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   OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 2 U 19/21   

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OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 2 U 19/21 (https://dejure.org/2022,10473)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.02.2022 - 2 U 19/21 (https://dejure.org/2022,10473)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Februar 2022 - 2 U 19/21 (https://dejure.org/2022,10473)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Düsseldorf, 21.10.2021 - 2 U 5/21

    Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 2 U 19/21
    Dabei ist jedoch zu beachten, dass sie regelmäßig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern, nicht anders als Ausführungsbeispiele, lediglich - gegebenenfalls mit einem zusätzlichen Vorteil verbundene - Möglichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen (BGH, GRUR 2016, 1031 Rz. 15 - Wärmetauscher; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2017, Az.: I-15 U 88/16, GRUR-RS 2017, 147787, Rz. 35 - Flüssigkeitssprüheinrichtung; Urt. v. 30.09.2021, Az.: I-2 U 5/21, GRUR-RS 2021, 34296, Rz. 71 - Laufsohle; Urt. v. 09.12.2021, Az.: I-2 U 1/21 - Rasierapparat).

    Soweit die Beklagte auf die DE 103 43 XXB (NK 10) verweist, kann dies ihrem Aussetzungsbegehren schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil es sich dabei um im Erteilungsverfahren berücksichtigten und in der Klagepatentbeschreibung gewürdigten Stand der Technik handelt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.10.2021, Az.: I-2 U 5/21, GRUR-RS 2021, 34296 - Laufsohle; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. E, Rz. 868).

  • BGH, 10.05.2016 - X ZR 114/13

    Wärmetauscher - Patentverletzungsprozess: Ermittlung des Sinngehalts eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 2 U 19/21
    Dabei ist jedoch zu beachten, dass sie regelmäßig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern, nicht anders als Ausführungsbeispiele, lediglich - gegebenenfalls mit einem zusätzlichen Vorteil verbundene - Möglichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen (BGH, GRUR 2016, 1031 Rz. 15 - Wärmetauscher; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2017, Az.: I-15 U 88/16, GRUR-RS 2017, 147787, Rz. 35 - Flüssigkeitssprüheinrichtung; Urt. v. 30.09.2021, Az.: I-2 U 5/21, GRUR-RS 2021, 34296, Rz. 71 - Laufsohle; Urt. v. 09.12.2021, Az.: I-2 U 1/21 - Rasierapparat).

    Inwieweit sich aus dem Gegenstand eines Unteranspruchs tragfähige Rückschlüsse für das Verständnis des Hauptanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe gewinnen lassen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere auch davon, worin die mit dem Unteranspruch vorgeschlagene Ergänzung der technischen Lehre des Hauptanspruchs besteht und auf welche Weise sie den Gegenstand des Hauptanspruchs fortbildet: Wird dadurch etwa ein Merkmal im Interesse funktionaler Optimierung um einen dieses Merkmal weiter ausformenden Aspekt ergänzt, kann dies unter Umständen eher tragfähige Rückschlüsse auf das dem betreffenden Merkmal im Rahmen der Lehre des Klagepatents beizulegende Verständnis ermöglichen, als wenn den Merkmalen des Hauptanspruchs additiv ein weiteres Element hinzugefügt wird (BGH, GRUR 2016, 1031 Rz. 15 - Wärmetauscher; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.2000, Az.: I-15 U 65/19, GRUR-RS 2020, 53264 Rz. 35 - Schutzbügel).

  • BGH, 16.09.2014 - X ZR 61/13

    Kurznachrichten - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 2 U 19/21
    Wenn das Klagepatent - wie hier - mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grundsätzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerklärung nicht für (überwiegend) wahrscheinlich hält; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich über die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237 Rz. 4 - Kurznachrichten).

    Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch bzw. der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 Rz. 4 - Kurznachrichten; st. Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 25.10.2018, Az.: I-2 U 30/16, Rz. 213).

  • OLG Düsseldorf, 09.12.2021 - 2 U 1/21

    Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 2 U 19/21
    Dabei ist jedoch zu beachten, dass sie regelmäßig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern, nicht anders als Ausführungsbeispiele, lediglich - gegebenenfalls mit einem zusätzlichen Vorteil verbundene - Möglichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen (BGH, GRUR 2016, 1031 Rz. 15 - Wärmetauscher; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2017, Az.: I-15 U 88/16, GRUR-RS 2017, 147787, Rz. 35 - Flüssigkeitssprüheinrichtung; Urt. v. 30.09.2021, Az.: I-2 U 5/21, GRUR-RS 2021, 34296, Rz. 71 - Laufsohle; Urt. v. 09.12.2021, Az.: I-2 U 1/21 - Rasierapparat).

    Nachdem die Rückführung der Nadel bei der in der NK 4/NK 4a offenbarten Lösung bereits über den Exzenter-Übertragungsmechanismus sichergestellt ist, hat er gleichwohl, ohne in eine stets unzulässige Betrachtung zu verfallen (st. Rspr., vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.1997, I-2 U 39/16, GRUR-RS 2017, 137480, Rz. 127 - Papierumhüllung; Urt. v. 09.12.2021, Az.: I-2 U 1/21, GRUR-RS 2021, 39600, Rz. 80 - Rasierapparat), keinen Anlass, auf dieses Fachwissen zurückzugreifen, die Rückführung der Nadel nunmehr über die Rückführkräfte des elastisch ausgebildeten Abdichtungselements zu realisieren und den die Nadel und die Membran verbindenden Kopplungsmechanismus davon ausgehend so zu gestalten, dass er die für die Rückführung der Nadel erforderliche Kraftübertragung von der Membran auf die Nadel ermöglicht.

  • OLG Düsseldorf, 08.04.2021 - 2 U 41/20

    Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 2 U 19/21
    Aus dem Schutzbereich haben deswegen solche Ausführungsformen auszuscheiden, die sich nur dann unter den Wortsinn des Patentanspruchs subsumieren lassen, wenn ein Begriffsverständnis zugrunde gelegt wird, bei dem die erteilte Anspruchsfassung durch die in der Klagepatentschrift als Stand der Technik gewürdigte DE ´XXB neuheitsschädlich getroffen würde (OLG Düsseldorf, PharmR 2021, 438, 444 = GRUR-RR 2021, 258 - Infusionsvorrichtung).
  • OLG Düsseldorf, 21.12.2017 - 15 U 88/16

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für eine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 2 U 19/21
    Dabei ist jedoch zu beachten, dass sie regelmäßig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern, nicht anders als Ausführungsbeispiele, lediglich - gegebenenfalls mit einem zusätzlichen Vorteil verbundene - Möglichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen (BGH, GRUR 2016, 1031 Rz. 15 - Wärmetauscher; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2017, Az.: I-15 U 88/16, GRUR-RS 2017, 147787, Rz. 35 - Flüssigkeitssprüheinrichtung; Urt. v. 30.09.2021, Az.: I-2 U 5/21, GRUR-RS 2021, 34296, Rz. 71 - Laufsohle; Urt. v. 09.12.2021, Az.: I-2 U 1/21 - Rasierapparat).
  • LG Düsseldorf, 08.07.2021 - 4a O 98/19

    Aufstechvorrichtung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 2 U 19/21
    Die Beklagte beantragt , das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2021, Aktenzeichen 4a O 98/19 abzuändern und die Klage abzuweisen;.
  • OLG Düsseldorf, 18.06.2020 - 15 U 65/19

    Ansprüche wegen Patentverletzung; Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 2 U 19/21
    Inwieweit sich aus dem Gegenstand eines Unteranspruchs tragfähige Rückschlüsse für das Verständnis des Hauptanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe gewinnen lassen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere auch davon, worin die mit dem Unteranspruch vorgeschlagene Ergänzung der technischen Lehre des Hauptanspruchs besteht und auf welche Weise sie den Gegenstand des Hauptanspruchs fortbildet: Wird dadurch etwa ein Merkmal im Interesse funktionaler Optimierung um einen dieses Merkmal weiter ausformenden Aspekt ergänzt, kann dies unter Umständen eher tragfähige Rückschlüsse auf das dem betreffenden Merkmal im Rahmen der Lehre des Klagepatents beizulegende Verständnis ermöglichen, als wenn den Merkmalen des Hauptanspruchs additiv ein weiteres Element hinzugefügt wird (BGH, GRUR 2016, 1031 Rz. 15 - Wärmetauscher; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.2000, Az.: I-15 U 65/19, GRUR-RS 2020, 53264 Rz. 35 - Schutzbügel).
  • BGH, 16.12.2008 - X ZR 89/07

    Olanzapin

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 2 U 19/21
    Nachdem die Rückführung der Tätowierungsnadel bereits über den Exzenter-Übertragungsmechanismus gewährleistet ist, hat der Fachmann auch keinen Grund, einen entsprechenden, die Übertragung einer Rückholkraft von der Membran auf die Nadel ermöglichenden Kopplungsmechanismus unter Berücksichtigung der Gesamtoffenbarung mitzulesen (BGH, GRUR 2009, 382 - Olanzapin; GRUR 2010, 904 - Fälschungssicheres Dokument; GRUR 2014, 758 - Proteintrennung; BeckOK Patentrecht/Fitzner/Lutz/Bodewig, 22. Edition, Stand: 15.10.2021, § 3 Rz. 124).
  • BGH, 02.06.2015 - X ZR 103/13

    Kreuzgestänge - Patentverletzung: Selbstständige Auslegung des Klagepatents durch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 2 U 19/21
    Nur wenn und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs mit der Beschreibung und den Zeichnungen nicht in Einklang bringen lässt und ein unauflösbarer Widerspruch verbleibt, dürfen diejenigen Bestandteile der Beschreibung, die im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zur Bestimmung des Gegenstands des Patents herangezogen werden (BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung; GRUR 2015, 972 - Kreuzgestänge; GRUR 2021, 942, 944 - Anhängerkupplung II; GRUR 2021, 1167, 1169 - Ultraschallwandler).
  • OLG Düsseldorf, 25.10.2018 - 2 U 30/16

    Zur Form des Lizenzvertrags

  • BGH, 08.06.2021 - X ZR 47/19

    Ultraschallwandler

  • BGH, 10.05.2011 - X ZR 16/09

    Okklusionsvorrichtung

  • BGH, 02.02.2021 - X ZR 170/18

    Anhängerkupplung II

  • BGH, 18.03.2014 - X ZR 77/12

    Proteintrennung - Patentnichtigkeitsverfahren betreffend ein Europäisches Patent:

  • BGH, 06.05.2010 - Xa ZR 70/08

    Maschinensatz

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 15 U 39/22

    Unterbauleiste

    Dabei ist jedoch zu beachten, dass sie regelmäßig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern, nicht anders als Ausführungsbeispiele, lediglich - ggf. mit einem zusätzlichen Vorteil verbundene - Möglichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 - Wärmetauscher; OLG Düsseldorf Urt. v. 21.12.2017, Az.: I-15 U 88/16, GRUR-RS 2017, 147787, Rn. 35 - Flüssigkeitssprüheinrichtung; Urt. v. 18.06.2020 - I-15 U 65/19, GRUR-RS 2020, 53264 Rn. 35 - Schutzbügel; Urt. v. 30.09.2021 - I-2 U 5/21, GRUR-RS 2021, 34296 Rn. 71 - Laufsohle; Urt. v. 11.11.2021 - I-15 U 25/20; Urt. v. 09.12.2021 - I-2 U 1/21, GRUR-RS 2021, 39600 Rn. 21 - Rasierapparat; Urt. v. 24.02.2022 - I-2 U 19/21, GRUR-RS 2022, 5981 Rn. 40 - Tätowiervorrichtung).

    Inwieweit sich aus dem Gegenstand eines Unteranspruchs tragfähige Rückschlüsse für das Verständnis des Hauptanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe gewinnen lassen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere auch davon, worin die mit dem Unteranspruch vorgeschlagene Ergänzung der technischen Lehre des Hauptanspruchs besteht und auf welche Weise sie den Gegenstand des Hauptanspruchs fortbildet: Wird dadurch etwa ein Merkmal im Interesse funktionaler Optimierung um einen dieses Merkmal weiter ausformenden Aspekt ergänzt, kann dies unter Umständen eher tragfähige Rückschlüsse auf das dem betreffenden Merkmal im Rahmen der Lehre des Klagepatents beizulegende Verständnis ermöglichen, als wenn den Merkmalen des Hauptanspruchs additiv ein weiteres Element hinzugefügt wird (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 - Wärmetauscher; GRUR 2021, 45 Rn. 28 - Signalumsetzung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.2020 - I-15 U 65/19, GRUR-RS 2020, 53264 Rn. 35 - Schutzbügel; Urt. v. 24.02.2022 - I-2 U 19/21, GRUR-RS 2022, 5981 Rn. 40 - Tätowiervorrichtung).

  • OLG Düsseldorf, 17.08.2023 - 15 U 39/22
    Dabei ist jedoch zu beachten, dass sie regelmäßig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern, nicht anders als Ausführungsbeispiele, lediglich - ggf. mit einem zusätzlichen Vorteil verbundene - Möglichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 - Wärmetauscher; OLG Düsseldorf Urt. v. 21.12.2017, Az.: I-15 U 88/16, GRUR-RS 2017, 147787, Rn. 35 - Flüssigkeitssprüheinrichtung; Urt. v. 18.06.2020 - I-15 U 65/19, GRUR-RS 2020, 53264 Rn. 35 - Schutzbügel; Urt. v. 30.09.2021 - I-2 U 5/21, GRUR-RS 2021, 34296 Rn. 71 - Laufsohle; Urt. v. 11.11.2021 - I-15 U 25/20; Urt. v. 09.12.2021 - I-2 U 1/21, GRUR-RS 2021, 39600 Rn. 21 - Rasierapparat; Urt. v. 24.02.2022 - I-2 U 19/21, GRUR-RS 2022, 5981 Rn. 40 - Tätowiervorrichtung).

    Inwieweit sich aus dem Gegenstand eines Unteranspruchs tragfähige Rückschlüsse für das Verständnis des Hauptanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe gewinnen lassen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere auch davon, worin die mit dem Unteranspruch vorgeschlagene Ergänzung der technischen Lehre des Hauptanspruchs besteht und auf welche Weise sie den Gegenstand des Hauptanspruchs fortbildet: Wird dadurch etwa ein Merkmal im Interesse funktionaler Optimierung um einen dieses Merkmal weiter ausformenden Aspekt ergänzt, kann dies unter Umständen eher tragfähige Rückschlüsse auf das dem betreffenden Merkmal im Rahmen der Lehre des Klagepatents beizulegende Verständnis ermöglichen, als wenn den Merkmalen des Hauptanspruchs additiv ein weiteres Element hinzugefügt wird (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 - Wärmetauscher; GRUR 2021, 45 Rn. 28 - Signalumsetzung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.2020 - I-15 U 65/19, GRUR-RS 2020, 53264 Rn. 35 - Schutzbügel; Urt. v. 24.02.2022 - I-2 U 19/21, GRUR-RS 2022, 5981 Rn. 40 - Tätowiervorrichtung).

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