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   OLG Düsseldorf, 23.02.2016 - I-20 U 28/15   

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OLG Düsseldorf, 23.02.2016 - I-20 U 28/15 (https://dejure.org/2016,71899)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.2016 - I-20 U 28/15 (https://dejure.org/2016,71899)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Februar 2016 - I-20 U 28/15 (https://dejure.org/2016,71899)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 28.02.2012 - VI ZR 79/11

    Äußerungen im Gerichtsverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.02.2016 - 20 U 28/15
    Es ist dann allein Aufgabe des mit der Entscheidung im betreffenden Verfahren befassten Organs, die Relevanz des jeweiligen Vorbringens für seine Entscheidung zu beurteilen (BGH jeweils a.a.O., zur st. Rspr. im Hinblick auf Ehrschutzklagen vgl. auch BGH NJW 2012, 1659 m.w.N.).

    Denn die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den sog. "privilegierten Äußerungen" trägt dem Recht der Parteien auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung (BGH NJW 2012, 1659 unter Hinweis u.a. auf BVerfG NJW 1991, 29; NJW-RR 2007, 840, 841).

    Es war aus der vom guten Glauben bestimmten Sicht des Beklagten, auf die es insoweit ankommt (vgl. BGH NJW 2012, 1659), nicht gänzlich ausgeschlossen, dass ihm durch die Vorlage von Lichtbildern, die vom Kläger im Kinderheim erlittene Verletzungen zeigen sollen, in dem Verfahren eine Vorteil entstehen könnte.

  • BGH, 19.07.2012 - I ZR 105/11

    Honorarkürzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.02.2016 - 20 U 28/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH WRP 2010, 241, 242 f. - Fischdosendeckel; GRUR 2013, 647 Rn. 12 ff. - Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss; GRUR 2013, 305 Rn. 14 - Honorarkürzung m.w.N.) fehlt einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.

    So kann eine gesonderte Klage eines Dritten auf Unterlassung oder Widerruf etwa dann als zulässig anzusehen sein, wenn ein Bezug der ihn betreffenden Äußerungen zum Ausgangsverfahren nicht erkennbar ist oder die Äußerungen auf der Hand liegend falsch sind oder eine unzulässige Schmähung darstellen, bei der nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Dritten im Vordergrund steht (BGH WRP 2010, 241, 242 f. - Fischdosendeckel; GRUR 2013, 647 Rn. 12 ff. - Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss; GRUR 2013, 305 Rn. 14 - Honorarkürzung m.w.N.).

    Es ist auch gerechtfertigt, den Anwendungsbereich der nach Vorgesagtem "privilegierten Lichtbildvorlage" nicht nur, wie vom Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung zu den "privilegierten Äußerungen" festgestellt, auf die Vorlage von Lichtbildern zu erstrecken, die der Rechtsverfolgung und -verteidigung in gerichtlichen und behördlichen Verfahren dienen und im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen (BGH GRUR 1977, 745, 747 - Heimstätten-Gemeinschaft; BGH GRUR 2013, 305 Rn. 20 - Honorarkürzung), sondern auch auf die Vorlage von Lichtbildern in Petitionsverfahren im Sinne des Art. 17 GG, Art. 227 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bzw. Art. 44 der EU-Grundrechte-Charta, da diese Grundrechtsstatus genießen.

  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 46/07

    Fischdosendeckel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.02.2016 - 20 U 28/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH WRP 2010, 241, 242 f. - Fischdosendeckel; GRUR 2013, 647 Rn. 12 ff. - Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss; GRUR 2013, 305 Rn. 14 - Honorarkürzung m.w.N.) fehlt einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.

    So kann eine gesonderte Klage eines Dritten auf Unterlassung oder Widerruf etwa dann als zulässig anzusehen sein, wenn ein Bezug der ihn betreffenden Äußerungen zum Ausgangsverfahren nicht erkennbar ist oder die Äußerungen auf der Hand liegend falsch sind oder eine unzulässige Schmähung darstellen, bei der nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Dritten im Vordergrund steht (BGH WRP 2010, 241, 242 f. - Fischdosendeckel; GRUR 2013, 647 Rn. 12 ff. - Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss; GRUR 2013, 305 Rn. 14 - Honorarkürzung m.w.N.).

  • BVerfG, 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03

    Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Einschränkung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.02.2016 - 20 U 28/15
    Denn die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den sog. "privilegierten Äußerungen" trägt dem Recht der Parteien auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung (BGH NJW 2012, 1659 unter Hinweis u.a. auf BVerfG NJW 1991, 29; NJW-RR 2007, 840, 841).

    Ein wirkungsvoller Rechtsschutz setzt voraus, dass der Rechtsuchende, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, gegenüber den Organen der Rechtspflege alle Handlungen vornehmen kann, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten (so für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten BGH a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG NJW-RR 2007, 840, 841).

  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 128/11

    Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.02.2016 - 20 U 28/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH WRP 2010, 241, 242 f. - Fischdosendeckel; GRUR 2013, 647 Rn. 12 ff. - Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss; GRUR 2013, 305 Rn. 14 - Honorarkürzung m.w.N.) fehlt einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.

    So kann eine gesonderte Klage eines Dritten auf Unterlassung oder Widerruf etwa dann als zulässig anzusehen sein, wenn ein Bezug der ihn betreffenden Äußerungen zum Ausgangsverfahren nicht erkennbar ist oder die Äußerungen auf der Hand liegend falsch sind oder eine unzulässige Schmähung darstellen, bei der nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Dritten im Vordergrund steht (BGH WRP 2010, 241, 242 f. - Fischdosendeckel; GRUR 2013, 647 Rn. 12 ff. - Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss; GRUR 2013, 305 Rn. 14 - Honorarkürzung m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 09.02.2010 - 20 U 151/09

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines minderjährigen Kindes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.02.2016 - 20 U 28/15
    Ist der Abgebildete - wie hier - minderjährig und deshalb nur beschränkt geschäftsfähig, bedarf es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (BGH DSB 2004, Nr. 11, 17; OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 1854; Wenzel- von Strobl-Albeg , Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auf., Kap. 7 Rn. 67 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 02.02.2011 - 1 (7) Ss 371/10

    Verstoß gegen das KUG durch öffentliches Zurschaustellen eines Lichtbilds

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.02.2016 - 20 U 28/15
    Ein strengerer Maßstab ist auch nicht deshalb anzulegen, weil die übersandten Lichtbilder einen Minderjährigen zeigen und anerkannt ist, dass Minderjährige besonders schutzbedürftig sind, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten erst noch entwickeln müssen, und deshalb einen erhöhten Persönlichkeitsrechtsschutz genießen (BGH WRP 2010, 10; OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.02.2011, BeckRS 2011, 17879).
  • BGH, 06.10.2009 - VI ZR 314/08

    Kein umfassender Anspruch eines Kindes gegen die Presse, die Veröffentlichung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.02.2016 - 20 U 28/15
    Damit erfordert die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person unabhängig von einem zeitgeschichtlichen Ereignis veröffentlicht werden darf, stets die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Personen (BGH WRP 2010, 104; BVerfG, NJW 2000, 1021, 1025; OLG Düsseldorf a.a.O.).
  • BGH, 25.03.2003 - VI ZR 355/02

    Beiordnung eines Notanwalts für Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.02.2016 - 20 U 28/15
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Anzahl von Fällen stellen kann (BGH NJW-RR 2003, 1074; BGH NJW 2002, 3029; Münchener Kommentar- Krüger , ZPO, 4. Aufl., § 543 Rn. 6 m.w.N.).
  • LG Oldenburg, 22.03.1990 - 5 O 3328/89

    Beweismittel Personenphoto / Personenfoto

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.02.2016 - 20 U 28/15
    Nach zutreffender Ansicht liegt in der Vorlage eines Lichtbildes als Beweismittel im Gerichtsverfahren deshalb ein Verbreiten im Sinne des § 22 KUG (LG Oldenburg, JZ 1990, 1080, 1081; Dreier/Schulze- Specht, a.a.O.).
  • BGH, 14.06.1977 - VI ZR 111/75

    Heimstättengemeinschaft

  • BGH, 24.05.1995 - XII ZR 172/94

    Formularmäßiger Ausschluß des Sonderkündigungsrechts des Mieters wegen

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • BGH, 05.11.2003 - VIII ZR 320/02

    Zulässigkeit und Form der Beschränkung der Revisionszulassung

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

  • BGH, 13.04.1992 - II ZR 105/91

    Zurückverweisung bei fehlender Prozeßvoraussetzung in der Revisionsinstanz

  • BVerfG, 23.06.1990 - 2 BvR 674/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen die strafrechliche Bewertung von im

  • BGH, 25.10.2007 - VII ZR 27/06

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage des Bestellers auf Feststellung der

  • LG Lübeck, 09.11.2023 - 15 O 231/23

    Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen in einem gerichtlichen oder behördlichen

    Es ist dann allein Aufgabe des mit der Entscheidung im betreffenden Verfahren befassten Organs, die Relevanz des jeweiligen Vorbringens für seine Entscheidung zu beurteilen (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 86/16 -, juris m.w.N.; ebenso: OLG Düsseldorf Urteil vom 23. Februar 2016 - 20 U 28/15 -, GRUR-RS 2016, 131366).
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