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   OLG Düsseldorf, 24.01.2018 - VI-U (Kart) 10/17   

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OLG Düsseldorf, 24.01.2018 - VI-U (Kart) 10/17 (https://dejure.org/2018,2196)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.01.2018 - VI-U (Kart) 10/17 (https://dejure.org/2018,2196)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Januar 2018 - VI-U (Kart) 10/17 (https://dejure.org/2018,2196)
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    Voraussetzungen der Berufungszuständigkeit des Kartellsenats beim Oberlandesgericht

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 28.09.2017 - V ZB 109/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einlegung der Berufung in einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.01.2018 - U (Kart) 10/17
    Die Berufung gegen im ersten Rechtszug erlassene Endurteile ist gemäß § 519 Abs. 1 ZPO "bei dem Berufungsgericht", das heißt bei dem für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Gericht (vgl. BGH, Urteil v. 9. Dezember 1999 - III ZR 73/99 , NJW 2000, 1574 [1575] [unter 3.a)] m.w.N.; Beschluss v. 28. September 2017 - V ZB 109/16 , NJW 2018, 164 Rz. 7; vgl. auch Rimmelspacher , Münchener Kommentar zur ZPO [MüKoZPO], 5. Aufl. [2016], § 519 Rz. 21; Wulf in Beck´scher Online-Kommentar zur ZPO [BeckOKZPO], Stand 15.09.2017, § 519 Rz. 16), einzulegen, und zwar binnen der Monatsfrist des § 517 ZPO.

    Da die Berufung - wie vorstehend unter A. ausgeführt - nicht bei dem gemäß § 519 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Gericht eingelegt worden ist, wäre bei Anwendung der allgemeinen Grundsätze davon auszugehen, dass die Klägerin die Einhaltung der Berufungsfrist des § 517 ZPO versäumt hat und ihr Rechtsmittel im Hinblick auf § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. hierzu nochmals BGH, Urteil v. 9. Dezember 1999 - III ZR 73/99 , NJW 2000, 1574 [1575] [unter 3.a)] m.w.N.; Beschluss v. 28. September 2017 - V ZB 109/16 , NJW 2018, 164 Rz. 7).

    Im Fall der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung und einer Versäumung der Rechtsmittelfrist wird für das Verfahren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des durch die Rechtsmittelbelehrung erzeugten Anscheins der Richtigkeit gemäß § 233 Satz 2 ZPO die Vermutung aufgestellt, dass die Fristversäumung nicht auf ein Verschulden der rechtsmittelführenden Partei zurückzuführen ist (vgl. in diesem Sinne BGH, Beschluss v. 28. September 2017 - V ZB 109/16 , NJW 2018, 164 Rz. 13).

  • BGH, 24.10.2011 - KZR 7/10

    Grossistenkündigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.01.2018 - U (Kart) 10/17
    Keiner näheren Erörterung bedarf, dass auch kein Sachvortrag der Klägerin vorliegt, der im Hinblick auf die von ihr reklamierte Behinderung und die Frage deren Unbilligkeit eine an der Zielsetzung des GWB, die auf die Sicherung des Leistungswettbewerbs und die Offenheit der Marktzugänge gerichtet ist (vgl. hierzu nur BGH, Urteil v. 24. Oktober 2011 - KZR 7/10 , WuW/E DE-R 3446 = NJW 2012, 773 Rz. 37 m.w.N. - Grossistenkündigung ), orientierte Abwägung aller beteiligten Interessen ermöglicht.

    Vor allem aber blendet die Klägerin die ihr bereits durch das Senatsverfahren VI-U (Kart) 4/14 (vgl. Senat, Urteil v. 15. Oktober 2014 - VI-U (Kart) 4/14 , ZVertriebsR 2016, 44, Rz. 61 bei juris m.w.N.) vermittelte Erkenntnis aus, dass die mit der Beklagten konzernverbundene U-E-Commerce GmbH im Hinblick auf die bestehende wirtschaftliche Einheit nicht als mit der Klägerin gleichartiges Unternehmen anzusehen ist und die Bevorzugung von Konzernunternehmen und anderen interessenmäßig verbundenen Unternehmen in der Regel nicht unbillig ist, weil grundsätzlich niemand verpflichtet ist, fremden Wettbewerb zu fördern (vgl. hierzu auch BGH, Urteil v. 24. Oktober 2011 - KZR 7/10 , WuW/E DE-R 3446 = NJW 2012, 773 Rz. 38 m.w.N. - Grossistenkündigung ; Beschluss v. 11. November 2008 - KVR 17/08 , WuW/E DE-R 2514 = NJW 2009, 1753 Rz. 24 m.w.N. - Bau und Hobby ).

    Die Regiebetriebe der Beklagten und die U-E-Commerce GmbH gehören zu einundderselben wirtschaftlichen Einheit und scheiden daher von vornherein als im Verhältnis zu der Klägerin "gleichartige" Unternehmen im Sinne des Diskriminierungsverbotes aus (vgl. hierzu nochmals BGH, Urteil v. 24. Oktober 2011 - KZR 7/10 , WuW/E DE-R 3446 = NJW 2012, 773 Rz. 31 m.w.N. - Grossistenkündigung ).

  • OLG Düsseldorf, 15.10.2014 - U (Kart) 4/14
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.01.2018 - U (Kart) 10/17
    Wie die Klägerin und ihre Rechtsvertretung aber bereits aus einem vorgängigen Rechtsstreit vor dem Senat - VI-U (Kart) 4/14 - wissen, ist unter der Behinderung eines anderen Unternehmens in einem objektiven Sinn jede Beeinträchtigung seiner wettbewerblichen Betätigungsmöglichkeiten zu verstehen, wobei eine tatsächliche Behinderung erforderlich ist und die bloße Eignung insoweit nicht ausreicht (vgl. hierzu Senat, Urteil v. 15. Oktober 2014 - VI U (Kart) 4/14 , ZVertriebsR 2016, 44, Rz. 56 bei juris m.w.N.).

    Vor allem aber blendet die Klägerin die ihr bereits durch das Senatsverfahren VI-U (Kart) 4/14 (vgl. Senat, Urteil v. 15. Oktober 2014 - VI-U (Kart) 4/14 , ZVertriebsR 2016, 44, Rz. 61 bei juris m.w.N.) vermittelte Erkenntnis aus, dass die mit der Beklagten konzernverbundene U-E-Commerce GmbH im Hinblick auf die bestehende wirtschaftliche Einheit nicht als mit der Klägerin gleichartiges Unternehmen anzusehen ist und die Bevorzugung von Konzernunternehmen und anderen interessenmäßig verbundenen Unternehmen in der Regel nicht unbillig ist, weil grundsätzlich niemand verpflichtet ist, fremden Wettbewerb zu fördern (vgl. hierzu auch BGH, Urteil v. 24. Oktober 2011 - KZR 7/10 , WuW/E DE-R 3446 = NJW 2012, 773 Rz. 38 m.w.N. - Grossistenkündigung ; Beschluss v. 11. November 2008 - KVR 17/08 , WuW/E DE-R 2514 = NJW 2009, 1753 Rz. 24 m.w.N. - Bau und Hobby ).

    Eine zu Gunsten der Klägerin ausfallende Interessenabwägung dürfte - worauf diese ebenfalls bereits im Senatsverfahren VI-U (Kart) 4/14 hingewiesen worden ist (vgl. insoweit Senat, Urteil v. 15. Oktober 2014 - VI-U (Kart) 4/14 , ZVertriebsR 2016, 44, Rz. 64 bei juris) - nach den genannten Rechtsgrundsätzen ohnehin allenfalls im Falle einer nachhaltigen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin durch die angebliche Bevorzugung der Schwestergesellschaft der Beklagten in Betracht kommen; hierfür bietet das Vorbringen der Klägerin indes nicht den geringsten Anhaltspunkt.

  • BGH, 24.02.1976 - KZR 15/74

    Mängel der Parteifähigkeit und der Prozessfähigkeit - Bestimmung des zuständigen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.01.2018 - U (Kart) 10/17
    (1) Im Sinne einer "formellen Anknüpfung" ist nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann von einer Entscheidung des Landgerichts "als Kartellspruchkörper" auszugehen, wenn sich die vom Landgericht in Anspruch genommene kartellrechtliche Zuständigkeit aus seinem Urteil eindeutig ergibt (vgl. BGH, Urteil v. 24. Februar 1976 - KZR 15/74 , MDR 1976, 736, Rz. 14 bei juris - Fotokopiergerät ).

    Bei dieser Sachlage reicht die im Urteilsrubrum erfolgte Bezeichnung des Rechtsstreits als "Kartellsache" für sich genommen zur eindeutigen Annahme einer vom Landgericht tatsächlich in Anspruch genommenen besonderen Zuständigkeit "als Kartellgericht" freilich ebenso wenig aus, wie dies etwa für die Verwendung eines Kartellaktenzeichens ( "Kart" ) gilt (vgl. insoweit BGH, Urteil v. 24. Februar 1976 - KZR 15/74 , MDR 1976, 736, Rz. 15 bei juris - Fotokopiergerät ).

    Insoweit kann auf sich beruhen, ob dies schon auf den Umstand zurückzuführen ist, dass vorliegend der von der Klägerin behauptete Sachverhalt außerhalb des angefochtenen Urteils steht, das heißt dessen Inhalt und insbesondere seinen Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen ist (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 24. Februar 1976 - KZR 15/74 , MDR 1976, 736, Rzn. 14/15 bei juris - Fotokopiergerät ).

  • BGH, 14.07.2011 - V ZB 67/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Rechtsanwalts zur Prüfung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.01.2018 - U (Kart) 10/17
    Im Ausgangspunkt ist allerdings in den Blick zu nehmen, dass es zu der (im Verschuldensfalle der Partei über § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren) anwaltlichen Pflicht des Prozessbevollmächtigten der rechtsmittelführenden Partei gehört, das für die Entscheidung über das Rechtsmittel gegen das anzufechtende Urteil zuständige Gericht zu ermitteln und insoweit den prozessual sichersten Weg zu wählen (vgl. in diesem Sinne nur etwa BGH, Beschluss v. 25. April 2017 - VI ZB 45/16 , BeckRS 2017, 111679 = NJW-RR 2017, 956 Rz. 6; Beschluss v. 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14 , BeckRS 2015, 14067 = MDR 2015, 1027; Beschluss v. 14. Juli 2011 - V ZB 67/11 , NJW 2011, 3306 Rz. 7; BeckOKZPO- Wendtland , [1.12.2017], § 233 Rzn. 37 f., alle m.w.N.).

    Ein im hiesigen Kontext anerkennenswerter Grenzfall kann aber unter Gesichtspunkten der Meistbegünstigung dann anzunehmen sein, wenn für den Berufungsführer auf Grund einer Unklarheit der angefochtenen Entscheidung, die durch einen Fehler des erstinstanzlichen Gerichts verursacht worden ist, Unsicherheit darüber entsteht, welches Rechtsmittel er bei welchem Gericht einlegen soll (vgl. in diesem Sinne zum Meistbegünstigungsgrundsatz etwa BGH, Beschluss v. 14. Juli 2011 - V ZB 67/11 , NJW 2011, 3306 Rz. 9; Urteil v. 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 , NJW 1999, 291 [291 f.] [unter II.2.a)], alle m.w.N.).

  • BGH, 11.11.2008 - KVR 17/08

    Bau und Hobby

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.01.2018 - U (Kart) 10/17
    Durch ständige Rechtsprechung ist längst geklärt, dass in Franchiseverhältnissen sowohl langfristige Bezugsbindungvereinbarungen als auch die unterbliebene (vollständige) Weitergabe der von dem Franchisegeber bei seinen Lieferanten erzielten Einkaufsvorteile weder mit den gesetzlichen Pflichten des Franchisegebers nicht zu vereinbaren sind noch grundsätzlich eine unbillige Behinderung des Franchisenehmers darstellen; dies gilt sowohl für die Bezugsbindung und die Nichtweitergabe von Einkaufsvorteilen jeweils für sich genommen als auch für die Kombination dieser beiden Elemente (vgl. zum Ganzen nur BGH, Beschluss v. 11. November 2008 - KVR 17/08 , WuW/E DE-R 2514 = NJW 2009, 1753 Rzn. 15 ff., 19 ff, 26 f. m.w.N. - Bau und Hobby ; EuGH, Urteil v. 28. Januar 1986 - C-161/84 , Slg. 1986, 00353 Rzn. 14 ff. - Pronuptia ).

    Vor allem aber blendet die Klägerin die ihr bereits durch das Senatsverfahren VI-U (Kart) 4/14 (vgl. Senat, Urteil v. 15. Oktober 2014 - VI-U (Kart) 4/14 , ZVertriebsR 2016, 44, Rz. 61 bei juris m.w.N.) vermittelte Erkenntnis aus, dass die mit der Beklagten konzernverbundene U-E-Commerce GmbH im Hinblick auf die bestehende wirtschaftliche Einheit nicht als mit der Klägerin gleichartiges Unternehmen anzusehen ist und die Bevorzugung von Konzernunternehmen und anderen interessenmäßig verbundenen Unternehmen in der Regel nicht unbillig ist, weil grundsätzlich niemand verpflichtet ist, fremden Wettbewerb zu fördern (vgl. hierzu auch BGH, Urteil v. 24. Oktober 2011 - KZR 7/10 , WuW/E DE-R 3446 = NJW 2012, 773 Rz. 38 m.w.N. - Grossistenkündigung ; Beschluss v. 11. November 2008 - KVR 17/08 , WuW/E DE-R 2514 = NJW 2009, 1753 Rz. 24 m.w.N. - Bau und Hobby ).

  • BGH, 09.12.1999 - III ZR 73/99

    Fristwahrende Berufung gegen Urteil einer Kammer für Baulandsachen in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.01.2018 - U (Kart) 10/17
    Die Berufung gegen im ersten Rechtszug erlassene Endurteile ist gemäß § 519 Abs. 1 ZPO "bei dem Berufungsgericht", das heißt bei dem für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Gericht (vgl. BGH, Urteil v. 9. Dezember 1999 - III ZR 73/99 , NJW 2000, 1574 [1575] [unter 3.a)] m.w.N.; Beschluss v. 28. September 2017 - V ZB 109/16 , NJW 2018, 164 Rz. 7; vgl. auch Rimmelspacher , Münchener Kommentar zur ZPO [MüKoZPO], 5. Aufl. [2016], § 519 Rz. 21; Wulf in Beck´scher Online-Kommentar zur ZPO [BeckOKZPO], Stand 15.09.2017, § 519 Rz. 16), einzulegen, und zwar binnen der Monatsfrist des § 517 ZPO.

    Da die Berufung - wie vorstehend unter A. ausgeführt - nicht bei dem gemäß § 519 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Gericht eingelegt worden ist, wäre bei Anwendung der allgemeinen Grundsätze davon auszugehen, dass die Klägerin die Einhaltung der Berufungsfrist des § 517 ZPO versäumt hat und ihr Rechtsmittel im Hinblick auf § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. hierzu nochmals BGH, Urteil v. 9. Dezember 1999 - III ZR 73/99 , NJW 2000, 1574 [1575] [unter 3.a)] m.w.N.; Beschluss v. 28. September 2017 - V ZB 109/16 , NJW 2018, 164 Rz. 7).

  • BGH, 30.05.1978 - KZR 12/77

    Berufung in Kartellsachen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.01.2018 - U (Kart) 10/17
    In einem solchen Fall kam es nach der seinerzeit herrschenden Meinung in der Rechtsprechung sowie der Literatur nicht darauf an, ob es sich bei der Rechtssache gemäß § 87 Abs. 1 GWB a.F. tatsächlich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit "aus diesem Gesetz" oder "aus Kartellverträgen oder Kartellbeschlüssen" handelte (vgl. zur alten Rechtslage BGH, Urteil v. 30. Mai 1978 - KZR 12/77 , BGHZ 71, 367 = WuW/E BGH 1553, Rzn. 8, 10 bei juris m.w.N. - Pankreaplex I ).

    Dies ist in der kartellrechtlichen Literatur anerkannt und entspricht überdies der ständigen und vom Bundesgerichtshof unbeanstandet gebliebenen Senatspraxis (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil v. 3. November 2010 - VI-U (Kart) 15/10 , WuW/E DE-R 3114, Rzn. 17 ff. bei juris m.w.N. - EPG ; vgl. auch FK- Bracher , § 91 GWB Rz. 14 und FK- Nägele , § 93 GWB Rz. 11, jew. m.w.N.; ebenso zur vor dem Inkrafttreten der 6. GWB-Novelle bestehenden Rechtslage BGH, Urteil v. 30. Mai 1978 - KZR 12/77 , BGHZ 71, 367 = WuW/E BGH 1553, Rzn. 14 ff. bei juris - Pankreaplex I ).

  • BGH, 04.04.1975 - KAR 1/75

    Zuständigkeit des Kartellsenats beim BGH

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.01.2018 - U (Kart) 10/17
    Die Regelung zur ausschließlichen Zuständigkeit (§ 95 GWB) soll eine einheitliche Rechtsprechung auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts, soweit es das GWB ordnet, gewährleisten (BGH, Beschluss v. 4. April 1975 - KAR 1/75 , BGHZ 64, 342 = NJW 1975, 1840 [1841] [unter II.3.], Rz. 6 bei juris - Abschleppunternehmen ; vgl. auch BAG, Urteil v. 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 , BB 2017, 2877 Rz. 22; KK- Voss , § 87 Rz. 7).

    Im Sinne einer möglichst effektiven und unbeeinträchtigten Bewältigung dieser Aufgabe durch die vom GWB zur Entscheidung berufenen Kartellgerichte und -spruchkörper genügt zur Verneinung einer Kartellrechtszuständigkeit daher richtigerweise, dass das Gericht unabhängig von womöglich abweichendem Rechtsvortrag der klagenden Partei keinerlei ernsthafte Zweifel daran hat, dass sich der Klaganspruch nicht aus kartellrechtlichen Normen herleiten lässt (so - zur Frage der internen Zuständigkeit des Kartellsenats beim Bundesgerichtshof - BGH, Beschluss v. 4. April 1975 - KAR 1/75 , BGHZ 64, 342 = NJW 1975, 1840 [1841] [unter II.3.], Rz. 6 bei juris - Abschleppunternehmen ); in diesem Sinne kann ein offensichtlich unschlüssiger Vortrag des Klägers keine kartellrechtliche Streitigkeit begründen (so zutreffend FK- Meyer-Lindemann , § 87 GWB Rz. 32).

  • BGH, 18.10.2017 - LwZB 1/17

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist in einer Landwirtschaftssache:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.01.2018 - U (Kart) 10/17
    Eine solche - zusätzliche - Option dürfte darüber hinaus auch vor dem Hintergrund der bereits dargelegten anwaltlichen Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht zu rechtfertigen sein; diese Verantwortung ist einer Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten nicht allgemein abzunehmen und auf unzuständige Gerichte zu verlagern (vgl. in diesem Sinne auch BGH, Beschluss v. 18. Oktober 2017 - LwZB 1/17 , NJW 2018, 165 Rz. 10).
  • BGH, 22.07.2015 - XII ZB 583/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer

  • BGH, 25.04.2017 - VI ZB 45/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsfrist wegen

  • OLG Düsseldorf, 06.04.2011 - U (Kart) 27/10
  • BGH, 14.02.1996 - VIII ZR 68/95

    Zulässigkeit der Berufung bei Klageänderung im Berufungsverfahren

  • EuGH, 28.01.1986 - 161/84

    Pronuptia

  • BGH, 13.10.1998 - VI ZR 81/98

    Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

  • BAG, 29.06.2017 - 8 AZR 189/15

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Kartellbußen

  • OLG Düsseldorf, 03.11.2010 - U (Kart) 15/10

    VDZ kann nicht auf Zulässigkeit von unentgeltlichen EPGs klagen

  • OLG Frankfurt, 16.12.2010 - 11 AR 3/10

    Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung: Beurteilung einer Auseinandersetzung über

  • OLG Düsseldorf, 13.12.2010 - W (Kart) 8/10

    Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Klagen aus

  • OLG München, 12.03.2009 - 23 U 4606/08

    Gasversorgung: Preisanpassung bei einem Sondervertragskunden

  • OLG Celle, 01.10.2010 - 13 AR 5/10

    Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Kartellsenat; Bestimmung des

  • OLG Köln, 24.05.2006 - 6 U 236/05

    Gezielte Behinderung eines Wettbewerbers nach Widerruf eines zweiten

  • BGH, 09.05.2000 - KZR 1/99

    Aussetzungszwang

  • OLG Düsseldorf, 05.02.2020 - U (Kart) 4/19

    Zulieferer gegen Automobilhersteller

    Das Kartell-Oberlandesgericht ist hiernach zur Entscheidung über Berufungen gegen solche Endurteile zuständig, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne von § 87 GWB ergangen sind, ohne dass es darauf ankommt, ob vorinstanzlich tatsächlich ein Landgericht "als Kartellgericht" entschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019, KZR 60/18 - Berufungszuständigkeit II , Rn. 30 bei juris; Senat, Beschluss vom 09.05.2018, VI-U (Kart) 1/18 - Kartellrechtliche Vorfrage , Rn. 32 bei juris; Beschluss vom 21.02.2018, VI-U (Kart) 20/17 - Kartellrechtliche Vorfrage , Rn. 25 bei juris; Beschluss vom 24.01.2018, VI-U (Kart) 10/17 - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht , Rn. 24 ff. bei juris).

    Eine Kartellrechtszuständigkeit ist zu verneinen, wenn der Vortrag des Klägers offensichtlich unschlüssig ist und das Gericht keinerlei ernsthafte Zweifel daran hat, dass sich der Klageanspruch nicht aus kartellrechtlichen Normen herleiten lässt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 24.01.2018, VI-U (Kart) 10/17 - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht , Rn. 39 bei juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.12.2010, 11 AR 3/10, Rn. 15 bei juris; OLG Celle, Beschluss vom 01.10.2010, 13 AR 5/10 (Kart), Rn. 14 bei juris).

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2018 - U (Kart) 1/18

    Zuständigkeit der Kartellgerichte bei Anwendung von Marktmissbrauchsvorschriften

    Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 5. März 2018 (GA 188 ff.) ist die Beklagte unter Bezugnahme auf die Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2018 ( VI-U (Kart) 10/17 , NZKart 2018, 145 - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht ) und vom 21. Februar 2018 ( VI-U (Kart) 20/17 , NZKart 2018, 194 - Kartellrechtliche Vorfrage ) darauf hingewiesen worden, dass durchgreifende Bedenken gegen die Zuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichts Düsseldorf und des erkennenden Kartellsenats bestehen dürften.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Beschluss v. 24. Januar 2018 - VI-U (Kart) 10/17 , NZKart 2018, 145, Rzn. 24 ff. bei juris - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht ; Beschluss v. 21. Februar 2018 - VI-U (Kart) 20/17 , NZKart 2018, 194, Rz. 25 bei juris - Kartellrechtliche Vorfrage ), richtet sich die Berufungszuständigkeit des Kartellsenats beim Oberlandesgericht im Hinblick auf § 91 Satz 2 GWB in seiner auf Grund der bereits zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen 6. GWB-Novelle bestehenden Fassung, nach der der Kartellsenat über die Berufung "gegen Endurteile ... in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 [lies: § 87]" entscheidet, ausschließlich nach der materiellen Anknüpfung.

    Infolgedessen kann die Berufungszuständigkeit eines Kartell-Oberlandesgerichts richtigerweise nicht mehr damit begründet werden, dass - obwohl eine Kartellstreitigkeit im Sinne von § 87 GWB objektiv nicht vorgelegen hat - im ersten Rechtszug ein Landgericht in seiner Eigenschaft "als Kartellgericht" entschieden hat (Senat, Beschluss v. 24. Januar 2018 - VI-U (Kart) 10/17 , NZKart 2018, 145, Rzn. 24 ff. bei juris - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht ; Beschluss v. 21. Februar 2018 - VI-U (Kart) 20/17 , NZKart 2018, 194, Rz. 25 bei juris - Kartellrechtliche Vorfrage , jew. m.w.N.).

    Allein dieses Verständnis wird darüber hinaus auch dem Sinn und Zweck der ausschließlichen Zuständigkeit (§ 95 GWB) der nach dem GWB besonders berufenen Gerichte und Spruchkörper gerecht, der in der Gewährleistung von Einheitlichkeit und Qualität der kartellrechtlichen Rechtsprechung liegt (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 4. April 1975 - KAR 1/75 , BGHZ 64, 342 = NJW 1975, 1840 [1841] [unter II.3.], Rz. 6 bei juris - Abschleppunternehmen ; BAG, Urteil v. 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 , BB 2017, 2877 Rz. 22; Senat, Beschluss v. 24. Januar 2018 - VI-U (Kart) 10/17 , NZKart 2018, 145, Rz. 37 bei juris - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht ; Beschluss v. 21. Februar 2018 - VI-U (Kart) 20/17 , NZKart 2018, 194, Rz. 31 bei juris - Kartellrechtliche Vorfrage ; KK- Voss , § 87 Rz. 7).

    Der Rechtsmittelführer ist bereits dadurch hinreichend geschützt, dass er nach seit Langem anerkannter Rechtspraxis in Ausnahme von § 519 Abs. 1 ZPO die Berufung fristwahrend stets bei dem für Berufungen gegen Urteile des betreffenden Ausgangsgerichts allgemein zuständigen Gericht einlegen kann, das heißt auch dann, wenn über die Berufung ein von dem vorbezeichneten Gericht verschiedenes Kartell-Oberlandesgericht zu entscheiden hat (vgl. hierzu nur Senat, Beschluss v. 24. Januar 2018 - VI-U (Kart) 10/17 , NZKart 2018, 145, Rz. 27 bei juris m.w.N. - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht ).

    Da die Berufung - wie vorstehend unter A. ausgeführt - nicht bei dem gemäß § 519 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Gericht eingelegt worden ist und die Beklagte die Einhaltung der Berufungsfrist des § 517 ZPO versäumt hat, ist das Rechtsmittel im Hinblick auf § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil v. 9. Dezember 1999 - III ZR 73/99 , NJW 2000, 1574 [1575] [unter 3.a)] m.w.N.; Beschluss v. 28. September 2017 - V ZB 109/16 , NJW 2018, 164 Rz. 7; Senat, Beschluss v. 24. Januar 2018 - VI-U (Kart) 10/17 , NZKart 2018, 145, Rz. 43 bei juris - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht ; vgl. auch Rimmelspacher , Münchener Kommentar zur ZPO [MüKoZPO], 5. Aufl. [2016], § 519 Rz. 21; Wulf in Beck´scher Online-Kommentar zur ZPO [BeckOKZPO], Stand 01.03.2018, § 519 Rz. 16).

    Insbesondere liegen Gründe, wie sie nach der bereits genannten Entscheidung des Senats vom 24. Januar 2018 zu Gunsten eines solchermaßen schutzwürdigen Vertrauens des Berufungsführers sprechen können (vgl. eingehend Senat, Beschluss v. 24. Januar 2018 - VI-U (Kart) 10/17 , NZKart 2018, 145, Rzn. 65 ff. bei juris - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht ), im Streitfall nicht vor.

    Im Ausgangspunkt setzt die Verweisung des Berufungsrechtsstreits entsprechend § 281 ZPO voraus, dass hinsichtlich des erkennenden Senats eine "Anrufungszuständigkeit" besteht, die es der Beklagten erlaubt hat, ihr Rechtsmittel - in Ausnahme von § 519 Abs. 1 ZPO - fristwahrend bei dem für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zuständigen Kartell-Oberlandesgericht einzulegen (vgl in diesem Sinne Senat, Beschluss v. 24. Januar 2018 - VI-U (Kart) 10/17 , NZKart 2018, 145, Rz. 62 bei juris - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht ).

    (3) Soweit das Landgericht auf Grund des aufgezeigten Rechtsfehlers den Rechtsstreit gleichsam formal "als Kartellgericht" entschieden hat, lässt sich hieraus - wie die Berufung in ihrer Beantwortung der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 5. März 2018 verkennt (vgl. Schriftsatz v. 13.4.2018) - von vornherein kein schützenswertes Vertrauen der Beklagten in die Zuständigkeit des angerufenen Kartellberufungsgerichts ableiten, weil sich aus Rechtsgründen die Zuständigkeit - wie oben ausgeführt (vgl. hierzu nochmals eingehend Senat, Beschluss v. 24. Januar 2018 - VI-U (Kart) 10/17 , NZKart 2018, 145, Rzn. 24 ff. bei juris - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht ) - infolge der 6. GWB-Novelle seit nunmehr bald zwanzig Jahren nicht mehr nach der "formellen Anknüpfung" beurteilt.

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2018 - U (Kart) 20/17

    Bindung der Verweisung einer Nichtkartellsache an das Kartellgericht

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Beschluss v. 24. Januar 2018 - VI-U (Kart) 10/17 , Umdruck S. 7 ff. [unter II.A.2.a.aa.], abrufbar in NRWE, zur Veröffentlichung in NZKart vorgesehen - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht ), richtet sich die Berufungszuständigkeit des Kartellsenats beim Oberlandesgericht im Hinblick auf § 91 Satz 2 GWB in seiner auf Grund der bereits zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen 6. GWB-Novelle bestehenden Fassung, nach der der Kartellsenat über die Berufung "gegen Endurteile ... in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 [lies: § 87]" entscheidet, ausschließlich nach der materiellen Anknüpfung.

    Infolgedessen kann die Berufungszuständigkeit eines Kartell-Oberlandesgerichts richtigerweise nicht mehr damit begründet werden, dass im ersten Rechtszug ein Landgericht - obwohl eine Kartellstreitigkeit im Sinne von § 87 GWB objektiv nicht vorgelegen hat - in seiner Eigenschaft "als Kartellgericht" entschieden hat (Senat, Beschluss v. 24. Januar 2018 - VI-U (Kart) 10/17 , Umdruck S. 7 ff. [unter II.A.2.a.aa.] m.w.N. - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht ); diese Beurteilung hat auch der im Streitfall wegen des Rechtsmittels der Beklagten angerufene 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln selbst bereits vertreten (vgl. OLG Köln, Urteil v. 24. Mai 2006 - 6 U 236/05 , BeckRS 2009, 22054 [unter II.1.]).

    Es ist auch schlechthin keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, das zweitinstanzliche Gericht von der ihm insoweit gerade zugewiesenen Prüfungskompetenz für den Fall auszunehmen und an das vom Ausgangsgericht gefundene (materielle) Prüfungsergebnis zu binden, dass die Vorinstanz von dem Vorliegen einer Kartellrechtsstreitigkeit ausgegangen ist und dies kenntlich gemacht hat (vgl. hierzu eingehend Senat, Beschluss v. 24. Januar 2018 - VI-U (Kart) 10/17 , Umdruck S. 7 ff. [unter II.A.2.a.aa.] m.w.N. - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht ).

    Die Regelung zur ausschließlichen Zuständigkeit (§ 95 GWB) soll Einheitlichkeit und Qualität der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts, soweit es das GWB ordnet, durch insoweit besonders berufene Gerichte und Spruchkörper gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss v. 4. April 1975 - KAR 1/75 , BGHZ 64, 342 = NJW 1975, 1840 [1841] [unter II.3.], Rz. 6 bei juris - Abschleppunternehmen ; BAG, Urteil v. 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 , BB 2017, 2877 Rz. 22; Senat, Beschluss v. 24. Januar 2018 - VI-U (Kart) 10/17 , Umdruck S. 13 [unter II.A.2.a.bb.(2)(2.3)] - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht ; KK- Voss , § 87 Rz. 7).

    Mit Rücksicht vor allem auf die im Einzelfall für die rechtsmittelführende Partei mitunter schwierige Einordnung eines Rechtsstreits als kartellrechtliche oder nichtkartellrechtliche Streitigkeit und hiermit verbundene Unsicherheiten bei der Bestimmung des zuständigen Rechtsmittelgerichts ist nämlich allgemein anerkannt, dass aus prozessökonomischen Gründen (vgl. hierzu - im Hinblick auf die Abgrenzung Familiensache/Nichtfamiliensache - auch BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1978 - IV ZB 84/77 , BGHZ 72, 182 = NJW 1979, 43 [45 f.] [unter II.2.b)bb)]) in Ausnahme von dem genannten Grundsatz in Berufungsstreitigkeiten Verweisungsbeschlüsse zwischen Nichtkartell- und Kartellgerichten für das (von dem Rechtsmittelführer nicht unmittelbar angerufene) Empfangsgericht in entsprechender Anwendung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO in der Regel bindend sind, und zwar bei einer Verweisung an das Kartellgericht auch dann, wenn richtigerweise keine Kartellsache vorliegt (vgl. nur Senat, Beschluss v. 24. Januar 2018 - VI-U (Kart) 10/17 , Umdruck S. 9 f. [unter II.A.2.a.aa.] - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht ; KK- Voss , § 87 Rz. 66).

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2020 - U (Kart) 3/20
    Dies gilt auch dann, wenn nach §§ 91 Satz 2, 87 GWB über die Berufung das Kartellberufungsgericht zu entscheiden hat; in diesem Fall verweist das angerufene Nichtkartellgericht auf Antrag den Berufungsrechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das Kartellberufungsgericht (vgl. BGH, Urteil v. 30.5.1978, KZR 12/77 "Pankreaplex I" Rn. 14 ff.; Senat, Beschluss vom 24.1.2018, VI-U (Kart) 10/17 Rn. 27; Senat, Urteil vom 3.11.2010, VI-U (Kart) 15/10 "EPG" Rn. 17 ff., beide zit. nach juris; Schmidt in Immenga/Mestmäcker, GWB, 6. Auflage 2020, § 93 GWB Rn. 7).
  • OLG Brandenburg, 13.08.2019 - 6 U 102/19

    Kartellrechtliche Vorfrage

    Könnte mit jedem kartellrechtlichen Einwand die ausschließliche Zuständigkeit des Kartellgerichts begründet werden, würde eine nicht hinzunehmende Belastung der Kartellgerichte mit Streitigkeiten zu besorgen sein, die die Bewältigung ihrer eigentlichen Aufgabe, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf dem vom GWB berührten Gebiet des Wirtschaftsrechts zu wahren, hemmte (vgl. BGH a.a.O; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2018 - VI-U (Kart) 10/17 - Rn 37; jew. zit. nach juris; Bornkamm, a.a.O. Rn 17).

    Auf die Schlüssigkeit und hinreichende Substantiierung des Vortrags kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2018 - VI-U (Kart) 10/17, Rn 39 m.w.N; Beschluss vom 13.12.2010 - VI-W (Kart) 8/10, Rn 16; LG Münster, Urt. v. 16.04.2015 - 11 O 276/13 m.w.N., WuW 2015, 913; jew. zit. nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 26.08.2019 - W (Kart) 5/19

    Beschwerde gegen die gerichtliche Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied

    Die Regelung zur ausschließlichen Zuständigkeit der Kartellgerichte (§ 95 GWB) soll eine einheitliche Rechtsprechung auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts, soweit es das GWB ordnet, gewährleisten (Senat, NZKart 2018, 145 m.w.N. - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht ).
  • KG, 04.05.2021 - 5 U 126/19

    Arthrose-Gel - Unterlassungsprozess wegen wettbewerbswidriger

    Ein offensichtlich unschlüssiger Vortrag kann keine kartellrechtliche Streitigkeit begründen (vgl. Senat, Urt. v. 19.10.2018 - 5 U 175/17 -, Rn. 41, juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.01.2018 - VI-U (Kart) 10/17, BeckRS 2018, 1292 Rn. 34, 43; Karsten Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl. 2020, Bd. 2, GWB § 87 Rn. 30; vgl. auch MüKoEuWettbR/Keßler, 3. Aufl. 2020, GWB § 87 Rn. 24: Erforderlich seien "ernsthafte Anhaltspunkte").
  • OLG Köln, 25.04.2018 - 6 U 81/17

    Begriff der Kartellberufungssache i.S. von § 87 GWB

    Nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund der beschließende Senat des OLG Düsseldorf, dem diese (Gegen-) Meinung bekannt ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2018 - VI-U (Kart) 10/17, abrufbar unter nrwe.de, Rn. 29), dennoch von einer willkürlichen Entscheidung des hiesigen Senats ausgeht.
  • OLG Hamm, 03.09.2021 - 19 U 905/19

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA

    Hingegen ist der Kartellsenat nicht zuständig, wenn die Kartellkammer, wie hier, in einer materiellen Nicht-Kartellsache entschieden hat (OLG Düsseldorf VI-U [Kart] 10/17 v. 24.1.2018; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Aufl. 2018, Rn. 3 zu § 91).
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