §§ 830 Abs. 1 S. 1, 840 Abs. 1 BGB der Klägerin als Gesamtschuldnerin auch für die durch das Kartell verursachte Schäden infolge von Erwerben bei einer der sonstigen rechtskräftig festgestellten Kartellantinnen (vgl. zur gesamtschuldnerischen Haftung v. Kartellteilnehmern: BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 80; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 86 und Rn. 168 ff).

    Ausreichend ist vielmehr, wenn die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gegenüber der Abnehmerseite das Kartell dergestalt praktiziert haben, dass sie bei ihrem Angebotsverhalten die Spielregeln des Kartells angewandt haben oder sich das Kartell in adäquat-kausaler Weise zum Nachteil des Anspruchstellers ausgewirkt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17), wobei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der jeweils in Frage stehende Beschaffungsvorgang auch nur dann kartellbefangen sein kann, wenn der Wettbewerb unter den Kartellanten als der der abnehmenden Klägerin gegenüberstehenden Anbieterseite durch die bindend festgestellte Zuwiderhandlung ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde, was nach Maßgabe des § 286 ZPO festzustellen sei (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 59 mwN).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- bzw. (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17; BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 26.02.2013, KRB 20/12 = NZKart 2013, 195 Tz. 76 f.= BeckRS 2013, 6316 Tz. 76; BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 = WuW/E DE-R 1567, 1569 = NJW 2006, 163; BGH GRUR 2012, 291 (293) Tz. 26 - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff).

    Da es sich bei der Verabredung und Durchführung des von der EU-Kommission geahndeten Kartells um eine gemeinschaftliche unerlaubte Handlung handelt, haftet die Beklagte gemäß §§ 830 Abs. 1 S. 1, 840 Abs. 1 BGB der Klägerin als Gesamtschuldnerin auch für die durch das Kartell verursachte Schäden infolge von Erwerben bei einer der sonstigen rechtskräftig festgestellten Kartellantinnen (vgl. zur gesamtschuldnerischen Haftung v. Kartellteilnehmern: BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 80; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 86 und Rn. 168 ff).

    Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens von besonderen Umständen als entlastende Indizien trifft denjenigen, zu dessen Vorteil die besonderen Umstände wirken, mithin im Streitfall die Beklagte (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19.1.2001, V ZR 437/99, juris Rn. 18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 97 mwN).

    Ungeachtet dessen, dass die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu solchen Umständen nichts vorgetragen hat, vermag nach Auffassung der Kammer jedenfalls die völlig abstrakte Möglichkeit, dass die Umsetzung der Kartellabsprachen auf "praktische Schwierigkeiten" stößt, die Indizwirkung und Beweiswürdigung der Kammer wie zuvor beschrieben nicht zu tangieren (so im Ergebnis und gleicher Begründung zum Schienenkartell OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17).

    Die Kammer stellt vielmehr mangels jeder Darlegung einer konkreten Ausnahme auf die vom Bundesgerichtshof zugleich vertretenen Auffassung ab, dass das Ziehen wirtschaftlicher Vorteile aus Kartellabsprachen und hiermit einhergehend eine weitgehende Umsetzung solcher Absprachen umso wahrscheinlicher sind, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wird und je flächendeckender es angelegt ist (in diesem Sinne schon BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05; bestätigend BGH, aaO, Rn. 55; BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16 - Grauzementkartell II, juris Rn. 35; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17).

    Dies auch deshalb, weil unter Kartellbetroffenheit eines Marktteilnehmers und (potentiell) Geschädigten zum einen der Fall zu verstehen ist, dass das Kartell gegenüber diesem Marktteilnehmer dergestalt praktiziert worden ist, dass die Kartellbeteiligten bei ihrem Marktverhalten die "Spielregeln" des Kartells (unmittelbar) angewandt haben, zum anderen ein Marktteilnehmer darüber hinaus aber auch dann von einem Kartellrechtsverstoß betroffen ist, wenn sich zu seinem Nachteil das Kartell mittelbar im Sinne einer adäquat-kausalen Folge ausgewirkt hat, also insofern als der Kartellant einen sich ihm erst durch das Kartell faktisch eröffneten Preissetzungsspielraum nutzt, um auch dieses, von den Kartellabsprachen bzw. dem vorliegend in Frage stehenden Informationsaustausch nicht unmittelbar erfasste Geschäft zu nicht wettbewerbskonformen Bedingungen abzuschließen (hierzu und ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-I (Kart) 1/17).

    eine, z.T. 2-3 Bestellungen p.a. - und wertmäßig beträchtliche Beschaffungsvorgänge der Klägerin bei der Beklagten bzw. (...) geprägt gewesen ist (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17).

    Daraus folgt - da der Schaden zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört - für den Fall des Grundurteils, dass zur Überzeugung des Gerichts feststehen muss, dass bei der Klägerin zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden in irgendeiner Höhe eingetreten ist (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 38; BGH NJW-RR 2005, 928; BGH NJW-RR 1991, 599; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17).

    Dementsprechend verweist auch das OLG Düsseldorf in seinen Entscheidungen vom 23.1.2019 in Sachen VI-U (Kart) 17/17 und vom 22.8.2018 in Sachen VI-U (Kart) 1/17 unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 7.11.2016 zur 9. GWB-Novelle und auf die mit derselben eingeführte (widerlegliche) gesetzliche Vermutungsregel eines Kartellschadens nach § 33a Abs. 2 S. 1 GWB nF darauf, dass damit von einem praktischen Erfahrungssatz auszugehen sei, wonach eine preissteigernde Wirkung von Kartellen indiziert sei und dieser Erfahrungssatz auch in Bezug auf ältere, das heißt - wie im Streitfall - vor dem Inkrafttreten von § 33a GWB nF bereits abgeschlossene Sachverhalte gelte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018 - VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 117).

    Hieran ändert nichts, dass Unternehmen im Hinblick auf ihr Marktverhalten grundsätzlich jeweils eigene Interessen verfolgen, weil dies die Verfolgung gemeinsamer Interessen nicht ausschließe (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2019, VI-U (Kart) 17/17).

    Die Bildung eines Kartells und seine Durchführung indizierten vielmehr seit Jahrzehnten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17), dass den am Kartell Beteiligten hieraus auch jeweils ein Vorteil erwächst.

    Dass einzelne Unternehmen im Hinblick auf ihr Marktverhalten grundsätzlich jeweils individuelle Interessen verfolgen, steht für sich genommen außer vernünftigem Zweifel (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17).

  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 39/17

    Kartellschadensersatz aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Bindungswirkungen der

    Das ist der Fall, wenn die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gegenüber dem Anspruchsteller das Kartell dergestalt praktiziert haben, dass sie bei ihrem Angebotsverhalten die Spielregeln des Kartells angewendet haben oder sich das Kartell in adäquat-kausaler Weise zum Nachteil des Anspruchstellers ausgewirkt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht schon eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Aufträge, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich der Absprachen fallen, von diesen erfasst wurden und damit kartellbefangen sind (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17; LG Stuttgart, Urteil vom 11.2.2019, 45 O 4/17, Urteil vom 11.2.2019, 45 O 5/17).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- bzw. (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17; BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 26.02.2013, KRB 20/12 = NZKart 2013, 195 Tz. 76 f.= BeckRS 2013, 6316 Tz. 76; BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 = WuW/E DE-R 1567, 1569 = NJW 2006, 163; BGH GRUR 2012, 291 (293) Tz. 26 - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff).

    Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens von besonderen Umständen als entlastende Indizien trifft denjenigen, zu dessen Vorteil die besonderen Umstände wirken, mithin im Streitfall die Beklagte (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19.1.2001, V ZR 437/99, juris Rn. 18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 97 mwN).

    Es kann offenbleiben, ob etwaige Lücken in der Kartelldisziplin eine Frage des Schadens (so wohl BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17) oder der Kartellbetroffenheit (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17) ist.

    Es kann praktisch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall Schwierigkeiten bei der Umsetzung einer Kartellabsprache auftreten, allerdings darf im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz dem einzelnen Betroffenen die wirkungsvolle Inanspruchnahme von Kartelltätern nicht durch überspannte Anforderungen an den Sachvortrag erschwert werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17).

    Jedoch ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Auswirkungen eines Kartells umso wahrscheinlicher sind, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wird (BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05, Rn. 21 - juris, NJW 2006, 163; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.1.2019, VI-U (Kart) 17/17).

    Hieran fehlt es, vielmehr entspricht es kaufmännisch vernünftigen Erwägungen und steht schon deshalb im Einklang mit praktischen Erfahrungssätzen, dass etwaige Nachlässe gewährt wurden, um die Geschäftsbeziehung zu pflegen, die in der Kartellzeit angesichts der unstreitigen/belegten Umstände durch wiederkehrende und wertmäßig beträchtliche Beschaffungsvorgänge der Klägerin bei der Beklagten bzw. (...) geprägt gewesen ist (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17).

    Daraus folgt - da der Schaden zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört - für den Fall des Feststellungsurteils, dass zur Überzeugung des Gerichts über die bloße Möglichkeit hinaus feststehen muss, dass bei der Klägerin zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden in irgendeiner Höhe eingetreten ist (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 38; BGH, Urteil vom 27.9.2016, X ZR 163/12, GRUR 2016, 1257 Rn. 28; BGH NJW-RR 2005, 928; BGH NJW-RR 1991, 599; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17).

    Unter den Gesichtspunkten kaufmännischer wie auch krimineller Vernunft spricht ein Erfahrungssatz dafür, dass die Teilnehmer des Kartells sich deshalb wettbewerbswidrig verhalten, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, Rn. 92 - juris).

    Mit dieser tatsächlichen Vermutung steht auch die nunmehr in Art. 17 Abs. 2 der Schadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1) und in § 33a Abs. 2 GWB 2017 Gesetz gewordene widerlegliche Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursache, in Einklang (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drs. 18/10207, S.55; Erwägungsgrund 47 der Schadensersatzrichtlinie; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; Urteil vom 22.8.2019, VI-U (Kart) 1/17); sie ist gar Grundlage dieser neuen gesetzlichen Regelung geworden (vgl. BMWi, Entwurf eines 9. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, S. 60, 71).

  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 310/17
    Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist es zumindest hinreichend wahrscheinlich, dass die Klägerin auf Grund des von der EU-Kommission festgestellten Kartellrechtsverstoßes in irgendeiner Höhe einen Schaden erlitten hat bzw. der klägerische Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 38; BGH NJW-RR 2005, 928; BGH NJW-RR 1991, 599; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; Musielak/Voit, aaO, Rn. 7 und 17).

    Das ist der Fall, wenn die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gegenüber dem Anspruchsteller das Kartell dergestalt praktiziert haben, dass sie bei ihrem Angebotsverhalten die Spielregeln des Kartells angewendet haben oder sich das Kartell in adäquat-kausaler Weise zum Nachteil des Anspruchstellers ausgewirkt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht schon eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Aufträge, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich der Absprachen fallen, von diesen erfasst wurden und damit kartellbefangen sind (BGH a.a.O., Rn. 61 - juris, so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17; LG Stuttgart, Urteil vom 11.2.2019, 45 O 4/17, Urteil vom 11.2.2019, 45 O 5/17).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- bzw. (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17; BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 26.02.2013, KRB 20/12 = NZKart 2013, 195 Tz. 76 f.= BeckRS 2013, 6316 Tz. 76; BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 = WuW/E DE-R 1567, 1569 = NJW 2006, 163; BGH GRUR 2012, 291 (293) Tz. 26 - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff).

    Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens von besonderen Umständen als entlastende Indizien trifft denjenigen, zu dessen Vorteil die besonderen Umstände wirken, mithin im Streitfall die Beklagte (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19.1.2001, V ZR 437/99, juris Rn. 18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 97 mwN).

    Es kann offenbleiben, ob etwaige Lücken in der Kartelldisziplin eine Frage des Schadens (so wohl BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17) oder der Kartellbetroffenheit (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17) ist.

    Es kann praktisch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall Schwierigkeiten bei der Umsetzung einer Kartellabsprache auftreten, allerdings darf im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz dem einzelnen Betroffenen die wirkungsvolle Inanspruchnahme von Kartelltätern nicht durch überspannte Anforderungen an den Sachvortrag erschwert werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17).

    Jedoch ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Auswirkungen eines Kartells umso wahrscheinlicher sind, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wird (BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05, Rn. 21 - juris, NJW 2006, 163; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.1.2019, VI-U (Kart) 17/17).

    Unter den Gesichtspunkten kaufmännischer wie auch krimineller Vernunft spricht ein Erfahrungssatz dafür, dass die Teilnehmer des Kartells sich deshalb wettbewerbswidrig verhalten, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, Rn. 92 - juris).

    Mit dieser tatsächlichen Vermutung steht auch die nunmehr in Art. 17 Abs. 2 der Schadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1) und in § 33a Abs. 2 GWB 2017 Gesetz gewordene widerlegliche Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursache, in Einklang (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drs. 18/10207, S.55; Erwägungsgrund 47 der Schadensersatzrichtlinie; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; Urteil vom 22.8.2019, VI-U (Kart) 1/17); sie ist gar Grundlage dieser neuen gesetzlichen Regelung geworden (vgl. BMWi, Entwurf eines 9. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, S. 60, 71).

    Die weiteren Fragen zur Höhe müssen dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, Rn. 238 - juris; Thüringer OLG, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15, juris Rn. 87; LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17, juris Rn. 111).

  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 311/17
    Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist es zumindest hinreichend wahrscheinlich, dass die Klägerin auf Grund des von der EU-Kommission festgestellten Kartellrechtsverstoßes in irgendeiner Höhe einen Schaden erlitten hat bzw. der klägerische Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 38; BGH NJW-RR 2005, 928; BGH NJW-RR 1991, 599; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; Musielak/Voit, aaO, Rn. 7 und 17).

    Das ist der Fall, wenn die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gegenüber dem Anspruchsteller das Kartell dergestalt praktiziert haben, dass sie bei ihrem Angebotsverhalten die Spielregeln des Kartells angewendet haben oder sich das Kartell in adäquat-kausaler Weise zum Nachteil des Anspruchstellers ausgewirkt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht schon eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Aufträge, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich der Absprachen fallen, von diesen erfasst wurden und damit kartellbefangen sind (BGH a.a.O., Rn. 61 - juris, so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17; LG Stuttgart, Urteil vom 11.2.2019, 45 O 4/17, Urteil vom 11.2.2019, 45 O 5/17).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- bzw. (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17; BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 26.02.2013, KRB 20/12 = NZKart 2013, 195 Tz. 76 f.= BeckRS 2013, 6316 Tz. 76; BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 = WuW/E DE-R 1567, 1569 = NJW 2006, 163; BGH GRUR 2012, 291 (293) Tz. 26 - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff).

    Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens von besonderen Umständen als entlastende Indizien trifft denjenigen, zu dessen Vorteil die besonderen Umstände wirken, mithin im Streitfall die Beklagte (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19.1.2001, V ZR 437/99, juris Rn. 18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 97 mwN).

    Es kann offenbleiben, ob etwaige Lücken in der Kartelldisziplin eine Frage des Schadens (so wohl BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17) oder der Kartellbetroffenheit (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17) ist.

    Es kann praktisch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall Schwierigkeiten bei der Umsetzung einer Kartellabsprache auftreten, allerdings darf im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz dem einzelnen Betroffenen die wirkungsvolle Inanspruchnahme von Kartelltätern nicht durch überspannte Anforderungen an den Sachvortrag erschwert werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17).

    Jedoch ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Auswirkungen eines Kartells umso wahrscheinlicher sind, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wird (BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05, Rn. 21 - juris, NJW 2006, 163; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.1.2019, VI-U (Kart) 17/17).

    Unter den Gesichtspunkten kaufmännischer wie auch krimineller Vernunft spricht ein Erfahrungssatz dafür, dass die Teilnehmer des Kartells sich deshalb wettbewerbswidrig verhalten, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, Rn. 92 - juris).

    Mit dieser tatsächlichen Vermutung steht auch die nunmehr in Art. 17 Abs. 2 der Schadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1) und in § 33a Abs. 2 GWB 2017 Gesetz gewordene widerlegliche Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursache, in Einklang (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drs. 18/10207, S.55; Erwägungsgrund 47 der Schadensersatzrichtlinie; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; Urteil vom 22.8.2019, VI-U (Kart) 1/17); sie ist gar Grundlage dieser neuen gesetzlichen Regelung geworden (vgl. BMWi, Entwurf eines 9. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, S. 60, 71).

  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 11/18
    Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist es zumindest hinreichend wahrscheinlich, dass die Klägerin auf Grund des von der EU-Kommission festgestellten Kartellrechtsverstoßes in irgendeiner Höhe einen Schaden erlitten hat bzw. der klägerische Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 38; BGH NJW-RR 2005, 928; BGH NJW-RR 1991, 599; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; Musielak/Voit, aaO, Rn. 7 und 17).

    Das ist der Fall, wenn die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gegenüber dem Anspruchsteller das Kartell dergestalt praktiziert haben, dass sie bei ihrem Angebotsverhalten die Spielregeln des Kartells angewendet haben oder sich das Kartell in adäquat-kausaler Weise zum Nachteil des Anspruchstellers ausgewirkt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht schon eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Aufträge, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich der Absprachen fallen, von diesen erfasst wurden und damit kartellbefangen sind (BGH a.a.O., Rn. 61 - juris, so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17; LG Stuttgart, Urteil vom 11.2.2019, 45 O 4/17, Urteil vom 11.2.2019, 45 O 5/17).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- bzw. (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17; BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 26.02.2013, KRB 20/12 = NZKart 2013, 195 Tz. 76 f.= BeckRS 2013, 6316 Tz. 76; BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 = WuW/E DE-R 1567, 1569 = NJW 2006, 163; BGH GRUR 2012, 291 (293) Tz. 26 - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff).

    Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens von besonderen Umständen als entlastende Indizien trifft denjenigen, zu dessen Vorteil die besonderen Umstände wirken, mithin im Streitfall die Beklagte (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19.1.2001, V ZR 437/99, juris Rn. 18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 97 mwN).

    Es kann offenbleiben, ob etwaige Lücken in der Kartelldisziplin eine Frage des Schadens (so wohl BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17) oder der Kartellbetroffenheit (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17) ist.

    Es kann praktisch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall Schwierigkeiten bei der Umsetzung einer Kartellabsprache auftreten, allerdings darf im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz dem einzelnen Betroffenen die wirkungsvolle Inanspruchnahme von Kartelltätern nicht durch überspannte Anforderungen an den Sachvortrag erschwert werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17).

    Jedoch ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Auswirkungen eines Kartells umso wahrscheinlicher sind, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wird (BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05, Rn. 21 - juris, NJW 2006, 163; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.1.2019, VI-U (Kart) 17/17).

    Unter den Gesichtspunkten kaufmännischer wie auch krimineller Vernunft spricht ein Erfahrungssatz dafür, dass die Teilnehmer des Kartells sich deshalb wettbewerbswidrig verhalten, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, Rn. 92 - juris).

    Mit dieser tatsächlichen Vermutung steht auch die nunmehr in Art. 17 Abs. 2 der Schadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1) und in § 33a Abs. 2 GWB 2017 Gesetz gewordene widerlegliche Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursache, in Einklang (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drs. 18/10207, S.55; Erwägungsgrund 47 der Schadensersatzrichtlinie; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; Urteil vom 22.8.2019, VI-U (Kart) 1/17); sie ist gar Grundlage dieser neuen gesetzlichen Regelung geworden (vgl. BMWi, Entwurf eines 9. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, S. 60, 71).

  • LG Stuttgart, 18.02.2019 - 45 O 13/17

    Kartellschadenersatz: Bindungswirkung eines seitens der Europäischen Kommission

    Sollte dies der Fall sein, wäre es Sache der Beklagten, hierzu konkret und im Einzelnen vorzutragen und den genauen Inhalt der kollusiven Absprachen umfassend und in Details offenzulegen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2019 - VI-U (Kart) 17/17 - LG Stuttgart, Grundurteil vom 11.02.2019 - 45 O 4/17-, Ziff. II. 6 sowie 45 O 5/17, Ziff. II. 4).

    Gleichwohl genügen nach Auffassung der Kammer die vorliegenden Umstände nicht, um einen kartellbedingten Schaden mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, denn die Umsetzung der Absprachen kann insbesondere in der Anfangsphase eines Kartells auf praktische Schwierigkeiten stoßen (BGH, Urteil vom 11.12.2018 - KZR 26/17 -, Schienenkartell, juris Rn. 62; a.A.: OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2019 VI -U (Kart) 17/17 -).

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