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   OLG Düsseldorf, 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V)   

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OLG Düsseldorf, 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) (https://dejure.org/2017,30720)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) (https://dejure.org/2017,30720)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. August 2017 - VI-Kart 5/16 (V) (https://dejure.org/2017,30720)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    EDEKA-Tengelmann-Fusion: Untersagung des Bundeskartellamtes war rechtmäßig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Untersagung der EDEKA-Tengelmann-Fusion durch das Bundeskartellamt war rechtmäßig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    EDEKA-Tengelmann-Fusion - Untersagung des Bundeskartellamtes was rechtmäßig

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Entscheidung in Sachen EDEKA/Tengelmann - Fortsetzungsfeststellungsinteresse und Erledigung bei Ministererlaubnis

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Edeka-Tengelmann-Fusion zu Recht untersagt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kartellrechtskrimi Edeka - Kaiser's Tengelmann

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Düsseldorf, 09.01.2015 - Kart 1/14

    Verfügung des BKartA zu Bestpreisklauseln des Hotelbuchungsportals HRS ist

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2017 - Kart 5/16
    Abweichende Präferenzen Einzelner (Senat, Urteil v. 30.5.2007, VI - U(Kart) 38/06 ) oder kleiner Nachfragegruppen (Senat, Beschluss v. 8.8.2012, VI - Kart 4/11 (V) Umdruck Seite 17) haben bei der sachlichen Marktabgrenzung als Randungenauigkeit ebenso außer Betracht zu bleiben wie Sortimentsüberschneidungen im Randbereich (BGH, WuW/E DE-R 2879, 2882 - Kosmetikartikel ; Senat, Beschluss v. 26.2.2009, VI - Kart 7/07 (V); Senat, Beschluss v. 9.1.2015, VI - Kart 1/14 (V) Umdruck Seite 13).

    Bei dieser Ausgangslage stellt die Erkenntnis, dass die am Ortsrand wohnenden Verbraucher ihren Bedarf an Lebensmitteln auch im Grenzbereich des benachbarten Stadtbezirks oder Ortsteils decken, eine bloße Randungenauigkeit der mit dem Bedarfsmarktkonzept erfassten Wettbewerbsverhältnisse dar, die bei der räumlichen Marktabgrenzung außer Betracht bleibt (vgl. BGH, WuW/E DE-R 2879, 2882 - Kosmetikartikel ; Senat, Beschluss v. 26.2.2009, VI - Kart 7/07 (V); Senat, Beschluss v. 9.1.2015, VI - Kart 1/14 (V) Umdruck Seite 13).

  • OLG Düsseldorf, 26.02.2009 - Kart 7/07

    Kartellrechtliche Bedingungen für den Erwerb eines Einzelhandelsgeschäfts für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2017 - Kart 5/16
    Abweichende Präferenzen Einzelner (Senat, Urteil v. 30.5.2007, VI - U(Kart) 38/06 ) oder kleiner Nachfragegruppen (Senat, Beschluss v. 8.8.2012, VI - Kart 4/11 (V) Umdruck Seite 17) haben bei der sachlichen Marktabgrenzung als Randungenauigkeit ebenso außer Betracht zu bleiben wie Sortimentsüberschneidungen im Randbereich (BGH, WuW/E DE-R 2879, 2882 - Kosmetikartikel ; Senat, Beschluss v. 26.2.2009, VI - Kart 7/07 (V); Senat, Beschluss v. 9.1.2015, VI - Kart 1/14 (V) Umdruck Seite 13).

    Bei dieser Ausgangslage stellt die Erkenntnis, dass die am Ortsrand wohnenden Verbraucher ihren Bedarf an Lebensmitteln auch im Grenzbereich des benachbarten Stadtbezirks oder Ortsteils decken, eine bloße Randungenauigkeit der mit dem Bedarfsmarktkonzept erfassten Wettbewerbsverhältnisse dar, die bei der räumlichen Marktabgrenzung außer Betracht bleibt (vgl. BGH, WuW/E DE-R 2879, 2882 - Kosmetikartikel ; Senat, Beschluss v. 26.2.2009, VI - Kart 7/07 (V); Senat, Beschluss v. 9.1.2015, VI - Kart 1/14 (V) Umdruck Seite 13).

  • OLG Düsseldorf, 24.05.2017 - Kart 6/16

    Zulässigkeit der Beschwerde eines TV-Anbieters gegen einen Beschluss des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2017 - Kart 5/16
    Mit dem Wegfall der beschwerenden Regelung (vgl. BVerwG, Beschluss v. 8. Dezember 2014 - 6 B 26/14 , NVwZ-RR 2015, 254 Rz. 3) tritt Erledigung der Hauptsache ein und wird die Anfechtungsbeschwerde unzulässig (BGH, Beschluss v. 31. Mai 2005 - KVR 1/05 , WuW/E DE-R 1783, Rz. 13 bei juris m.w.N. - Call-Option ; Senat, Beschluss v. 24.5.2017, VI-Kart 6/16 (V) ).

    Die Erledigung muss dabei objektiv vorliegen; nicht ausreichend ist es, wenn der Beschwerdeführer lediglich das Interesse an der Aufhebung des Verwaltungsaktes verloren hat (Senat, Beschluss v. 24.5.2017, VI-Kart 6/16 (V) ; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier , VwGO, 31. EL Juni 2016, § 113 Rz. 81 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 25.09.2013 - Kart 4/12
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2017 - Kart 5/16
    Aufschluss hierüber geben neben der Art des nachgefragten Produktes auch die Verbrauchergewohnheiten und das tatsächliche Nachfrageverhalten (Senat, Beschluss v. 25.9.2013, VI-Kart 4/12 (V) Rn. 63).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - Kart 4/16

    Übernahme Kaiser's durch Edeka: Beschwerde gegen Ministererlaubnis

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2017 - Kart 5/16
    Eine Kostenerstattungspflicht durch den unterlegenen Verfahrensbeteiligten kommt aus Billigkeitsgründen vielmehr nur dann in Betracht, wenn der Beigeladene am Ausgang des Verfahrens besonders interessiert war und er die Angelegenheit durch (schriftsätzlichen oder mündlichen) Vortrag oder auf andere Weise in der Beschwerdeinstanz wesentlich gefördert hat (BGH, WuW/E BGH 2627 - Sportübertragungen; Senat, Beschluss vom 15.3.2017, VI-Kart 4/16 (V) ; Senat, Beschluss vom 30.6.2015, VI - Kart 4/15 (V) Umdruck Seite 3 ; Stockmann in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 2. GWB/ Teil 1, 5. Aufl., § 78 Rn. 10).
  • OLG Düsseldorf, 08.08.2012 - Kart 4/11

    VoD-Plattform "Amazonas" der Privatsender verboten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2017 - Kart 5/16
    Abweichende Präferenzen Einzelner (Senat, Urteil v. 30.5.2007, VI - U(Kart) 38/06 ) oder kleiner Nachfragegruppen (Senat, Beschluss v. 8.8.2012, VI - Kart 4/11 (V) Umdruck Seite 17) haben bei der sachlichen Marktabgrenzung als Randungenauigkeit ebenso außer Betracht zu bleiben wie Sortimentsüberschneidungen im Randbereich (BGH, WuW/E DE-R 2879, 2882 - Kosmetikartikel ; Senat, Beschluss v. 26.2.2009, VI - Kart 7/07 (V); Senat, Beschluss v. 9.1.2015, VI - Kart 1/14 (V) Umdruck Seite 13).
  • BGH, 25.09.2007 - KVR 25/06

    Anteilsveräußerung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2017 - Kart 5/16
    Sie setzt bei der Anfechtungsbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung der Kartellbehörde zwar nicht in seinen subjektiven Rechten, zumindest aber in seinen wettbewerblichen Interessen unmittelbar und individuell nachteilig berührt ist (BGH, WuW/E DE-R 3284, 3285 - Presse-Grossisten; BGH, WM 2007, 2213, 2214 - Anteilsveräußerung; BGH, WuW/E DE-R 1163, 1165 - HABET/Lekkerland; BGH, WuW/E BGH 2077, 2078 f. - Coop-Supermagazin; OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 1835, 1837 - Deutsche Börse/London Stock Exchange; OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 759, 763 - Net Cologne).
  • BGH, 23.09.2014 - KVZ 82/13

    Fusionskontrolle: Begründung einer marktbeherrschenden Stellung durch einen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2017 - Kart 5/16
    Nach dem Willen des Gesetzgebers kann aus der Marktbeherrschung jedenfalls dann ohne weiteres auf eine drohende erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs geschlossen werden, wenn keine Umstände festgestellt sind, aus denen sich gegenläufige Auswirkungen ergeben könnten (BGH, Beschluss v. 23.9.2014, KVZ 82/13, NZKart 2015, 56 - Marktbeherrschung als Regelbeispiel ).
  • OLG Düsseldorf, 05.04.2017 - Kart 13/15

    Kartellrechtswidrigkeit des Verbots an Vertragshändler, vertragsgebundene Ware

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2017 - Kart 5/16
    aa) Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, der auch für das Akteneinsichtsrecht der fusionsbeteiligten Unternehmen im kartellbehördlichen Verfahren gilt (Senat, Beschluss v. 5.4.2017, VI-Kart 13/15 (V) = NZKart 2017, 316), hat die Behörde den Verfahrensbeteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
  • BVerwG, 08.12.2014 - 6 B 26.14

    Anordnung der Regulierungsbehörde; Erledigung; Elektronischer Kostennachweis;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2017 - Kart 5/16
    Mit dem Wegfall der beschwerenden Regelung (vgl. BVerwG, Beschluss v. 8. Dezember 2014 - 6 B 26/14 , NVwZ-RR 2015, 254 Rz. 3) tritt Erledigung der Hauptsache ein und wird die Anfechtungsbeschwerde unzulässig (BGH, Beschluss v. 31. Mai 2005 - KVR 1/05 , WuW/E DE-R 1783, Rz. 13 bei juris m.w.N. - Call-Option ; Senat, Beschluss v. 24.5.2017, VI-Kart 6/16 (V) ).
  • BGH, 15.12.2015 - KVZ 45/15

    Fusionskontrollverfahren beim Bundeskartellamt: Zustellungsmangel bei formloser

  • BGH, 06.12.2011 - KVR 95/10

    Total/OMV

  • BGH, 31.05.2006 - KVR 1/05

    Call-Option

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2016 - Kart 3/16

    Übernahme Kaiser's durch Edeka: Beschwerde gegen Ministererlaubnis

    Das dagegen gerichtete Beschwerdeverfahren wird beim Senat unter dem Aktenzteichen VI - Kart 5/16 (V) geführt.
  • OLG Düsseldorf, 09.03.2022 - Kart 2/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts; Rechtswidrige

    Sie setzt bei der Anfechtungsbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung der Kartellbehörde zwar nicht in seinen subjektiven Rechten, zumindest aber in seinen wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell nachteilig berührt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2011 - KVZ 100/10 , Rn. 4 bei juris - Presse-Grossisten ; Beschluss vom 25.09.2007 - KVR 25/06 , Rn. 12 ff. bei juris - Anteilsveräußerung ; Beschluss vom 24.06.2003 - KVR 14/01 , Rn. 15 bei juris - HABET/Lekkerland ; Beschluss vom 10.04.1984 - KVR 8/83 , Rn. 16 bei juris - Coop/Supermagazin ; Beschluss vom 31.10.1978 - KVR 7/77 , Rn. 33 bei juris - Air-Conditioning ; Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 20 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 30.01.2019 - VI-Kart 7/19 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 06.09.2006 - VI-Kart 13/05 (V) , Rn. 22 ff. bei juris - Deutsche Börse/London Stock Exchange ; Beschluss vom 19.09.2001 - Kart 22/01 (V) , Rn. 45 ff. bei juris - Net Cologne ).

    Eine solche Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die Anfechtung einer Verfügung des Bundeskartellamts tritt nach allgemeiner Auffassung dann ein, wenn die angefochtene Verfügung keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten kann, deshalb gegenstandslos geworden ist und damit die mit ihr verbundene Beschwer des Betroffenen nachträglich entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 16/06 , Rn. 18 bei juris; Beschluss vom 31.05.2006 - KVR 1/05 , Rn. 13 bei juris - Call-Option ; Beschluss vom 29.10.1985 - KVR 1/84 , Rn. 12 bei juris - Philip Morris/Rothmans ; Beschluss vom 10.04.1984 - KVR 8/83 , Rn. 16 bei juris - Coop/Supermagazin ; Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 21 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 30.01.2019 - VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Urteil vom 26.09.2018 - VI-U (Kart) 24/17 , Urteilsumdruck S. 17; Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 24.05.2017 - VI-Kart 6/16 (V) , Rn. 36 bei juris; Beschluss vom 01.08.2012 - VI-Kart 7/11 (V) , Rn. 45 bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 9; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 21).

    Die Erledigung muss dabei objektiv vorliegen; nicht ausreichend ist es, wenn der Beschwerdeführer lediglich das Interesse an der Aufhebung des Verwaltungsaktes verloren hat (Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 22 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 24.05.2017 - VI-Kart 6/16 (V) , Rn. 36 bei juris).

    Hierfür genügt grundsätzlich jedes vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Ausreichend ist ein Feststellungsinteresse etwa aufgrund einer Wiederholungsgefahr, wenn die Rechtslage unklar und für den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein künftiges Verhalten von Interesse ist, oder ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine Vorgreiflichkeit für etwaige Schadensersatzprozesse oder das Interesse an einer Rehabilitation gegenüber einer Rufschädigung, die der Beschwerdeführer durch den Standpunkt der Kartellbehörde erlitten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2013 - KVR 56/12 , Rn. 17 bei juris - Hörgeräteakustiker ; Beschluss vom 25.09.2007 - KVR 30/06 , Rn. 14 bei juris - Springer/ProSieben ; Beschluss vom 09.07.2002 - KVR 1/01 , Rn. 24 bei juris - Stellenmarkt für Deutschland ; Beschluss vom 31.10.1978 - KVR 3/77 , Rn. 57 bei juris - Weichschaum III ; Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 39 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 30.01.2019 - VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 23 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 01.08.2012 - VI-Kart 7/11 (V) , Rn. 49 ff. bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 13 m.w.N.; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 30 m.w.N.).

    (2) Nach der kartellgerichtlichen Rechtsprechung kann die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach § 76 Abs. 2 S. 2 GWB der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses dienen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.10.1978 - KVR 3/77 , Rn. 57 bei juris - Weichschaum III ; Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V), Rn. 60 ff. bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 30.01.2019 - VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 23 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ).

    Abweichende Präferenzen Einzelner oder kleiner Nachfragegruppen bleiben als Randungenauigkeit ebenso außer Betracht wie Sortimentsüberschneidungen im Randbereich (vgl. Senat, Beschluss vom 05.12.2018 - VI-Kart 3/18 (V) , Rn. 35 bei juris - T icketvertrieb I; Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 58 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ).

    Richtet sich die Nachfrage objektiv auf das Sortiment als solches, wie etwa im Lebensmittelhandel, ist das Angebot des entsprechenden Güterbündels eine besondere Marktleistung, die aus verständiger Nachfragersicht durch das Angebot des Spezial- und Fachhandels, der nur einen Teil dieses Warenbündels anbietet, nicht funktional austauschbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 59 - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ).

    Er kann aus diesem Grund seinen Bedarf statt bei einem Vollsortimenter auch im Fach- oder Spezialhandel oder bei branchenfremden Anbietern wie Baumärkten decken, weshalb diese Anbieter zum Markt gehören (vgl. Senat, Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 59 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ).

    Aufschluss hierüber geben neben der Art des nachgefragten Produkts auch die Verbrauchergewohnheiten und das tatsächliche Nachfrageverhalten (vgl. Senat, Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 66 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ).

    Zu demselben räumlichen Markt zählen alle Anbieter, die aus der verständigen Sicht der fusionsbetroffenen Abnehmer als eine Bezugsalternative in Betracht kommen (vgl. Senat, Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 66 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ).

    Den Beteiligten zu 3) bis 7) ist keine Auslagenerstattung zuzubilligen, weil sie die Angelegenheit weder durch schriftsätzlichen oder mündlichen Vortrag noch auf andere Weise in der Beschwerdeinstanz wesentlich gefördert haben (vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.1990 - KVR 4/88 , Rn. 83 bei juris - Sportübertragungen ; Senat, Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 99 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ).

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2022 - 1 Kart 2/21
    Sie setzt bei der Anfechtungsbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung der Kartellbehörde zwar nicht in seinen subjektiven Rechten, zumindest aber in seinen wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell nachteilig berührt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2011 - KVZ 100/10 , Rn. 4 bei juris - Presse-Grossisten ; Beschluss vom 25.09.2007 - KVR 25/06 , Rn. 12 ff. bei juris - Anteilsveräußerung ; Beschluss vom 24.06.2003 - KVR 14/01 , Rn. 15 bei juris - HABET/Lekkerland ; Beschluss vom 10.04.1984 - KVR 8/83 , Rn. 16 bei juris - Coop/Supermagazin ; Beschluss vom 31.10.1978 - KVR 7/77 , Rn. 33 bei juris - Air-Conditioning ; Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 20 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 30.01.2019 - VI-Kart 7/19 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 06.09.2006 - VI-Kart 13/05 (V) , Rn. 22 ff. bei juris - Deutsche Börse/London Stock Exchange ; Beschluss vom 19.09.2001 - Kart 22/01 (V) , Rn. 45 ff. bei juris - Net Cologne ).

    Eine solche Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die Anfechtung einer Verfügung des Bundeskartellamts tritt nach allgemeiner Auffassung dann ein, wenn die angefochtene Verfügung keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten kann, deshalb gegenstandslos geworden ist und damit die mit ihr verbundene Beschwer des Betroffenen nachträglich entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 16/06 , Rn. 18 bei juris; Beschluss vom 31.05.2006 - KVR 1/05 , Rn. 13 bei juris - Call-Option ; Beschluss vom 29.10.1985 - KVR 1/84 , Rn. 12 bei juris - Philip Morris/Rothmans ; Beschluss vom 10.04.1984 - KVR 8/83 , Rn. 16 bei juris - Coop/Supermagazin ; Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 21 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 30.01.2019 - VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Urteil vom 26.09.2018 - VI-U (Kart) 24/17 , Urteilsumdruck S. 17; Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 24.05.2017 - VI-Kart 6/16 (V) , Rn. 36 bei juris; Beschluss vom 01.08.2012 - VI-Kart 7/11 (V) , Rn. 45 bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 9; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 21).

    Die Erledigung muss dabei objektiv vorliegen; nicht ausreichend ist es, wenn der Beschwerdeführer lediglich das Interesse an der Aufhebung des Verwaltungsaktes verloren hat (Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 22 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 24.05.2017 - VI-Kart 6/16 (V) , Rn. 36 bei juris).

    Hierfür genügt grundsätzlich jedes vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Ausreichend ist ein Feststellungsinteresse etwa aufgrund einer Wiederholungsgefahr, wenn die Rechtslage unklar und für den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein künftiges Verhalten von Interesse ist, oder ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine Vorgreiflichkeit für etwaige Schadensersatzprozesse oder das Interesse an einer Rehabilitation gegenüber einer Rufschädigung, die der Beschwerdeführer durch den Standpunkt der Kartellbehörde erlitten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2013 - KVR 56/12 , Rn. 17 bei juris - Hörgeräteakustiker ; Beschluss vom 25.09.2007 - KVR 30/06 , Rn. 14 bei juris - Springer/ProSieben ; Beschluss vom 09.07.2002 - KVR 1/01 , Rn. 24 bei juris - Stellenmarkt für Deutschland ; Beschluss vom 31.10.1978 - KVR 3/77 , Rn. 57 bei juris - Weichschaum III ; Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 39 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 30.01.2019 - VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 23 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 01.08.2012 - VI-Kart 7/11 (V) , Rn. 49 ff. bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 13 m.w.N.; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 30 m.w.N.).

    (2) Nach der kartellgerichtlichen Rechtsprechung kann die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach § 76 Abs. 2 S. 2 GWB der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses dienen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.10.1978 - KVR 3/77 , Rn. 57 bei juris - Weichschaum III ; Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V), Rn. 60 ff. bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 30.01.2019 - VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 23 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ).

    Abweichende Präferenzen Einzelner oder kleiner Nachfragegruppen bleiben als Randungenauigkeit ebenso außer Betracht wie Sortimentsüberschneidungen im Randbereich (vgl. Senat, Beschluss vom 05.12.2018 - VI-Kart 3/18 (V) , Rn. 35 bei juris - T icketvertrieb I; Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 58 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ).

    Richtet sich die Nachfrage objektiv auf das Sortiment als solches, wie etwa im Lebensmittelhandel, ist das Angebot des entsprechenden Güterbündels eine besondere Marktleistung, die aus verständiger Nachfragersicht durch das Angebot des Spezial- und Fachhandels, der nur einen Teil dieses Warenbündels anbietet, nicht funktional austauschbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 59 - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ).

    Er kann aus diesem Grund seinen Bedarf statt bei einem Vollsortimenter auch im Fach- oder Spezialhandel oder bei branchenfremden Anbietern wie Baumärkten decken, weshalb diese Anbieter zum Markt gehören (vgl. Senat, Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 59 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ).

    Aufschluss hierüber geben neben der Art des nachgefragten Produkts auch die Verbrauchergewohnheiten und das tatsächliche Nachfrageverhalten (vgl. Senat, Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 66 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ).

    Zu demselben räumlichen Markt zählen alle Anbieter, die aus der verständigen Sicht der fusionsbetroffenen Abnehmer als eine Bezugsalternative in Betracht kommen (vgl. Senat, Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 66 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ).

    Den Beteiligten zu 3) bis 7) ist keine Auslagenerstattung zuzubilligen, weil sie die Angelegenheit weder durch schriftsätzlichen oder mündlichen Vortrag noch auf andere Weise in der Beschwerdeinstanz wesentlich gefördert haben (vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.1990 - KVR 4/88 , Rn. 83 bei juris - Sportübertragungen ; Senat, Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 99 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ).

  • OLG Düsseldorf, 26.08.2020 - Kart 4/19

    Untersagte Fusion von Miba und Zollern: Überprüfung der Entscheidung des

    Sie setzt bei der Anfechtungsbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung der Kartellbehörde zwar nicht in seinen subjektiven Rechten, zumindest aber in seinen wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell nachteilig berührt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2011, KVZ 100/10 , Rn. 4 bei juris - Presse-Grossisten ; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 25/06 , Rn. 12 ff. bei juris - Anteilsveräußerung ; Beschluss vom 24.06.2003, KVR 14/01 , Rn. 15 bei juris - HABET/Lekkerland ; Beschluss vom 10.04.1984, KVR 8/83 , Rn. 16 bei juris - Coop/Supermagazin ; Beschluss vom 31.10.1978, KVR 7/77 , Rn. 33 bei juris - Air-Conditioning ; Senat, Beschluss vom 30.01.2019, VI-Kart 7/19 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 06.09.2006, VI-Kart 13/05 (V) , Rn. 22 ff. bei juris - Deutsche Börse/London Stock Exchange ; Beschluss vom 19.09.2001, Kart 22/01 (V) , Rn. 45 ff. bei juris - Net Cologne ).

    Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass eine Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die Anfechtung einer Verfügung des Bundeskartellamts als eines Verwaltungsakts dann eintritt, wenn die angefochtene Verfügung keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten kann, deshalb gegenstandslos geworden ist und damit die mit ihr verbundene Beschwer des Betroffenen nachträglich entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2007, KVR 16/06 , Rn. 18 bei juris; Beschluss vom 31.05.2006, KVR 1/05 , Rn. 13 bei juris - Call-Option ; Beschluss vom 29.10.1985, KVR 1/84 , Rn. 12 bei juris - Philip Morris/Rothmans ; Beschluss vom 10.04.1984, KVR 8/83 , Rn. 16 bei juris - Coop/Supermagazin ; Senat, Beschluss vom 30.01.2019, VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Urteil vom 26.09.2018, VI-U (Kart) 24/17 , Urteilsumdruck S. 17; Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 24.05.2017, VI-Kart 6/16 (V) , Rn. 36 bei juris; Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V) , Rn. 45 bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 9; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 21).

    Die Erledigung muss dabei objektiv vorliegen; nicht ausreichend ist es, wenn der Beschwerdeführer lediglich das Interesse an der Aufhebung des Verwaltungsaktes verloren hat (Senat, Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 24.05.2017, VI-Kart 6/16 (V) , Rn. 36 bei juris).

    Hierdurch wird die angefochtene Fusionsuntersagung grundsätzlich gegenstandslos; diese beschwert die Zusammenschlussbeteiligten nicht mehr, so dass ihr Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung entfällt (vgl. Senat, Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 20 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ).

    Die Zusammenschlussbeteiligten verfolgen dann das Ziel, das Gegenstand des ursprünglich angemeldeten Zusammenschlussvorhabens war, nicht mehr weiter (vgl. BGH, Beschluss vom 05.10.2010, KVR 33/09 , Rn. 17 bei juris - EDEKA/Plus ; Beschluss vom 31.05.2006, KVR 1/05 , Rn. 14 bei juris - Call-Option ; Senat, Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 20 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ).

    bb) Im Hinblick auf eine in die Form einer auflösenden Bedingung gekleidete Vorgabe, die Beteiligungsverhältnisse für die Dauer von 5 Jahren nicht zu ändern, wie sie auch hier Ziffer 1.1 der Ministererlaubnis vorliegt, wonach die Ministererlaubnis unter die auflösende Bedingung gestellt ist, dass es innerhalb des Prognosezeitraums von 5 Jahren nicht zu einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse am Gemeinschaftsunternehmen kommt, hat der Senat bereits entschieden, dass dies ohne Bedeutung ist, zumal die Fusionsbeteiligten den Nichteintritt der auflösenden Bedingung selbst in der Hand haben und durch ihr bedingungskonformes Verhalten gewährleisten können, dass das vom Amt untersagte Zusammenschlussvorhaben unangreifbar in die Tat umgesetzt werden kann (Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 20 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 11.12.2018, KVR 65/17 , Rn. 11 bei juris).

    Wie § 41 Abs. 3 S. 1 GWB ausdrücklich klarstellt, kommt die Auflösung eines Zusammenschlusses, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 1 GWB erfüllt, nicht in Betracht, wenn zu diesem eine Ministererlaubnis nach § 42 GWB erteilt ist (vgl. auch Senat, Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 21 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ).

    Hierfür genügt grundsätzlich jedes vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Ausreichend ist ein Feststellungsinteresse aufgrund einer Wiederholungsgefahr, wenn die Rechtslage unklar und für den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein künftiges Verhalten von Interesse ist, ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine Vorgreiflichkeit für etwaige Schadensersatzprozesse oder das Interesse an einer Rehabilitation gegenüber einer Rufschädigung, die der Beschwerdeführer durch den Standpunkt der Kartellbehörde erlitten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2013, KVR 56/12 , Rn. 17 bei juris - Hörgeräteakustiker ; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 30/06 , Rn. 14 bei juris - Springer/ProSieben ; Beschluss vom 09.07.2002, KVR 1/01 , Rn. 24 bei juris - Stellenmarkt für Deutschland ; Beschluss vom 31.10.1978, KVR 3/77 , Rn. 57 bei juris - Weichschaum III ; Senat, Beschluss vom 30.01.2019, VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 23 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V) , Rn. 49 ff. bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 13 m.w.N.; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 30 m.w.N.).

    b) In Übereinstimmung mit der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann auch nach der kartellgerichtlichen Rechtsprechung die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach § 71 Abs. 2 S. 2 GWB der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses dienen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.10.1978, KVR 3/77 , Rn. 57 bei juris - Weichschaum III ; Senat, Beschluss vom 30.01.2019, VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164; Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 23 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ).

  • OLG Düsseldorf, 30.01.2019 - Kart 7/16

    Bankenunabhängiges Bezahlverfahren für den Internethandel

    Sie setzt bei der Anfechtungsbeschwerde vor-aus, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung der Kartellbehörde zwar nicht in seinen subjektiven Rechten, zumindest aber in seinen wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell nachteilig berührt ist (BGH, Beschluss vom 30.03.2011, KVZ 100/10, Rn. 4 bei juris - Presse-Grossisten ; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 25/06, Rn. 12 ff. bei juris - Anteilsveräußerung ; Beschluss vom 24.06.2003, KVR 14/01, Rn. 15 bei juris - HABET/Lekkerland ; Beschluss vom 10.04.1984, KVR 8/83, Rn. 16 bei juris - Coop-Supermagazin ; Beschluss vom 31.10.1978, KVR 7/77, Rn. 33 bei juris - Air-Conditioning ; Senat, Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V), Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 06.09.2006, VI-Kart 13/05 (V), Rn. 22 ff. bei juris - Deutsche Börse/London Stock Exchange ; Beschluss vom 19.09.2001, Kart 22/01 (V), Rn. 45 ff. bei juris - Net Cologne ).

    Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass eine Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die Anfechtung einer Verfügung des Bundeskartellamts als eines Verwaltungsakts dann eintritt, wenn die angefochtene Verfügung keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten kann, deshalb gegenstandslos geworden ist und damit die mit ihr verbundene Beschwer des Betroffenen nachträglich entfallen ist (BGH, Beschluss vom 19.06.2007, KVR 16/06, Rn. 18 bei juris; Beschluss vom 31.05.2006, KVR 1/05, Rn. 13 bei juris - Call-Option ; Beschluss vom 29.10.1985, KVR 1/84, Rn. 12 bei juris - Philip Morris/Rothmans ; Senat, Urteil vom 26.09.2018, VI-U (Kart) 24/17, Urteilsumdruck S. 17; Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V), Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 24.05.2017, VI-Kart 6/16 (V), Rn. 36 bei juris; Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V), Rn. 45 bei juris; Bechtold/Bosch, 9. Auflage 2018, § 71 GWB Rn. 9; Karsten Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, 5. Auflage 2014, § 71 GWB Rn. 21).

    Die Erledigung muss dabei objektiv vorliegen; nicht ausreichend ist es, wenn der Beschwerdeführer lediglich das Interesse an der Aufhebung des Verwaltungsaktes verloren hat (Senat, Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V), Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 24.05.2017, VI-Kart 6/16 (V), Rn. 36 bei juris).

    Hierfür genügt jedes vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Ausreichend ist ein Feststellungsinteresse aufgrund einer Wiederholungsgefahr, wenn die Rechtslage unklar und für den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein künftiges Verhalten von Interesse ist, ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine Vorgreiflichkeit für etwaige Schadensersatzprozesse oder das Interesse an einer Rehabilitation gegenüber einer Rufschädigung, die der Beschwerdeführer durch den Standpunkt der Kartellbehörde erlitten hat (BGH, Beschluss vom 09.07.2013, KVR 56/12, Rn. 17 bei juris - Hörgeräteakustiker ; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 30/06, KVR 30/06, Rn. 14 bei juris - Springer/ProSieben ; Beschluss vom 09.07.2002, KVR 1/01, Rn. 24 bei juris - Stellenmarkt für Deutschland ; Beschluss vom 31.10.1978, KVR 3/77, Rn. 57 bei juris - Weichschaum III ; Senat, Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V), Rn. 23 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V), Rn. 49 ff.; Bechtold/Bosch, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 13 m.w.N.; Karsten Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, 5. Auflage 2014, § 71 Rn. 30 m.w.N.).

    Jedoch ist eine auf sie zurückzuführende erhebliche Förderung des Verfahrens nicht festzustellen (BGH, Beschluss vom 14.03.1990, KVR 4/88, Rn. 79 ff. bei juris - Sportübertragungen ; Senat, Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V), Rn. 99 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 01.07.2015, VI-Kart 8/11 (V), Rn. 205 bei juris m.w.N. - Sauenschlachtung ).

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2024 - U (Kart) 2/23
    Abweichende Präferenzen Einzelner oder kleiner Nachfragegruppen bleiben als Randungenauigkeit ebenso außer Betracht wie Sortimentsüberschneidungen im Randbereich (vgl. Senat 05.12.2018 - VI-Kart 3/18 (V), juris Rn. 35 juris - Ticketvertrieb I; Senat 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V), juris Rn. 58 - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann).
  • OLG Düsseldorf, 05.12.2018 - Kart 3/18

    Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamtes

    a) Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, der auch für das Akteneinsichtsrecht der fusionsbeteiligten Unternehmen im kartellbehördlichen Verfahren gilt (Senat, Beschluss v. 5.4.2017, VI-Kart 13/15 (V) = NZKart 2017, 316, 317 - Preisvergleichsmaschinenverbot ; Senat, Beschluss vom 23.8.2017, VI-Kart 5/16 (V) = NZKart 2017, 542, 545 - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ), hat die Behörde den Verfahrensbeteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

    Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn die Akteneinsicht zu dem Zweck dient, die Voraussetzungen für ein rechtlich relevantes Verhalten nach dem Ergebnis der Einsichtnahme zu klären oder eine gesicherte Grundlage für die Verfolgung eines Anspruchs zu schaffen (Senat, Beschluss vom 23.8.2017, VI-Kart 5/16 (V) Umdruck Seite 15, NZKart 2017, 542, 545 - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 29 Rn. 18 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 22.04.2020 - Kart 3/19

    Keine Fusion von Remondis und "Grünem Punkt"

    Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, der auch für das Akteneinsichtsrecht im kartellbehördlichen Verfahren gilt (Senat, Beschluss v. 5.4.2017, VI-Kart 13/15 (V) = NZKart 2017, 316, 317 - Preisvergleichsmaschinenverbot ; Senat, Beschluss vom 23.8.2017, VI-Kart 5/16 (V) = NZKart 2017, 542, 545 - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann; Senat, Beschluss vom 3.4.2019, VI-Kart 2/18 (V ) ), hat die Behörde den Verfahrensbeteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

    Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn die Akteneinsicht dem Zweck dient, die Voraussetzungen für ein rechtlich relevantes Verhalten nach dem Ergebnis der Einsichtnahme zu klären oder eine gesicherte Grundlage für die Verfolgung eines Anspruchs zu schaffen (Senat, Beschluss vom 23.8.2017, VI-Kart 5/16 (V), Umdruck Seite 15, NZKart 2017, 542, 545 - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Senat, Beschluss vom 3.4.2019, VI-Kart 2/18 (V); Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 29 Rn. 18 m.w.N. ).

    Zudem hat S. unabhängig davon, dass ein Anspruch auf besonders zeitnahe Erledigung des Akteneinsichtsgesuches nicht besteht und das Bundeskartellamt angesichts der ihm durch die Fristen des § 40 Abs. 1 und 2 GWB und der damit verbundenen Freigabefiktion auferlegten engen eigenen Prüfungsfristen auch darauf Bedacht zu nehmen hat, dass es selbst die Bearbeitung des Fusionsfalles zeitnah vorantreibt (siehe dazu auch Senat, Beschluss vom 23.8.2017, VI-Kart 5/16 (V) = NZKart 2017, 542, 545 - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann), nicht schlüssig vorgetragen, worin eine unzulässige Verzögerung überhaupt gelegen haben soll.

    Die Vorschrift dient der Interessenwahrung derjenigen Personen und Unternehmen, die der Kartellbehörde freiwillig oder aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 GWB geheimhaltungsbedürftige Angaben gemacht haben (Senat, Beschluss vom 23.08.2017, VI Kart 5/16, Fusionsuntersagung Edeka/Tengelmann).

  • OLG Düsseldorf, 03.04.2019 - Kart 2/18

    Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamtes

    a) Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, der auch für das Akteneinsichtsrecht im kartellbehördlichen Verfahren gilt (Senat, Beschluss v. 5.4.2017, VI-Kart 13/15 (V) = NZKart 2017, 316, 317 - Preisvergleichsmaschinenverbot ; Senat, Beschluss vom 23.8.2017, VI-Kart 5/16 (V) = NZKart 2017, 542, 545 - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ), hat die Behörde den Verfahrensbeteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

    Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn die Akteneinsicht zu dem Zweck dient, die Voraussetzungen für ein rechtlich relevantes Verhalten nach dem Ergebnis der Einsichtnahme zu klären oder eine gesicherte Grundlage für die Verfolgung eines Anspruchs zu schaffen (Senat, Beschluss vom 23.8.2017, VI-Kart 5/16 (V) Umdruck Seite 15, NZKart 2017, 542, 545 - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 29 Rn. 18 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2023 - Kart 7/23

    Kartellrechtliche Anfechtung eines Freigabebescheides durch das Bundeskartellamt

    Abweichende Präferenzen Einzelner oder kleiner Nachfragegruppen bleiben als Randungenauigkeit ebenso außer Betracht wie Sortimentsüberschneidungen im Randbereich (Senat 05.12.2018 - VI-Kart 3/18 (V), juris Rn. 35 juris - Ticketvertrieb I; Senat 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V), juris Rn. 58 - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann).
  • KG, 11.02.2022 - U 4/21

    Tipping-Gefahr

  • BGH, 11.12.2018 - KVR 65/17

    Untersagung des Zusammenschlussvorhabens von EDEKA und Netto mit KT als

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