Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 23.06.1994 - 18 U 241/93 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 218 Abs. 1; PflVG § 3 Nr. 3 S. 3
Verjährung von Spätfolgeschäden bei Feststellungsurteil - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Wuppertal - 16 O 202/93
- OLG Düsseldorf, 23.06.1994 - 18 U 241/93
Papierfundstellen
- MDR 1995, 160
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 28.11.1984 - VIII ZR 240/83
Hemmung der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters
Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.06.1994 - 18 U 241/93
Denn § 852 Abs. 2 BGB ist nur eine Ausprägung des allgemeinen Rechtsgedankens, der zum Schadensersatz Verpflichtete dürfe nicht dadurch einen Vorteil erlangen, daß der Berechtigte sich auf Verhandlungen eingelassen hat (BGHZ 93, 64 ).Eine wie hier erst sechs Monate nach Ende der Verhandlungen erhobene Klage hat das Landgericht mit zutreffenden Gründen als zu spät gewertet; dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der bereits eine fünfmonatige Frist als zu lang befunden hat (BGHZ 93, 64 ).
- BGH, 06.03.1990 - VI ZR 44/89
Abbruch der Verhandlungen durch Einschlafenlassen
Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.06.1994 - 18 U 241/93
Diesen Überlegungen entspricht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. März 1990 (MDR 1990, 809 ), der zufolge § 852 Abs. 2 BGB auch für solche (deliktische) Ansprüche gilt, deren Verjährung sich nach § 218 Abs. 2 BGB bestimmt. - BGH, 02.12.1966 - VI ZR 10/65
Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach einem Verkehrsunfall - …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.06.1994 - 18 U 241/93
Eine davon denkbare Ausnahme, allfällige Spätfolgeschäden einer eigenen Verjährungsfrist zu unterstellen (…vgl. Staudinger/Schaefer, aaO., Rdn. 48 zu § 852 BGB m.w.N.), gilt im Fall des § 218 Abs. 1 BGB nicht (BGH NJW 1967, 562). - BGH, 01.02.1977 - VI ZR 43/75
Rechtsanwalt - Verjährung - Durchsetzbarkeit eines Anspruchs
Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.06.1994 - 18 U 241/93
Mit dem Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung hat der Geschädigte nach ständiger Rechtsprechung nur dann Erfolg, wenn er nach dem Scheitern der Verhandlungen binnen angemessener - in der Regel kurz bemessener - Frist Klage erhoben hat (BGH VersR 1977, 617). - BGH, 28.09.1981 - II ZR 65/81
Hemmung der Verjährung
Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.06.1994 - 18 U 241/93
Denn dort ist Sinn und Zweck, daß der Gläubiger nicht durch Verhandlungen bis zum Ablauf einer kurzen Verjährungsfrist hingehalten werden darf (BGH NJW 1982, 1041).