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   OLG Düsseldorf, 24.05.2017 - VI-Kart 6/16 (V)   

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https://dejure.org/2017,19476
OLG Düsseldorf, 24.05.2017 - VI-Kart 6/16 (V) (https://dejure.org/2017,19476)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.05.2017 - VI-Kart 6/16 (V) (https://dejure.org/2017,19476)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Mai 2017 - VI-Kart 6/16 (V) (https://dejure.org/2017,19476)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde eines TV-Anbieters gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts durch den Verpflichtungszusagen der Deutschen Fußballliga hinsichtlich der Vermarktung von Übertragungsrechten für bindend erklärt werden

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Beschwerde eines TV-Anbieters gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts durch den Verpflichtungszusagen der Deutschen Fußballliga hinsichtlich der Vermarktung von Übertragungsrechten für bindend erklärt werden

  • rechtsportal.de

    VwGO § 42 Abs. 2
    Zulässigkeit der Beschwerde eines TV-Anbieters gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts durch den Verpflichtungszusagen der Deutschen Fußballliga hinsichtlich der Vermarktung von Übertragungsrechten für bindend erklärt werden

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschwerde eines TV-Anbieters gegen Beschluss des Bundeskartellamts unzulässig

Besprechungen u.ä.

  • taylorwessing.com (Entscheidungsbesprechung)

    Fußball für alle? - No Single Buyer Rule in Deutschland

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Düsseldorf, 17.09.2014 - Kart 1/13

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Verpflichtungszusagenentscheidungen des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.05.2017 - Kart 6/16
    EU 2015, C 213, 6 Rzn. 61 ff. - T&L Sugars und Sidul Acucares ; BGH, Beschluss v. 24. Juni 2003 - KVR 14/01 , BGHZ 155, 214 = WuW/E DE-R 1163, Rz. 15 bei juris - HABET/Lekkerland ; Beschluss v. 30. März 2011 - KVZ 100/10 , WuW/E DE-R 3284 Rz. 4 - Presse-Grossisten ; vgl. auch Senat, Beschluss v. 17. September 2014 - VI-Kart 1/13 (V) , NZKart 2014, 514, Rz. 24 bei juris).

    (1) Eine Rechtsverletzung zum Nachteil von T. scheidet nach allgemeinen und auch im Kartellverwaltungsrecht geltenden Rechtsprechungsgrundsätzen allein schon deshalb - zwingend - aus, weil die angefochtene Verfügung selbst nicht privatrechtsgestaltend ist, da sie nicht unmittelbar regelnd in die bestehende Privatrechtslage eingreift, sondern noch der privatrechtlichen Umsetzung durch die Verfügungsadressaten - vorliegend insbesondere in Gestalt der Ausschreibung und zivilrechtlichen Vergabe der Medienrechte durch die X. - bedurfte; von vornherein unerheblich in diesem Zusammenhang ist, ob und inwieweit die Auswirkungen der Verfügung auf die Vertragspartner der X. , das heißt die Rechtebieter, absehbar gewesen sind (vgl. in diesem Sinne BGH, Beschluss v. 7. April 2009 - KVR 34/08 , WuW/E DE-R 2728 Rz. 19 m.w.N. - Versicherergemeinschaft , st. Rsp.; vgl. auch Senat, Beschluss v. 17. September 2014 - VI-Kart 1/13 (V) , NZKart 2014, 514, Rz. 30 bei juris m.w.N.).

    (3.2) Hieran gemessen ist eine individuelle Betroffenheit im Streitfall zu verneinen, weil das Alleinerwerbsverbot hinsichtlich der kommenden Spielzeiten dem Grunde nach alle in Betracht kommenden Interessenten (Bieter) gleichermaßen betrifft (vgl. in diesem Sinne bereits Senat, Beschluss v. 17. September 2014 - VI-Kart 1/13 (V) , NZKart 2014, 514, Rz. 38 bei juris).

  • EuG, 16.12.2011 - T-291/04

    Enviro Tech Europe und Enviro Tech International / Kommission - Umwelt und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.05.2017 - Kart 6/16
    EU 2015, C 213, 6 Rz. 62 - T&L Sugars und Sidul Acucares; EuG, Urteil v. 16. Dezember 2011 - T-291/04 , Slg. 2011, II-8281 Rz. 102).

    Der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, bedeutet jedoch keineswegs, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, wenn feststeht, dass die Maßnahme auf Grund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestandes rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne EuG, Urteil v. 16. Dezember 2011 - T-291/04 , Slg. 2011, II-8281 Ls. 3. und Rzn. 101 ff.).

  • BGH, 31.01.2012 - KZR 65/10

    Wettbewerbsbeschränkung durch marktbeherrschendes Unternehmen: Unbillige

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.05.2017 - Kart 6/16
    Mit ihrem Ansatz, Unternehmen ohne Absicht auf einen Erwerb aller Live-Rechte seien anders als T. von dem Alleinerwerbsverbot nicht betroffen, lässt die Beschwerde unbeleuchtet, dass unabhängig von ihrer jeweiligen Geschäftsstrategie alle am Auktionsverfahren der X. teilnehmenden Bieter als im Sinne des Diskriminierungsverbots "gleichartige Unternehmen" anzusehen sind, weil sie im Verhältnis zur Marktgegenseite eine jeweils im Wesentlichen gleiche unternehmerische Tätigkeit und wirtschaftliche Funktion ausüben; auf die übrigen Modalitäten der die gleiche Grundfunktion ausübenden Unternehmen kommt es in diesem Zusammenhang dagegen nicht an (st. Rsp., vgl. etwa BGH, Versäumnisurteil v. 4. November 2003 - KZR 2/02 , WuW/E DE-R 1203, Rz. 14 bei juris m.w.N. - Depotkosmetik im Internet ; Urteil v. 31. Januar 2012 - KZR 65/10 , WuW/E DE-R 3549 Rz. 12 m.w.N. - Werbeanzeigen ; vgl. auch Immenga/Mestmäcker - Markert , § 19 GWB Rz. 108 m.w.N.); Anhaltspunkte für eine diesbezüglich andere Betrachtung hat die Beschwerde nicht aufgezeigt und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

    Eine Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (vgl. in diesem Sinne nur BGH, Urteil v. 31. Januar 2012 - KZR 65/10 , WuW/E DE-R 3549 Rz. 29 m.w.N. - Werbeanzeigen ) geht daher - eindeutig - zu Gunsten der X. und ihres Vermarktungsmodells aus; erhebliche Schäden bzw. Beschränkungen ihrer Wettbewerbsfähigkeit hat T. im hier interessierenden Zusammenhang nicht ansatzweise aufgezeigt; ihr bloßes Interesse an einer "monopolartigen" Stellung auf dem Endkundenmarkt und/oder an der Vermeidung von Umsatzeinbußen im Vergleich mit den in den vorgängigen Spielzeiten erzielten Umsätzen genügt insoweit mitnichten.

  • EuGH, 28.04.2015 - C-456/13

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.05.2017 - Kart 6/16
    Nach den Grundsätzen ständiger Rechtsprechung der Unionsgerichte wie auch des Bundesgerichtshofs, die auch der Rechtsprechung des Senats zu Grunde liegen, ist eine materielle Beschwer gegeben, wenn der Beschwerdeführer entweder - im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO - geltend macht, durch die angefochtene Verfügung der (Kartell-) Behörde in seinen Rechten verletzt zu sein oder in seinen wirtschaftlichen Interessen - im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV (bzw. Art. 230 Abs. 4 EG a.F.) - unmittelbar und individuell betroffen zu sein (vgl. in diesem Sinne etwa EuGH, Urteil v. 28. April 2015 - C-456/13P , ABl.

    (3.1) Eine Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, kann von dieser nur dann "individuell" betroffen sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (st. Rsp., vgl. aus jüngerer Vergangenheit nur etwa EuGH, Urteil v. 28. April 2015 - C-456/13P , ABl.

  • OLG Düsseldorf, 12.11.2008 - Kart 5/08

    Kupferstranggussformate

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.05.2017 - Kart 6/16
    Die Wiederholung der zur gerichtlichen Überprüfung stehenden Rechtshandlung muss sich dabei, jedenfalls außerhalb von Fällen der Zusammenschlusskontrolle, bereits konkret abzeichnen, eine bloß vage Möglichkeit reicht nicht aus (st. Rsp., vgl. etwa Senat, Beschluss v. 12. November 2008 - VI-Kart 5/08 (V), WuW/E DE-R 2462, Rz. 108 bei juris m.w.N.).

    Ist dies nicht der Fall und steht zu erwarten, dass die Behörde den zukünftigen Sachverhalt nach denselben Kriterien und mit demselben Ergebnis beurteilen wird wie die entschiedene Fallkonstellation, hinsichtlich deren Erledigung eingetreten ist, ist das besondere Feststellungsinteresse zu bejahen (st. Rsp., vgl. zum Ganzen etwa BGH, Beschluss v. 25. September 2007 - KVR 30/06 , BGHZ 174, 179 = WuW/E DE-R 2221 Rz. 14 - Springer/ProSieben I ; Senat, Beschluss v. 12. November 2008 - VI-Kart 5/08 (V), WuW/E DE-R 2462, Rz. 109 bei juris m.w.N.).

  • BGH, 30.03.2011 - KVZ 100/10

    Fusionskontrollverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde eines beigeladenen Verbands

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.05.2017 - Kart 6/16
    EU 2015, C 213, 6 Rzn. 61 ff. - T&L Sugars und Sidul Acucares ; BGH, Beschluss v. 24. Juni 2003 - KVR 14/01 , BGHZ 155, 214 = WuW/E DE-R 1163, Rz. 15 bei juris - HABET/Lekkerland ; Beschluss v. 30. März 2011 - KVZ 100/10 , WuW/E DE-R 3284 Rz. 4 - Presse-Grossisten ; vgl. auch Senat, Beschluss v. 17. September 2014 - VI-Kart 1/13 (V) , NZKart 2014, 514, Rz. 24 bei juris).

    Als besondere Ausprägung des Rechtsschutzinteresses hat die materielle Beschwer im Sinne eines unabhängigen Zulässigkeitserfordernisses eine gegenüber der Beschwerdeberechtigung (im Sinne von § 63 Abs. 2 GWB) eigenständige Bedeutung; deshalb reicht die Stellung eines Unternehmens als am Verfahren durch formelle Beiladung beteiligte Partei für sich genommen nicht aus, um die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Beschwerde als erfüllt anzusehen (st. Rsp., vgl. etwa BGH, Beschluss v. 25. September 2007 - KVR 25/06 , WuW/E DE-R 2138 Rz. 12 - Anteilsveräußerung und auch Beschluss v. 30. März 2011 - KVZ 100/10 , WuW/E DE-R 3284 Rz. 4 - Presse-Grossisten ).

  • BGH, 14.03.1990 - KVR 4/88

    Sportübertragungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.05.2017 - Kart 6/16
    Jedoch ist in Bezug auf sie (wie im Übrigen auch auf die weiteren Beigeladenen) eine auf sie zurückzuführende erhebliche Förderung des Verfahrens nicht festzustellen (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss v. 14. März 1990 - KVR 4/88 , WuW/E BGH 2627, Rzn. 79 ff. bei juris - Sportübertragungen ; vgl. auch Senat, Beschluss v. 1. Juli 2015 - VI-Kart 8/11 (V) , NZKart 2015, 358 = WuW/E DE-R 4791, Rz. 205 bei juris m.w.N. - Sauenschlachtung ).
  • OLG Düsseldorf, 01.07.2015 - Kart 8/11

    Rechtmäßigkeit eine Zusammenschlussvorhabens im Bereich der Erfassung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.05.2017 - Kart 6/16
    Jedoch ist in Bezug auf sie (wie im Übrigen auch auf die weiteren Beigeladenen) eine auf sie zurückzuführende erhebliche Förderung des Verfahrens nicht festzustellen (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss v. 14. März 1990 - KVR 4/88 , WuW/E BGH 2627, Rzn. 79 ff. bei juris - Sportübertragungen ; vgl. auch Senat, Beschluss v. 1. Juli 2015 - VI-Kart 8/11 (V) , NZKart 2015, 358 = WuW/E DE-R 4791, Rz. 205 bei juris m.w.N. - Sauenschlachtung ).
  • BGH, 04.11.2003 - KZR 2/02

    "Depotkosmetik im Internet"; Ausschluss von Internet-Händlern von der Belieferung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.05.2017 - Kart 6/16
    Mit ihrem Ansatz, Unternehmen ohne Absicht auf einen Erwerb aller Live-Rechte seien anders als T. von dem Alleinerwerbsverbot nicht betroffen, lässt die Beschwerde unbeleuchtet, dass unabhängig von ihrer jeweiligen Geschäftsstrategie alle am Auktionsverfahren der X. teilnehmenden Bieter als im Sinne des Diskriminierungsverbots "gleichartige Unternehmen" anzusehen sind, weil sie im Verhältnis zur Marktgegenseite eine jeweils im Wesentlichen gleiche unternehmerische Tätigkeit und wirtschaftliche Funktion ausüben; auf die übrigen Modalitäten der die gleiche Grundfunktion ausübenden Unternehmen kommt es in diesem Zusammenhang dagegen nicht an (st. Rsp., vgl. etwa BGH, Versäumnisurteil v. 4. November 2003 - KZR 2/02 , WuW/E DE-R 1203, Rz. 14 bei juris m.w.N. - Depotkosmetik im Internet ; Urteil v. 31. Januar 2012 - KZR 65/10 , WuW/E DE-R 3549 Rz. 12 m.w.N. - Werbeanzeigen ; vgl. auch Immenga/Mestmäcker - Markert , § 19 GWB Rz. 108 m.w.N.); Anhaltspunkte für eine diesbezüglich andere Betrachtung hat die Beschwerde nicht aufgezeigt und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
  • BGH, 24.06.2003 - KVR 14/01

    BGH entscheidet im Fusionskontrollverfahren Lekkerland/ Tobaccoland

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.05.2017 - Kart 6/16
    EU 2015, C 213, 6 Rzn. 61 ff. - T&L Sugars und Sidul Acucares ; BGH, Beschluss v. 24. Juni 2003 - KVR 14/01 , BGHZ 155, 214 = WuW/E DE-R 1163, Rz. 15 bei juris - HABET/Lekkerland ; Beschluss v. 30. März 2011 - KVZ 100/10 , WuW/E DE-R 3284 Rz. 4 - Presse-Grossisten ; vgl. auch Senat, Beschluss v. 17. September 2014 - VI-Kart 1/13 (V) , NZKart 2014, 514, Rz. 24 bei juris).
  • BGH, 08.11.2005 - KZR 37/03

    Hörfunkrechte

  • BGH, 31.05.2006 - KVR 1/05

    Call-Option

  • BGH, 08.05.1990 - KZR 23/88

    "Nora-Kunden-Rückvergütung"; Bindung der Vertragshändler an vom Hersteller

  • BGH, 25.09.2007 - KVR 25/06

    Anteilsveräußerung

  • BGH, 25.09.2007 - KVR 30/06

    Springer/ProSieben

  • BGH, 07.04.2009 - KVR 34/08

    Versicherergemeinschaft

  • BGH, 10.04.1984 - KVR 8/83

    Co op AG/Supermagazin GmbH

  • BVerwG, 21.07.2014 - 3 B 70.13

    Tierseuchenrechtliche Tötungsanordnung; Erledigung; tierseuchenrechtliche

  • BVerwG, 08.12.2014 - 6 B 26.14

    Anordnung der Regulierungsbehörde; Erledigung; Elektronischer Kostennachweis;

  • OLG Düsseldorf, 23.08.2017 - Kart 5/16

    EDEKA-Tengelmann-Fusion: Untersagung des Bundeskartellamtes war rechtmäßig

    Mit dem Wegfall der beschwerenden Regelung (vgl. BVerwG, Beschluss v. 8. Dezember 2014 - 6 B 26/14 , NVwZ-RR 2015, 254 Rz. 3) tritt Erledigung der Hauptsache ein und wird die Anfechtungsbeschwerde unzulässig (BGH, Beschluss v. 31. Mai 2005 - KVR 1/05 , WuW/E DE-R 1783, Rz. 13 bei juris m.w.N. - Call-Option ; Senat, Beschluss v. 24.5.2017, VI-Kart 6/16 (V) ).

    Die Erledigung muss dabei objektiv vorliegen; nicht ausreichend ist es, wenn der Beschwerdeführer lediglich das Interesse an der Aufhebung des Verwaltungsaktes verloren hat (Senat, Beschluss v. 24.5.2017, VI-Kart 6/16 (V) ; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier , VwGO, 31. EL Juni 2016, § 113 Rz. 81 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 30.01.2019 - Kart 7/16

    Bankenunabhängiges Bezahlverfahren für den Internethandel

    Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass eine Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die Anfechtung einer Verfügung des Bundeskartellamts als eines Verwaltungsakts dann eintritt, wenn die angefochtene Verfügung keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten kann, deshalb gegenstandslos geworden ist und damit die mit ihr verbundene Beschwer des Betroffenen nachträglich entfallen ist (BGH, Beschluss vom 19.06.2007, KVR 16/06, Rn. 18 bei juris; Beschluss vom 31.05.2006, KVR 1/05, Rn. 13 bei juris - Call-Option ; Beschluss vom 29.10.1985, KVR 1/84, Rn. 12 bei juris - Philip Morris/Rothmans ; Senat, Urteil vom 26.09.2018, VI-U (Kart) 24/17, Urteilsumdruck S. 17; Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V), Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 24.05.2017, VI-Kart 6/16 (V), Rn. 36 bei juris; Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V), Rn. 45 bei juris; Bechtold/Bosch, 9. Auflage 2018, § 71 GWB Rn. 9; Karsten Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, 5. Auflage 2014, § 71 GWB Rn. 21).

    Die Erledigung muss dabei objektiv vorliegen; nicht ausreichend ist es, wenn der Beschwerdeführer lediglich das Interesse an der Aufhebung des Verwaltungsaktes verloren hat (Senat, Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V), Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 24.05.2017, VI-Kart 6/16 (V), Rn. 36 bei juris).

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2022 - Kart 2/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts; Rechtswidrige

    Voraussetzung ist zudem, dass die ursprüngliche Beschwerde zulässig gewesen ist bzw. gewesen wäre, denn § 76 Abs. 2 S. 2 GWB eröffnet kein neues Beschwerdeverfahren, sondern ermöglicht die Anpassung des Rechtsschutzziels an die - zwischenzeitlich eingetretene - Erledigung der Verfügung (vgl. BGH, Beschluss vom 10.04.1984 - KVR 8/83 , Rn. 12 bei juris - Coop/Supermagazin ; Senat, Beschluss vom 24.05.2017 - VI-Kart 6/16 (V) , Rn. 33 bei juris).

    Eine solche Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die Anfechtung einer Verfügung des Bundeskartellamts tritt nach allgemeiner Auffassung dann ein, wenn die angefochtene Verfügung keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten kann, deshalb gegenstandslos geworden ist und damit die mit ihr verbundene Beschwer des Betroffenen nachträglich entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 16/06 , Rn. 18 bei juris; Beschluss vom 31.05.2006 - KVR 1/05 , Rn. 13 bei juris - Call-Option ; Beschluss vom 29.10.1985 - KVR 1/84 , Rn. 12 bei juris - Philip Morris/Rothmans ; Beschluss vom 10.04.1984 - KVR 8/83 , Rn. 16 bei juris - Coop/Supermagazin ; Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 21 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 30.01.2019 - VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Urteil vom 26.09.2018 - VI-U (Kart) 24/17 , Urteilsumdruck S. 17; Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 24.05.2017 - VI-Kart 6/16 (V) , Rn. 36 bei juris; Beschluss vom 01.08.2012 - VI-Kart 7/11 (V) , Rn. 45 bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 9; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 21).

    Die Erledigung muss dabei objektiv vorliegen; nicht ausreichend ist es, wenn der Beschwerdeführer lediglich das Interesse an der Aufhebung des Verwaltungsaktes verloren hat (Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 22 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 24.05.2017 - VI-Kart 6/16 (V) , Rn. 36 bei juris).

  • OLG Düsseldorf, 26.08.2020 - Kart 4/19

    Untersagte Fusion von Miba und Zollern: Überprüfung der Entscheidung des

    Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass eine Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die Anfechtung einer Verfügung des Bundeskartellamts als eines Verwaltungsakts dann eintritt, wenn die angefochtene Verfügung keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten kann, deshalb gegenstandslos geworden ist und damit die mit ihr verbundene Beschwer des Betroffenen nachträglich entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2007, KVR 16/06 , Rn. 18 bei juris; Beschluss vom 31.05.2006, KVR 1/05 , Rn. 13 bei juris - Call-Option ; Beschluss vom 29.10.1985, KVR 1/84 , Rn. 12 bei juris - Philip Morris/Rothmans ; Beschluss vom 10.04.1984, KVR 8/83 , Rn. 16 bei juris - Coop/Supermagazin ; Senat, Beschluss vom 30.01.2019, VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Urteil vom 26.09.2018, VI-U (Kart) 24/17 , Urteilsumdruck S. 17; Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 24.05.2017, VI-Kart 6/16 (V) , Rn. 36 bei juris; Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V) , Rn. 45 bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 9; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 21).

    Die Erledigung muss dabei objektiv vorliegen; nicht ausreichend ist es, wenn der Beschwerdeführer lediglich das Interesse an der Aufhebung des Verwaltungsaktes verloren hat (Senat, Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 24.05.2017, VI-Kart 6/16 (V) , Rn. 36 bei juris).

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2022 - 1 Kart 2/21
    Voraussetzung ist zudem, dass die ursprüngliche Beschwerde zulässig gewesen ist bzw. gewesen wäre, denn § 76 Abs. 2 S. 2 GWB eröffnet kein neues Beschwerdeverfahren, sondern ermöglicht die Anpassung des Rechtsschutzziels an die - zwischenzeitlich eingetretene - Erledigung der Verfügung (vgl. BGH, Beschluss vom 10.04.1984 - KVR 8/83 , Rn. 12 bei juris - Coop/Supermagazin ; Senat, Beschluss vom 24.05.2017 - VI-Kart 6/16 (V) , Rn. 33 bei juris).

    Eine solche Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die Anfechtung einer Verfügung des Bundeskartellamts tritt nach allgemeiner Auffassung dann ein, wenn die angefochtene Verfügung keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten kann, deshalb gegenstandslos geworden ist und damit die mit ihr verbundene Beschwer des Betroffenen nachträglich entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 16/06 , Rn. 18 bei juris; Beschluss vom 31.05.2006 - KVR 1/05 , Rn. 13 bei juris - Call-Option ; Beschluss vom 29.10.1985 - KVR 1/84 , Rn. 12 bei juris - Philip Morris/Rothmans ; Beschluss vom 10.04.1984 - KVR 8/83 , Rn. 16 bei juris - Coop/Supermagazin ; Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 21 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 30.01.2019 - VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Urteil vom 26.09.2018 - VI-U (Kart) 24/17 , Urteilsumdruck S. 17; Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 24.05.2017 - VI-Kart 6/16 (V) , Rn. 36 bei juris; Beschluss vom 01.08.2012 - VI-Kart 7/11 (V) , Rn. 45 bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 9; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 21).

    Die Erledigung muss dabei objektiv vorliegen; nicht ausreichend ist es, wenn der Beschwerdeführer lediglich das Interesse an der Aufhebung des Verwaltungsaktes verloren hat (Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 22 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 24.05.2017 - VI-Kart 6/16 (V) , Rn. 36 bei juris).

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