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   OLG Düsseldorf, 23.08.2012 - I-6 U 217/11   

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OLG Düsseldorf, 23.08.2012 - I-6 U 217/11 (https://dejure.org/2012,52280)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.08.2012 - I-6 U 217/11 (https://dejure.org/2012,52280)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. August 2012 - I-6 U 217/11 (https://dejure.org/2012,52280)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2009 - 3 U 16/08

    Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs durch Erbringen einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2012 - 6 U 217/11
    Aus den zutreffenden Gründen der Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf vom 13. November 2007 - 35 O 148/06 - (Anlage K 17) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2009 - I-3 U 16/08 - (Anlage K 18) in dem als Pilotverfahren geführten Parallelrechtsstreit des Kommanditisten Klaus C. gegen die Eheleute A., denen sich die Kammer anschließe, könnten die übrigen Kommanditisten der K-GmbH & Co. KG von der Beklagten sowohl im Hinblick auf ihren eigenen Kommanditanteil wie auch im Hinblick auf den Kommanditanteil ihres verstorbenen Ehemannes gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB bzw. 428 BGB anteiligen Ausgleich der Zahlungen auf ihre Hafteinlage verlangen, die sie - anders als die Eheleute A. - an den Insolvenzverwalter der vorgenannten Gesellschaft erbracht hätten.

    Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 21. Januar 2009 - I-3 U 16/08 - in dem Parallelverfahren C. ./. A. u.a. bereits zutreffend ausgeführt habe, handele es sich bei den Ausgleichsforderungen der Kommanditisten um subsidiäre Ansprüche, deren Verjährung erst beginne, wenn der Ausgleichsberechtigte wisse, dass keine anderweitige und vorrangige Ersatzmöglichkeit bestehe.

    In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil und dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2009 in dem Verfahren I-3 U 16/08 sei vielmehr davon auszugehen, dass die streitigen Ausgleichsansprüche zumindest nicht später als mit der Vorlage des Abschlussberichtes des Insolvenzverwalters vom 08. November 2005 entstanden seien.

    Aus den bereits in den Urteilen des Landgerichts Düsseldorf vom 13. November 2007 - 35 O 148/06 - und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2009 - I-3 U 16/08 - in dem "Pilotverfahren" C. ./. Eheleute A. für den Kommanditisten C. näher dargelegten und zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits auch nicht mehr streitigen Gründen können allerdings auch die Kommanditisten J. gemäß § 110 Abs. 1 HGB von der K-GmbH & Co. KG Ersatz für die Aufwendungen verlangen, die sich daraus ergeben, dass sie in dem Umfang ihrer Haftung als Kommanditisten gemäß § 128 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB anstelle der insolventen Gesellschaft Anfang Dezember 2000 von dem Insolvenzverwalter Dr. M. als dem gemäß § 171 Abs. 2 HGB zuständigen Vertreter der Drittgläubiger der Gesellschaft in Anspruch genommen worden sind und auf diese Inanspruchnahme hin Zahlungen in einer Gesamthöhe von 1.532.319,93 DM geleistet haben.

  • BGH, 02.07.1962 - II ZR 204/60

    Rückständige Gewerbesteuer - § 110 HGB, subsidiäre Haftung der Mitgesellschafter,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2012 - 6 U 217/11
    Da die K-GmbH & Co. KG diesen Ausgleichsanspruch der Kommanditisten J. aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllen kann, können diese, weil sie für die Schulden der Gesellschaft bei deren Drittgläubigern in dem Umfang ihrer Haftsumme neben den Eheleuten A. auch selbst als Gesamtschuldner haften, an der Stelle der Gesellschaft gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB subsidiär auch jene als ihre Mitgesellschafter in Anspruch nehmen, soweit diese dazu in dem sich aus dem Verhältnis der von allen Kommanditisten jeweils übernommenen Pflichteinlagen zu dem Gesamtkapital der Gesellschaft ergebenden Umfang im Innenverhältnis der Kommanditisten untereinander zur Beteiligung an den Verlusten der Kommanditisten J. verpflichtet sind (BGH WM 2002, 291 ff. = juris Rn 10 ff.; BGHZ 39, 299 ff. = WM 1962, 905 f. = juris Rn 8 ff.; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Hillmann, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage, § 128 HGB Rn 32 m.w.N.).

    Die ansonsten bestehende Unzulässigkeit einer Inanspruchnahme von Mitgesellschaftern für Sozialverbindlichkeiten der Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt einer Haftung gemäß § 128 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB steht einem derartigen, rechtsdogmatisch nicht auf die akzessorische Haftung des Kommanditisten, sondern auf § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützten Ausgleichsanspruch gegen einen Mitgesellschafter im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen die Gesellschaft nicht entgegen (BGHZ 39, 299 ff. = WM 1962, 905 f. = juris Rn 9; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Hillmann, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage, § 128 HGB Rn 32).

  • BGH, 28.05.1963 - V BLw 34/62

    Grundstückserwerb durch kirchliche Stiftungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2012 - 6 U 217/11
    Da die K-GmbH & Co. KG diesen Ausgleichsanspruch der Kommanditisten J. aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllen kann, können diese, weil sie für die Schulden der Gesellschaft bei deren Drittgläubigern in dem Umfang ihrer Haftsumme neben den Eheleuten A. auch selbst als Gesamtschuldner haften, an der Stelle der Gesellschaft gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB subsidiär auch jene als ihre Mitgesellschafter in Anspruch nehmen, soweit diese dazu in dem sich aus dem Verhältnis der von allen Kommanditisten jeweils übernommenen Pflichteinlagen zu dem Gesamtkapital der Gesellschaft ergebenden Umfang im Innenverhältnis der Kommanditisten untereinander zur Beteiligung an den Verlusten der Kommanditisten J. verpflichtet sind (BGH WM 2002, 291 ff. = juris Rn 10 ff.; BGHZ 39, 299 ff. = WM 1962, 905 f. = juris Rn 8 ff.; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Hillmann, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage, § 128 HGB Rn 32 m.w.N.).

    Die ansonsten bestehende Unzulässigkeit einer Inanspruchnahme von Mitgesellschaftern für Sozialverbindlichkeiten der Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt einer Haftung gemäß § 128 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB steht einem derartigen, rechtsdogmatisch nicht auf die akzessorische Haftung des Kommanditisten, sondern auf § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützten Ausgleichsanspruch gegen einen Mitgesellschafter im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen die Gesellschaft nicht entgegen (BGHZ 39, 299 ff. = WM 1962, 905 f. = juris Rn 9; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Hillmann, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage, § 128 HGB Rn 32).

  • BGH, 17.12.2001 - II ZR 382/99

    Rückgriffsanspruch des einen Gesellschaftsgläubiger befriedigenden Kommanditisten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2012 - 6 U 217/11
    Da die K-GmbH & Co. KG diesen Ausgleichsanspruch der Kommanditisten J. aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllen kann, können diese, weil sie für die Schulden der Gesellschaft bei deren Drittgläubigern in dem Umfang ihrer Haftsumme neben den Eheleuten A. auch selbst als Gesamtschuldner haften, an der Stelle der Gesellschaft gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB subsidiär auch jene als ihre Mitgesellschafter in Anspruch nehmen, soweit diese dazu in dem sich aus dem Verhältnis der von allen Kommanditisten jeweils übernommenen Pflichteinlagen zu dem Gesamtkapital der Gesellschaft ergebenden Umfang im Innenverhältnis der Kommanditisten untereinander zur Beteiligung an den Verlusten der Kommanditisten J. verpflichtet sind (BGH WM 2002, 291 ff. = juris Rn 10 ff.; BGHZ 39, 299 ff. = WM 1962, 905 f. = juris Rn 8 ff.; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Hillmann, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage, § 128 HGB Rn 32 m.w.N.).

    c) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, die streitigen Ansprüche seien erst später - nämlich frühestens mit dem Zugang des Antwortschreibens der N-GmbH als der Komplementärin der K-GmbH & Co. KG an die nachmaligen Prozessbevollmächtigen der Klägerin vom 19. Dezember 2006 (Anlage K 16) - entstanden, weil allenfalls mit diesem Schreiben die Ansprüche von der K-GmbH & Co. KG definitiv zurückgewiesen worden seien; erst mit dieser Zurückweisung sei die für das Entstehen der nur subsidiären Ausgleichsansprüche der Kommanditisten gegen ihre Mitgesellschafter erforderliche Voraussetzung erfüllt gewesen, dass die Gesellschaft selbst entweder objektiv nicht in der Lage oder subjektiv zumindest nicht bereit sei, die ihr gegenüber bestehenden Ansprüche der Kommanditisten auf Aufwendungsersatz zu erfüllen (BGH WM 2002, 291 ff. = juris Rn 14 m.w.N.).

  • BGH, 30.05.1972 - I ZR 75/71

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung durch einen Nichtberechtigten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2012 - 6 U 217/11
    Voraussetzung dafür ist jedoch stets, dass der jeweilige Kläger entweder seine Ermächtigung offen legt (BGH WM 1972, 1062 ff. = juris Rn 15) oder zumindest nach den Umständen eindeutig klar ist, wessen Recht in einem derartigen Fall eingeklagt werden soll (BGH WM 1985, 753 ff. = juris Rn 18 m.w.N.).
  • BGH, 03.03.2005 - III ZR 353/04

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Notar bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2012 - 6 U 217/11
    aa) Tatsächlich hat nämlich auch schon vor der Zurückweisung der Ansprüche durch das genannte Schreiben der N-GmbH spätestens nach der Vorlage der Endabrechnung des Insolvenzverwalters der K-GmbH & Co. KG Dr. M. vom 08. November 2005 (Anlage K 14) die objektive Unfähigkeit dieser Gesellschaft zur Erfüllung der Aufwendungsersatzansprüche festgestanden und diese objektive Unfähigkeit zur Leistung hätte auch in der für die Erhebung einer Klage gegen die Mitgesellschafter erforderlichen Art und Weise von den in der Klägerin zusammengeschlossenen Kommanditisten ohne weiteres schlüssig dargelegt werden können (BGH NJW-RR 2007, 277f = juris Rn 12; NJW-RR 2005, 1148 f. = juris Rn 18).
  • BGH, 09.12.2010 - III ZR 56/10

    Verjährungshemmung: Unzulässige Klage des Zessionars nach Abtretung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2012 - 6 U 217/11
    Grundsätzlich kann sich die für eine erfolgreiche Hemmung der Verjährung durch die Erhebung einer Klage notwendige Berechtigung einer klagenden Partei zwar auch daraus ergeben, dass diese zur Einziehung der in Rede stehenden Forderung lediglich im Wege einer gewillkürten Prozeßstandschaft ermächtigt ist (BGH WM 2011, 321 ff. = juris Rn 10 m.w.N.).
  • BGH, 06.07.2006 - III ZR 13/05

    Beginn der Verjährung von Amtshaftungsansprüchen gegen einen Notar

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2012 - 6 U 217/11
    aa) Tatsächlich hat nämlich auch schon vor der Zurückweisung der Ansprüche durch das genannte Schreiben der N-GmbH spätestens nach der Vorlage der Endabrechnung des Insolvenzverwalters der K-GmbH & Co. KG Dr. M. vom 08. November 2005 (Anlage K 14) die objektive Unfähigkeit dieser Gesellschaft zur Erfüllung der Aufwendungsersatzansprüche festgestanden und diese objektive Unfähigkeit zur Leistung hätte auch in der für die Erhebung einer Klage gegen die Mitgesellschafter erforderlichen Art und Weise von den in der Klägerin zusammengeschlossenen Kommanditisten ohne weiteres schlüssig dargelegt werden können (BGH NJW-RR 2007, 277f = juris Rn 12; NJW-RR 2005, 1148 f. = juris Rn 18).
  • BGH, 21.03.1985 - VII ZR 148/83

    Unterbrechung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen durch Erhebung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2012 - 6 U 217/11
    Voraussetzung dafür ist jedoch stets, dass der jeweilige Kläger entweder seine Ermächtigung offen legt (BGH WM 1972, 1062 ff. = juris Rn 15) oder zumindest nach den Umständen eindeutig klar ist, wessen Recht in einem derartigen Fall eingeklagt werden soll (BGH WM 1985, 753 ff. = juris Rn 18 m.w.N.).
  • BGH, 05.03.1986 - IVa ZR 141/84

    Heilung einer formnichtigen Versprechensschenkung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2012 - 6 U 217/11
    Mit dem in diesem Zusammenhang von der Klägerin angesprochenen Fall einer bloß relativen Verfügungsbeschränkung hat ein derartiger Fall des Verstoßes gegen ein vertraglich vereinbartes Formerfordernis nichts zu tun (Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage, § 399 BGB Rn 8 und 12; ebenso für den Fall des Verstoßes gegen ein gesetzliches Formerfordernis auch BGH WM 1986, 584 ff. = juris Rn 8 ff.).
  • BGH, 29.10.2009 - I ZR 191/07

    Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung durch Klage eines ursprünglichen

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2013 - 6 U 147/12

    Rechtsstellung des auf Zahlung seiner Hsafteinlage in Anspruch genommenen

    Vorsorglich und mit Rücksicht auf die Senatsrechtsprechung etwa im Verfahren I-6 U 217/11 sei zudem darzulegen, dass die Aktivlegitimation der Klägerin auch hinsichtlich der Ausgleichsansprüche der Gesellschafter der J. GbR gegeben sei.

    Die im Wege der Abtretung gem. § 398 Satz 2 BGB auf die Klägerin übergegangenen Ausgleichsansprüche der Kommanditisten, deren Rechtsgrundlage das Landgericht zutreffend in den §§ 110 Abs. 1, 128 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gesehen hat (ebenso schon Senat, Urt. v. 23.08.2012, I-6 U 217/11, I-6 U 218/11; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.2008, I-3 U 16/08; OLG Hamm, Urt. v. 20.04.2010, 27 U 123/09; OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.11.2011, 4 U 230/09; LG Waldshut-Tiengen, Urt. v. 19.06.2008, 1 S 21/07; grundlegend zum Ausgleichsanspruch BGH, Urt. v. 02.07.1962, II ZR 204/40 = BGHZ 37, 299 - juris Tz. 9 ff., und zuletzt etwa BGH, Urt. v. 22.02.2011, II ZR 158/08 = WM 2011, 765 - juris Tz. 10 ff.; vgl. ferner Hillmann , in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., 2008, Rdnr. 32 zu § 128) und die auch nach Auffassung des Senats nicht durch die Regelung in § 4 Nr. 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 01.09.1997 ausgeschlossen sind - was angesichts der nachfolgenden Ausführungen indes dahinstehen mag -, sind nicht durchsetzbar, denn der Beklagte ist gem. § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern.

    Hinsichtlich der Verwendung der ausgewiesenen Restliquidität sei insoweit auf § 11 Nr. 2 a) und b) der Sanierungsvereinbarung verwiesen, wonach die K-GmbH & Co. KG nicht nur an die O-Bank einen von dieser zur Verfügung gestellten Insolvenzmassevorschuss von 400.000,00 DM zurückzuzahlen, sondern darüber hinaus auch die Verpflichtung übernommen hatte, der O-Bank und der Privatbank P-Bank die im Zusammenhang mit dem während der Liegezeit des Schiffes in den USA anhängigen Arrestverfahren angefallenen Kosten zu erstatten (vgl. dazu bereits Senat, Urt. v. 23.08.2012, I-6 U 217/11).

    Zu den Senatsurteilen vom 23.08.2012, I-6 U 217/11 und 218/11, in denen die Verjährungsfrage ausdrücklich nicht "spitz" entschieden wurde, da die dort streitgegenständlichen Ansprüche ohnehin "spätestens" seit dem Ende des Jahres 2008 verjährt waren, und zu den Urteilen des OLG Hamm, Urt. v. 20.04.2010, 27 U 123/09, des OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.11.2011, 4 U 230/09, und des LG Waldshut-Tiengen, Urt. v. 19.06.2008, 1 S 21/07, besteht ohnehin keine Divergenz.

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