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   OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 19 U 12/19   

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https://dejure.org/2020,54689
OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 19 U 12/19 (https://dejure.org/2020,54689)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.02.2020 - 19 U 12/19 (https://dejure.org/2020,54689)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - 19 U 12/19 (https://dejure.org/2020,54689)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlung von Vergütungen für eine Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied; Angemessenheit einer Vergütung; Privatrechtliche Vergütungsvereinbarung zwischen Schuldner und Mitgliedern eines Gläubigerausschusses

  • rechtsportal.de

    Rückzahlung von Vergütungen für eine Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied; Angemessenheit einer Vergütung; Privatrechtliche Vergütungsvereinbarung zwischen Schuldner und Mitgliedern eines Gläubigerausschusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Düsseldorf, 09.12.2016 - 504 IN 269/12

    Eröffnen des Folgeinsolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 19 U 12/19
    In einem ersten Insolvenzverfahren (AG Düsseldorf, Az. 504 IN 269/12) stellte die Schuldnerin am 11.12.2012 einen Insolvenzantrag über ihr Vermögen und beantragte die Eigenverwaltung gemäß § 270a InsO.

    Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Düsseldorf vom 17.09.2013 wurde das Insolvenzverfahren (504 IN 269/12) aufgehoben und das Stadium der Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans trat ein.

    Aufgrund dessen hob das Insolvenzgericht in dem Verfahren 504 IN 269/12 AG Düsseldorf durch Beschluss vom 22.04.2016 die Überwachung der Erfüllung des diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Insolvenzplans auf.

  • BGH, 08.10.2009 - IX ZB 11/08

    Vergütungsmöglichkeiten für Mitglieder des Gläubigerausschusses in einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 19 U 12/19
    Im Rahmen der Angemessenheit der Vergütungsfestsetzung hat das Insolvenzgericht unter anderem zu berücksichtigen, dass nicht eine unangemessen hohe Vergütung zu Lasten der Staatskasse (§ 73 Abs. 2, § 63 Abs. 1 InsO) und des Schuldners (§ 4a Abs. 3, §§ 4b, 4c InsO) bewirkt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2009, IX ZB 11/08, zitiert nach juris, Rdnr. 13).
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