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   OLG Düsseldorf, 26.01.2010 - I-4 U 139/08   

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https://dejure.org/2010,5055
OLG Düsseldorf, 26.01.2010 - I-4 U 139/08 (https://dejure.org/2010,5055)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.01.2010 - I-4 U 139/08 (https://dejure.org/2010,5055)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Januar 2010 - I-4 U 139/08 (https://dejure.org/2010,5055)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AVB § 17; AVB § 19
    Abweisung der Klage auf Rückzahlung von Abschluss- und Verwaltungskosten im Rahmen einer Kapitallebensversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Abschluss- und Verwaltungskosten bei Lebensversicherungen - mündliche Verhandlung am 1.12.2009

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.01.2010 - 4 U 139/08
    Die Beklagte hat sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2005 (ZIP 2005, 2109, 2116 f) berufen, wonach der ersatzlose Wegfall der in der Entscheidung vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354) für unwirksam erklärten Klausel über die Abschlusskostenverrechnung (die in ihrem Wortlaut § 17 AVB der Beklagten entsprach) nicht geeignet sei, die hierdurch entstandene Vertragslücke zu schließen.

    In seinen Entscheidungen vom 12.10.2005 und vom 24.10.2007 (BGH RuS 2005, 519; 2008, 28) hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass die durch die Unwirksamkeit der Abschlusskostenverrechnungsklausel entstandene Vertragslücke sachgerecht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen sei und diese Auslegung zu dem Ergebnis führe, dass es bei vereinbarungsgemäßer Durchführung des Vertrages bei der Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren bleibe und nur bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung Korrekturen beim Rückkaufswert oder der beitragsfreien Versicherungssumme vorzunehmen seien.

    Die Frage, wie sich die - hier nur hilfsweise unterstellte - Unwirksamkeit einer Abschlusskostenverrechnungklausel in Kapitallebensversicherungsverträgen auswirkt, ist höchstrichterlich durch die Entscheidungen des BGH vom 12.10.2005 und vom 24.10.2007 (BGH RuS 2005, 519; 2008, 28) dahin geklärt, dass es bei vereinbarungsgemäßer Durchführung des Vertrages bei der vertraglich vorgesehenen Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren und auch der Belastung der Prämien mit Verwaltungskosten und sonstigen mit dem Betrieb eines Versicherungsunternehmens verbundenen Aufwendungen bleibe.

    Ein rechtlicher Grund, mit Blick auf die hier vereinbarten Beitragssummen davon abzuweichen, ist nicht ersichtlich, zumal bei unwirksamen Bestimmungen in AGB die ergänzende Vertragsauslegung ebenso wie die Auslegung und Inhaltskontrolle solcher Bestimmungen nach einem objektiv generalisierenden Maßstab zu erfolgen hat, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret beteiligten Parteien) ausgerichtet sein muss (BGH RuS 2005, 519).

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.01.2010 - 4 U 139/08
    Die Beklagte hat sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2005 (ZIP 2005, 2109, 2116 f) berufen, wonach der ersatzlose Wegfall der in der Entscheidung vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354) für unwirksam erklärten Klausel über die Abschlusskostenverrechnung (die in ihrem Wortlaut § 17 AVB der Beklagten entsprach) nicht geeignet sei, die hierdurch entstandene Vertragslücke zu schließen.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 9.05.2001 (IV ZR 121/00, VersR 2001, 841, 845 ), welcher der Senat folgt, eine dem § 19 AVB in den Grundzügen entsprechende Klausel (dort: § 17 ALB) ausdrücklich für wirksam gehalten und insoweit ausgeführt, der Versicherungsnehmer rechne schon deshalb mit erheblichen Unsicherheiten bei der Frage, ob überhaupt ein Überschuss ermittelt werden könne und gegebenenfalls in welcher Höhe, weil ihm in § 17 Abs. 1 ALB erläutert werde, dass der etwaige Überschuss aus Kapitalerträgen herrühre und von den Kosten für den Abschluss des Vertrages und der Verwaltung beeinflusst werde.

    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 9.05.2001 (IV ZR 121/00, VersR 2001, 841) eine mit § 17 AVB gleichlautende Klausel (dort: § 15 ALB) mit der Begründung für unwirksam erklärt, § 15 ALB genüge den Anforderungen des Transparenzgebots nicht.

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.01.2010 - 4 U 139/08
    Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis es bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ankommt (BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.), versteht den Begriff "Überschuss" nicht dahin, dass ein anderer als der sich aus dem Jahresabschluss ergebende Überschuss verteilt werden soll (BGHZ 128, 54).
  • OLG Brandenburg, 11.04.2007 - 4 U 172/06

    Prozessualer Zweck einer Parteianhörung; Zulässigkeit der Ersetzung fehlender

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.01.2010 - 4 U 139/08
    In einem vor dem Senat in dem Rechtsstreit 4 U 172/06 geschlossenen Vergleich hat sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten sie die Prämienleistungen des Klägers für seine sechs Lebensversicherungsverträge belastet hat.
  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96

    Zur Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.01.2010 - 4 U 139/08
    Auch das Bundesverfassungsgericht ist in seinem Nichtannahmebeschluss vom 15.02.2006 (VersR 2006, 489-495) ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Versicherer den Versicherungsnehmern nicht die tatsächlich im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsabschluss angefallenen Kosten in Rechnung stellen, sondern "Durchschnittswerte auf Grund von Berechnungen zu Grunde legen, die den Versicherungsnehmern nicht bekannt sind".
  • BGH, 24.10.2007 - IV ZR 209/03

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Klausel in den AVB

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.01.2010 - 4 U 139/08
    In seinem Urteil vom 24.10.2007 (IV ZR 209/03) habe der Bundesgerichtshof es ausdrücklich gebilligt, dass der Versicherer trotz des Verstoßes der fraglichen Klausel gegen das Transparenzgebot berechtigt sei, die Abschlusskosten mit der eingezahlten Prämie zu verrechnen, wenn der Vertrag vereinbarungsgemäß bis zum Ablauf durchgeführt werde.
  • BGH, 23.11.1994 - IV ZR 124/93

    Ermittlung des Überschusses aus einer Kapitallebensversicherung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.01.2010 - 4 U 139/08
    Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis es bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ankommt (BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.), versteht den Begriff "Überschuss" nicht dahin, dass ein anderer als der sich aus dem Jahresabschluss ergebende Überschuss verteilt werden soll (BGHZ 128, 54).
  • OLG Stuttgart, 27.09.2007 - 7 U 64/07

    Lebensversicherung: Heilung eines Transparenzmangels von AVB über den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.01.2010 - 4 U 139/08
    Das OLG Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 27.09.2007 (RuS 2009, 474-475) eine Heilung der Intransparenz einer gleichlautenden Klausel angenommen, wenn dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung ein Versicherungsverlauf vorgelegt wurde, dem die Rückkaufswerte für sämtliche Versicherungsjahre zu entnehmen sind.
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