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   OLG Düsseldorf, 25.08.2016 - I-8 U 115/12   

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https://dejure.org/2016,41544
OLG Düsseldorf, 25.08.2016 - I-8 U 115/12 (https://dejure.org/2016,41544)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.08.2016 - I-8 U 115/12 (https://dejure.org/2016,41544)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. August 2016 - I-8 U 115/12 (https://dejure.org/2016,41544)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • ra.de
  • rewis.io
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    TPG (1997) § 8; SGB VII § 2; SGB VII § 104; BGB § 278
    Aufklärungspflichten und Einwilligung bei Lebendorganspenden (mit Anmerkung von Dr. Thorsten Süß)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TPG § 8 Abs. 2 S. 2; BGB § 823 Abs. 1
    Anforderungen an die Risikoaufklärung des Spenders vor einer Organspende

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges (2)

  • nierenlebendspende.com PDF (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Nierenlebendspende 2007 an der Universitätsklinik Düsseldorf rechtswidrig

  • nierenlebendspende.com PDF (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Gerichte verkennen Komplexität der Nierenlebendspende

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2016, 1567
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.03.2006 - VI ZR 279/04

    Blutspender sind auch über seltene mit der Blutspende spezifisch verbundene

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.08.2016 - 8 U 115/12
    Hinsichtlich des Umfangs der Aufklärungspflicht kann die Situation eines fremdnützigen Spenders nicht schlechter sein als diejenige eines Patienten, der sich einem rein kosmetischen Eingriff unterzieht (BGH, NJW 2006, 2108).

    Entgegen der von der Klägerin unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2006, 2108) vertretenen Auffassung entfällt die Notwendigkeit der Darlegung eines Entscheidungskonflikts nicht deshalb bereits von vornherein, weil es sich bei der Lebendspende nicht um einen Heileingriff handelt.

  • BGH, 06.11.1990 - VI ZR 8/90

    Aufklärungspflicht vor kosmetischer Operation

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.08.2016 - 8 U 115/12
    Bei medizinisch nicht indizierten Eingriffen müssen dem Patienten etwaige Risiken deutlich vor Augen geführt werden, damit er genau abwägen kann, ob er einen etwaigen Misserfolg des ihn immerhin belastenden Eingriffs oder sogar gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese auch nur entfernt als Folge dieses Eingriffs in Betracht kommen (BGH, NJW 1991, 2349 m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 16.08.2012 - 3 O 388/10

    Schadensersatzanspruch eines Patienten und Zahlung von Schmerzensgeld wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.08.2016 - 8 U 115/12
    Die Beklagten zu 1 bis 3 beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 16.08.2012, Az. 3 O 388/10, die Klage abzuweisen.
  • BGH, 29.01.2019 - VI ZR 495/16

    Haftung nach unzureichender Aufklärung von Organspendern vor einer Lebendspende

    Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich schon nach den Gesetzesmaterialien um lediglich verfahrensrechtliche Vorgaben handele, die eine autonome Entscheidung des Spenders bzw. die Freiwilligkeit der Spende absicherten (OLG Düsseldorf, VersR 2016, 1567, 1568 m. zust. Anm. Süß; Kubella in Festschrift Dahm, 2017, S. 297, 300 ff.) und ihn vor übereilter Einwilligung schützen sollen (Schreiber, Die gesetzliche Regelung der Lebendspende von Organen in der Bundesrepublik Deutschland, 2004, S. 73 ff.).

    Für diese Sichtweise sprächen ferner die gesetzlichen Regelungen zur Strafbarkeit einer Organentnahme: In § 19 Abs. 1 TPG seien zwar Organentnahmen bei nicht volljährigen oder nicht einwilligungsfähigen Personen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a TPG) oder bei unzureichender Aufklärung wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 Satz 1b TPG unter Strafe gestellt, nicht aber die Organentnahme nach Aufklärung des Organspenders ohne die Hinzuziehung eines weiteren Arztes (OLG Düsseldorf, VersR 2016, 1567, 1568; Bals, GesR 2017, 711, 712).

    Der Verweis auf die Sätze 1 und 2 des zweiten Absatzes, nicht aber auf dessen Sätze 3 bis 5, spricht dagegen, die in letzteren enthaltenen Vorgaben als Zulässigkeitsvoraussetzungen der Lebendspende zu verstehen (OLG Düsseldorf, VersR 2016, 1567, 1568; Kubella in Festschrift Dahm, 2017, S. 297, 300, 302).

    Dies spricht gegen ein redaktionelles Versehen und dafür, dass der Gesetzgeber die Einhaltung der Aufklärungsvorgaben aus § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 TPG nicht zur Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung in eine Lebendspende erheben wollte (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2016, 1567, 1568).

  • OLG Hamm, 07.09.2016 - 3 U 6/16

    Organentnahme zur Nierenlebendspende trotz Verfahrensmängel nach dem

    Allerdings führt ein Verstoß gegen die formellen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 TPG entgegen der Auffassung des LG Düsseldorf (Urteil vom 16.08.2012 - 3 O 388/10) nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit des Eingriffs bzw. der Unwirksamkeit der Einwilligung des Organspenders in die Organentnahme, wie dies das OLG Düsseldorf in der Entscheidung vom 25.08.2016(8 U 115/12) überzeugend dargestellt hat.
  • OLG Hamm, 05.07.2017 - 3 U 172/16

    Nierenlebendspende; Organspende; Aufklärung; hypothetische Einwilligung

    Ob der Beklagte zu 2. nach dem Gesagten hinreichend unbeteiligt i.S.d. Gesetzes war, kann letztlich dahinstehen, da ein Verstoß nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Einwilligung des Klägers in die Nierenspende führen würde, vgl. Senat VersR 2016, 1572; OLG Düsseldorf VersR 2016, 1567.
  • SG Karlsruhe, 13.02.2020 - S 8 U 2076/16
    Schließlich ist auch auf die Ausführungen von Prof. H. zu verweisen, der im Rahmen des Rechtsstreits der Klägerin vor dem OLG Düsseldorf (1-8 U 115/12) zu Protokoll gegeben hatte, dass man bereits nach dem Kenntnisstand im Jahr 2007 damit rechnen musste, dass es aufgrund der Entnahme einer Niere zur Entwicklung einer CFS-Symptomatik wie bei der Klägerin kommen kann und deshalb eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht.
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