Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 25.02.2015 - I-2 U 56/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,54572
OLG Düsseldorf, 25.02.2015 - I-2 U 56/14 (https://dejure.org/2015,54572)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2015 - I-2 U 56/14 (https://dejure.org/2015,54572)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Februar 2015 - I-2 U 56/14 (https://dejure.org/2015,54572)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,54572) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts einer juristischen Person in einem Mitgliedstaat der EU im Sinne von § 110 ZPO; Anspruch des auf Patentverletzung in Anspruch genommenen Beklagten auf Leistung einer Prozesssicherheit

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09

    Prozesskostensicherheit: Gewöhnlicher Aufenthalt einer Kapitalgesellschaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2015 - 2 U 56/14
    Bei juristischen Personen (wie der Klägerin) entscheidet über den Aufenthaltsort der Unternehmenssitz (BGH, NJW-RR 2005, 148), wobei es nicht auf den bloß satzungsgemäßen, sondern - entsprechend dem "gewöhnlichen Aufenthalt" von natürlichen Personen - auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (Senat, Urteil vom 22.11.2012 - I-2 U 30/10; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; OLG München, ZIP 2010, 2069).

    Von Bedeutung ist die Hauptverwaltung des Klägers, von der im Rechtsverkehr insbesondere eine Zustellungsmöglichkeit erwartet wird, so dass der Sitz von Zweigniederlassungen ebenso wenig genügt wie der von bloßen Betriebsstätten (OLG München, ZIP 2010, 2069).

    Ihr Vorhandensein bildet umgekehrt jedoch - entgegen anderslautender Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; LG München I, ZIP 2009, 1979) - keine hinreichende Bedingung für den Verwaltungssitz.

  • OLG Karlsruhe, 11.10.2007 - 19 U 34/07

    Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit: Einrede der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2015 - 2 U 56/14
    Bei juristischen Personen (wie der Klägerin) entscheidet über den Aufenthaltsort der Unternehmenssitz (BGH, NJW-RR 2005, 148), wobei es nicht auf den bloß satzungsgemäßen, sondern - entsprechend dem "gewöhnlichen Aufenthalt" von natürlichen Personen - auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (Senat, Urteil vom 22.11.2012 - I-2 U 30/10; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; OLG München, ZIP 2010, 2069).

    Die Existenz einer zustellungsfähigen Anschrift in der EU/im EWR stellt insofern eine notwendige Bedingung des Verwaltungssitzes dar, weswegen ein solcher Sitz nicht angenommen werden kann, wenn es schon an einer europäischen Zustellmöglichkeit fehlt (Senat, Urteil vom 22.11.2012 - I-2 U 30/10; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944).

    Ihr Vorhandensein bildet umgekehrt jedoch - entgegen anderslautender Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; LG München I, ZIP 2009, 1979) - keine hinreichende Bedingung für den Verwaltungssitz.

  • BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 273/03

    Rechte des Beklagten nach Leistung einer unzureichenden Sicherheit für die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2015 - 2 U 56/14
    Bei juristischen Personen (wie der Klägerin) entscheidet über den Aufenthaltsort der Unternehmenssitz (BGH, NJW-RR 2005, 148), wobei es nicht auf den bloß satzungsgemäßen, sondern - entsprechend dem "gewöhnlichen Aufenthalt" von natürlichen Personen - auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (Senat, Urteil vom 22.11.2012 - I-2 U 30/10; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; OLG München, ZIP 2010, 2069).
  • BGH, 10.03.2009 - VIII ZB 105/07

    Anwendung der Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2015 - 2 U 56/14
    Der Ort, wo die Verwaltung geführt wird, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung oder der sonst dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführerakte umgesetzt werden (BGH, NJW 2009, 1610).
  • OLG München, 22.02.2018 - 6 U 2594/17

    Prozesskostensicherheitsleistung bei nur satzungsmäßigem EU-Sitz der Klägerin

    Dies setzt eine gewisse organisatorische Verfestigung einschließlich des Vorhandenseins von Räumlichkeiten voraus, in denen die Geschäftsführungsorgane ihre Tätigkeit für das Unternehmen tatsächlich ausüben und sich an die Gesellschaft gerichtete Postsendungen wirksam zustellen lassen (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 25.2.2015 - 2 U 56/14, BeckRS 2016, 09830 Rn. 17; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl. 2018, E. II. 2 Rn. 17).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht