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   OLG Düsseldorf, 24.09.2003 - I-15 U 188/02   

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https://dejure.org/2003,12562
OLG Düsseldorf, 24.09.2003 - I-15 U 188/02 (https://dejure.org/2003,12562)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.09.2003 - I-15 U 188/02 (https://dejure.org/2003,12562)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. September 2003 - I-15 U 188/02 (https://dejure.org/2003,12562)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grob fahrlässige Herbeiführung eines Arbeitsunfalls bei Verletzung wichtiger Unfallverhütungsvorschriften in Bezug auf eine Maschine mit Walzen; Ausschluss der Versicherungsleistung bei einer sog. "selbstgeschaffenen bzw. verschuldeten" Gefahr durch einen Versicherten

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB VII § 110; BGB § 276
    Anforderungen an den subjektiv gesteigerten Schuldvorwurf als Bestandteil grober Fahrlässigkeit i. S. v. § 110 SGB VII

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SGB VII § 110 Abs. 1; BGB § 276 Abs. 1
    Anforderungen an die Darlegung eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen Unfallverhütungsvorschriften

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 902
  • VersR 2004, 65
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.01.2001 - VI ZR 49/00

    Verschulden bei Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2003 - 15 U 188/02
    Eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 I BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH Urt. v. 30.01.2001, VI ZR 49/00, www.jurisweb.de S.3 = VersR 2001, 985 = NJW 2001, 569).

    Denn eine objektiv schwere Pflichtwidrigkeit liegt bei einem Verstoß gegen eine UVV vor, die sich mit dem Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und somit elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat (BGH Urt. v. 30.01.2001, VI ZR 49/00, www.jurisweb.de S.3 = VersR 2001, 985; OLG Düsseldorf, VersR 1992, 723, 724; Lauterbach-Dahm, Unfallversicherung, , § 110 Rz. 8).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH Urt. v. 30.01.2001, VI ZR 49/00, www.jurisweb.de S.3 = VersR 2001, 985 = NJW 2001, 569) spielt es für die Frage, ob subjektiv ein nicht entschuldbarer Verstoß gegen die Sicherheitsanforderungen des Verkehrs vorliegt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherheitsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherheitsanweisungen eindeutig waren.

  • BGH, 08.01.2002 - VI ZR 364/00

    Verkehrssicherungspflicht bei Gleisbauarbeiten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2003 - 15 U 188/02
    Auch derjenige der es gewohnt ist, in Gefahrensituationen zu arbeiten, soll so weit wie möglich davor geschützt werden, dass er durch ein unbedachtes, jedoch naheliegendes Verhalten zu Schaden kommt (BGH Urt. v. 08.01.2002, VI ZR 364/00, www.jurisweb.de S. 2 = NJW 2002, 1263).
  • OLG Düsseldorf, 18.01.1991 - 22 U 215/90

    Grobe Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2003 - 15 U 188/02
    Denn eine objektiv schwere Pflichtwidrigkeit liegt bei einem Verstoß gegen eine UVV vor, die sich mit dem Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und somit elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat (BGH Urt. v. 30.01.2001, VI ZR 49/00, www.jurisweb.de S.3 = VersR 2001, 985; OLG Düsseldorf, VersR 1992, 723, 724; Lauterbach-Dahm, Unfallversicherung, , § 110 Rz. 8).
  • OLG Oldenburg, 24.02.2011 - 1 U 33/10

    Grobe Fahrlässigkeit i.R.e. Schadensersatzanspruchs aus § 110 Siebtes Buch

    Daher muss auch eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das in § 276 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2003 Az. 15 U 188/02).
  • OLG Koblenz, 26.03.2007 - 12 U 653/06

    Rückgriff des Sozialversicherungsträgers: Verursachung einer Kollision eines

    Entscheidend dafür sind die Deutlichkeit und das Maß der Rechtsgüter im Einzelfall (vgl. BGH NJW 2001, 2092, 2093 f.; OLG Düsseldorf VersR 2004, 65, 67).
  • OLG Koblenz, 24.08.2020 - 12 U 469/19

    Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" bei einem Unfall auf einer

    Ein Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift genügt für sich alleine zur Bejahung grober Fahrlässigkeit grundsätzlich auch dann nicht, wenn diese als besonders wichtig anzusehen ist (zur Bedeutung der Unfallverhütungsvorschriften für die Verkehrssicherungspflicht BGH NZA 2015, 689 ; OLG Düsseldorf VersR 2004, 65 ).
  • OLG Oldenburg, 18.11.2020 - 4 U 31/19

    Ersatz entstandener und künftiger Aufwendungen aus einem Arbeitsunfall; Vorwurf

    In einem solchen Falle können sich die nach §§ 110, 104 ff SGB-VII haftungsprivilegierten Personen indes nicht mit Erfolg zu ihrer Entlastung darauf berufen, sie seien davon ausgegangen, dass ein etwaiger Regelverstoß nicht besonders schwer sei, weil er bei früheren Begehungen durch die Berufsgenossenschaft nicht gerügt worden sei (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2003 - I-15 U 188/02 -, VerR 2004, 65-68, zitiert nach Juris).
  • LG Bonn, 28.04.2016 - 4 O 127/15

    Gerüstbau; Baugerüst; Seitenschutz

    Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht per se aus, § 7 Abs. 2 SGB VII. Allerdings kann der Versicherungsschutz dann entfallen, wenn ein Versicherter so sorglos und unvernünftig handelt, dass für den Eintritt des Unfalls nicht mehr die versicherte Tätigkeit, sondern allein die selbstgeschaffene Gefahr als wesentliche Ursache anzusehen ist (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2004, S. 65 ff, Tz 15).
  • LG Oldenburg, 19.02.2010 - 13 O 1173/09

    Berufsgenossenschaft: Regressansprüche bei grob fahrlässigem Handeln

    Daher muss auch eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das in § 276 BGB bestimme Maß erheblich überschreitet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2003 Az. 15 U 188/02).
  • OLG Hamm, 11.02.2015 - 14 U 4/14
    Eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 I BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH VersR 2008, 1407; OLG Düsseldorf VersR 2004, 65).
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