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   OLG Düsseldorf, 25.02.2021 - 2 RBs 3/21   

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OLG Düsseldorf, 25.02.2021 - 2 RBs 3/21 (https://dejure.org/2021,20626)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2021 - 2 RBs 3/21 (https://dejure.org/2021,20626)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Februar 2021 - 2 RBs 3/21 (https://dejure.org/2021,20626)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Frage, wann ein Urteil den inneren Dienstbereich des Gerichts verlassen hat.

  • rechtsportal.de

    Keine nachträgliche Urteilsänderung bei Verlassen aus innerem Dienstbereich BGH-Vorlagefrage zur Definition des sogenannten inneren gerichtlichen Dienstbereichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 08.05.2013 - 4 StR 336/12

    Vorlageverfahren (entsprechende Anwendung des § 121 Abs. 2 GVG für die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2021 - 2 RBs 3/21
    "Es entspricht für das Bußgeldverfahren gefestigter, vom Senat geteilter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung, dass ein vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenes, nicht mit Gründen versehenes Urteil grundsätzlich nicht mehr - und zwar auch nicht innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO (i. V. mit § 46 Abs. 1 OWiG) - verändert werden darf, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist, es sei denn die nachträgliche Urteilsbegründung ist gemäß § 77b Abs. 2 OWiG zulässig (vgl. BGHSt 43, 22 ff. - juris Rn. 17; 58, 243 ff. - juris Rn. 17; BayObLG NStZ 1991, 342 f. - juris Rn. 13 und ZfSch 2004, 382, 383; OLG Celle NStZ-RR 2000, 180 - juris Rn. 3; KG VRS 100, 362 ff. - juris Rn. 3 f. und VRS 108, 278 f. - juris Rn. 4 f.; Brandenburgisches OLG NStZ-RR 2004, 121 f. - juris Rn. 9 f.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 212 f. - juris Rn. 7; OLG Bamberg ZfSch 2006, 592 - juris Rn. 7, ZfSch 2009, 175 ff. - juris Rn. 7 ff., ZfSch 2009, 648 ff. - juris Rn. 6 ff. und Beschluss vom 10.11.2011 - 3 Ss OWi 1444/11, juris Rn. 4; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 05.09.2007 - 1 Ss (B) 293/07, juris Rn. 4, 6; Senatsbeschlüsse vom 13. November 2009 - Ss (B) 84/2009 (114/09) - und vom 19. Juni 2012 - Ss (B) 51/2012 (42/12 OWi) -).

    Es genügt vielmehr, dass das Hauptverhandlungsprotokoll alle für den Urteilskopf nach § 275 Abs. 3 StPO erforderlichen Angaben sowie den vollständigen Tenor einschließlich der angewendeten Vorschriften enthält und von dem erkennenden Richter unterzeichnet ist (vgl. BGHSt 58, 243 ff. - juris Rn. 16 m. w. N.; Brandenburgisches OLG NStZ-RR 2004, 121 f. - juris Rn. 9; OLG Bamberg ZfSch 2009, 175 ff. - juris Rn. 11; Senatsbeschluss vom 19. Juni 2012 - Ss (B) 51/2012 (42/12 OWi) -).

    aa) Die Entscheidung, ob ein Urteil als verfahrensabschließend gewollt ist und deshalb aus dem inneren Dienstbetrieb herausgegeben werden soll, trifft der erkennende Richter (vgl. BGHSt 58, 243 ff. - juris Rn. 18 m. w. N.).

    Zwar unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 58, 243 ff. zugrunde liegenden Fall sowie den Fällen, die den vorstehend zitierten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen - auch denjenigen des Senats - zugrunde lagen, dadurch, dass hier die von der Bußgeldrichterin am 19. Februar 2016 verfügte Anordnung, die Akten einschließlich des ohne Gründe in das Hauptverhandlungsprotokoll vom selben Tag aufgenommenen Urteils an die Staatsanwaltschaft "gem. § 41 StPO zur Zustellung" zu übersenden, von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts nicht ausgeführt und daher die Zustellung an die Staatsanwaltschaft nicht bewirkt wurde. Dies steht jedoch der Annahme, das in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommene, nicht mit Gründen versehene Urteil sei bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden, nicht entgegen. Denn das "Protokollurteil ohne Gründe" hat - wie der Bundesgerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 54, 21) zutreffend ausgeführt hat (vgl. BGHSt 58, 243 ff. - juris Rn. 18) - den inneren Dienstbereich des Gerichts bereits mit der gerichtlichen Anordnung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) der Übersendung an die Staatsanwaltschaft "gem. § 41 StPO zur Zustellung" verlassen (a. A.: SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 267 Rn. 70; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, a. a. O., § 275 Rn. 58; KK-Greger, StPO, 7. Aufl., § 275 Rn. 55: Verlassen des inneren Dienstbereichs erst mit der Ausführung der Zustellungsverfügung des Vorsitzenden, die nur interne Bedeutung habe, durch die Geschäftsstelle; vgl. auch zu der Frage, wann eine außerhalb der Hauptverhandlung ergangene schriftliche Entscheidung erlassen ist und deshalb nicht mehr geändert werden kann: einerseits OLG Köln JR 1976, 514 f. mit Anmerkung Meyer; andererseits OLG Hamm, Beschl. v. 29.06.1987 - 1 Ss 252/87, juris).

    Bei der Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts beziehungsweise der maßgeblichen Umstände zur Konkretisierung, wann und wodurch ein Urteil aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist, ist der Senat entgegen der auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2013 - 4 StR 336/12 -, juris Rdnr. 18 (BGHSt 58, 243) gestützten Rechtsauffassung des Saarländischen OLG Saarbrücken und im Anschluss an die auch von diesem als "a.A." zitierten Kommentarliteratur (vgl. die Nachw. bei Saarländisches OLG Saarbrücken a.a.O. Rdnr. 17) der weiter konkretisierten Auffassung, dass ein Urteil den inneren Dienstbereich des Gerichts grundsätzlich erst verlassen hat mit der Ausführung der Zustellungsanordnung des Vorsitzenden (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO), mithin nach der abschließenden geschäftsstellenmäßigen Veranlassung, um die (angeordnete) Zustellung zu bewirken (§ 36 Abs. 1 Satz 2 StPO).

    Der Bundesgerichtshof hat die Vorlagefrage aus der Sicht des Senats bisher nicht - insbesondere auch nicht mit dem vom Saarländischen OLG Saarbrücken im Sinne der Vorlagefrage zitierten Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2013 (4 StR 336/12) - entschieden.

    Insoweit führt der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs Folgendes aus (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 4 StR 336/12 -, juris Rdnrn. 17, 18):.

    Die Bestimmung des Zeitpunkts beziehungsweise der maßgeblichen Umstände zur Konkretisierung, wann und wodurch ein Urteil aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist, im Sinne der Vorlagefrage und der Auffassung des Saarländischen OLG Saarbrücken hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss vom 8. Mai 2013 (4 StR 336/12) damit aus der Sicht des vorlegenden Senats nicht getroffen.

  • OLG Bamberg, 16.12.2008 - 3 Ss OWi 1060/08

    Bußgeldverfahren: Zulässigkeit der nachträglichen Ergänzung eines abgekürzten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2021 - 2 RBs 3/21
    "Es entspricht für das Bußgeldverfahren gefestigter, vom Senat geteilter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung, dass ein vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenes, nicht mit Gründen versehenes Urteil grundsätzlich nicht mehr - und zwar auch nicht innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO (i. V. mit § 46 Abs. 1 OWiG) - verändert werden darf, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist, es sei denn die nachträgliche Urteilsbegründung ist gemäß § 77b Abs. 2 OWiG zulässig (vgl. BGHSt 43, 22 ff. - juris Rn. 17; 58, 243 ff. - juris Rn. 17; BayObLG NStZ 1991, 342 f. - juris Rn. 13 und ZfSch 2004, 382, 383; OLG Celle NStZ-RR 2000, 180 - juris Rn. 3; KG VRS 100, 362 ff. - juris Rn. 3 f. und VRS 108, 278 f. - juris Rn. 4 f.; Brandenburgisches OLG NStZ-RR 2004, 121 f. - juris Rn. 9 f.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 212 f. - juris Rn. 7; OLG Bamberg ZfSch 2006, 592 - juris Rn. 7, ZfSch 2009, 175 ff. - juris Rn. 7 ff., ZfSch 2009, 648 ff. - juris Rn. 6 ff. und Beschluss vom 10.11.2011 - 3 Ss OWi 1444/11, juris Rn. 4; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 05.09.2007 - 1 Ss (B) 293/07, juris Rn. 4, 6; Senatsbeschlüsse vom 13. November 2009 - Ss (B) 84/2009 (114/09) - und vom 19. Juni 2012 - Ss (B) 51/2012 (42/12 OWi) -).

    Es genügt vielmehr, dass das Hauptverhandlungsprotokoll alle für den Urteilskopf nach § 275 Abs. 3 StPO erforderlichen Angaben sowie den vollständigen Tenor einschließlich der angewendeten Vorschriften enthält und von dem erkennenden Richter unterzeichnet ist (vgl. BGHSt 58, 243 ff. - juris Rn. 16 m. w. N.; Brandenburgisches OLG NStZ-RR 2004, 121 f. - juris Rn. 9; OLG Bamberg ZfSch 2009, 175 ff. - juris Rn. 11; Senatsbeschluss vom 19. Juni 2012 - Ss (B) 51/2012 (42/12 OWi) -).

    Der Richter muss sich bewusst für eine derart abgekürzte Fassung des Urteils entschieden haben (vgl. BGH, a. a. O.; OLG Bamberg ZfSch 2009, 175 ff. - juris Rn. 10, 12 und ZfSch 2009, 648 ff. - juris Rn. 9, 11).

    Für das Bußgeldverfahren folgt daraus, dass ein vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenes, nicht mit Gründen versehenes Urteil, das den inneren Dienstbereich des Gerichts bereits verlassen hat, nicht mehr verändert werden darf, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist gemäß § 77b Abs. 2 OWiG zulässig (vgl. OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; StraFo 2010, 468; Brandenburgisches OLG, VRS 122, 151; OLG Celle, VRS 75, 461; NStZ-RR 2000, 180; NZV 2012, 45; OLG Dresden, NZV 2012, 557; KG, NZV 1992, 332; OLG Oldenburg, NZV 2012, 352, 353).

    Der Richter muss sich bewusst für eine derart abgekürzte Fassung des Urteils entschieden haben (vgl. OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; KG, NZV 1992, 332).

    Da der Tatrichter in diesem Fall das Urteil der Staatsanwaltschaft in Urschrift und eindeutig erkennbar im Wege der förmlichen Bekanntmachung einer Entscheidung zugeleitet hat, muss er sich an dieser Erklärung festhalten lassen (vgl. OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; StraFo 2010, 468; Brandenburgisches OLG, VRS 122, 151; OLG Celle, VRS 75, 461; NStZ-RR 2000, 180; NZV 2012, 45, 46; OLG Oldenburg, NZV 2012, 352 f.).

  • BGH, 06.03.2014 - 4 StR 553/13

    Zustellung einer Entscheidung (erforderliche Anordnung durch den Vorsitzenden:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2021 - 2 RBs 3/21
    Die Wirksamkeit einer förmlichen Zustellung erfordert, dass sie auf einer (wirksamen) Zustellungsanordnung des Vorsitzenden - bzw. in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG des Bußgeldrichters - beruht, § 36 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2014 - 4 StR 553/13 -, juris).

    Die Anordnung einer Zustellung nach § 36 Abs. 1 S. 1 StPO ist nicht an eine besondere Form gebunden und kann folglich sowohl schriftlich als auch mündlich getroffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2014 - 4 StR 553/13 -, juris).

    In Anbetracht der Bedeutung für die Wirksamkeit der Zustellung ist jedoch zu verlangen, dass die Verfügung im Zeitpunkt der Zustellung aktenkundig, und insbesondere im Falle einer mündlichen Anweisung daher jedenfalls in einem Vermerk der Geschäftsstelle festgehalten sein muss, weil die Rechtssicherheit es gebietet, dass von vornherein auch für Dritte erkennbar ist, ob im Zeitpunkt der Zustellung eine dem § 36 Abs. 1 StPO entsprechende Anordnung vorlag (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2014 - 4 StR 553/13 -, juris).

    Sinn und Zweck der Dokumentationspflicht bei einer nur mündlich angeordneten Zustellung ist es, dass aus Gründen der Rechtssicherheit von vorneherein auch für Dritte erkennbar sein soll, ob im Zeitpunkt der Zustellung eine dem § 36 Abs. 1 StPO entsprechende Anordnung vorlag, da sich nur so unmittelbar klären lässt, ob der Zustellung eine wirksame Anordnung zugrunde lag, was insbesondere für den Beginn einer Rechtsmittelfrist Bedeutung haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2014 - 4 StR 553/13 -, juris).

    Dies würde voraussetzen, dass eine förmliche Zustellung von dem für das Verfahren zuständigen Organ - im Fall des § 36 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG also vom Bußgeldrichter - beabsichtigt war; ist ein solcher Zustellungswille des zuständigen Organs mangels Zustellungsanordnung nicht feststellbar, so tritt keine Heilung gemäß § 37 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 189 ZPO ein (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2014 - 4 StR 553/13 -, juris).

  • OLG Celle, 30.08.2011 - 311 SsRs 126/11

    Rechtsfolgen der Zustellung eines Bußgeldurteils an die Staatsanwaltschaft durch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2021 - 2 RBs 3/21
    Eine nachträgliche Ergänzung des Urteils nach § 77b OWiG ist in allen anderen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits Rechtsbeschwerde durch den Betroffenen erhoben worden ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2011, 311 SsRs 126/11, juris).

    Für das Bußgeldverfahren folgt daraus, dass ein vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenes, nicht mit Gründen versehenes Urteil, das den inneren Dienstbereich des Gerichts bereits verlassen hat, nicht mehr verändert werden darf, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist gemäß § 77b Abs. 2 OWiG zulässig (vgl. OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; StraFo 2010, 468; Brandenburgisches OLG, VRS 122, 151; OLG Celle, VRS 75, 461; NStZ-RR 2000, 180; NZV 2012, 45; OLG Dresden, NZV 2012, 557; KG, NZV 1992, 332; OLG Oldenburg, NZV 2012, 352, 353).

    Da der Tatrichter in diesem Fall das Urteil der Staatsanwaltschaft in Urschrift und eindeutig erkennbar im Wege der förmlichen Bekanntmachung einer Entscheidung zugeleitet hat, muss er sich an dieser Erklärung festhalten lassen (vgl. OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; StraFo 2010, 468; Brandenburgisches OLG, VRS 122, 151; OLG Celle, VRS 75, 461; NStZ-RR 2000, 180; NZV 2012, 45, 46; OLG Oldenburg, NZV 2012, 352 f.).

    Eine nachträgliche Ergänzung des Urteils nach § 77b OWiG ist in allen anderen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits Rechtsbeschwerde durch den Betroffenen erhoben worden ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2011 - 311 SsRs 126/11 -, juris).

  • BGH, 13.03.1997 - 4 StR 455/96

    Zulässige Nachholung der Urteilsgründe im Bußgeldverfahren unter Einhaltung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2021 - 2 RBs 3/21
    "Es entspricht für das Bußgeldverfahren gefestigter, vom Senat geteilter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung, dass ein vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenes, nicht mit Gründen versehenes Urteil grundsätzlich nicht mehr - und zwar auch nicht innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO (i. V. mit § 46 Abs. 1 OWiG) - verändert werden darf, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist, es sei denn die nachträgliche Urteilsbegründung ist gemäß § 77b Abs. 2 OWiG zulässig (vgl. BGHSt 43, 22 ff. - juris Rn. 17; 58, 243 ff. - juris Rn. 17; BayObLG NStZ 1991, 342 f. - juris Rn. 13 und ZfSch 2004, 382, 383; OLG Celle NStZ-RR 2000, 180 - juris Rn. 3; KG VRS 100, 362 ff. - juris Rn. 3 f. und VRS 108, 278 f. - juris Rn. 4 f.; Brandenburgisches OLG NStZ-RR 2004, 121 f. - juris Rn. 9 f.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 212 f. - juris Rn. 7; OLG Bamberg ZfSch 2006, 592 - juris Rn. 7, ZfSch 2009, 175 ff. - juris Rn. 7 ff., ZfSch 2009, 648 ff. - juris Rn. 6 ff. und Beschluss vom 10.11.2011 - 3 Ss OWi 1444/11, juris Rn. 4; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 05.09.2007 - 1 Ss (B) 293/07, juris Rn. 4, 6; Senatsbeschlüsse vom 13. November 2009 - Ss (B) 84/2009 (114/09) - und vom 19. Juni 2012 - Ss (B) 51/2012 (42/12 OWi) -).

    Der Senat teilt im Ausgangspunkt den insoweit auch von dem Saarländischen OLG Saarbrücken zugrunde gelegten Maßstab der gefestigten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, dass die Urteilsgründe noch innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO (i. V. mit § 46 Abs. 1 OWiG) zur Akte gebracht werden können, wenn und solange das nicht mit Gründen versehene Urteil den inneren Dienstbereich des Gerichts noch nicht verlassen hat (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 13. März 1997 - 4 StR 455/96 -, juris), ein vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenes, nicht mit Gründen versehenes Urteil hingegen grundsätzlich nicht mehr - und zwar auch nicht innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO (i. V. mit § 46 Abs. 1 OWiG) - verändert werden darf, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist, es sei denn die nachträgliche Urteilsbegründung ist gemäß § 77b Abs. 2 OWiG zulässig (vgl. die Nachweise des Saarländischen OLG Saarbrücken a.a.O., Rdnr. 11).

    "Es entspricht gefestigter Rechtsprechung und einer verbreiteten Meinung in der Literatur, dass die nachträgliche Ergänzung eines Urteils grundsätzlich nicht zulässig ist - und zwar auch nicht innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO -, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist (BGH, Beschluss vom 13. März 1997 - 4 StR 455/96, BGHSt 43, 22, 26 mwN).

    Ungeachtet des Wortlauts "innerer Dienstbereich des Gerichts", der eine Einengung auf die Person des erkennenden Richters und die ihm vorbehaltene Zustellungsanordnung im Gefüge der gerichtlichen Sachbehandlung nicht nahelegt, steht einer Rechtsauffassung im Sinne der Vorlagefrage auch der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. März 1997 (4 StR 455/96, juris) entgegen.

  • OLG Celle, 19.04.1988 - 3 Ss OWi 70/88
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2021 - 2 RBs 3/21
    Für das Bußgeldverfahren folgt daraus, dass ein vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenes, nicht mit Gründen versehenes Urteil, das den inneren Dienstbereich des Gerichts bereits verlassen hat, nicht mehr verändert werden darf, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist gemäß § 77b Abs. 2 OWiG zulässig (vgl. OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; StraFo 2010, 468; Brandenburgisches OLG, VRS 122, 151; OLG Celle, VRS 75, 461; NStZ-RR 2000, 180; NZV 2012, 45; OLG Dresden, NZV 2012, 557; KG, NZV 1992, 332; OLG Oldenburg, NZV 2012, 352, 353).

    Voraussetzung für die Annahme der Hinausgabe eines nicht begründeten "Protokollurteils" ist der erkennbar zum Ausdruck gebrachte Wille des Gerichts, dass es von den Möglichkeiten des § 77b Abs. 1 OWiG sowie des § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG Gebrauch macht, also von einer schriftlichen Begründung des Urteils gänzlich absieht und das Urteil allein durch Aufnahme in das Hauptverhandlungsprotokoll fertigt (vgl. OLG Celle, VRS 75, 461, 462).

    Da der Tatrichter in diesem Fall das Urteil der Staatsanwaltschaft in Urschrift und eindeutig erkennbar im Wege der förmlichen Bekanntmachung einer Entscheidung zugeleitet hat, muss er sich an dieser Erklärung festhalten lassen (vgl. OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; StraFo 2010, 468; Brandenburgisches OLG, VRS 122, 151; OLG Celle, VRS 75, 461; NStZ-RR 2000, 180; NZV 2012, 45, 46; OLG Oldenburg, NZV 2012, 352 f.).

  • OLG Bamberg, 30.06.2010 - 3 Ss OWi 980/10

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Ergänzung eines ohne Gründe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2021 - 2 RBs 3/21
    Für das Bußgeldverfahren folgt daraus, dass ein vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenes, nicht mit Gründen versehenes Urteil, das den inneren Dienstbereich des Gerichts bereits verlassen hat, nicht mehr verändert werden darf, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist gemäß § 77b Abs. 2 OWiG zulässig (vgl. OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; StraFo 2010, 468; Brandenburgisches OLG, VRS 122, 151; OLG Celle, VRS 75, 461; NStZ-RR 2000, 180; NZV 2012, 45; OLG Dresden, NZV 2012, 557; KG, NZV 1992, 332; OLG Oldenburg, NZV 2012, 352, 353).

    Da der Tatrichter in diesem Fall das Urteil der Staatsanwaltschaft in Urschrift und eindeutig erkennbar im Wege der förmlichen Bekanntmachung einer Entscheidung zugeleitet hat, muss er sich an dieser Erklärung festhalten lassen (vgl. OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; StraFo 2010, 468; Brandenburgisches OLG, VRS 122, 151; OLG Celle, VRS 75, 461; NStZ-RR 2000, 180; NZV 2012, 45, 46; OLG Oldenburg, NZV 2012, 352 f.).

  • OLG Oldenburg, 10.04.2012 - 2 SsBs 59/12

    Bußgeldverfahren; Nachträgliche Urteilsbegründung nach Zustellung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2021 - 2 RBs 3/21
    Für das Bußgeldverfahren folgt daraus, dass ein vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenes, nicht mit Gründen versehenes Urteil, das den inneren Dienstbereich des Gerichts bereits verlassen hat, nicht mehr verändert werden darf, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist gemäß § 77b Abs. 2 OWiG zulässig (vgl. OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; StraFo 2010, 468; Brandenburgisches OLG, VRS 122, 151; OLG Celle, VRS 75, 461; NStZ-RR 2000, 180; NZV 2012, 45; OLG Dresden, NZV 2012, 557; KG, NZV 1992, 332; OLG Oldenburg, NZV 2012, 352, 353).

    Da der Tatrichter in diesem Fall das Urteil der Staatsanwaltschaft in Urschrift und eindeutig erkennbar im Wege der förmlichen Bekanntmachung einer Entscheidung zugeleitet hat, muss er sich an dieser Erklärung festhalten lassen (vgl. OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; StraFo 2010, 468; Brandenburgisches OLG, VRS 122, 151; OLG Celle, VRS 75, 461; NStZ-RR 2000, 180; NZV 2012, 45, 46; OLG Oldenburg, NZV 2012, 352 f.).

  • KG, 07.10.1991 - 3 Ws (B) 153/91
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2021 - 2 RBs 3/21
    Für das Bußgeldverfahren folgt daraus, dass ein vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenes, nicht mit Gründen versehenes Urteil, das den inneren Dienstbereich des Gerichts bereits verlassen hat, nicht mehr verändert werden darf, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist gemäß § 77b Abs. 2 OWiG zulässig (vgl. OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; StraFo 2010, 468; Brandenburgisches OLG, VRS 122, 151; OLG Celle, VRS 75, 461; NStZ-RR 2000, 180; NZV 2012, 45; OLG Dresden, NZV 2012, 557; KG, NZV 1992, 332; OLG Oldenburg, NZV 2012, 352, 353).

    Der Richter muss sich bewusst für eine derart abgekürzte Fassung des Urteils entschieden haben (vgl. OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; KG, NZV 1992, 332).

  • BGH, 06.08.2004 - 2 StR 523/03

    Rechtsbeschwerde (Einlegungsfrist); Urteilsverkündung (abwesender Betroffener);

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2021 - 2 RBs 3/21
    d) Die Entscheidung, ob ein Urteil als verfahrensabschließend gewollt ist und deshalb aus dem inneren Dienstbetrieb herausgegeben werden soll, trifft der erkennende Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2004 - 2 StR 523/03, BGHSt 49, 230, 234).

    Nach Auffassung des Senats stellt diese Entscheidung des 4. Strafsenats zum einen klar, dass die Entscheidung darüber, ob ein Urteil als verfahrensabschließend gewollt ist und deshalb aus dem inneren Dienstbetrieb herausgegeben werden soll , (allein) der erkennende Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2004 - 2 StR 523/03 - BGHSt 49, 230, 234) trifft, sowie, dass diese Entscheidung in der gerichtlichen Anordnung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) der Übersendung der Akten einschließlich eines ohne Gründe ins Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommenen bzw. als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommenen Urteils an die Staatsanwaltschaft "zur Zustellung gemäß § 41 StPO" vorliegt.

  • OLG Brandenburg, 21.07.2003 - 1 Ss OWi 123 B/03

    Voraussetzungen für die nachträgliche Begründung eines Bußgeldurteils

  • OLG Bamberg, 15.01.2009 - 3 Ss OWi 1610/08

    Bußgeldverfahren: Nachträgliche Begründung eines ohne Gründe bekannt gemachten

  • OLG Dresden, 21.08.2012 - Ss 524/12

    Bußgeldverfahren - Zulässigkeit einer nachträglichen Urteilsbegründung

  • OLG Bamberg, 23.10.2017 - 3 Ss OWi 896/17

    Fertigung nachträglicher Urteilsgründe nach nichtrichterlich angeordneter

  • RG, 30.06.1927 - II 258/27

    Reicht es nach § 41 StPO. zur formlosen Zustellung an die Staatsanwaltschaft aus,

  • OLG Bamberg, 30.06.2006 - 3 Ss OWi 650/06
  • OLG Bamberg, 10.11.2011 - 3 Ss OWi 1444/11

    Bußgeldverfahren: Zulässigkeit der nachträglichen Fertigung schriftlicher

  • OLG Karlsruhe, 19.06.2006 - 2 Ss 42/06

    Bußgeldverfahren: Ergänzung eines nicht mit Gründen versehenen Urteils auf die

  • KG, 08.09.2004 - 3 Ws (B) 382/04

    Gerichtliches Bußgeldverfahren: Nachträgliche Abfassung von Urteilsgründen für

  • BayObLG, 21.01.1991 - 2 ObOWi 389/90
  • OLG Hamm, 29.06.1987 - 1 Ss 252/87
  • KG, 19.01.2001 - 3 Ws (B) 627/00

    Nachträgliche Ergänzung eines irrtümlich abgekürzt abgefassten Urteils

  • OLG Naumburg, 05.09.2007 - 1 Ss (B) 293/07

    Zulässigkeit einer Urteilsergänzung im Strafverfahren und Bußgeldverfahren nach

  • RG, 23.09.1919 - 305/19

    Bis zu welchem Zeitpunkte dürfen die Urteilsgründe, nachdem sie von sämtlichen

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