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   OLG Düsseldorf, 24.09.2010 - II-7 UF 112/10   

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https://dejure.org/2010,11001
OLG Düsseldorf, 24.09.2010 - II-7 UF 112/10 (https://dejure.org/2010,11001)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.09.2010 - II-7 UF 112/10 (https://dejure.org/2010,11001)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. September 2010 - II-7 UF 112/10 (https://dejure.org/2010,11001)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Ergänzungspflegschaft für Abstammungsverfahren

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 u. 3 BGB; §§ 174, 158 FamFG; § 17 FamFG
    Ergänzungspflegschaft für Abstammungsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein beklagte Kinds in der Vaterschaftsanfechtung des biologischen Vaters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1909 Abs. 1 S. 1
    Bestellung eines Ergänzungspflegers für das beklagte Kind in der Vaterschaftsanfechtung des biologischen Vaters

  • rechtsportal.de

    BGB § 1909 Abs. 1 S. 1
    Bestellung eines Ergänzungspflegers für das beklagte Kind in der Vaterschaftsanfechtung des biologischen Vaters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 232
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 82/10

    Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesache: Notwendige Anwaltsvertretung;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2010 - 7 UF 112/10
    Dies setzt indessen eine Kausalität zwischen der fehlenden oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung und der Fristversäumung voraus, die regelmäßig zu verneinen ist, wenn der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine Rechtsmittel - wie bei anwaltlicher Vertretung - keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf (BGH vom 23.06.2010 FamRZ 2010, 1425).
  • BGH, 27.03.2002 - XII ZR 203/99

    Anfechtung der Vaterschaft des geschiedenen Ehemanns durch die allein

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2010 - 7 UF 112/10
    Materiell bleibt es aber ein echtes Streitverfahren, das sich durch einen Interessengegensatz der Beteiligten auszeichnet (Keidel-Schmidt, a.a.O. für die "echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit"); in einem Statusverfahren können nämlich die Interessen des Kindes und seiner gesetzlichen Vertreter durchaus voneinander abweichen (vgl. BGH v. 27.3.2002, FamRZ 2002, 880).
  • OLG Oldenburg, 26.11.2009 - 14 UF 149/09

    Bestellung eines Ergänzungspflegers bei Beteiligung der Eltern an einem die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2010 - 7 UF 112/10
    Jedoch ist der Verfahrensbeistand nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes, § 158 Abs. 4 S. 6 FamFG; er kann weder rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben noch entgegennehmen und hat auch keine Zustellungsvollmacht (vgl. OLG Oldenburg vom 26.11.2009, FamRZ 2010, 660).Seine Bestellung entbindet somit nicht von der vorrangigen Prüfung der Wirksamkeit der gesetzlichen Vertretung nach §§ 1629 Abs. 2, 1795 BGB.
  • BGH, 18.02.2009 - XII ZR 156/07

    Recht einer als streitgenössische Nebenintervenientin beigetretenen Mutter zum

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2010 - 7 UF 112/10
    Diese könnte sich nur über die Frage des "ob" einer Anfechtung durch das Kind beziehen (vgl. BGH vom 18.02.2009, FamRZ 2009, 861 ff.).
  • BGH, 27.02.1980 - IV ZB 167/79

    Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Adoption durch den Stiefvater

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2010 - 7 UF 112/10
    Zwar gilt diese Regelung nach ihrem Wortlaut und früherer wie nach heutiger Auffassung nach nur für Rechtsstreitigkeiten, wovon nach bisherigem Recht Zivilprozesse und echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfasst waren, nicht aber sonstige Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGH v. 27.02.1980, NJW 1980, 1746, offengelassen für die "echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit" - dazu Keidel-Schmidt, § 12 FGG, Rz. 226; s. auch Palandt/ Diederichsen, 68. Aufl., § 1795 BGB, Rz. 6).
  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 510/10

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Gesetzliche Vertretung des Kindes durch den

    Das Oberlandesgericht hat in seinem in JAmt 2010, 505 veröffentlichten Beschluss die Auffassung vertreten, dass die Anordnung der Ergänzungspflegschaft geboten sei, weil die Eltern nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 1 iVm § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB von der Vertretung kraft Gesetzes ausgeschlossen seien.
  • OLG Stuttgart, 25.04.2014 - 16 WF 56/14

    Vaterschaftsanfechtung durch den nicht ehelichen Vater: Bestellung eines

    Auch wenn die Beschwerde zu Recht darauf hinweist, dass der Bundesgerichtshof am 21.03.2012 mitgeteilt hat, das Gesetz treffe bewusst die Wertung, dass die Mutter grundsätzlich dazu in der Lage sei, das Kind seinen Interessen entsprechend im Verfahren zu vertreten (BGH, 21.03.2012, a.a.O. Rn 20 mit Verweis auf Huber in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. § 1629 Rn 62), so muss auch in der hier gegebenen Konstellation davon ausgegangen werden, dass das Interesse des Kindes zu dem Interesse der Mutter in erheblichem Gegensatz steht (OLG Düsseldorf, 24.09.2010, 7 UF 112/10, FamRZ 2011, 232, bei juris Rn 23 - insoweit von BGH, 21.03.2012, a.a.O. unkommentiert belassen).
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