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   OLG Düsseldorf, 24.10.2013 - I-2 U 24/12   

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https://dejure.org/2013,42366
OLG Düsseldorf, 24.10.2013 - I-2 U 24/12 (https://dejure.org/2013,42366)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2013 - I-2 U 24/12 (https://dejure.org/2013,42366)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - I-2 U 24/12 (https://dejure.org/2013,42366)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.02.2005 - X ZR 214/02

    Rechte des Erfinders gegenüber dem bösgläubigen Patentinhaber

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.2013 - 2 U 24/12
    Der BGH hat nämlich in der Entscheidung "Schweißbrennerreinigung" (GRUR 2005, 567) klargestellt, dass dem gutgläubigen Patentinhaber Arglist nicht vorgeworfen werden könne, wenn er im Verletzungsrechtsstreit von der verfestigten Rechtsposition Gebrauch macht, die ihm das Gesetz mit Blick auf seinen gutgläubigen Erwerb gemäß § 8 S. 5 PatG zuweist.

    Der BGH hat einem Weiterbenutzungsrecht sogar für den Fall, dass der wahre Berechtigte den Gegenstand der Erfindung vor Ablaut der Frist im eigenen Betrieb in Benutzung nahm, eine eindeutige Absage erteilt (GRUR 2005, 567, 568 - Schweißbrennerreinigung).

    Vor diesem Hintergrund ist kein Raum für Billigkeitserwägungen im Rahmen des Verletzungsverfahrens; es steht dem (vermeintlich) wahren Berechtigten vielmehr frei, seinen lnteressen auf andere Weise Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, GRUR 2005, 567, 568 - Schweißbrennerreinigung).

  • BGH, 20.02.1979 - X ZR 63/77

    Biedermeiermanschetten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.2013 - 2 U 24/12
    Wie nämlich in §§ 6 S. 2 und 8 S. 1, 2 PatG (i.V.m. § 13 Abs. 3 GebrmG) zum Ausdruck kommt, ist der an einer Erfindung Beteiligte gezwungen, seinen Anspruch auf Einräumung eines Anteils am Schutzrecht gegen denjenigen zu verfolgen, der kraft Eintragung formell allein Rechtsinhaber ist (vgl. BGH, GRUR 1979, 540- Biedermeiermanschetten; vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG; 7. A.,§ 8 Rn 6).

    Ausreichend für einen derartigen Schuldvorwurf kann der Umstand sein, dass der Anmelder weiß oder sich bewusst der Erkenntnis verschließt, dass ein anderer einen wesentlichen Beirag zum Zustandekommen der angemeldeten Erfindung geleistet hat (BGH, GRUR 1979, 540 - Biedermeier- Manschetten).

  • BGH, 12.04.2011 - X ZR 72/10

    Initialidee

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.2013 - 2 U 24/12
    Der BGH (GRUR 2011, 733 -Initialidee m.w.N.) hat kürzlich darüber entschieden, ob ein gesetzlicher Rechtsübergang an der Erfindung auch darauf beruhende Schutzrechtspositionen (Patent/Gebrauchsmuster) erfasst.
  • BGH, 25.04.2012 - I ZR 105/10

    DAS GROSSE RÄTSELHEFT

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.2013 - 2 U 24/12
    Grob fahrlässig ist eine Unkenntnis, wenn sie darauf beruht, dass der Schutzrechtserwerber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder naheliegende Erkenntnis- und lnformationsquellen nicht genutzt und unbeachtet gelassen hat, was jedem hätte einleuchten müssen, so dass ihm persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß vorzuwerfen ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 1279 - Das große Rätselheft).
  • LG Düsseldorf, 12.05.2015 - 4a O 90/13

    Doppelplattenschieber (Arbeitnehmererf.)

    Die Beklagte ist der Auffassung, ein Anspruch auf Umschreibung bestehe nach neuerer Rechtsprechung (BGH, GRUR 2011, 733 - Initialidee und OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2014 - Az. I-2 U 24/12 - Haltesystem für Werbeprints II) nicht.

    Jedoch führt § 13 Abs. 4 ArbEG a.F. nach neuerer Rechtsprechung nicht zu einem automatischen Übergang der auf die freigewordene Erfindung angemeldeten oder erteilten Schutzrechte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2013 - Az. I-2 U 24/12 Rn.68 bei Juris - Haltesystem für Werbeprints II; OLG München, Urteil vom 10.07.2008 - Az. 6 U 2499/07 Rn. 77 bei Juris - Vliesproduktion; a.A.: noch LG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2007 - Az. 4b O 156/05 - Rn. 55 bei Juris; Bartenbach/Volz, ArbEG, 5. Aufl. 2013, § 13 Rn. 81 m.w.N.; Benkard/Melullis, PatG, 10. Aufl. 2006, § 8 Rn. 2; Trimborn in Reimer/Schade/Schippel, ArbEG,8. Aufl. 2007, § 13 Rn. 20; Boemke/Kursawe/Hoppe-Jänisch, ArbNErfG, 2015, § 13 Rn. 11).

    Dieser Sichtweise hat sich das OLG Düsseldorf in der Entscheidung "Haltesystem für Werbeprints II" (Urteil vom 24.10.2013 - Az. I-2 U 24/12 = Mitt. 2014, 475) angeschlossen und sie auf die Konstellation für anwendbar erklärt, bei dem der Arbeitgeber eine nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbEG a.F. frei gewordene Erfindung auf seinen Namen anmeldet, obwohl dem Arbeitnehmer (Erfinder) das Recht hierzu nach § 13 Abs. 4 ArbEG a.F. zusteht.

    Es bestehe nach dem OLG Düsseldorf in der genannten Entscheidung kein Anlass für eine Differenzierung danach, ob es der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber ist, der die Diensterfindung zu Unrecht angemeldet hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2013 - Az. I-2 U 24/12 - Haltesystem für Werbeprints II - Rn. 71 bei Juris).

    Sie lägen nämlich darin, dass das auf die Diensterfindung angemeldete oder erteilte Schutzrecht seinem Inhaber nicht auf Grund des Rechts an der (in Anspruch genommenen oder freigewordenen) Erfindung zusteht, sondern ausschließlich aufgrund der formellen Stellung als Patentanmelder- oder -inhaber, die völlig unabhängig von der sachlichen Berechtigung an der Erfindung ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2013 - Az. I-2 U 24/12 - Haltesystem für Werbeprints II - Rn. 71 bei Juris).

    Das OLG Düsseldorf hat ausdrücklich Bedenken angesprochen, die aber letztlich nicht so durchgreifend waren, dass sie eine andere Entscheidung gestützt hätten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2013 - Az. I-2 U 24/12 - Haltesystem für Werbeprints II - Rn. 69 f. bei Juris).

    Denn während eines laufenden Arbeitsverhältnisses wird ein Arbeitnehmererfinder oftmals zögern, seinem Arbeitgeber mit einer Vindikationsklage zu begegnen, so dass die Vindikationsfrist fruchtlos verstreicht (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2013 - Az. I-2 U 24/12 - Haltesystem für Werbeprints II - Rn. 70 bei Juris).

    Es ist eine Erfahrungstatsache, dass auch unter dem alten ArbEG weithin die Fehlvorstellung vorherrschte, dass Erfindungen des Arbeitnehmers per se und ohne weiteres dem Arbeitgeber zustehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2013 - Az. I-2 U 24/12 - Haltesystem für Werbeprints - Rn. 75 bei Juris).

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 2 U 77/16

    Anforderungen an die Inanspruchnahme einer Diensterfindung durch den Arbeitgeber

    Für die umgekehrte Konstellation, dass der Arbeitgeber eine frei gewordene Diensterfindung für sich selbst zum Schutzrecht anmeldet, kann - wie der Senat (Urteil vom 24.10.2013 - I-2 U 24/12) bereits entschieden hat - nichts anderes gelten.
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