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   OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 3 Kart 729/19   

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OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 3 Kart 729/19 (https://dejure.org/2020,7276)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.02.2020 - 3 Kart 729/19 (https://dejure.org/2020,7276)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - 3 Kart 729/19 (https://dejure.org/2020,7276)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 12.11.2019 - EnVR 65/18

    Gewoba - Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Vorliegen eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 3 Kart 729/19
    Damit streiten die Regelungen in § 3 Nr. 16 und Mr. 17 EnWG, die den Versorgungsgedanken in den Vordergrund stellen, für diese weite Auslegung (vgl. BGH, Beschluss v. 18.10.2011, EnVR 68/10 Rn. 8 f. - juris; Beschluss v. 12.11.2019, EnVR 65/18 Rn. 8).

    Unschädlich ist es, wenn ein so abgegrenztes Gebiet Straßen, ähnliche öffentliche Räume oder vereinzelte, nicht ins Gewicht fallende Grundstücke einschließt, welche nicht durch die Energieanlage versorgt werden (vgl. BGH Beschluss v. 12.11.2019, EnVR 65/18 Rn. 23 ff.; vgl. Wolf EnWZ 2018, S. 387 (390)).

    Die streitgegenständliche Energieanlage ist nach Maßgabe der in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2019 (EnVR 65/18) entwickelten Grundsätze und präzisierten Kriterien als für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität unbedeutend anzusehen.

    Insoweit kommt es nicht ausschließlich auf die Bedeutung der Anlage für den Wettbewerb auf der Handelsebene an, sondern auch auf die Bedeutung der Anlage im Hinblick auf die durch die Regulierung bestimmte Lage des Netzbetreibers (vgl. BGH Beschluss v. 12.11.2019, EnVR 65/18, Rn. 26; Wolf EnWZ 2018, S. 387 (389)).

    Für die Frage, ob eine Energieanlage für einen so zu verstehenden Wettbewerb unbedeutend ist, ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, für die nach der Gesetzesbegründung die Anzahl der angeschlossenen Letztverbraucher, die geografische Ausdehnung, die Menge der durchgeleiteten Energie aber auch sonstige Merkmale wie etwa weitere angeschlossene Kundenanlagen oder Vertragsgestaltungen heranzuziehen sind (vgl. BGH Beschluss v. 12.11.2019, EnVR 65/18, Rn 28; BT-Drs. 17/6072, S. 52; Theobald, in: Danner/Theobald, Energierecht, 95. EL Oktober 2017, § 3 EnWG, Rn. 205e).

    Danach liegt eine für den Wettbewerb unbedeutende Kundenanlage nicht mehr vor, wenn die Energieanlage trotz diskriminierungsfreier und unentgeltlicher Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher den Versorgungswettbewerb und die mit dem Regulierungsrecht verfolgten Ziele - insbesondere angesichts ihrer Größe - mehr als unbedeutend beeinflusst (BGH Beschluss v. 12.11.2019, EnVR 65/18, Rn. 29).

    Dabei ist ausweislich der Ziele des Regulierungsrechts und der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Kundenanlage im Hinblick auf eine sichere Energieversorgung, die Investitionsbereitschaft in das Netz und die grundsätzlich erstrebte Trennung von Erzeugung und Versorgung unbedeutend ist (BGH Beschluss v. 12.11.2019, EnVR 65/18, Rn 30).

    (vgl. BGH Beschluss v. 12.11.2019, EnVR 65/18, Rn. 32).

    Im Einzelfall gilt es zwar zu entscheiden, ob die Anlage gleichwohl nach der Gesamtwürdigung insbesondere bei Berücksichtigung weiterer Umstände nicht mehr als wettbewerblich unbedeutend anzusehen ist (vgl. BGH Beschluss v. 12.11.2019, EnVR 65/18, Rn. 31).

    Ebenso wenig ist es erforderlich, dass die Energieanlage nach ihrer Größe eine Spürbarkeitsschwelle im Verhältnis zum vorgelagerten Netzbetreiber überschreitet, um nicht mehr als unbedeutend für den Wettbewerb angesehen werden zu können (vgl. BGH Beschluss v. 12.11.2019, EnVR 65/18, Rn. 33).

  • BGH, 12.03.2015 - I ZR 99/14

    Streitwert einer negativen Feststellungsklage: Berücksichtigung des gegnerischen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 3 Kart 729/19
    Zwar ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass es sich bei Abmahnkosten um Nebenforderungen handelt, die den Streitwert nicht tangieren, solange sie neben einer Hauptforderung geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12.03.2015, I ZR 99/14, Rn. 1 - juris).

    Die geltend gemachte Abmahnkosten sind nicht als streit- und beschwerdewerterhöhend anzusehen (vgl. BGH Beschluss v. 21.12.2011, I ZR 83/11, Rn. 2; Beschluss vom 12.03.2015, I ZR 99/14, Rn. 1 - juris).

  • OLG Düsseldorf, 13.06.2018 - 3 Kart 77/17
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 3 Kart 729/19
    Die Kosten einer Energieanlage können indessen weitergegeben werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.6.2018 - 3 Kart 77/17 (V), Rn. 62 - juris; Dr. Thomale/Berger EnWZ 2018, S.147 (153)).
  • VG München, 06.07.2011 - M 18 E 11.2098

    Unterlassung von Äußerungen einer Behörde

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 3 Kart 729/19
    Da die Bundesnetzagentur sich als Behörde bei amtlichen Äußerungen an den allgemeinen Grundsätzen rechtsstaatlichen Verhaltens, dem Willkürverbot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (vgl. VG München, Beschluss v. 06.07.2011, M 18 E 11.2098, Rn. 30 - juris), ist vielmehr eine konkrete Wiederholungsgefahr zu verneinen.
  • BVerwG, 11.11.2010 - 7 B 54.10

    Anspruch auf Unterlassen einer amtlichen Äußerung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 3 Kart 729/19
    Der aus § 1004 BGB abgeleitete und allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung - hier die Veröffentlichung mit vertraulichen Informationen in Beschlusskammersachen - setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.2010, 7 B 54/10 - juris, Rn. 14).
  • VG Hannover, 03.06.2014 - 1 B 7660/14

    Amtsträger; Minister; öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 3 Kart 729/19
    Allein die Weigerung der Bundesnetzagentur, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, reicht für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht aus (vgl. VG Hannover, Beschluss v. 03.06.2014, 1 B 7660/14- Rn. 65 - juris; OVG NRW, Beschluss v. 26.01.2004 - 12 B 2197/03 , Rn. 11ff. - juris).
  • BGH, 21.12.2011 - I ZR 83/11

    Berücksichtigung von Abmahnkosten beim Streitwert und Beschwerdewert

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 3 Kart 729/19
    Die geltend gemachte Abmahnkosten sind nicht als streit- und beschwerdewerterhöhend anzusehen (vgl. BGH Beschluss v. 21.12.2011, I ZR 83/11, Rn. 2; Beschluss vom 12.03.2015, I ZR 99/14, Rn. 1 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2004 - 12 B 2197/03

    Erfordernis eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 3 Kart 729/19
    Allein die Weigerung der Bundesnetzagentur, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, reicht für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht aus (vgl. VG Hannover, Beschluss v. 03.06.2014, 1 B 7660/14- Rn. 65 - juris; OVG NRW, Beschluss v. 26.01.2004 - 12 B 2197/03 , Rn. 11ff. - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2017 - 11 E 839/16

    Anspruch auf Unterlassen der Veröffentlichung einer Entscheidung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 3 Kart 729/19
    Die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ist vorliegend gegeben, da das in Streit stehende öffentlich-rechtliche Verwaltungshandeln bzw. Unterlassen der Bundesnetzagentur - hier die Veröffentlichung einer Regulierungsentscheidung - in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nach § 75 Abs. 1 EnWG anfechtbaren Entscheidung, dem Beschluss selbst, steht (vgl. OVG Münster, Beschluss v. 09.01.2017, 11 E 839/16, Rn. 9 ff. - juris; Johanns/Roesen in: Berl BerlK-EnR, Band 1, Halbband 2, 4. Aufl., § 75 EnWG Rn. 52).
  • OVG Niedersachsen, 25.02.2015 - 15 KF 3/14

    Bebauungsplan; Entlastungsstraße; Folgenbeseitigungsanspruch; Klageänderung;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 3 Kart 729/19
    Gleichwohl gilt für Nebenforderungen, auch für solche, die im Wege einer objektiven Klagehäufung geltend gemacht werden, die Vorgabe des § 44 VwGO (vgl. OVG Lüneburg, Urteil v. 25.02.2015, 15 KF 3/14 Rn. 53 - juris).
  • BGH, 11.07.1962 - V ZR 175/60

    Versorgungsleitungen in Bundesstraßen

  • OLG Düsseldorf, 07.04.2006 - 3 Kart 161/06

    Beiladung eines eingetragenen Vereins zum Verfahren über die Genehmigung der

  • BGH, 18.10.2011 - EnVR 68/10

    Energiewirtschaft: Einstufung des Stromleitungssystems eines Campingplatzes als

  • OLG Düsseldorf, 13.06.2018 - 3 Kart 48/17

    Begriff der Kundenanlage i.S. von § 3 Nr. 24a EnWG

  • BGH, 11.11.2008 - EnVR 1/08

    citiworks

  • OLG Dresden, 16.09.2020 - Kart 9/19
    Hinsichtlich der neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2019 sei der Beschwerdegegnerin insbesondere dahin beizupflichten, dass bei einer Anzahl von mehr als 200 Letztverbrauchern das Kriterium von "mehreren Hundert angeschlossener Letztverbraucher" erfüllt sei; gegen eine anders lautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.02.2020 (VI-3 Kart 729/19) habe sie Rechtsbeschwerde eingelegt.

    Seite 10 24a EnWG zu berücksichtigen und bei der Frage heranzuziehen, ob ein Bedürfnis für die Regulierung der zu betrachtenden Anlage besteht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2020, 3 Kart 729/19, Rn. 119 bei juris).

    Ein solches Abrechnungsprozedere wird im Hinblick auf die Einstufung von Energieanlagen als Kundenanlage unschädlich angesehen (OLG Düsseldorf, aaO; Thomale/Berger, aaO; s. a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2020, 3 Kart 729/19, Rn. 141 bei juris).

  • BGH, 13.12.2022 - EnVR 83/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    Eine für den Wettbewerb bedeutende Größe liegt dann regelmäßig nicht vor (anders wohl der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 26. Februar 2020 - 3 Kart 729/19, EnWZ 2020, 234 Rn. 134, der nach Rücknahme der Beschwerde im Rechtsbeschwerdeverfahren durch Beschluss des Senats vom 28. September 2020 - EnVR 26/20 [unveröffentl.] für wirkungslos erklärt worden ist).
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