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   OLG Düsseldorf, 23.11.2010 - I-23 U 215/09   

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https://dejure.org/2010,15239
OLG Düsseldorf, 23.11.2010 - I-23 U 215/09 (https://dejure.org/2010,15239)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.11.2010 - I-23 U 215/09 (https://dejure.org/2010,15239)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. November 2010 - I-23 U 215/09 (https://dejure.org/2010,15239)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung des gesamten vorvertraglichen und vertraglichen Verhaltens eines Architekten bei dessen Bindung an eine Pauschalhonorarvereinbarung bei Unterschreitung der Mindestsätze gemäß § 242 BGB; Ergeben von Vertrauen des Auftraggebers auf die Wirksamkeit einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242
    Berücksichtigung des gesamten vorvertraglichen und vertraglichen Verhaltens eines Architekten bei dessen Bindung an eine Pauschalhonorarvereinbarung bei Unterschreitung der Mindestsätze gemäß § 242 BGB; Ergeben von Vertrauen des Auftraggebers auf die Wirksamkeit einer ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bindung an Pauschale bei Mindestsatzunterschreitung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Darf Immobilienunternehmen auf Wirksamkeit einer mindestsatz-unterschreitenden Honorarvereinbarung vertrauen?

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann kann Architekt sich nicht auf die fehlende Schriftform berufen? (IBR 2011, 647)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Mindestsatzunterschreitung: Wann ist Architekt an Pauschalhonorar gebunden? (IBR 2011, 646)

Papierfundstellen

  • BauR 2012, 284
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 23.10.2008 - VII ZR 105/07

    Bindung des Architekten an die Schlussrechnung; Unzumutbarkeit einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.11.2010 - 23 U 215/09
    Das Landgericht habe die - im Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 20.04.2009 noch zutreffend erwähnten - strengen Anforderungen (nur bei "schlechthin untragbaren Ergebnissen") verkannt, die nach der Rechtsprechung des BGH bereits im Allgemeinen an die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung i.S. § 242 BGB als Ausnahme gesetzlicher Formerfordernisse zu stellen seien und wie sie durch den BGH (Urteil vom 23.10.2008, VII ZR 105/07, BauR 2009, 262) für die HOAI in weiterer Einschränkung der Bindungswirkung der Schlussrechnung eines Architekten und unter Hinweis auf § 4 HOAI als zwingendes, verbindliches Preisrecht konkretisiert worden seien.

    Der knappe Beklagtenvortrag zu ihren angeblich unumstößlichen Dispositionen sei tatsächlich weitgehend falsch und reiche rechtlich bei weitem nicht aus, um die vom BGH (Urteil vom 23.10.2008, VII ZR 105/07, a.a.O.) dargestellten mehreren Voraussetzungen einer Unzumutbarkeit der Nachforderung zu begründen, wofür die Beklagte die volle Darlegungs- und Beweislast trage und jedenfalls bei einem im professionellen Baugewerbe tätigen Auftraggeber allein die Höhe der Nachforderung nicht ausreiche.

    Denn es sind aus dem Vorbringen der Klägerin keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die der Pauschalhonorarvereinbarung vom 15./16.11.2006 zugrunde liegende Situation erst im Nachhinein derart nachhaltig verändert hat, dass solche Umstände eine Widersprüchlichkeit des Verhaltens der Klägerin entfallen lassen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2008, VII ZR 105/07, BauR 2009, 262; vgl. auch OLG Oldenburg BauR 2004, 526; Locher u.a., a.a.O., § 4, Rn 81 mwN).

    Der Unzumutbarkeit der Nachforderung der Klägerin stehen auch nicht die vom BGH im Urteil vom 23.10.2008 (VII ZR 105/07, BauR 2009, 262; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2004, 12 U 126/03, BauR 2004, 1643; OLG Köln, Urteil vom 16.12.2005, 20 U 204/03, BauR 2007, 132) getroffenen Feststellungen entgegen.

    Der Berufungseinwand der Klägerin, das Landgericht habe die strengen Anforderungen verkannt, die bereits im Allgemeinen an die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübrung i.S. § 242 BGB als Ausnahme gesetzlicher Formerfordernisse zu stellen seien und wie sie durch den BGH (Urteil vom 23.10.2008, VII ZR 105/07, BauR 2009, 262) für die HOAI in weiterer Einschränkung der Bindungswirkung der Schlussrechnung eines Architekten und unter Hinweis auf § 4 HOAI als zwingendes, verbindliches Preisrecht konkretisiert worden seien, verkennt in rechtlicher Hinsicht die notwendige Differenzierung zwischen den verschiedenen Fallgestaltungen.

  • BGH, 22.05.1997 - VII ZR 290/95

    HOAI kann auch für eine Architektenleistungen erbringende GmbH gelten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.11.2010 - 23 U 215/09
    Bei der Frage, ob ein Architekt an eine Pauschalhonorarvereinbarung im Falle einer Unterschreitung der Mindestsätze gemäß § 242 BGB gebunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1997, VII ZR 290/95, NJW 1997, 2339; BGH, Urteil vom 18.05.2000, VII ZR 69/99, BauR 2000, 1512), sind sein gesamtes vorvertragliches und vertragliches Verhalten, Leistungsumfang, zuvor bereits für Dritte erbrachte Vorleistungen, nachträgliche Leistungsänderungen, Höhe des vereinbarten Pauschalhonorars, Bezugnahmen auf das Pauschalhonorar im Rahmen von Rechnungen sowie Zeitpunkt und Umfang der erstmaligen Geltendmachung höheren Honorars zu berücksichtigen.

    Auch wenn die Pauschalhonorarvereinbarung eine Unterschreitung der Mindestsätze ohne Vorliegen eines Ausnahmefalls des § 4 Abs. 2 HOAI beinhalten sollte, ist die Klägerin gleichwohl nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB (dazu BGH, Urteil vom 22.05.1997, VII ZR 290/95, NJW 1997, 2339; BGH, Urteil vom 18.05.2000, VII ZR 69/99, BauR 2000, 1512) daran gebunden; die von ihr im vorliegenden Verfahren verfolgte Abrechnung nach Mindestsätzen stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar (§ 242 BGB).

  • BGH, 18.05.2000 - VII ZR 69/99

    Prüfbarkeit der Architektenschlußrechnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.11.2010 - 23 U 215/09
    Bei der Frage, ob ein Architekt an eine Pauschalhonorarvereinbarung im Falle einer Unterschreitung der Mindestsätze gemäß § 242 BGB gebunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1997, VII ZR 290/95, NJW 1997, 2339; BGH, Urteil vom 18.05.2000, VII ZR 69/99, BauR 2000, 1512), sind sein gesamtes vorvertragliches und vertragliches Verhalten, Leistungsumfang, zuvor bereits für Dritte erbrachte Vorleistungen, nachträgliche Leistungsänderungen, Höhe des vereinbarten Pauschalhonorars, Bezugnahmen auf das Pauschalhonorar im Rahmen von Rechnungen sowie Zeitpunkt und Umfang der erstmaligen Geltendmachung höheren Honorars zu berücksichtigen.

    Auch wenn die Pauschalhonorarvereinbarung eine Unterschreitung der Mindestsätze ohne Vorliegen eines Ausnahmefalls des § 4 Abs. 2 HOAI beinhalten sollte, ist die Klägerin gleichwohl nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB (dazu BGH, Urteil vom 22.05.1997, VII ZR 290/95, NJW 1997, 2339; BGH, Urteil vom 18.05.2000, VII ZR 69/99, BauR 2000, 1512) daran gebunden; die von ihr im vorliegenden Verfahren verfolgte Abrechnung nach Mindestsätzen stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar (§ 242 BGB).

  • BGH, 18.05.2000 - VII ZR 125/99

    Höhe der Vergütung nach HOAI

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.11.2010 - 23 U 215/09
    Bei der Frage, ob ein Architekt an eine Pauschalhonorarvereinbarung im Falle einer Unterschreitung der Mindestsätze gemäß § 242 BGB gebunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1997, VII ZR 290/95, NJW 1997, 2339; BGH, Urteil vom 18.05.2000, VII ZR 69/99, BauR 2000, 1512), sind sein gesamtes vorvertragliches und vertragliches Verhalten, Leistungsumfang, zuvor bereits für Dritte erbrachte Vorleistungen, nachträgliche Leistungsänderungen, Höhe des vereinbarten Pauschalhonorars, Bezugnahmen auf das Pauschalhonorar im Rahmen von Rechnungen sowie Zeitpunkt und Umfang der erstmaligen Geltendmachung höheren Honorars zu berücksichtigen.

    Auch wenn die Pauschalhonorarvereinbarung eine Unterschreitung der Mindestsätze ohne Vorliegen eines Ausnahmefalls des § 4 Abs. 2 HOAI beinhalten sollte, ist die Klägerin gleichwohl nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB (dazu BGH, Urteil vom 22.05.1997, VII ZR 290/95, NJW 1997, 2339; BGH, Urteil vom 18.05.2000, VII ZR 69/99, BauR 2000, 1512) daran gebunden; die von ihr im vorliegenden Verfahren verfolgte Abrechnung nach Mindestsätzen stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar (§ 242 BGB).

  • OLG Köln, 16.12.2005 - 20 U 204/03

    § 4 HOAI kontra Dienstleistungsfreiheit?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.11.2010 - 23 U 215/09
    Der Unzumutbarkeit der Nachforderung der Klägerin stehen auch nicht die vom BGH im Urteil vom 23.10.2008 (VII ZR 105/07, BauR 2009, 262; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2004, 12 U 126/03, BauR 2004, 1643; OLG Köln, Urteil vom 16.12.2005, 20 U 204/03, BauR 2007, 132) getroffenen Feststellungen entgegen.
  • OLG Hamm, 09.06.2004 - 12 U 126/03

    Aufrechnungsverbot im Architektenvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.11.2010 - 23 U 215/09
    Der Unzumutbarkeit der Nachforderung der Klägerin stehen auch nicht die vom BGH im Urteil vom 23.10.2008 (VII ZR 105/07, BauR 2009, 262; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2004, 12 U 126/03, BauR 2004, 1643; OLG Köln, Urteil vom 16.12.2005, 20 U 204/03, BauR 2007, 132) getroffenen Feststellungen entgegen.
  • BGH, 18.12.2008 - VII ZR 189/06

    Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen für ein Bauvorhaben; Wirksamkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.11.2010 - 23 U 215/09
    Wenn auf Basis eines solchen Angebots - wie hier - der Architekt als Auftragnehmer eine weitere Pauschalhonorarvereinbarung selbst entwirft und die Verfahrensweise bei deren Abschluss aktiv vorgibt, ist schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten des Auftraggebers regelmäßig nur dann zu verneinen, wenn sich der Auftraggeber ständig und professionell nicht nur im Baubereich, sondern speziell im Architektenbereich bewegt und daher die HOAI einschließlich ihres Mindestpreischarakters kennt bzw. kennen muss (vgl. Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, a.a.O., § 4, Rn 40; Locher/Koeble/Frik, a.a.O., § 4, Rn 84; vgl. auch BGH, Urteil vom 18.12.2008, VII ZR 189/06, IBR 2009, 213).
  • OLG Koblenz, 30.09.2004 - 5 U 559/04

    Unterschreitung der Mindestsätze durch Wahl einer unzutreffenden Bezugsgröße

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.11.2010 - 23 U 215/09
    Bei einem Immobilienunternehmen, das nach der getroffenen Pauschalhonorarvereinbarung seine Kalkulation und darauf basierende wirtschaftlich weitreichende Entscheidungen (insbesondere den Ankauf eines Sanierungsgrundstücks) vornimmt, kann im Einzelfall bei entsprechend substantiierten Vortrag davon ausgegangen werden, dass es sich auf die getroffene Honorarvereinbarung derart eingerichtet hat, dass ihm eine Mehrforderung gemäß der HOAI wegen Treuwidrigkeit nicht zumutbar ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2001, 22 U 223/00, BauR 2002, 510; OLG Koblenz, Urteil vom 30.09.2004, 5 U 559/04, NZ Bau 2005, 466; OLG Hamm, Urteil vom 16.01.1998, 12 U 74/97, BauR 1998, 819; Locher/Koeble/Frik, a.a.O., § 4, Rn 84).
  • OLG Oldenburg, 04.09.2003 - 8 U 103/03

    Wirksamkeit einer in einem Architektenvertrag enthaltenen Honorarvereinbarung ;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.11.2010 - 23 U 215/09
    Denn es sind aus dem Vorbringen der Klägerin keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die der Pauschalhonorarvereinbarung vom 15./16.11.2006 zugrunde liegende Situation erst im Nachhinein derart nachhaltig verändert hat, dass solche Umstände eine Widersprüchlichkeit des Verhaltens der Klägerin entfallen lassen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2008, VII ZR 105/07, BauR 2009, 262; vgl. auch OLG Oldenburg BauR 2004, 526; Locher u.a., a.a.O., § 4, Rn 81 mwN).
  • BGH, 05.11.1992 - VII ZR 52/91

    Treuwidriges Verhalten bei Nachforderung zur Schlußrechnung eines Architekten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.11.2010 - 23 U 215/09
    Der Klägerin sei jedoch - unter Berücksichtigung des Urteils des BGH vom 05.11.1992 (VII ZR 52/91, NJW 1993, 659, dort Rn 24) - die Berufung auf die Formnichtigkeit gemäß § 242 BGB versagt, weil sie am 31.05.2007 eine Schlussrechnung auf Grundlage der formnichtigen Pauschalhonorarvereinbarung erstellt habe.
  • BGH, 08.10.1992 - I ZR 220/90

    Fehlende Lieferfähigkeit - Anschwärzung

  • OLG Düsseldorf, 17.08.2001 - 22 U 223/00

    Werkvertrag - Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen gegen Architektenforderung

  • OLG Hamm, 16.01.1998 - 12 U 74/97

    Honorar Architekt - Statiker

  • OLG Naumburg, 13.04.2017 - 1 U 48/11

    Architektenhonorarklage: Aussetzung der Verhandlung wegen eines von der

    c) Zudem übersieht die Beklagtenseite, dass nicht einmal die in der Vergangenheit liegende Ausführung einer Vielzahl von Aufträgen unterhalb des Mindestsatzes ausreichend ist, um ein "Vertrauendürfen" annehmen zu können (BGH, BauR 2012, 271; OLG Düsseldorf, IBR 2011, 646, 647).

    Überdies mag die Beklagte bedenken, dass die obergerichtliche Rechtsprechung zu einem ( ausnahmsweisen, wie grundlegend zu beachten ist) treuwidrigen Nachforderungsverlangen als weiteres Wertungskriterium darauf abstellt, wer entscheidend die Initiative zu der unwirksamen Preisvereinbarung ergriffen hat (vgl. bspw.: OLG Düsseldorf, IBR 2011, 646).

  • LG Düsseldorf, 28.08.2018 - 7 O 17/16

    Vertrauen auf wirksame Pauschalhonorarvereinbarung!

    Aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urt. v. 23.11.2010, 1-23 U 215/09) folge nichts anderes.

    Bei der Abwägung sind das gesamte vorvertragliche und vertragliche Verhalten des Architekten, Leistungsumfang, zuvor bereits für Dritte erbrachte Vorleistungen, nachträgliche Leistungsänderungen, Höhe des vereinbarten Pauschalhonorars, Bezugnahmen auf das Pauschalhonorar im Rahmen von Rechnungen sowie Zeitpunkt und Umfang der erstmaligen Geltendmachung höheren Honorars zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.11.2010, 1-23 U 215/09).

    Die Bindungswirkung einer Schlussrechnung ist in diesem Zusammenhang nur einer von mehreren Aspekten im Rahmen der notwendigen Prüfung des Gesamtverhaltens des Architekten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.11.2010, 1-23 U 215/09).

    Bei der Vertrauensabwägung ist auch dem Umstand Bedeutung beizumessen, auf wessen Initiative die Pauschalhonorarvereinbarung getroffen wurde bzw. ob der Architekt die Verfahrensweise bei deren Abschluss aktiv vorgegeben hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.11.2010, 1-23 U 215/09).

    Einem im Immobilienbereich tätigen Auftraggeber sind nicht ohne weiteres weitreichende Kenntnisse der HOAI zuzurechnen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.11.2010, 1-23 U 215/09).

    Bei einem Immobilienunternehmen, das auf Grundlage der Pauschalhonorarvereinbarung seine Kalkulation vornimmt und wirtschaftlich weitreichende Entscheidungen trifft, kann davon ausgegangen werden, dass es sich auf die getroffene Pauschalhonorarvereinbarung derart eingerichtet hat, dass ihm eine Mehrforderung gemäß HOAI wegen Treuwidrigkeit nicht zumutbar ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.11.2010, 1-23 U 215/09).

    Der Architekt kann sich auf einen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis gemäß § 7 Abs. 3 HOAI 2009 nicht berufen, wenn dies zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.11.2010, 1-23 U 215/09).

  • BGH, 03.08.2023 - VII ZR 102/22

    Treuwidrigkeit einer Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI ; Schutzwürdiges

    Die Berufung der Klägerin auf die Formunwirksamkeit verstoße gegen Treu und Glauben, da dies unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2010 - 23 U 215/09, BauR 2012, 284).

    Diese Rechtsprechung findet auch Anwendung, soweit es um die gemäß § 7 Abs. 1 HOAI (2009/2013) für eine wirksame Honorarvereinbarung erforderliche Schriftform bei Auftragserteilung geht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. Dezember 2022 - 11 U 231/21, MDR 2023, 560, juris Rn. 25 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 28. Mai 2013 - 2 U 111/12, juris Rn. 65 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2010 - 23 U 215/09, BauR 2012, 284, juris Rn. 78).

    Die in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 23. November 2010 - 23 U 215/09, BauR 2012, 284) betrifft einen anderen Sachverhalt.

  • OLG Celle, 27.04.2022 - 14 U 156/21

    Zahlung von Architektenhonorar; Zulässige Pauschalpreisabrede; Bindung eines

    Bei der Beurteilung des widersprüchlichen Verhaltens bzw. des Vertrauenstatbestandes ist auch dem Umstand Bedeutung beizumessen, auf wessen Initiative die Honorarvereinbarung getroffen wurde (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2010 - I-23 U 215/09, Rn. 66, juris).

    Ein Vertragspartner, der durch eigenes vorvertragliches und vertragliches (Erklärungs-)Verhalten das berechtigte Vertrauen des anderen Vertragspartners erweckt, er werde sich aus besonderen Gründen des Einzelfalles mit einem Pauschalhonorar begnügen, kann diesem Vertrauensschutz des Vertragspartners nicht mit Erfolg entgegenhalten, das von ihm zunächst akzeptierte, vereinbarte und während der Vertragsdurchführung zudem wiederholt bekräftigte Pauschalhonorar (hier Bezugnahme auf vertragliche Vereinbarung) habe keine Gültigkeit (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2010 - I-23 U 215/09, Rn. 76, juris).

    Die Berufung der Klägerin auf die Formunwirksamkeit verstößt gegen Treu und Glauben, da dies unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2010 - I-23 U 215/09, Rn. 78, juris).

  • OLG Oldenburg, 28.05.2013 - 2 U 111/12

    Architekt muss sich an mündlicher Honorarvereinbarung festhalten lassen!

    Auch wenn die Schriftform nach HOAI nicht eingehalten ist, ist die Berufung darauf nach § 242 BGB ausgeschlossen, wenn dies unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde (OLG Düsseldorf, BauR 2012, 284).

    Für das Schriftformerfordernis gem. §§ 4 HOAI, 126 BGB hat das OLG Düsseldorf (BauR 2012, 284) entschieden, dass die Berufung hierauf ausgeschlossen ist, wenn dies insoweit zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, als der Architekt durch die von ihm selbst initiierte Gestaltung des schriftlichen Angebots und die von ihm damit vorgegebene und eingeschlagene Verfahrensweise bei seinem Auftraggeber aktiv das berechtigte Vertrauen erweckt hat, eine formwirksame Pauschalhonorarvereinbarung zu schließen.

  • OLG München, 29.06.2012 - 9 U 1410/12

    Bindung des Architekten bzw. Ingenieurs an seine Schlussrechnung

    Im Rahmen dieser "Vertrauensabwägung" ist die Abrechnung der vereinbarten Pauschale nur ein Aspekt des Gesamtverhaltens (vgl. OLG Düsseldorf IBR 2011, 646).
  • OLG München, 04.12.2012 - 9 U 255/12

    Verbindlichkeit einer die Mindestsätze nach HOAI unterschreitenden

    Dabei ist eine Gesamtabwägung des Verhaltens des Architekten und der vertrauensbildenden Umstände vorzunehmen (OLG Düsseldorf BauR 2012, 284).
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