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   OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 19/17   

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OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 19/17 (https://dejure.org/2019,18205)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.01.2019 - U (Kart) 19/17 (https://dejure.org/2019,18205)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Januar 2019 - U (Kart) 19/17 (https://dejure.org/2019,18205)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (50)

  • OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 1/17

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Steuerberater nach altem Recht:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 19/17
    Wie der Senat - gerade etwa auch in Parallelrechtsstreitigkeiten betreffend das sogenannte "Schienenkartell", an denen auch die Prozessbevollmächtigten der hiesigen Parteien beteiligt gewesen sind - bereits entschieden hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 70 [unter II.B.Bb.1.] - Schienenkartell ; Urteil v. 29. August 2018 - VI-U (Kart) 11/17 , Umdruck S. 16 [unter II.B.3.b.]), ist ein Marktteilnehmer darüber hinaus aber auch dann von einem Kartellrechtsverstoß betroffen, wenn sich zu seinem Nachteil das Kartell im Sinne einer adäquat-kausalen Folge ausgewirkt hat.

    Die Haftung beruht auch im Fall der adäquat-kausalen (mittelbaren) Auswirkung eines Kartells auf allgemeinen Grundsätzen; sie kommt etwa - wie im Streitfall und auch vom Senat zum "Schienenkartell-Komplex" bereits entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten (vgl. insoweit etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 73 [unter II.B.Bb.1.d.] - Schienenkartell ) - in Betracht, wenn ein Marktteilnehmer ein Rechtsgeschäft mit einem Kartelltäter abschließt und deshalb einen Schaden erleidet, weil der Kartellant einen ihm erst durch das Kartell faktisch eröffneten Preissetzungsspielraum nutzt, um auch dieses, von den Kartellabsprachen nicht unmittelbar erfasste, Geschäft zu nicht wettbewerbskonformen Bedingungen abzuschließen.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 27 [unter II.B.Ba.3.a.] m.w.N. - Schienenkartell ), spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Kartellbetroffenheit, wenn das streitbefangene Geschäft nach den äußeren Umständen in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht von der kartellrechtswidrigen Verhaltenskoordinierung erfasst wird.

    Wie der Senat in parallel gelagerten Fällen des "Schienenkartell-Komplexes" bereits entschieden hat (vgl. hierzu im Einzelnen etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 34 ff. [unter II.B.Ba.4.b.] m.w.N. - Schienenkartell ), sind der vorliegend vom Bundeskartellamt bindend festgestellte "(Stamm)-Kundenschutz" und Quotenkartelle wesensgleich und gilt wie für letztere auch für ein Kundenschutzkartell, dass seine Gründung und Praktizierung grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der kartellbeteiligten Unternehmen dienen und aus diesem Grund eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt sonst erzielbare Preise erbringt.

    In Einklang mit den vorstehenden Erwägungen steht überdies, dass der Gesetzgeber in Zusammenhang mit der 9. GWB-Novelle mit § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB 2017 eine (widerlegliche) Vermutung statuiert hat, dass ein Kartell einen Schaden verursacht und, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 36 [unter II.B.Ba.4.b.aa.(2)] - Schienenkartell ), der insoweit zu Grunde liegende praktische Erfahrungssatz, wonach Kartelle eine preissteigernde Wirkung besitzen, auch für Kartellsachverhalte heranzuziehen ist, die vor Inkrafttreten der genannten Vorschrift bereits abgeschlossen waren.

    Unter den Gesichtspunkten kaufmännischer wie auch krimineller Vernunft der jeweils beteiligten Unternehmen spricht ein Erfahrungssatz dafür, dass die Teilnehmer eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen treffen und insoweit bewusst das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (so bereits Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 92 bei juris - Schienenkartell ).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 117 bei juris - Schienenkartell ), ist freilich kein Grund dafür ersichtlich, diesem Erfahrungssatz seine Geltung in Bezug auf ältere, das heißt - wie im Streitfall - vor dem Inkrafttreten von § 33a GWB n.F. bereits abgeschlossene, Sachverhalte, abzusprechen.

    Die Beklagten haben die tatsächliche Vermutung der Kartellbetroffenheit und eines kartellbedingten Schadens nicht widerlegt; dies geht zu ihren Lasten, da sie nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu die Nachweise bei Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 29 [unter II.B.Ba.3.b.] - Schienenkartell ) die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens solcher besonderen Umstände trifft, die im Einzelfall die tatsächliche Vermutung erschüttern.

    An einer produktübergreifenden (Schienen, Schwellen und Weichen) Beteiligung von T.1 an dem streitbefangenen Ausschreibungskartell auch bezüglich der "Region ..." besteht vor dem genannten Hintergrund kein vernünftiger Zweifel; dies gilt nur umso mehr, als T.1 im Kartellzeitraum in ... ein eigenes Weichenwerk unterhalten hat und, wie dem Senat aus den vor ihm bereits verhandelten Parallelrechtsstreitigkeiten zu Geschäftsnummern VI-U (Kart) 1/17, 2/17, 11/17 und 12/17 bekannt ist, auch in .../..., ..., ... bzw. ... ansässige Nahverkehrsunternehmen mit Gleisoberbaumaterialien beliefert hat.

    Auch in diesem Fall ist das Kartell regelmäßig kausal für die Durchführung von Preiserhöhungen des betreffenden Unternehmens; denn dieses kann wegen des Kartells, anders als bei funktionierendem Wettbewerb, auch nach Erreichen seiner Kapazitätsgrenzen seine Preise weiter erhöhen, ohne Marktanteile zu verlieren (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 116 bei juris m.w.N. - Schienenkartell ).

    Wie der Senat bereits in Parallelrechtsstreitigkeiten zum "Schienenkartell-Komplex" entschieden hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 69 f. [unter II.B.Bb.1.b.] - Schienenkartell ), ist aber im Sinne einer tatsächlichen Vermutung widerleglich davon auszugehen, dass die Kartellbeteiligten, auch wenn sie ohne eine Ausschreibung wegen eines Auftrags angefragt worden sind, unter Ausnutzung eines erst durch das Kartell faktisch eröffneten Preissetzungsspielraums weitgehend die gleichen - nicht wettbewerbskonformen - Preise verlangt haben wie in Ausschreibungsfällen.

    Diese Vermutung ist von den Beklagten nicht widerlegt worden, so dass diese der Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen - wie zum "Schienenkartell-Komplex" in Parallelrechtsstreitigkeiten bereits entschieden (vgl. insoweit etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 73 [unter II.B.Bb.1.d.] - Schienenkartell ) - auch hinsichtlich der streitbefangenen "ausschreibungsfreien" Fälle auf Schadensersatz haften.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. hierzu eingehend Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 42 [unter II.B.Ba.5.a.aa.] - Schienenkartell ), kann im Ausgangspunkt der von den Beklagten bemühte "Passing-on-Einwand" einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur dann entgegenstehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der - für den Erlass eines Grundurteils ausreichenden - hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 50 f. [unter II.B.Ba.5.b.bb.] - Schienenkartell ), haben die in Zusammenhang mit der Beschaffung bzw. Instandhaltung der für den öffentlichen Personennahverkehr erforderlichen Infrastruktur gewährten Zuwendungen der öffentlichen Hand nicht den Sinn, denjenigen Schädiger zu entlasten, der unter Ausnutzung eines von ihm begangenen Verstoßes gegen das Kartellverbot seine Waren oberhalb des hypothetischen Wettbewerbspreises anbietet.

    Zwar ist die Beklagte zu 3. als einfache Streitgenossin der Beklagten zu 1. und 2. grundsätzlich nicht daran gehindert, Angriffs- oder Verteidigungsmittel selbständig vorzutragen und sich hierbei gegebenenfalls auch in Widerspruch zu anderen Streitgenossen zu setzen (vgl. hierzu die Nachweise bei Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 53 [unter II.B.Ba.6.b.] - Schienenkartell ).

    Daher steht im Streitfall der Mitverschuldenseinwand einer Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs von vornherein nicht entgegen (vgl. hierzu bereits Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 55 [unter II.B.Ba.7.a.] m.w.N. - Schienenkartell ).

    Vor diesem Hintergrund spricht freilich - wie der Senat bereits in Parallelrechtsstreitigkeiten zum "Schienenkartell-Komplex" entschieden hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , Umdruck S. 56 f. [unter II.B.Ba.7.b.bb.] - Schienenkartell ) - alles dafür, dass die Kartellbeteiligten von ihren Abnehmern auch dann nicht wettbewerbskonforme Preise verlangten, wenn etwa das Geschäft im Einzelfall auf andere Weise zustande kam als im Rahmen einer Ausschreibung oder wenn eine Ausschreibung aus von den Kartellabsprachen nicht berührten Gründen, wie zum Beispiel wegen technischer Spezifikationen, ohnehin auf ein bestimmtes Unternehmen zulief, und zwar auf dasjenige, das auch nach den Spielregeln des Kartells zum Zuge kommen sollte.

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Heilung eines unzulässigen Teilurteils in der Berufungsinstanz; Berücksichtigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 19/17
    Der Anspruch folgt hinsichtlich der in die Zeit vor dem 1. Juli 2005, dem Tag des Inkrafttretens der 7. GWB-Novelle (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rz. 76 - Grauzementkartell II ), fallenden Beschaffungsvorgänge aus § 33 Satz 1 GWB (1999) a.F. und bezüglich der späteren Materialbeschaffungen aus § 33 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GWB (2005) a.F. (zur Anwendbarkeit des zum Zeitpunkt des Beschaffungsvorgangs geltenden Rechts vgl. BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 - KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 13 - ORWI ).

    Diese Norm ist unabhängig vom Zeitpunkt des Kartellrechtsverstoßes anwendbar, wenn - wie im Streitfall - ein entweder bereits vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle (1. Juli 2005) oder hiernach eingeleitetes kartellbehördliches oder gerichtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erst nach dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle bestandskräftig abgeschlossen worden ist (BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rzn. 30 ff. - Grauzementkartell II ; so auch Senat, Urteil v. 30. September 2009 - VI-U (Kart) 17/08 , WuW/E DE-R 2763, Rzn. 33-35 bei juris; Urteil v. 29. Januar 2014 - VI-U (Kart) 7/13 , WuW/E DE-R 4477, Rz. 42 bei juris; Urteil v. 18. Februar 2015 - VI-U (Kart) 3/14 , NZKart 2015, 201 = WuW/E DE-R 4601, Rz. 36 bei juris - Schadensersatz aus Zementkartell ; OLG Karlsruhe, Urteil v. 31. Juli 2013 - 6 U 51/12 (Kart) , NZKart 2014, 366, Rz. 47 bei juris - Feuerwehrfahrzeuge ).

    Anders als die in diesen Ausführungen enthaltenen Entscheidungszitate zu belegen scheinen, stehen die Erwägungen der Schienenkartell -Entscheidung vom 11. Dezember 2018 mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im hier interessierenden Zusammenhang entwickelten (vgl. insbesondere BGH, Beschluss v. 28. Juni 2005 - KRB 2/05 , WuW/E DE-R 1567 = NJW 2006, 163 [164 f.] [unter II.2.b)aa)], Rzn. 20 f. bei juris - Berliner Transportbeton I ) und erst neulich noch bestätigten (vgl. BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rz. 35 - Grauzementkartell II ) Rechtsgrundsätzen nicht in Einklang; von jenen, materiell zutreffenden, Grundsätzen abzuweichen, besteht mangels eines auch in der Schienenkartell -Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2018 selbst nicht aufgezeigten sachlichen Grundes indes keine Veranlassung ((1.1)).

    Die vorstehenden Erwägungen hat der Bundesgerichtshof erst neulich in seiner Grauzementkartell-II -Entscheidung (Kartellzivilsache) (vgl. BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rz. 35 - Grauzementkartell II ) vorbehaltlos und vollinhaltlich bestätigt und insoweit ausgeführt (Hervorhebungen durch den Senat):.

    Dass und weshalb der höchstrichterlich noch bis vor Kurzem angenommene wirtschaftliche Erfahrungssatz , dass die Bildung und die Erhaltung eines Kartells - bereits für sich genommen - grundsätzlich der Gewinnsteigerung der beteiligten Unternehmen dienen und deshalb (vgl. BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rz. 35 - Grauzementkartell II ) mit hoher Wahrscheinlichkeit (1.) zu höheren als am Markt sonst erzielbaren Preisen führen sowie (2.) zum Nachteil der Abnehmer der Kartellanten einen Schaden verursachen, keine Gültigkeit (mehr) besitzen soll, zeigen die Gründe des vorgenannten Schienenkartell -Urteils des Bundesgerichtshofs nicht auf und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.

    Im Zivilverfahren können die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu entnehmenden Grundsätze indes ohne Weiteres zur Begründung einer tatsächlichen Vermutung (oder eines Anscheinsbeweises) herangezogen werden (vgl. in diesem Sinne zutreffend bereits KG Berlin, Urteil v. 1. Oktober 2009 - 2 U 10/03 Kart , WuW/E DE-R 2773, Rz. 82 bei juris - Berliner Transportbeton ; in diesem Sinne jetzt auch BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , Rz. 35 - Grauzementkartell II ).

    Wie inzwischen höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rzn. 61 ff. - Grauzementkartell II ; vgl. auch Senat, Urteil v. 29. Januar 2014 - VI-U (Kart) 7/13 , WuW/E DE-R 4477, Rz. 153 bei juris; Urteil v. 18. Februar 2015 - VI-U (Kart) 3/14 , NZKart 2015, 201 = WuW/E DE-R 4601, Rzn. 120-126 bei juris - Schadensersatz aus Zementkartell ), ist die Hemmungsvorschrift des § 33 Abs. 5 GWB (2005) auch auf Schadensersatzansprüche anzuwenden, die - wie im Streitfall - ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle, das heißt vor dem 1. Juli 2005, begangen wurden und an dem vorgenannten Tag noch nicht verjährt waren.

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 19/17
    Zu keiner abweichenden Beurteilung Veranlassung geben die zur Begründung der nach dem hiesigen Schluss der mündlichen Verhandlung in einem Parallelrechtsstreit des "Schienenkartell-Komplexes" ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2018 (BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 , zur Veröffentlichung vorgesehen - Schienenkartell ) erfolgten Ausführungen, mit denen bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell sowohl hinsichtlich der Kartellbefangenheit einzelner Aufträge (vgl. a.a.O. Rzn. 62 ff.) als auch hinsichtlich des Eintritts eines Schadens (vgl. a.a.O. Rzn. 55 ff.) die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis verneint werden.

    Mit seiner Schienenkartell -Entscheidung vom 11. Dezember 2018 verlangt der Bundesgerichtshof als Voraussetzung für die Feststellung eines mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe entstandenen Kartellschadens über die Gründung und Erhaltung eines Kartells hinaus nunmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände unter Berücksichtigung einer Vielzahl von weiteren Faktoren; insoweit stellt er ab etwa auf die Anzahl der Marktteilnehmer, die Zahl der an den Absprachen beteiligten Unternehmen, deren Möglichkeiten zum für die Umsetzung der Absprachen erforderlichen Informationsaustausch, den Anteil der Marktabdeckung, den Grad der Kartelldisziplin und den Möglichkeiten der Marktgegenseite zur anderweitigen Bedarfsdeckung oder der Ergreifung sonstiger Gegenmaßnahmen (vgl. BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 , Rzn. 57 f.- Schienenkartell ).

    Zu überzeugen vermag insbesondere auch nicht die angeführte Überlegung, dass Kartellabsprachen von Unternehmen getroffen würden, die - so der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 , Rz. 57 aE - Schienenkartell ) - grundsätzlich ihre eigenen Interessen verfolgten und nicht durchweg bereit sein müssten, sich der Kartelldisziplin zu fügen.

    Die beiden zur Debatte stehenden "Ausschreibungsfälle" fügen sich - wie oben bereits dargelegt - sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich der vom Bundeskartellamt festgestellten Kartellabsprache ein, weshalb für sie eine tatsächliche Vermutung der Kartellbefangenheit in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 , Rz. 61 - Schienenkartell ).

    Soweit in anderweitigen Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" die dort beklagten Kartellanten des Weiteren behauptet haben, die "lediglich" auf eine verbesserte Auslastung der Produktionskapazitäten gerichtete Funktionsweise des Kartells werde dadurch bestätigt, dass nach der Aufdeckung des Kartells ein Teil dieser Kapazitäten weggefallen und die Preise im Ergebnis gestiegen seien (vgl. BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 , Rz. 58 - Schienenkartell ), ändert dies an der vorstehenden Beurteilung nichts.

    Hinsichtlich der Voraussetzungen einer tatsächlichen (widerleglichen) Vermutung für die Kartellbefangenheit einzelner Beschaffungsvorgänge und für die Entstehung eines kartellbedingten Schadens weicht das vorliegende Erkenntnis zwar im jeweiligen rechtlichen Ausgangspunkt von den in der Schienenkartell -Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2018 ( KZR 26/17 ) dargelegten Grundsätzen ab.

  • OLG München, 08.03.2018 - U 3497/16

    Schadensersatzpflicht wegen "Schienenkartell" bejaht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 19/17
    In den Blick zu nehmen ist indes darüber hinaus, dass, wie den ebenfalls bindenden Feststellungen des Bundeskartellamts zu entnehmen ist, die Vergabe einer Ausschreibung an den "Stammlieferanten" lediglich den gedachten "Grundfall" der Kartellabsprache abgebildet hat, von dem es aber nach dem gemeinsamen Verständnis der Kartellbeteiligten namentlich unter dem Gesichtspunkt sogenannter "Kompensationsgeschäfte" auch bewusste und gewollte Abweichungen gegeben hat (so zutreffend auch OLG Jena, Urteil v. 22. Februar 2017 - 2 U 583/15 Kart , NZKart 2017, 540 = WuW 2017, 204, Rz. 74 bei juris - Schienenkartell ; OLG München, Urteil v. 8. März 2018 - U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Rz. 125 bei juris - Kartell der Schienenfreunde ).

    Dies gilt nur umso mehr, als das Bundeskartellamt bezüglich der Durchsetzung des Kartells auch Feststellungen über eine nicht verschriftlichte Kommunikation zwischen den Kartellteilnehmern, namentlich zum Beispiel in Gestalt von Telefongesprächen oder Besprechungskreisen (Sitzungen), getroffen hat (vgl. in diesem Sinne auch OLG München, Urteil v. 8. März 2018 - U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Rz. 69 bei juris - Kartell der Schienenfreunde ).

    Der hier zur Debatte stehende Einwand ist deshalb auch bereits von anderen Oberlandesgerichten in parallel gelagerten Fällen des "Schienenkartell-Komplexes" mit Recht verworfen worden (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil v. 10. März 2017 - 6 U 58/15 (Kart) , Umdruck S. 21 [unter II.A.2.b)(2)]; OLG München, Urteil v. 8. März 2018 - U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Rz. 78 bei juris - Kartell der Schienenfreunde ).

    Ebenso kann offen bleiben, ob die Annahme einer Vorteilsausgleichung bei der Weitergabe des Kartellschadens in Gestalt von verhältnismäßig kleinen "Streuschäden" an eine große Vielzahl von Endverbrauchern deshalb auszuscheiden hat, weil gegebenenfalls eine unangemessene Entlastung der Kartellteilnehmer zu besorgen sei (vgl. hierzu - ebenfalls offen lassend - OLG München, Urteil v. 8. März 2018 - U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Rz. 87 bei juris - Kartell der Schienenfreunde ); insoweit kommt faktisch in Betracht, dass nur die wenigsten der einzelnen Fahrgäste der Klägerin bereit sein könnten, die Kartellbeteiligten wegen verhältnismäßig geringfügiger Fahrpreiserhöhungen der Klägerin in Regress zu nehmen.

    Die Höhe der Zuwendungen ist schon nicht kausal auf den Kartellrechtsverstoß zurückzuführen, da die Beklagten keinen Sachvortrag dazu gehalten haben, ob die Zuschüsse überhaupt von den Preisen für die im Streitfall betroffenen Produkte abhingen und zu welchen Bedingungen die Zuschüsse gewährt wurden (so zutreffend auch OLG München, Urteil v. 8. März 2018 - U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Rz. 84 bei juris - Kartell der Schienenfreunde ).

  • OLG Düsseldorf, 29.08.2018 - U (Kart) 12/17
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 19/17
    Lediglich umso mehr gilt dies, als nach den bindenden Feststellungen des Bundeskartellamts es im Hinblick auf eine während der Kartellzeit zunehmende Verfestigung der Kartellspielregeln bzw. der kartellierten Kundenzuordnungen weitgehend überhaupt keiner koordinierenden Maßnahmen (mehr) bedurfte, um die vom Amt zum Gegenstand des Tatvorwurfes gemachte Grundabsprache im Einzelfall umzusetzen (so bereits Senat, Urteil v. 29. August 2018 - VI-U (Kart) 12/17 , Umdruck S. 24 [unter II.B.3.c.aa.]).

    Wie der Senat bereits in einem zum "Schienenkartell-Komplex" entschiedenen Parallelrechtsstreit entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 29. August 2018 - VI-U (Kart) 12/17 , Umdruck S. 25 [unter II.B.3.c.bb.]), drängt sich indes geradezu auf, dass einzelne Bestandteile wie zum Beispiel Herzstücke und Zungen(roll)vorrichtungen tatsächlich ebenfalls kartellgegenständlich waren, weil Weichen als Komplettweichen oder in Einzelteilen (Herzstücke und Zungenvorrichtungen) bestellt werden können, was seinen Grund darin hat, dass gerade diese Teile besonders verschleißanfällig sind, weshalb bei Reparaturen nicht immer ganze Weichen, sondern häufig nur deren Einzelteile ausgetauscht werden, insbesondere halbe und ganze Zungenvorrichtungen und Herzstücke (vgl. hierzu das von der Klägerin privat eingeholte H.-Gutachten v. 21.8.2014, S. 11, 17).

    Soweit die in diesem Zusammenhang verworfenen Einwendungen der Beklagten in den hier interessierenden Fällen der ohne vorgängige Ausschreibung erfolgten Materialbeschaffungen überhaupt einschlägig sind, wie zum Beispiel von vornherein nicht der "kleinstvolumige Aufträge" betreffende Einwand (vgl. hierzu bereits Senat, Urteil v. 29. August 2018 - VI-U (Kart) 12/17 , Umdruck S. 25 [unter II.B.3.c.bb.]), gelten die vorstehend in Bezug genommenen Ausführungen auch für diese Rechtsgeschäfte.

    Dass der Senat diesen ergänzenden und inhaltsgleich auch bereits in den oben genannten Parallelrechtsstreitigkeiten von der Beklagten zu 3. eingeführten Ausführungen in seinen vorbezeichneten Entscheidungen nicht gefolgt ist (vgl. insoweit etwa Senat, Urteil v. 29. August 2018 - VI-U (Kart) 12/17 , Umdruck S. 40 [unter II.B.4.b.bb.(2)(a)]), stellt vorliegend freilich keinen berechtigten Grund dar, der Beklagten zu 3. über die mündliche Verhandlung vom 19. September 2018 hinaus weiteren Sachvortrag zu ermöglichen.

  • BGH, 28.06.2005 - KRB 2/05

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Darlegungs- und Beweislast bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 19/17
    Anders als die in diesen Ausführungen enthaltenen Entscheidungszitate zu belegen scheinen, stehen die Erwägungen der Schienenkartell -Entscheidung vom 11. Dezember 2018 mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im hier interessierenden Zusammenhang entwickelten (vgl. insbesondere BGH, Beschluss v. 28. Juni 2005 - KRB 2/05 , WuW/E DE-R 1567 = NJW 2006, 163 [164 f.] [unter II.2.b)aa)], Rzn. 20 f. bei juris - Berliner Transportbeton I ) und erst neulich noch bestätigten (vgl. BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rz. 35 - Grauzementkartell II ) Rechtsgrundsätzen nicht in Einklang; von jenen, materiell zutreffenden, Grundsätzen abzuweichen, besteht mangels eines auch in der Schienenkartell -Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2018 selbst nicht aufgezeigten sachlichen Grundes indes keine Veranlassung ((1.1)).

    (1.1) In seiner Berliner-Transportbeton-I -Entscheidung (Kartellbußgeldsache) hat der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss v. 28. Juni 2005 - KRB 2/05 , WuW/E DE-R 1567 = NJW 2006, 163 [164 f.] [unter II.2.b)aa)], Rzn. 20 f. bei juris - Berliner Transportbeton I ) den wirtschaftlichen Grundsatz aufgestellt, dass "die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der im Kartell beteiligten Unternehmen" diene und hierzu im Einzelnen ausgeführt (Hervorhebungen durch den Senat):.

    Der Senat stimmt vielmehr der vom Bundesgerichtshof selbst bislang vertretenen - gegenteiligen - Beurteilung zu, dass das Ziehen wirtschaftlicher Vorteile aus Kartellabsprachen und hiermit einhergehend eine weitgehende Umsetzung solcher Absprachen umso wahrscheinlicher sind, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wird und je flächendeckender es angelegt ist (vgl. in diesem Sinne BGH, Beschluss v. 28. Juni 2005 - KRB 2/05 , WuW/E DE-R 1567 = NJW 2006, 163, Rz. 21 bei juris - Berliner Transportbeton I ).

    Untauglich ist der gegen die Vermutung eines kartellbedingten Schadens gerichtete Ansatz der Beklagten, unter Verweis auf die Berliner-Transportbeton-I -Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss v. 28. Juni 2005 - KRB 2/05 , WuW/E DE-R 1567 = NJW 2006, 163, Rz. 20 aE bei juris - Berliner Transportbeton I ) eine Überprüfung der Wahrscheinlichkeitsaussage "anhand weiterer Beweismittel" zu verlangen.

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 19/17
    Der Anspruch folgt hinsichtlich der in die Zeit vor dem 1. Juli 2005, dem Tag des Inkrafttretens der 7. GWB-Novelle (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rz. 76 - Grauzementkartell II ), fallenden Beschaffungsvorgänge aus § 33 Satz 1 GWB (1999) a.F. und bezüglich der späteren Materialbeschaffungen aus § 33 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GWB (2005) a.F. (zur Anwendbarkeit des zum Zeitpunkt des Beschaffungsvorgangs geltenden Rechts vgl. BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 - KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 13 - ORWI ).

    Erst dann, wenn der Schaden der Klägerin, namentlich die Differenz zwischen den tatsächlichen Beschaffungspreisen und denjenigen Preisen, die sich bei einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Schienenherstellern/-händlern ergeben hätten (hypothetischer Wettbewerbspreis) (vgl. insoweit BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 - KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 56 - ORWI ), feststeht, kann überhaupt eine Aussage darüber getroffen werden, ob die Fahrpreise (Fahrpreiserhöhungen) der Klägerin unter Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrgastzahlen ausreichend (gewesen) sind (sein können), um den Kartellschaden - ganz oder teilweise - auszugleichen.

    Anders als die Beklagten meinen, haben sie auch nicht im Sinne der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Anforderungen (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 - KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 69 - ORWI ) plausibel dazu vorgetragen, dass eine Weiterwälzung der kartellbedingten Preiserhöhung zumindest ernsthaft in Betracht kommt.

    (2.3) Berechtigte Gründe dafür, im Zusammenhang mit dem "Passing-on-Einwand" die Klägerin mit einer sekundären Darlegungslast oder gar einer Umkehr der Beweislast zu belegen (vgl. zu den Voraussetzungen diesbezüglich BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 - KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rzn. 70 ff. - ORWI ), bestehen - anders als die Beklagten offenbar meinen - nicht.

  • BGH, 25.10.2013 - V ZR 230/12

    Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 19/17
    Eine solche Gefahr besteht namentlich bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil v. 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07 , NJW 2009, 230 Rz. 8; Urteil v. 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 , BGHZ 189, 256 = NJW 2011, 2736 Rzn. 13 f.; Urteil v. 30 November 2012 - V ZR 230/12 , NJW 2013, 1009 Rz. 9; Urteil v. 24. Februar 2015 - VI ZR 279/14 , NJW 2015, 2429 Rz. 7; Urteil v. 1. März 2016 - VI ZR 437/14 , NJW 2016, 1648 Rz. 30; Urteil v. 21. November 2017 - VI ZR 436/16 , NJW 2018, 623 Rz. 7, jew. m.w.N.; vgl. auch Elzer in BeckOK-ZPO, 27. Ed., Stand: 01.03.2018, § 301 Rzn. 8 f.; Feskorn in Zöller, ZPO, 32. Aufl. [2018], § 301 Rzn. 12 ff.; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. [2018], § 301 Rzn. 3 ff.).

    Bei dieser Sachlage ist die zumindest theoretische Gefahr nicht auszuschließen gewesen, dass über die Klageanträge im Ergebnis, sei es auf Grund neuen Vortrags, sei es auf Grund einer geänderten Rechtsauffassung (vgl. BGH, Urteil v. 28. Januar 2000 - V ZR 402/98 , NJW 2000, 1405 [1406] [unter II.1.b)]; Urteil v. 30 November 2012 - V ZR 230/12 , NJW 2013, 1009 Rz. 9), voneinander abweichend entschieden würde.

    Der Erlass eines nach § 301 ZPO unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil v. 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 , BGHZ 189, 256 = NJW 2011, 2736 Rzn. 19 ff.; Urteil v. 30 November 2012 - V ZR 230/12 , NJW 2013, 1009 Rz. 9); dasselbe gilt für die Nichteinhaltung der Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils nach § 304 ZPO (vgl. BGH, Urteil v. 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 , BGHZ 189, 256 = NJW 2011, 2736 Rz. 23; Urteil v. 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12 , NJW 2014, 458 Rz. 25, jew. m.w.N.).

  • BGH, 30.11.2012 - V ZR 245/11

    Berufungsverfahren: Teilanfechtung eines das Gebot der Widerspruchsfreiheit von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 19/17
    Eine solche Gefahr besteht namentlich bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil v. 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07 , NJW 2009, 230 Rz. 8; Urteil v. 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 , BGHZ 189, 256 = NJW 2011, 2736 Rzn. 13 f.; Urteil v. 30 November 2012 - V ZR 230/12 , NJW 2013, 1009 Rz. 9; Urteil v. 24. Februar 2015 - VI ZR 279/14 , NJW 2015, 2429 Rz. 7; Urteil v. 1. März 2016 - VI ZR 437/14 , NJW 2016, 1648 Rz. 30; Urteil v. 21. November 2017 - VI ZR 436/16 , NJW 2018, 623 Rz. 7, jew. m.w.N.; vgl. auch Elzer in BeckOK-ZPO, 27. Ed., Stand: 01.03.2018, § 301 Rzn. 8 f.; Feskorn in Zöller, ZPO, 32. Aufl. [2018], § 301 Rzn. 12 ff.; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. [2018], § 301 Rzn. 3 ff.).

    Bei dieser Sachlage ist die zumindest theoretische Gefahr nicht auszuschließen gewesen, dass über die Klageanträge im Ergebnis, sei es auf Grund neuen Vortrags, sei es auf Grund einer geänderten Rechtsauffassung (vgl. BGH, Urteil v. 28. Januar 2000 - V ZR 402/98 , NJW 2000, 1405 [1406] [unter II.1.b)]; Urteil v. 30 November 2012 - V ZR 230/12 , NJW 2013, 1009 Rz. 9), voneinander abweichend entschieden würde.

    Der Erlass eines nach § 301 ZPO unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil v. 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 , BGHZ 189, 256 = NJW 2011, 2736 Rzn. 19 ff.; Urteil v. 30 November 2012 - V ZR 230/12 , NJW 2013, 1009 Rz. 9); dasselbe gilt für die Nichteinhaltung der Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils nach § 304 ZPO (vgl. BGH, Urteil v. 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 , BGHZ 189, 256 = NJW 2011, 2736 Rz. 23; Urteil v. 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12 , NJW 2014, 458 Rz. 25, jew. m.w.N.).

  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 109/90

    Frist zur Ausübung des Zinsanpassungsrechts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 19/17
    Allgemein anerkannt ist, dass das Berufungsgericht aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit davon absehen und statt dessen den in erster Instanz verbliebenen Streitstoff an sich ziehen kann (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 19. November 1959 - VII ZR 93/59 , NJW 1960, 339 [340] [unter 4.]; Urteil v. 10. Juli 1991 - XII ZR 109/90 , NJW 1991, 3036 [unter 1.]; Urteil v. 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07 , NJW 2009, 230 Rz. 7; Urteil v. 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09 , NJW 2011, 2800 Rz. 33).

    Wenn ein Teilurteil wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen unzulässig ist, hat das dagegen angerufene Rechtsmittelgericht allgemein nur dafür zu sorgen, dass es zu einer einheitlichen Entscheidung kommt (BGH, Urteil v. 10. Juli 1991 - XII ZR 109/90 , NJW 1991, 3036 [unter 1.]).

    Kann sich eine in der Vorinstanz noch bestehende Gefahr einander widersprechender Entscheidungen auf Grund einer Entwicklung der Prozesslage nicht mehr verwirklichen, muss ein nach § 301 ZPO unzulässiges Teilurteil nicht mehr aufgehoben werden (BGH, Urteil v. 10. Juli 1991 - XII ZR 109/90 , NJW 1991, 3036 [unter 1.]; Urteil v. 8. Mai 2014 - VII ZR 199/13 , NJW-RR 2014, 979 Rz. 16).

  • OLG Jena, 22.02.2017 - 2 U 583/15

    Strafbarkeit wegen Betrug bei der Vergabe von Bauleistungen (Submissionskartell;

  • BGH, 29.04.2004 - V ZB 46/03

    Verjährung des Sekundäranspruchs gegen den Rechtsanwalt

  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2015 - U (Kart) 3/14

    Verjährung vor dem Inkrafttreten der 7. GWB -Novelle entstandener

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2014 - U (Kart) 7/13

    Zurechnung der Kenntnis des Abschlußvertreters

  • BGH, 21.11.2017 - VI ZR 436/16

    Verbindung von Amtshaftungsklage und Schadensersatzklage gegen einen Dritten:

  • BGH, 13.10.2008 - II ZR 112/07

    Schadensersatzklage eines deutschen Kraftfahrzeughalters nach Verkehrsunfall in

  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 42/10

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

  • RG, 19.10.1908 - VII 169/07

    Hat das Berufungsgericht in Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 2 Z.P.O. die Sache

  • OLG Düsseldorf, 29.08.2018 - U (Kart) 11/17
  • OLG Karlsruhe, 10.03.2017 - 6 U 58/15

    Schienenkartell vorm OLG

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 18/17

    Ansprüche eines regionalen Telekommunikationsfestnetzbetreibers gegen die

  • BGH, 03.03.1958 - III ZR 157/56
  • BGH, 08.01.1992 - 2 StR 102/91

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Ausgleichsansprüche zwischen ehemaligen

  • BGH, 12.02.2003 - XII ZR 324/98

    Beendeter Gewerberaummietvertrag: Kurze Verjährungsfrist für Ansprüche auf

  • BGH, 08.01.2014 - XII ZR 12/13
  • BGH, 09.12.1999 - IX ZR 129/99

    Zurückverweisung nach Aufhebung eines Grundurteils; Pflichten der

  • BGH, 22.06.2004 - XI ZR 90/03

    Entlastung des nur als Zwischenhändler tätig gewordenen Verkäufers; Zulässigkeit

  • BGH, 24.03.1999 - VIII ZR 121/98

    EGBGB Art. 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4

  • KG, 01.10.2009 - 2 U 10/03

    Schadensersatzklage gegen ein englisches Lebensversicherungsunternehmen:

  • BGH, 18.04.2012 - IV ZR 193/10

    Bauleistungsvertrag über die Errichtung eines Holzblockhauses:

  • BGH, 18.04.2012 - IV ZR 147/10

    Schadensersatzansprüche eines kommunalen Verkehrsunternehmens wegen Verstoßes der

  • BGH, 23.04.2015 - IX ZR 176/12

    Anwaltshaftung: Verjährungsbeginn bei Versäumung einer Ausschlussfrist infolge

  • BGH, 25.04.2013 - IX ZR 65/12

    DIE PROFIS; Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

  • BGH, 19.04.2001 - I ZR 238/98

    Zulässigkeit eines Grundurteils: Inanspruchnahme eines Ingenieurs auf

  • BGH, 04.04.2000 - XI ZR 48/99
  • BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 342/09

    Berufungsentscheidung: Verfahrensfehlerhafte Zurückverweisung nur eines

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - U (Kart) 17/08

    Bindungswirkung einer bestandskräftigen kartellbehördlichen oder rechtskräftigen

  • OLG Karlsruhe, 31.07.2013 - 6 U 51/12

    Formularmäßige Vereinbarung einer Schadensersatzverpflichtung in einem Vertrag

  • BGH, 28.01.2000 - V ZR 402/98

    Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines

  • LG Dortmund, 04.10.2017 - 8 O 24/16

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Erlass bei ungeklärten Gegenforderungen

  • BGH, 07.03.2005 - II ZR 144/03

    Zulässigkeit eines Teilurteils bei Feststellung der Nichtigkeit eines

  • BGH, 24.02.2015 - VI ZR 279/14

    Umlegung und Enteignung

  • OLG Düsseldorf, 26.09.2018 - U (Kart) 24/17

    Voraussetzungen eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs in

  • BGH, 19.11.1959 - VII ZR 93/59

    Verjährungsunterbrechung gegenüber Organen (Wirkung für verjährte Handlungen

  • BGH, 29.01.2004 - I ZR 162/01

    Rechtsfolgen der Bestätigung eines Grundurteils im Rechtsmittelverfahren

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 437/14

    Schadensersatzanspruch aufgrund eines Kartellverstoßes: Anscheinsbeweis für die

  • BGH, 08.05.2014 - VII ZR 199/13

    Schadensersatzklage gegen ein englisches Lebensversicherungsunternehmen:

  • BGH, 08.09.2016 - VII ZR 168/15

    Verfahrensfehlerhaftes Zwischenurteil: Teilgrundurteil über einen

  • BGH, 08.12.2011 - VII ZR 12/09

    Teilurteil: Berücksichtigung der Unzulässigkeit in der Revisionsinstanz; Erlass

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 18/17

    Anforderungen an den Nachweis der Anwendung einer Kartellabsprache auf

    Über das vorstehend Gesagte hinaus haben die Beklagten zu 1. und 2. eingeräumt (vgl. Berufungsbegründung, S. 10), dass in zehn (weiteren und außerhalb des vorliegenden Rechtsstreits liegenden) Fällen auch T.1 selbst die in ... geschäftsansässige Klägerin mit Gleisoberbaumaterialien belieferte; von diesen, in den Zeitraum 2003 bis März 2011 fallenden, Beschaffungsvorgängen hat der Senat auch aus der zeitgleich mit dem hiesigen Rechtsstreit verhandelten Parallelsache VI-U (Kart) 19/17 Kenntnis.
  • LG Dortmund, 30.08.2023 - 8 O 16/23
    Auch dieser Aspekt spricht dafür, dass den Zedenten aufgrund des PSM-Kartells bei ihren PSM-Bezügen ein Schaden entstanden ist (vgl. zu diesem Faktor Bayer/Rinnen/Wandschneider , NZKart 2021, 407, 409; Inderst/Thomas , Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Auflage 2018, S. 96 sowie BGH, 23.9.2020, KZR 35/19, juris - Lkw-Kartell; vgl. ferner OLG Düsseldorf 23.1.2019, U (Kart) 19/17, BeckRS 2019, 12994, Rn. 51 und LG Dortmund, 27.9.2021, 8 O 4/18 Kart, Rn. 6, juris - LKW-Kartell).

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass das PSM-Kartell erkennbar intensiv und nachhaltig praktiziert wurde und von hoher Kartelldisziplin gekennzeichnet war, was ebenfalls ein Indiz für einen kartellbedingten Preisaufschlag beim Bezug der PSM durch die Zedenten darstellt (vgl. OLG Düsseldorf, 23.1.2019, U (Kart) 19/17, BeckRS 2019, 12994, Rn. 51; LG Dortmund 27.9.2021, 8 O 4/18 [Kart], Rn. 4, juris - LKW-Kartell).

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