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   OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - VI-U (Kart) 4/12   

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OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - VI-U (Kart) 4/12 (https://dejure.org/2013,14192)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.04.2013 - VI-U (Kart) 4/12 (https://dejure.org/2013,14192)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. April 2013 - VI-U (Kart) 4/12 (https://dejure.org/2013,14192)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Verbandsklagebefugnis nach § 33 Abs. 2 GWB und nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Verbandsklagebefugnis nach § 33 Abs. 2 GWB und nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG

  • rechtsportal.de

    Umfang der Verbandsklagebefugnis nach § 33 Abs. 2 GWB und nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 13.07.2004 - KZR 10/03

    "CITROEN"; Zeitlich maßgebliches Recht für die EG-kartellrechtliche Wirksamkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - U (Kart) 4/12
    Händlervertragsklauseln, welche die Wettbewerbsfreiheit der Händler einschränken, sind daher zugleich gemäß § 307 BGB unwirksam, soweit sie den Händlern Beschränkungen auferlegen, die keine Freistellungswirkung vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB genießen und unter den Voraussetzungen des Kartellverbots der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB unterfallen (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 13.07.2004 - KZR 10/03, WuW/E DE-R 1335-1349, zitiert nach juris Rz. 40 m.w.N. - CITROEN ).

    Für den Anwendungsbereich des § 1 UKlaG ist indes - wie bereits ausgeführt - höchstrichterlich anerkannt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegen zwingendes Recht verstoßen und aus diesem Grunde nichtig sind, den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen und deshalb Gegenstand von Unterlassungsansprüchen nach § 1 UKlaG sein können (BGH, Urteil vom 13.07.2004 - KZR 10/03, WuW/E DE-R 1335-1349, zitiert nach juris Rz. 40 m.w.N. - CITROEN ).

    Für den Streitfall bedeutet dies: Wenn und soweit die streitbefangenen Mustervertragsklauseln nach der maßgeblichen Gruppenfreistellungsverordnung keine Freistellung vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB) genießen und nach Maßgabe dieses Kartellverbots nichtig sind, sind sie zugleich nach § 307 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2004 - KZR 10/03, WuW/E DE-R 1335-1349, zitiert nach juris Rz. 40 m.w.N. - CITROEN ).

    d) Für die Beurteilung ist grundsätzlich die bei Schluss der mündlichen Verhandlung geltende Rechts- und Gesetzeslage maßgeblich (vgl. auch BGH, Urteil vom 13.07.2004 - KZR 10/03, WuW/E DE-R 1335-1349, zitiert nach juris Rz. 41, 43 - CITROEN ).

  • BGH, 13.11.2003 - I ZR 141/02

    Hamburger Auktionatoren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - U (Kart) 4/12
    Das Erfordernis einer Vertriebstätigkeit der Verbandsmitglieder auf demselben Markt meint nach allgemeiner Auffassung die Möglichkeit eines horizontalen Wettbewerbs zwischen dem Anspruchsgegner und - einzelnen - Verbandsmitgliedern als Anbieter auf demselben Markt (vgl.: BGH, Urteil vom 25.09.2002 - VIII ZR 253/99, GRUR 2003, 262 - 264, zitiert nach juris Rz. 16; Urteil vom 13.11.2003 - I ZR 141/02, GRUR 2004, 251 - 253, zitiert nach juris Rz. 22 f. - Hamburger Auktionatoren ; Emmerich in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, GWB, 4. Aufl., § 33 Rn. 108 m.w.N. a.a.O.; Bornkamm in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1 Deutsches Kartellrecht, 10. Aufl., § 33 Rn. 80; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 8 UWG Rn. 3.35).

    Entscheidend ist vielmehr, ob bei einem durch die Geschäftstätigkeit des Verletzers bestimmten (BGH, Urteil vom 13.11.2003 - I ZR 141/02, GRUR 2004, 251 - 253, zitiert nach juris Rz. 22 f. - Hamburger Auktionatoren ) großzügigen Marktverständnis das beanstandete Verhalten den Absatz von gleichen, verwandten oder jedenfalls nahestehenden Waren bzw. Dienstleistungen durch Mitglieder des Verbandes beeinträchtigen kann (vgl. Köhler , a.a.O.).

    Dem Zweck des Gesetzes, die Klagebefugnis der Verbände auf solche Fälle zu beschränken, die die Interessen einer erheblichen Zahl von Wettbewerbern berühren, die Mitglieder des Verbandes sind, wird schon dann hinreichend Rechnung getragen, wenn im Rahmen des Freibeweises die Überzeugung gewonnen werden kann, dass es dem Verband bei der konkreten Rechtsverfolgung nach der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht (BGH. a.a.O. mit Hinweis auf die Begründung zum Regierungsentwurf des UWG von 2004, BT-Drucks 15/1487, Seite 22 und 23, WRP 1994, 378; vgl. auch: BGH, Urteil vom 13.11.2003 - I ZR 141/02, GRUR 2004, 251 - 253, zitiert nach juris Rz. 24 m.w.N. - Hamburger Auktionatoren ; Emmerich in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, GWB, 4. Aufl., § 33 Rn. 109; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 8 UWG Rn. 3.42).

  • BGH, 30.03.2010 - XI ZR 200/09

    Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung für den Zessionar einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - U (Kart) 4/12
    So gilt schon für das objektiv zu ermittelnde Verständnis des Klauselinhalts, insbesondere die Feststellung eines durch sie vermittelten Nachteils der der AGB-Inhaltskontrolle eigene Grundsatz, im Falle der Mehrdeutigkeit von der Auslegung auszugehen, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt, also den kundenfeindlichsten Inhalt vermittelt (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 30.03.2010 - XI ZR 200/09, NJW 2010, 2041 - 2046, zitiert nach juris Rz. 26; Bassenge in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 6 m.w.N.).

    a) Gegenstand der AGB-Inhaltskontrolle ist der objektive Inhalt der Klausel ( Grüneberg in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 307 Rn. 8), wie er - gegebenenfalls im Wege der Auslegung - nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der Klausel von verständigen und redlichen (Durchschnitts-)Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (st. höchstrichterliche Rspr.; vgl. statt vieler: BGH, Urteil vom 30.03.2010 - XI ZR 200/09, NJW 2010, 2041 - 2046, zitiert nach juris Rz. 20 m.w.N.; vgl. auch Grüneberg , a.a.O., § 305c Rn. 16).

    Der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung - im Übrigen ausdrücklich auf den "Individualprozess" beschränkt - anerkannte Rechtsgrundsatz, dass für die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist (BGH, Urteil vom 30.03.2010 - XI ZR 200/09, NJW 2010, 2041 - 2046, zitiert nach juris Rz. 30), betrifft allein die spätere Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, hingegen regelmäßig nicht die spätere Zugrundelegung einer geänderten Rechtsprechung (vgl.: BGH, a.a.O.; Grüneberg in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 307 Rn. 7) oder Gesetzeslage.

  • BGH, 27.04.2000 - I ZR 287/97

    Fachverband

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - U (Kart) 4/12
    Dies erfordert eine entsprechende fachliche Qualifikation der Mitglieder, des Vorstandes oder der Mitarbeiter des Verbandes, wobei die erforderlichen Kenntnisse im Verlaufe der Berufspraxis erworben sein können (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2000 - I ZR 287/97, NJW-RR 2001, 36 37, zitiert nach juris Rz. 20 - Fachverband ).

    Weder aus dem Vorbringen der Beklagten noch sonst ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Vorstandsmitglieder des Klägers sich im Verlaufe ihrer Berufspraxis nicht die erforderlichen Kenntnisse angeeignet hätten, um zumindest durchschnittlich schwierige Wettbewerbsverstöße zu erkennen und gegebenenfalls selbst zu verfolgen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27.04.2000 - I ZR 287/97, NJW-RR 2001, 36 37, zitiert nach juris Rz. 20 - Fachverband ).

    Ohnehin sind an einen Verband, der - wie hier - seinem Satzungszweck entsprechende, wettbewerbsbezogene Aktivitäten entfaltet und bei dem für eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Klagebefugnis daher keinerlei Anhaltspunkte bestehen, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2000 - I ZR 287/97, NJW-RR 2001, 36 37, zitiert nach juris Rz. 20 und 27 - Fachverband ).

  • BGH, 11.11.2008 - KVR 17/08

    Bau und Hobby

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - U (Kart) 4/12
    Schon im Hinblick auf die parallele Einrichtung einerseits eines Direktvertriebs und andererseits eines indirekten Vertriebs scheidet eine Qualifizierung des Vertriebssystems der Beklagten als selektiv aus (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2008 - KVR 17/08, WuW/E DE-R 2514 - 2518, zitiert nach juris Rz. 16 - Bau und Hobby ).

    Allerdings schließt dies nicht aus, die Wertung des Kartellrechts unter dem Gesichtspunkt der sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien in die Abwägung einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2008 - KVR 17/08, WuW/E DE-R 2514 - 2518, zitiert nach juris Rz. 14 - Bau und Hobby ).

  • BGH, 11.07.1996 - I ZR 79/94

    Preisrätselgewinnauslobung III - Getarnte Werbung; Mitgliederzahl

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - U (Kart) 4/12
    Dies alles steht in Anbetracht denkbarer Überschneidungen der Kundenkreise sowie unter dem Gesichtspunkt des potentiellen Wettbewerbs (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.07.1996 - I ZR 79/94, GRUR 1996, 804 - 806, zitiert nach juris Rz. 23 - Preisrätselgewinnauslobung III ) nicht der Annahme entgegen, dass einerseits die Beklagte und andererseits Verbandsmitglieder des Klägers als Wettbewerber auf dem deutschen Endkundenmarkt um Kunden konkurrieren können.

    Für das Prozessführungsrecht eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen ist es vielmehr erforderlich, aber auch ausreichend, wenn er auf dem einschlägigen Markt nicht unbedeutende Unternehmen als Mitglieder vereinigt, die ihrer Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht nach als für den einschlägigen Markt repräsentativ angesehen werden können, so dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (vgl.: BGH, Urteil vom 11.07.1996 - I ZR 79/94, GRUR 1996, 804 - 806, zitiert nach juris Rz. 26 - Preisrätselgewinnauslobung III; Begründung zum Regierungsentwurf des UWG von 2004, BT-Drucks 15/1487, Seite 22 und 23, WRP 1994, 378).

  • BGH, 16.12.1986 - KZR 25/85

    "Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten II"; Umfang des Belieferungsanspruchs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - U (Kart) 4/12
    Dieser unternehmerische Freiraum rechtfertigt - was vorliegend an sich auch kein Streitpunkt ist - grundsätzlich eine qualitative Selektion der Händler nach vom Hersteller selbst allgemein und objektiv definierten Anforderungen hinsichtlich der Eignung des Personals, der Verkaufsräume usw. (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.1986 - KZR 25/85, WRP 1987, 381 - 385, zitiert nach juris Rz. 50 m.w.N. - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten II ).
  • OLG Karlsruhe, 20.02.2003 - 12 U 210/02

    Unterlassungsklage bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Wegfall der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - U (Kart) 4/12
    Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unzulässige Klauseln enthalten, begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (BGH, Urteil vom 16.05.1990 - VIII ZR 245/89, WM 1990, 1339, zitiert nach juris Rz. 12 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.02.2003 - 12 U 210/02, NJW-RR 2003, 778, zitiert nach juris Rz. 24).
  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - U (Kart) 4/12
    Die beherrschende Stellung i.S. des Art. 102 AEUV kann auch darin zum Ausdruck kommen, dass andere Unternehmen als Abnehmer oder Lieferanten sich in einem vertikalen Abhängigkeitsverhältnis zu dem zu betrachtenden Unternehmen befinden (vgl.: EuGH, Urteil vom 06.04.1995 - C-241/91, Slg. 1995, I 743 - Magill, zitiert nach juris Rz. 47; Fuchs/Möhle in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 1. EU/Teil 1, Kommentar zum Europäischen Kartellrecht, 5. Aufl., Art. 102 AEUV Rn. 85 m.w.N.).
  • BGH, 01.02.2005 - X ZR 10/04

    Unwirksamkeit des Ausschlusses von Ersatz für abhanden gekommene Fahrscheine in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - U (Kart) 4/12
    Unangemessen ist diese Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich seine eigenen Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2005 - X ZR 10/04, NJW 2005, 1774 - 1776, zitiert nach juris Rz. 21 m.w.N.).
  • BGH, 23.02.1988 - KZR 20/86

    "Opel-Blitz"; Unternehmensbedingte Abhängigkeit eines Kfz-Vertragshändlers

  • BGH, 16.05.1990 - VIII ZR 245/89

    Formulierung des Klageantrags; Beschränkung der Nachbesserung

  • BGH, 11.10.2006 - KZR 45/05

    Lesezirkel II

  • BGH, 13.07.2004 - KZR 17/03

    Sparberaterin

  • EuG, 10.07.1990 - T-51/89

    Tetra Pak Rausing SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvR 1542/00

    Zur Abweisung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage wegen irreführender

  • BGH, 21.02.1995 - KZR 33/93

    "Kfz-Vertragshändler"; Bemessung der Frist für die Kündigung von

  • BGH, 25.09.2002 - VIII ZR 253/99

    Klagebefugnis rechtsfähiger Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen

  • BGH, 07.02.2006 - KZR 33/04

    Probeabonnement

  • BGH, 31.01.2012 - KZR 65/10

    Wettbewerbsbeschränkung durch marktbeherrschendes Unternehmen: Unbillige

  • BGH, 23.01.2003 - III ZR 54/02

    Formularmäßige Vereinbarung der Teilnahme von Mobilfunkkunden am

  • BGH, 27.01.2005 - I ZR 146/02

    Sammelmitgliedschaft III

  • KG, 02.08.1999 - 25 U 6168/97

    Anforderungen an Größe und Organisation eines Wettbewerbsverbandes

  • BGH, 26.05.1994 - I ZR 85/92

    Verbandsausstattung II - Verbandsausstattung

  • BGH, 11.04.1991 - I ZR 82/89

    Verbandsausstattung - Verbandsausstattung

  • OLG Köln, 25.03.2022 - 6 U 98/21

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen unzulässiger Telefonwerbung

    Die Entgeltlichkeit oder gar die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist für sich nicht unerlässliche Voraussetzung für eine ausreichende personelle Ausstattung eines Verbands (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.04.2013 - VI U (Kart) 4/12).

    So ist z.B. - wenn auch als Ausnahmefall - die vollständige Auslagerung der Geschäftsstelle an eine Anwaltskanzlei als unschädlich angesehen worden, solange die Kanzlei dem Verband seine Arbeitskraft, Ausstattung und Organisation zur zweckmäßigen Erfüllung des Satzungszwecks zur Verfügung stellt (vgl. BGH GRUR 1986, 676 - Bekleidungswerk), gleiches gilt für die Mitnutzung des administrativen Apparats eines anderen Verbands (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.04.2013 - VI U (Kart) 4/12).

    Ohnehin sind an einen Verband, der - wie hier - seinem Satzungszweck entsprechende, wettbewerbsbezogene Aktivitäten entfaltet und bei dem für eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Klagebefugnis keinerlei Anhaltspunkte bestehen, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.04.2013 - VI U (Kart) 4/12 - juris Rn. 66 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 02.04.2020 - 2 U 88/17

    Porsche Tuning - Wettbewerbsbeschränkung: Vertriebs- und

    Soweit die betreffenden Klauseln in der Verpflichtungserklärung gegen zwingendes Recht verstoßen sollten, begründe dies hier keine "Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung" i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da ohne Rechtswirkung (vgl. BGH, DB 2014, 2465; s. ferner BGH, Urteil vom 13.07.2004 - KZR 10/03 - Citroen; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2013 VI-U (Kart) 4/12 Rz. 71).
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