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   OLG Düsseldorf, 24.10.2014 - I-7 U 43/12   

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OLG Düsseldorf, 24.10.2014 - I-7 U 43/12 (https://dejure.org/2014,57580)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2014 - I-7 U 43/12 (https://dejure.org/2014,57580)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Oktober 2014 - I-7 U 43/12 (https://dejure.org/2014,57580)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von Ansprüchen aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch die Vermittlung von Aktien gegen einen in der Schweiz ansässigen Beklagten; Schadensersatzansprüche wegen der Vermittlung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LugÜ Art. 5 Nr. 3; BGB § 826
    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von Ansprüchen aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch die Vermittlung von Aktien gegen einen in der Schweiz ansässigen Beklagten

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 01.02.1994 - XI ZR 125/93

    Belehrungspflichten von Terminoptionsvermittlern; Rechtsstellung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.2014 - 7 U 43/12
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung missbraucht ein Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft, die hochriskante Anlagegeschäfte vermittelt, seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet daher gemäß § 826 BGB, wenn er veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass Anleger ohne die erforderliche Aufklärung Anlagegeschäfte tätigen (BGH WM 2006, 84, 87; BGH WM 2003, 975, 977; BGH WM 2002, 1445, 1446; BGH WM 1994, 453).

    Nähme man gleichwohl an, der Zweck, dem typischerweise unerfahrenen Anlageinteressenten die schwierigen wirtschaftlichen Zusammenhänge hinreichend deutlich zu vermitteln und beschönigenden mündlichen Erklärungen ebenso entgegen zu wirken wie der etwa durch eine komplexe und unübersichtliche Gestaltung der Homepage bewirkten Suggestion, es handele sich um für einen Laien unbedeutende Dokumente ohne weiteren Erkenntniswert (vgl. BGH WM 1994, 453; BGHZ 105, 108, 110), fordere weiterhin eine Aufklärung in Papierform, verstieße es allenfalls gegen vertragliche Pflichten, aber nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn sich ein Anbieter auf eine Aufklärung durch einen im Internet abrufbaren Prospekt beschränkt.

    Für eine Haftung aus § 826 BGB kann es auch ausreichen, dass der Beklagte zu 1. sich zwar persönlich an den Mitwirkungshandlungen und an den Täuschungen nicht beteiligt, aber eine Beteiligung von S, K und W oder der jeweiligen auf ihre Anweisung handelnden Telefonverkäufer an sittenwidrigen Schädigungshandlungen bewusst nicht verhindert hat, über sie aber unterrichtet war (BGH NJW-RR 1999, 843; BGH WM 1994, 453).

  • BGH, 04.06.2013 - VI ZR 288/12

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Erforderlichkeit des Nachweises der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.2014 - 7 U 43/12
    Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (BGH WM 2013, 1310; BGH WM 2012, 2377, 2379).

    Ob das von der Klägerin behauptete Handeln oder Unterlassen des Beklagten zu 1. im konkreten Fall für den Anlageentschluss des Zedenten kausal war (vgl. zu diesem Erfordernis und zur Unvertretbarkeitw einer "generellen", unabhängig von der Kenntnis des potentiellen Anlegers postulierten Kausalität einer falschen Werbeaussage BGH WM 2013, 1310), braucht daher nicht aufgeklärt zu werden.

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2013 - 7 U 35/12

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.2014 - 7 U 43/12
    Die Parteien haben sich damit einverstanden erklärt, dass der Senat zu Beweiszwecken die Aussagen der Zeugen verwertet, die er in den Berufungsverfahren I-7 U 35/12 und I-7 U 36/12 vernommen hat; diese hatten Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs von Aktien der ES AG zum Gegenstand, die von anderen Anlegern gegen die Beklagten geltend gemacht wurden.

    Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 13.09.2013 aus den Verfahren I-7 U 35/12 und I-7 U 36/12, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2013 - 7 U 36/12

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.2014 - 7 U 43/12
    Die Parteien haben sich damit einverstanden erklärt, dass der Senat zu Beweiszwecken die Aussagen der Zeugen verwertet, die er in den Berufungsverfahren I-7 U 35/12 und I-7 U 36/12 vernommen hat; diese hatten Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs von Aktien der ES AG zum Gegenstand, die von anderen Anlegern gegen die Beklagten geltend gemacht wurden.

    Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 13.09.2013 aus den Verfahren I-7 U 35/12 und I-7 U 36/12, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

  • BGH, 17.03.1992 - XI ZR 204/91

    Schadensersatzanspruch aus der Vermittlung von Warentermindirektgeschäften -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.2014 - 7 U 43/12
    1992 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Anleger ein zutreffendes Bild von schwierigen wirtschaftlichen Zusammenhängen nur schriftlich vermittelt werden kann, wobei die Darstellung zutreffend, vollständig, gedanklich geordnet und auch von der Gestaltung her geeignet sein muss, einem unbefangenen Leser einen realistischen Eindruck von den Eigenarten und Risiken solcher Geschäfte zu verschaffen (BGH NJW 1992, 1879 für einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss bei Warentermindirektgeschäften).

    Als der Bundesgerichtshof im Jahr 1992 (BGH NJW 1992, 1879) eine schriftliche Aufklärung für unumgänglich erklärte, war das Internet noch in keiner Weise etabliert, sondern lediglich einem kleinen Kreis von Spezialisten zugänglich, während es inzwischen - auch bereits, als der Zedent die Aktien erwarb - alle Lebensbereiche beherrscht und von dem weit überwiegenden Teil der Bevölkerung in erheblichem Umfang als Informationsquelle und Kommunikationsmittel genutzt wird.

  • BGH, 23.04.2013 - XI ZR 405/11

    Bankenhaftung beim finanzierten Immobilienerwerb zur Steuerersparnis:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.2014 - 7 U 43/12
    Wenn von einem "überwältigenden Anstieg der angebotenen Forderungen" die Rede ist, der eine "noch erfolgreichere Entwicklung wahrscheinlich" mache, handelt es sich ersichtlich um bloße "marktschreierische Anpreisungen" (vgl. zu deren Abgrenzung von überprüfbaren Tatsachenbehauptungen BGH BKR 2013, 280 Rn. 32 ff. m.w.N.); zur umfassenden Risikoaufklärung von Anlegern war das Rundschreiben nach Inhalt und Aufmachung erkennbar weder geeignet noch bestimmt.
  • BGH, 02.02.1999 - XI ZR 381/97

    Mittäterschaft einer Vermittlungs-GmbH und ihrer Geschäftsführer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.2014 - 7 U 43/12
    Für eine Haftung aus § 826 BGB kann es auch ausreichen, dass der Beklagte zu 1. sich zwar persönlich an den Mitwirkungshandlungen und an den Täuschungen nicht beteiligt, aber eine Beteiligung von S, K und W oder der jeweiligen auf ihre Anweisung handelnden Telefonverkäufer an sittenwidrigen Schädigungshandlungen bewusst nicht verhindert hat, über sie aber unterrichtet war (BGH NJW-RR 1999, 843; BGH WM 1994, 453).
  • BGH, 20.03.1995 - II ZR 205/94

    Treuepflicht eines Minderheitsaktionärs; Ausübung des Stimmrechts für andere

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.2014 - 7 U 43/12
    Ein solches Verschließen kann angenommen werden, wenn die Unkenntnis auf einem gewissenlosen oder grob fahrlässigen, leichtfertigen Handeln beruht (BGHZ 129, 136, 176).
  • BGH, 20.11.2012 - VI ZR 268/11

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Persönliche Haftung des Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.2014 - 7 U 43/12
    Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (BGH WM 2013, 1310; BGH WM 2012, 2377, 2379).
  • EuGH, 16.05.2013 - C-228/11

    Melzer - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Besondere Zuständigkeiten im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.10.2014 - 7 U 43/12
    Eine andere Entscheidung ergibt sich nicht unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH (1. Kammer) vom 16.05.2013 - 10-228/11 (Melzer/MF Global UK Ltd, NJW 2013, 2099 = WM 2013, 1257).
  • BGH, 09.03.2010 - XI ZR 93/09

    BGH bejaht die deliktische Haftung einer ausländischen Brokerfirma wegen

  • BGH, 08.06.2010 - XI ZR 349/08

    Formerfordernis bei Schiedsklauseln in Verträgen ausländischer Broker mit

  • BGH, 25.01.2011 - XI ZR 195/08

    Beteiligung eines ausländischen Brokers an einer vorsätzlichen sittenwidrigen

  • BGH, 11.07.1988 - II ZR 355/87

    Aufklärungspflichten des Vermittlers von Londoner Warenterminoptionen

  • BGH, 22.11.2005 - XI ZR 76/05

    Aufklärungspflichten einer Wertpapierhandelsbank bei der Vermittlung von

  • BGH, 02.03.2006 - IX ZR 15/05

    Begriff des Erfüllungsorts bei einem Vertrag mit einem ausländischen Rechtsanwalt

  • BGH, 01.04.2003 - XI ZR 385/02

    Pflicht des Terminoptionsvermittlers zur Aufklärung über Folgen eines Disagios;

  • BGH, 28.05.2002 - XI ZR 150/01

    Umfang der Aufklärungspflicht eines Terminoptionsvermittlers; Verjährung von

  • BGH, 06.05.1999 - VII ZR 132/97

    Zur Unwirksamkeit von Architektenverträgen nach Schmiergeldzahlungen

  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 264/95

    Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im

  • BGH, 25.11.1993 - IX ZR 32/93

    Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils

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