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   OLG Düsseldorf, 25.04.2013 - I-3 Wx 219/12   

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OLG Düsseldorf, 25.04.2013 - I-3 Wx 219/12 (https://dejure.org/2013,8267)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.04.2013 - I-3 Wx 219/12 (https://dejure.org/2013,8267)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. April 2013 - I-3 Wx 219/12 (https://dejure.org/2013,8267)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge auf Grund eines Erbvertrages gegenüber dem Grundbuchamt

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GBO § 35 Abs. 1
    Kein Nachweis der Nichtausübung des im Erbvertrag vereinbarten Rücktrittsrechts bei Grundbuchberichtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 35 Abs. 1 S. 2; BGB § 2276 Abs. 1 S. 1
    Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge auf Grund eines Erbvertrages gegenüber dem Grundbuchamt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundbuchrecht - Wie ist der Nachweis der Erbfolge zu führen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Für Grundbuchänderung im Erbfall muss nicht nachgewiesen werden, dass ein Rücktritt vom Erbvertrag nicht erfolgt ist

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 646
  • FGPrax 2013, 195
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 19.10.2010 - 10 U 79/10

    Neuregelung der gemeinschaftlichen ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.04.2013 - 3 Wx 219/12
    Soweit das OLG München in der vom Grundbuchamt angeführten Entscheidung (vgl. OLG München 34 Wx 272/11; so auch Wilsch im Beck'schen Online Kommentar, GBO, § 35, Rdnr. 112; Völzmann, RNotZ 2012, 380, 385 und wohl auch Litzenburger, Beck'scher Online-Kommentar, BGB, § 2232, Rdnr. 21 und in FD - ErbR 2012, 334607; a.A. OLG München, 34 Wx 15/12, DNotZ 2013, 211 f. für das Vorliegen eines etwaigen gesetzlichen Rücktrittsrechts wegen Nichterfüllung von Leistungsverpflichtungen des Bedachten, allerdings ohne klare Abgrenzung zu seiner Entscheidung 34 Wx 272/11) die Auffassung vertreten hat, ein Rücktrittsvorbehalt in einem Erbvertrag führe zu einer Lücke im Nachweis der Erbfolge, nämlich bezogen auf die Negativtatsache, dass das Recht nicht ausgeübt worden sei, folgt der Senat dem nicht (kritisch auch Braun, MittBayNot 2012, S. 294 m.w.N. und 2013, S. 48; Tönnies, RNotZ 2012, 326; Lehmann/Schulz, ZEV 2011, 538, 539).

    Weitere Nachweise sieht diese Vorschrift nicht vor, obwohl bei der letztwilligen Verfügung die Möglichkeit besteht, dass diese nicht - mehr - gültig ist, sei es wegen der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments, eines Erbvertrages oder wegen späterer Änderung oder Aufhebung (vgl. Braun, MittBayNot 2012, S. 294 m.w.N. und 2013, S. 48; Tönnies, RNotZ 2012, 326; insbesondere auch Lehmann/Schulz, ZEV 2011, 538, 539).

  • OLG München, 03.11.2011 - 34 Wx 272/11

    Grundbuchverfahren: Nachweis der Erbfolge unter Berücksichtigung eines einen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.04.2013 - 3 Wx 219/12
    Durch Zwischenverfügung vom 11.09.2012 hat das Grundbuchamt unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG München vom 03.11.2011 - 34 Wx 272/11 = RNotZ 2012, 128 f. - das Fehlen einer eidesstattlichen Versicherung, dass kein Rücktritt vom Erbvertrag erfolgt sei, beanstandet.

    Soweit das OLG München in der vom Grundbuchamt angeführten Entscheidung (vgl. OLG München 34 Wx 272/11; so auch Wilsch im Beck'schen Online Kommentar, GBO, § 35, Rdnr. 112; Völzmann, RNotZ 2012, 380, 385 und wohl auch Litzenburger, Beck'scher Online-Kommentar, BGB, § 2232, Rdnr. 21 und in FD - ErbR 2012, 334607; a.A. OLG München, 34 Wx 15/12, DNotZ 2013, 211 f. für das Vorliegen eines etwaigen gesetzlichen Rücktrittsrechts wegen Nichterfüllung von Leistungsverpflichtungen des Bedachten, allerdings ohne klare Abgrenzung zu seiner Entscheidung 34 Wx 272/11) die Auffassung vertreten hat, ein Rücktrittsvorbehalt in einem Erbvertrag führe zu einer Lücke im Nachweis der Erbfolge, nämlich bezogen auf die Negativtatsache, dass das Recht nicht ausgeübt worden sei, folgt der Senat dem nicht (kritisch auch Braun, MittBayNot 2012, S. 294 m.w.N. und 2013, S. 48; Tönnies, RNotZ 2012, 326; Lehmann/Schulz, ZEV 2011, 538, 539).

  • OLG Düsseldorf, 01.06.2012 - 3 Wx 113/12

    Verfahren des Grundbuchamts bei Eigentumsumschreibung auf den überlebenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.04.2013 - 3 Wx 219/12
    Dem Grundbuchamt obliegt es, die in der öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen sowohl nach ihrer äußeren Form als auch nach ihrem Inhalt zu prüfen (herrschende Meinung, siehe Senat, I - 3 Wx 113/12, FamRZ 13, 75 f., vgl. auch OLG München, 34 Wx 501/11 = NotBZ 2012, 179 und 34 Wx 316/11 bei juris).
  • OLG München, 12.01.2012 - 34 Wx 501/11

    Grundbuchverfahren: Erforderliche Beweismittel zum Nachweis der Erbenstellung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.04.2013 - 3 Wx 219/12
    Dem Grundbuchamt obliegt es, die in der öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen sowohl nach ihrer äußeren Form als auch nach ihrem Inhalt zu prüfen (herrschende Meinung, siehe Senat, I - 3 Wx 113/12, FamRZ 13, 75 f., vgl. auch OLG München, 34 Wx 501/11 = NotBZ 2012, 179 und 34 Wx 316/11 bei juris).
  • OLG München, 25.01.2012 - 34 Wx 316/11

    Grundbucheintragungsverfahren: Amtspflicht zur umfassenden Auslegung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.04.2013 - 3 Wx 219/12
    Dem Grundbuchamt obliegt es, die in der öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen sowohl nach ihrer äußeren Form als auch nach ihrem Inhalt zu prüfen (herrschende Meinung, siehe Senat, I - 3 Wx 113/12, FamRZ 13, 75 f., vgl. auch OLG München, 34 Wx 501/11 = NotBZ 2012, 179 und 34 Wx 316/11 bei juris).
  • OLG München, 31.05.2012 - 34 Wx 15/12

    Grundbuchverfahrensrecht: Erbfolgenachweis durch einen Erbvertrag mit einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.04.2013 - 3 Wx 219/12
    Soweit das OLG München in der vom Grundbuchamt angeführten Entscheidung (vgl. OLG München 34 Wx 272/11; so auch Wilsch im Beck'schen Online Kommentar, GBO, § 35, Rdnr. 112; Völzmann, RNotZ 2012, 380, 385 und wohl auch Litzenburger, Beck'scher Online-Kommentar, BGB, § 2232, Rdnr. 21 und in FD - ErbR 2012, 334607; a.A. OLG München, 34 Wx 15/12, DNotZ 2013, 211 f. für das Vorliegen eines etwaigen gesetzlichen Rücktrittsrechts wegen Nichterfüllung von Leistungsverpflichtungen des Bedachten, allerdings ohne klare Abgrenzung zu seiner Entscheidung 34 Wx 272/11) die Auffassung vertreten hat, ein Rücktrittsvorbehalt in einem Erbvertrag führe zu einer Lücke im Nachweis der Erbfolge, nämlich bezogen auf die Negativtatsache, dass das Recht nicht ausgeübt worden sei, folgt der Senat dem nicht (kritisch auch Braun, MittBayNot 2012, S. 294 m.w.N. und 2013, S. 48; Tönnies, RNotZ 2012, 326; Lehmann/Schulz, ZEV 2011, 538, 539).
  • OLG München, 28.10.2015 - 34 Wx 92/14

    Grundbuchrechtlicher Nachweis der Erbfolge bei erbvertraglich vorbehaltenem

    Für den zur Grundbuchberichtigung erforderlichen Nachweis der Erbfolge bei vorbehaltenem Rücktritt im Erbvertrag ist neben der Vorlage der notariellen Urkunde und der Eröffnungsniederschrift jedenfalls nach Einführung des Zentralen Testamentsregisters keine eidesstattliche Versicherung mehr dazu erforderlich, dass das Rücktrittsrecht nicht ausgeübt wurde (Abweichung von Senat vom 3.11.2011, 34 Wx 272/11; Anschluss an OLG Düsseldorf vom 25.4.2013, I-3 Wx 219/12).

    Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25.4.2013 (I-3 Wx 219/12 = FGPrax 2013, 195) ist er der Ansicht, dass eine eidesstattliche Versicherung nicht erforderlich sei.

    c) Indessen hält die wohl überwiegende Meinung einen - zusätzlichen - Nachweis für entbehrlich, wenn für die Ausübung des vorbehaltenen Rücktritts keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich sind (OLG Düsseldorf MittBayNot 2013, 490 m. w. N.; zustimmend Demharter § 35 Rn. 39; derselbe ZfIR 2013, 471; von Rintelen NotBZ 2013, 265; Braun MittBayNot 2013, 48; Lehmann/Schulz ZEV 2012, 538/539; ebenso bereits LG Kleve MittRhNotK 1989, 273).

    Durch § 34a BeurkG (in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung gemäß Art. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung vom 22.12.2010; BGBl I S. 2255) sei sichergestellt, dass eine Rücktrittserklärung dem Nachlassgericht und damit auch dem Grundbuchamt bekannt wird (Braun MittBayNot 2013, 48/49; von Rintelen NotBZ 2013, 264/266).

  • OLG München, 28.10.2015 - 34 Wx 274/15

    Grundbuchberichtigung bei Rücktrittsklausel in Erbvertrag

    Für den zur Grundbuchberichtigung erforderlichen Nachweis der Erbfolge bei vorbehaltenem Rücktritt im Erbvertrag ist neben der Vorlage der notariellen Urkunde und der Eröffnungsniederschrift nach Einführung des Zentralen Testamentsregisters keine eidesstattliche Versicherung dazu mehr erforderlich, dass das Rücktrittsrecht nicht ausgeübt wurde (Abweichung von Senat vom 3.11.2011, 34 Wx 272/11; Anschluss an OLG Düsseldorf vom 25.4.2013, I-3 Wx 219/12).

    c) Indessen hält die wohl überwiegende Meinung einen - zusätzlichen - Nachweis für entbehrlich, wenn für die Ausübung des vorbehaltenen Rücktritts keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich sind (OLG Düsseldorf MittBayNot 2013, 490 m. w. N.; zustimmend Demharter § 35 Rn. 39; derselbe ZfIR 2013, 471; von Rintelen NotBZ 2013, 265; Braun MittBayNot 2013, 48; Lehmann/Schulz ZEV 2012, 538/539; ebenso bereits LG Kleve MittRhNotK 1989, 273).

    Durch § 34a BeurkG (in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung gemäß Art. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung vom 22.12.2010; BGBl I S. 2255) sei sichergestellt, dass eine Rücktrittserklärung dem Nachlassgericht und damit auch dem Grundbuchamt bekannt wird (Braun MittBayNot 2013, 48/49; von Rintelen NotBZ 2013, 264/266).

  • OLG Saarbrücken, 18.08.2014 - 5 W 45/14

    Grundbuchverfahren: Nachweis der Erbfolge bei einem Erbvertrag mit

    Anderenfalls liefe die in § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO vorgesehene Nachweiserleichterung mit Blick auf die vielfältigen Möglichkeiten der - anfänglichen oder nachträglichen - Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen leer (vgl. Senat, Beschl. v. 29.4.2014 - 5 W 20/14 - Beschl. v. 7.1.2013 - 5 W 411/12 - OLG Düsseldorf, MDR 2013, 646; OLG München, DNotZ 2013, 211; Roth in Meikel, GBO, 10. Aufl. 2009, § 35 Rdn. 125; Demharter, GBO, 29. Aufl. 2014, § 30 Rdn. 39).

    Nach diesen Maßstäben kann für den Erbvertrag mit Rücktrittsvorbehalt nichts anderes gelten als für jederzeitig und frei widerrufliche Testamente: Die Vorlage eines Erbscheins kann nur dann verlangt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte - aus welchen Gründen auch immer - Zweifel an der Gültigkeit der Erbeinsetzung begründen (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2013, 646; zustimmend; Demharter, GBO, 29. Aufl. 2014, § 35 Rdn. 39; Senat, Beschl. v. 29.4.2014 - 5 W 20/14 - siehe auch OLG München, DNotZ 2013, 211, allerdings ohne Abgrenzung zu der u.g. Entscheidung in FamRZ 2012, 1007: kein weiterer Nachweis erforderlich, wenn ein Erbvertrag Pflichten beinhaltet, die zu Lebzeiten des Vertragspartners zu erfüllen waren).

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