Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 24.11.1995 - 3 Wx 415/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,3127
OLG Düsseldorf, 24.11.1995 - 3 Wx 415/93 (https://dejure.org/1995,3127)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.11.1995 - 3 Wx 415/93 (https://dejure.org/1995,3127)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. November 1995 - 3 Wx 415/93 (https://dejure.org/1995,3127)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,3127) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 2353 ff.; EGBGB Art. 25; FGG § 16a
    Erteilung eines Erbschein zugunsten von in den USA adoptierten Abkömmlingen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Rheinberg - 23 VI 177/93
  • LG Kleve - 4 T 131/93
  • OLG Düsseldorf, 24.11.1995 - 3 Wx 415/93

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 699
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.11.1995 - 3 Wx 415/93
    Es kommt hinzu, daß dem deutschen Recht die rückwirkende Aufhebung einer Adoptionsentscheidung, die unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz ) zustande gekommen ist, etwa im Hinblick auf § 95 Abs. 2 BVerfGG durchaus nicht fremd ist (vgl. BVerfG in FamRZ 1994, 493 ff.).

    Gerade im Zusammenhang mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu berücksichtigen, daß die Aufhebung einer hierauf beruhenden Entscheidung grundsätzlich deren rückwirkende Beseitigung zur Folge haben muß (vgl. BVerfG in FamRZ 1994, 493, 495) und eine Beschränkung nur dann in Betracht kommt, wenn ein für eine Aufhebung geeigneter Akt nicht oder nicht mehr vorliegt, wenn die angegriffene Entscheidung eine den Beschwerdeführer belastende Wirkung nicht mehr entfaltet oder die festgestellte Grundrechtsverletzung den sachlichen Inhalt der Entscheidung nicht berührt (vgl. u.a. BVerfGE 53, 152, 163) oder wenn der Rechtsfolgenausspruch zu schwer erträglichen Konsequenzen führen würde (so BVerfGE 37, 217, 260 f zu § 95 Abs. 3 BVerfGG ).

    Wenn die Adoptiveltern bereits verstorben und die Angenommenen längst volljährig geworden sind, kommt schutzwürdigen Interessen an der Aufrechterhaltung der Adoption jedenfalls für die Vergangenheit im allgemeinen kein erhebliches Gewicht mehr zu (so auch BVerfG in FamRZ 1994, 493 ff.), weil für die Grundentscheidung des deutschen Gesetzgebers, die durch die Adoption begründete faktische Eltern-Kind-Beziehung im Interesse des Kindeswohls bestehen zu lassen, in einem solchen Fall die tatsächlichen Grundlagen entfallen sind.

  • BGH, 17.09.1968 - IV ZB 501/68

    Legitimation von Ehebruchskindern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.11.1995 - 3 Wx 415/93
    ob eine ausländische Entscheidung, die eine mit dem Mangel fehlender Zustimmung und Beteiligung des leiblichen Vaters ausgesprochene Adoption nachträglich für ungültig erklärt, mit den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung in einem so starken Widerspruch stehen kann, daß sie im Sinne des ordre public für untragbar (vgl. dazu BGHZ 50, 370 ff., 376) erklärt werden müßte.

    c) Im übrigen wird als Maßstab dafür, wann die Vorbehaltsklausel des ordre public (§ 16 a Nr. 4 FGG ) eingreift, darauf abzustellen sein, ob die Anerkennung der betreffenden Entscheidung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den dem deutschen Recht zugrundeliegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren und unauflöslichen Widerspruch steht (BGHZ 50, 370 ff., 376; Martiny, Handbuch des Internationalen Verfahrensrechts, Rdnr. 997).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.11.1995 - 3 Wx 415/93
    Gerade im Zusammenhang mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu berücksichtigen, daß die Aufhebung einer hierauf beruhenden Entscheidung grundsätzlich deren rückwirkende Beseitigung zur Folge haben muß (vgl. BVerfG in FamRZ 1994, 493, 495) und eine Beschränkung nur dann in Betracht kommt, wenn ein für eine Aufhebung geeigneter Akt nicht oder nicht mehr vorliegt, wenn die angegriffene Entscheidung eine den Beschwerdeführer belastende Wirkung nicht mehr entfaltet oder die festgestellte Grundrechtsverletzung den sachlichen Inhalt der Entscheidung nicht berührt (vgl. u.a. BVerfGE 53, 152, 163) oder wenn der Rechtsfolgenausspruch zu schwer erträglichen Konsequenzen führen würde (so BVerfGE 37, 217, 260 f zu § 95 Abs. 3 BVerfGG ).
  • RG, 19.12.1922 - III 137/22

    Ausländisches Recht; Verjährung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.11.1995 - 3 Wx 415/93
    Dabei geht es nicht um die Beurteilung der Frage, ob ein Ausschluß der Verjährbarkeit forderungsrechtlicher Ansprüche dem Zweck der deutschen Gesetze zuwiderläuft und deshalb der Anerkennung einer darauf beruhenden ausländischen Entscheidung die Vorbehaltsklausel des ordre public entgegensteht (vgl. RGZ 106, 82 ff.).
  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.11.1995 - 3 Wx 415/93
    Gerade im Zusammenhang mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu berücksichtigen, daß die Aufhebung einer hierauf beruhenden Entscheidung grundsätzlich deren rückwirkende Beseitigung zur Folge haben muß (vgl. BVerfG in FamRZ 1994, 493, 495) und eine Beschränkung nur dann in Betracht kommt, wenn ein für eine Aufhebung geeigneter Akt nicht oder nicht mehr vorliegt, wenn die angegriffene Entscheidung eine den Beschwerdeführer belastende Wirkung nicht mehr entfaltet oder die festgestellte Grundrechtsverletzung den sachlichen Inhalt der Entscheidung nicht berührt (vgl. u.a. BVerfGE 53, 152, 163) oder wenn der Rechtsfolgenausspruch zu schwer erträglichen Konsequenzen führen würde (so BVerfGE 37, 217, 260 f zu § 95 Abs. 3 BVerfGG ).
  • BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 31/83

    Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung auf Kindesherausgabe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.11.1995 - 3 Wx 415/93
    Auch wenn im Hinblick auf die Wandelbarkeit rechtlicher Grundüberzeugungen dem früheren - inzwischen geänderten - inländischen Recht in diesem Zusammenhang ausschlaggebende Bedeutung nicht mehr zukommen mag (vgl. etwa Jayme, Standesamt 1980, Seite 301 ff.) und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 88, 113, 128) bei der Beurteilung der Frage, ob die Anerkennung einer Entscheidung gegen den deutschen ordre public verstößt, auf den Zeitpunkt der Anerkennung abzustellen ist, so spricht doch nichts dafür, daß die - rückwirkende - Aufhebung eines noch während des früheren deutschen Rechtszustandes in den USA ergangenen Adoptionsdekrets nunmehr mit unverzichtbaren Grundprinzipien der inzwischen geänderten deutschen Rechtsordnung in einem untragbaren Widerspruch stehen könnte.
  • BGH, 14.12.1988 - IVa ZR 231/87

    Erbrecht eines im Ausland adoptierten Kindes; Anerkennung ausländischer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.11.1995 - 3 Wx 415/93
    Andererseits widerspricht es den Grundprinzipien eines geordneten, rechtsstaatlichen Verfahrens nicht, daß die - vermeintliche - Ungültigkeit einer Adoption als Folge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und wegen fehlender Zustimmung eines natürlichen Elternteils verfahrensrechtlich auch von den adoptierten Kindern geltend gemacht werden kann, selbst wenn deren Interessen seinerzeit - im Sinne einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung oder doch durch eine Ausrichtung der Entscheidung am Kindeswohl (vgl. dazu BGH in FamRZ 1989, 378 ff., 380) - berücksichtigt worden waren.
  • BGH, 18.10.1967 - VIII ZR 145/66

    Contempt of court und rechtliches Gehör

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.11.1995 - 3 Wx 415/93
    cc) Schließlich ist der Aufhebungsentscheidung die Anerkennung auch nicht deshalb zu versagen, weil sie aufgrund eines Verfahrens ergangen wäre, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, daß nach der deutschen Rechtsordnung die Entscheidung nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann.(BGHZ 48, 327, 331; BVerwG in IPRax 1986, 241, 243).
  • LG Frankfurt/Main, 23.02.1994 - 9 TZ 626/93
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.11.1995 - 3 Wx 415/93
    Zwar haben Rechtsprechung (LG Frankfurt IPRax 1995, 44 ; AG Rottweil IPRax 1991, 129; LG Berlin in DAV 1990, 811 ff.) und Schrifttum (unter anderem Klinkhardt IPRax 1987, 161) das Fehlen einer Zustimmungserklärung dann nicht für ausreichend erachtet, einer ausländischen Adoptionsentscheidung die Anerkennung in Deutschland zu versagen, wenn für das ausländische Gericht ein plausibler Grund bestanden hatte, auf die Zustimmung zu verzichten.
  • BayObLG, 21.08.1975 - BReg. 1 Z 41/75
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.11.1995 - 3 Wx 415/93
    Die internationale Zuständigkeit des Nachlaßgerichts in Laconia/USA (§ 16 a Nr. 1 FGG ) ist - spiegelbildlich (vgl. dazu BayObLG in NJW 1976, 1037) - aus § 43 b Abs. 1 FGG zu folgern, weil sowohl die Annehmenden als auch die Adoptivkinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt seinerzeit in den USA begründet hatten.
  • KG, 04.04.2006 - 1 W 369/05

    Minderjährigenadoption: Anerkennung bzw. Feststellung der Wirksamkeit einer in

    Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist vielmehr nur dann nach § 16a Nr. 4 FGG ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führte, das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stünde, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erschiene (OLG Karlsruhe, StAZ 2004, 111, 112; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 699ff = Juris, Rdn. 22; Senat, unveröffentlichter Beschluss vom 12. Februar 2002 - 1 W 212/01).
  • OLG Köln, 29.05.2009 - 16 Wx 251/08

    Anerkennung einer ausländischen Adoption

    Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (OLG Karlsruhe, StAZ 2004, 111; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 699; KG FGPrax 2006, 255).
  • OLG Hamm, 12.08.2010 - 15 Wx 20/10

    Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Adoption

    Die Anerkennung ist daher nur dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das zu dem Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 699 und Beschl. v. 22.06.2010, 15 Wx 15/10 (juris); OLG Karlsruhe StAZ 2004, 111, 112; KG FamRZ 2006, 1405, 1406).
  • OLG Düsseldorf, 18.01.2011 - 25 Wx 28/10

    Anerkennung einer äthiopischen Adoptionsentscheidung

    Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das zu dem Grundgedanken der entsprechenden deutschem Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (vgl. OLG Düsseldorf (3. Zivilsenat) FamRZ 1996, 699; OLG Düsseldorf (25. Zivilsenat) Beschluss vom 22.06.2010 - 25 Wx 15/10; OLG Hamm, Beschluss vom 12.08.2010 - I-15 Wx 20/10 (Bl. 252 - 258 GA); OLG Karlsruhe StAZ 2004, 111, 112; KG FamRZ 2006, 1405, 1406).
  • OLG Köln, 29.05.2009 - 16 Wx 16/09

    Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung

    Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (OLG Karlsruhe, StAZ 2004, 111; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 699; KG FGPrax 2006, 255).
  • OLG Düsseldorf, 22.06.2010 - 25 Wx 15/10

    Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung

    Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das zu dem Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (vgl. OLG Düsseldorf (Senat) FamRZ 1996, 699; OLG Karlsruhe StAZ 2004, 111, 112; KG FamRZ 2006, 1405, 1406).
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2009 - 3 Wx 12/08
    Irgendein Gericht des Entscheidungsstaates muss nach deutschem Gesetz, wenn dieses dort im Zeitpunkt des Erlasses jener Entscheidung gegolten hätte, wenigstens konkurrierend international zuständig, also zur Sachentscheidung berufen gewesen sein (sog. Spiegelbildtheorie, dazu Staudinger-Spellenberg, EGBGB/IPR - IntVerfREhe, Neubearb. 2005, § 328 ZPO Rdnr. 296 f.; MK-Gottwald, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 328 Rdnr. 63 sowie BayObLG FamRZ 2001, S. 1622; OLG Bamberg FamRZ 2000, S. 1098 u. 1289 f.; Senat FamRZ 1996, S. 699/700).
  • OLG Nürnberg, 08.03.2018 - 7 UF 1313/17

    Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung - Vietnam

    Dies bedeutet, dass die Anerkennung einer formal ordnungsgemäßen ausländischen Adoptionsentscheidung nur dann ausgeschlossen ist, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelungen und darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (OLG Karlsruhe StAZ 2004, 111; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 699; KG FGPrax 2006, 255).
  • OLG Düsseldorf, 02.03.2012 - 1 UF 120/10

    Rechtsfolgen unterbliebener Mitwirkung des Antragstellers im Verfahren zur

    Die Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption gehört nach allgemeiner Meinung zum ordre public, es sei denn, es bestand ein schwerwiegender Grund, hiervon abzusehen (OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 699 ff., Rz. 18 - zitiert nach juris - Staudinger/Henrich, Internationales Kindschaftsrecht 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft, Neubearbeitung 2008, Art. 22 EGBGB, Rz. 91 m.w.N.).
  • KG, 23.09.2010 - 1 W 168/10

    Adoption: Anerkennung einer ausländischen gerichtlichen Erklärung über eine

    Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist daher nur dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das zu dem Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 699; OLG Karlsruhe StAZ 2004, 111, 112; Senat, a.a.O., 2659; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.2010, I-25 Wx 15/10, zitiert nach juris).
  • LG Köln, 31.01.2013 - 1 T 188/12

    Anerkennung eines vom Woidwodschaftsgericht in Tarnowitz/ Polen ausgesprochenen

  • OLG Köln, 29.05.2009 - 16 Wx 8/09

    Auswirkungen der Nichteinhaltung der Verfahrensregeln des Haager

  • OLG Hamm, 28.09.2010 - 15 Wx 69/10
  • LG Düsseldorf, 30.10.2007 - 25 T 1193/06
  • LG Stuttgart, 18.04.2011 - 1 T 33/10
  • LG Stuttgart, 18.04.2011 - 1 T 78/10
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht