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OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 19 U 12/19 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rückzahlung von Vergütungen für eine Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied; Angemessenheit einer Vergütung; Privatrechtliche Vergütungsvereinbarung zwischen Schuldner und Mitgliedern eines Gläubigerausschusses
- rechtsportal.de
Rückzahlung von Vergütungen für eine Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied; Angemessenheit einer Vergütung; Privatrechtliche Vergütungsvereinbarung zwischen Schuldner und Mitgliedern eines Gläubigerausschusses
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 27.11.2018 - 1 O 375/16
- OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 19 U 12/19
- BGH, 06.05.2021 - IX ZR 57/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- AG Düsseldorf, 09.12.2016 - 504 IN 269/12
Eröffnen des Folgeinsolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 19 U 12/19
In einem ersten Insolvenzverfahren (AG Düsseldorf, Az. 504 IN 269/12) stellte die Schuldnerin am 11.12.2012 einen Insolvenzantrag über ihr Vermögen und beantragte die Eigenverwaltung gemäß § 270a InsO.Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Düsseldorf vom 17.09.2013 wurde das Insolvenzverfahren (504 IN 269/12) aufgehoben und das Stadium der Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans trat ein.
Aufgrund dessen hob das Insolvenzgericht in dem Verfahren 504 IN 269/12 AG Düsseldorf durch Beschluss vom 22.04.2016 die Überwachung der Erfüllung des diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Insolvenzplans auf.
- BGH, 08.10.2009 - IX ZB 11/08
Vergütungsmöglichkeiten für Mitglieder des Gläubigerausschusses in einem …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 19 U 12/19
Im Rahmen der Angemessenheit der Vergütungsfestsetzung hat das Insolvenzgericht unter anderem zu berücksichtigen, dass nicht eine unangemessen hohe Vergütung zu Lasten der Staatskasse (§ 73 Abs. 2, § 63 Abs. 1 InsO) und des Schuldners (§ 4a Abs. 3, §§ 4b, 4c InsO) bewirkt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2009, IX ZB 11/08, zitiert nach juris, Rdnr. 13).