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   OLG Düsseldorf, 25.03.2015 - VI-3 Kart 116/14 (V)   

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https://dejure.org/2015,13629
OLG Düsseldorf, 25.03.2015 - VI-3 Kart 116/14 (V) (https://dejure.org/2015,13629)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.03.2015 - VI-3 Kart 116/14 (V) (https://dejure.org/2015,13629)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. März 2015 - VI-3 Kart 116/14 (V) (https://dejure.org/2015,13629)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Personalzusatzkosten bei der Festlegung der Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARegV § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9
    Berücksichtigung von Personalzusatzkosten bei der Festlegung der Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 12.01.2011 - 3 Kart 185/09
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.03.2015 - 3 Kart 116/14
    § 11 Abs. 2 ARegV beinhaltet eine abschließende Aufzählung der Kosten, die als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten sollen mit der Folge, dass sie den Effizienzvorgaben entzogen sind und der Netzbetreiber die von der Regulierungsbehörde bestimmte Erlösobergrenze autonom bei einer Kostenänderung innerhalb der Regulierungsperiode entsprechend § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 3, S. 4 ARegV anpassen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 21.07.2010, VI-3 Kart 184/09 (V), v. 12.01.2011, VI-3 Kart 185/09 (V)).
  • OLG Düsseldorf, 21.07.2010 - 3 Kart 184/09

    Behandlung von Erlösen aus der Auflösung von Baukostenzuschüssen und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.03.2015 - 3 Kart 116/14
    § 11 Abs. 2 ARegV beinhaltet eine abschließende Aufzählung der Kosten, die als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten sollen mit der Folge, dass sie den Effizienzvorgaben entzogen sind und der Netzbetreiber die von der Regulierungsbehörde bestimmte Erlösobergrenze autonom bei einer Kostenänderung innerhalb der Regulierungsperiode entsprechend § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 3, S. 4 ARegV anpassen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 21.07.2010, VI-3 Kart 184/09 (V), v. 12.01.2011, VI-3 Kart 185/09 (V)).
  • BGH, 09.07.2013 - EnVR 37/11

    KNS

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.03.2015 - 3 Kart 116/14
    Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Kostenanteil nicht beeinflussbarer Kosten an dem Gesamtentgelt auf Grundlage der tatsächlichen Kosten nach § 21 Abs. 2 EnWG zu ermitteln (BGH, Beschl. v. 09.07.2013, EnVR 37/11 mit Hinweis auf BT-Drucks. 15/5268, S. 120).
  • OLG Düsseldorf, 23.09.2015 - 3 Kart 113/13

    Ermittlung der Erlösobergrenzen eines Gasnetzbetreibers

    Die Norm enthält keinen Zusatz oder Verweis auf das Bestehen einer eigenen arbeitsvertraglichen Bindung und beschränkt sich nicht auf Kosten für diejenigen Leistungen, die an die Arbeitgebereigenschaft anknüpfen (OLG Düsseldorf, 3. Kartellsenat, Beschluss vom 25.03.2015, VI-3 Kart 116/14, S. 11 BA).

    § 11 Abs. 2 EnWG setzt damit grundsätzlich eigene Kosten des Netzbetreibers voraus (OLG Düsseldorf, 3. Kartellsenat, Beschluss vom 25.03.2015, VI-3 Kart 116/14 (V), S. 10 BA; 5. Kartellsenat, Beschlüsse vom 18.05.2015, VI-5 Kart 3/14 (V), S. 8 BA; VI- 5 Kart 6/14 (V), S. 8 BA; so auch Meyer/Paulus, in: Holznagel/Schütz, ARegV, § 11 RN 88; Büdenbender, Rechtsfragen des § 11 Abs. 2 Nr. 9 ARegV für die Netzentgeltregulierung, 2014, S. 45, 66).

    Daraus resultieren lediglich reflexmäßige Schutzwirkungen auch zugunsten der im Netzbereich beschäftigten Arbeitnehmer (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2015, VI-3 Kart 116/14 (V), S. 13 BA).

    Soweit der Senat in der Entscheidung vom 25.03.2015, VI-3 Kart 116/14 (V), dennoch die Einordnung von Kosten aus einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten für zulässig erachtet hat, beruhte dies auf der besonderen Fallkonstellation.

    Daraus folgt jedoch nicht, dass Personalzusatzkosten auch in anderen Überlassungskonstellationen als dauerhaft nicht beeinflussbar anzuerkennen sind, worauf der Senat in der Entscheidung ausdrücklich hingewiesen hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2015, VI-3 Kart 116/14 (V), S. 10, 21f. BA).

    Soweit der Senat in der Entscheidung vom 25.03.2015, VI-3 Kart 116/14 (V), dennoch die Einordnung von Kosten aus einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten für zulässig erachtet hat, beruhte dies - wie ausgeführt - auf der besonderen Fallkonstellation.

    In dieser besonderen Fallkonstellation hat der Senat aufgrund einer am Normzweck sowie an systematischen Erwägungen orientierten Auslegung der Vorschrift ausnahmsweise eine strukturelle Vergleichbarkeit der Kosten angenommen und vor diesem Hintergrund die Anerkennung als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten bejaht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2015, VI-3 Kart 116/14 (V)).

    Insofern unterscheidet sich der hier streitgegenständliche Arbeitnehmerüberlassungsvertrag von demjenigen, der der Entscheidung des Senats vom 25.03.2015 im Verfahren VI- 3 Kart 116/14 (V) zugrunde lag.

    Die geltend gemachten Kosten sind auch nicht strukturell vergleichbar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2015, VI- 3 Kart 116/14 (V), S. 23 BA).

  • BGH, 17.10.2017 - EnVR 23/16

    SW Kiel Netz GmbH - Festsetzung der Erlösobergrenzen für die zweite

    d) Der danach erforderliche, aber auch ausreichende Zusammenhang zwischen der betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung und der Kostenbelastung für den Netzbetreiber ist, wie das Beschwerdegericht im Anschluss an das Oberlandesgericht Düsseldorf (RdE 2015, 371, juris Rn. 33 f.) zu Recht entschieden hat, auch dann gegeben, wenn der Netzbetreiber Arbeitnehmer einsetzt, die ihm von einem anderen Rechtsträger im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungs- oder Personalüberleitungsvertrags zur Verfügung gestellt werden, und der Netzbetreiber sich verpflichtet, alle für diese Arbeitnehmer anfallenden Kosten zu übernehmen.
  • OLG Schleswig, 10.03.2016 - 16 Kart 3/14

    Bestimmung der Erlösobergrenze für die zweite Regulierungsperiode Gas: Bemessung

    Jedenfalls sei - wie auch vom OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 2015, VI-3 Kart 116/14, in einem strukturell vergleichbaren Fall anerkannt - in dem gegebenen Einzelfall eine Gleichstellung gerechtfertigt (Bl. 567ff.).

    Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 25. März 2015, VI-3 Kart 116/14, Rn. 41ff. bei juris) hat zu einem vergleichbaren Fall ausgeführt, dass es geboten sein könne, an eine - entflechtungsrechtlich zulässige - Arbeitnehmerüberlassung, wie sie typischerweise im Verpachtungsmodell gewählt wird, die gleichen entgeltregulatorischen Folgen zu knüpfen wie bei einer Überleitung der Arbeitnehmer und sie als dauerhaft nicht beeinflussbar anzuerkennen.

  • BGH, 18.10.2016 - EnVR 27/15

    Infrawest GmbH - Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen bei der

    Es hat nach der Praxis der Bundesnetzagentur vielmehr jedenfalls für eine gewisse Übergangszeit die Möglichkeit, dem Netzbetreiber seine Beschäftigten im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags zur Verfügung zu stellen (vgl. OLG Düsseldorf RdE 2015, 371).

    b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergeben sich aus der bereits erwähnten Entscheidung eines anderen Senats des Beschwerdegerichts (OLG Düsseldorf RdE 2015, 371) keine abweichenden Schlussfolgerungen.

  • OLG Düsseldorf, 12.09.2018 - 3 Kart 210/15

    Anerkennungsfähigkeit von Personalzusatzkosten dritter Unternehmen als dauerhaft

    Zwar liegt hier, anders als in den vom Bundesgerichtshof (Beschluss vom 17.10.2017, EnVR 23/16, Rn. 41 ff. juris - SW Kiel Netz GmbH) und dem Senat (Beschluss vom 25.03.2015, VI-3 Kart 116/14 (V), Rn. 32 ff. juris) entschiedenen Fallkonstellationen, kein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vor.
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2020 - 3 Kart 769/19
    Ausbildungs- und Weiterbildungskosten für beim Netzbetreiber angestellte Arbeitnehmer können als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 ARegV auch dann anerkannt werden, wenn es sich nicht um eigene Personal- oder Sachkosten, aber um mit solchen eigenen Kosten strukturell vergleichbare Aufwendungen handelt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25.03.2015, VI-3 Kart 116/14 [V] Rn. 63 - juris).
  • BGH, 05.10.2016 - EnVR 18/15

    Festsetzung des Werts des Rechtsbeschwerdeverfahrens; Aufhebung der Kosten des

    Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. März 2015, Az. VI-3 Kart 116/14 (V) ist wirkungslos.

    OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.03.2015 - VI-3 Kart 116/14 (V) -.

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