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   OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 3 Kart 75/17   

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OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 3 Kart 75/17 (https://dejure.org/2020,6808)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.02.2020 - 3 Kart 75/17 (https://dejure.org/2020,6808)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - 3 Kart 75/17 (https://dejure.org/2020,6808)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 58/12

    Gestaltungsspielraum der Bundesnetzagentur bei der Festlegung des Beginns der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 3 Kart 75/17
    In seinem Beschluss vom 22.07.2014 (EnVR 58/12, BeckRS 2014, 16724, Rn. 13 ff.) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Ausgestaltung des nach §§ 19, 20 ARegV zu bestimmenden Qualitätselements nicht in allen Details punktgenau vorgegeben ist.

    Dies gilt umso mehr als die Bundesnetzagentur davon ausgehen darf, dass die Betreiber von Energieversorgungsnetzen ihren gesetzlichen Meldepflichten gewissenhaft nachkommen und grundsätzlich richtige Daten an die Bundesnetzagentur liefern (BGH, Beschluss vom 22.07.2014, EnVR 58/12, BeckRS 2014, 16724, Rn. 47 ff.; Senat, Beschluss vom 17.02.2016, VI-3 Kart 139/12 [V], BeckRS 2016, 06876, Rn. 39).

    Den gesetzlichen Vorgaben lässt sich der Auftrag an die Regulierungsbehörde entnehmen, bei der Bestimmung des Qualitätselements dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Versorgungsstruktur eine starke, vom Netzbetreiber nicht beeinflussbare Wirkung auf die Netzzuverlässigkeit hat und das Qualitätsniveau im Hinblick auf die Kosten-Nutzen-Relation etwa in ländlichen Gebieten geringer sein kann als in städtischen Gebieten (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2014, EnVR 58/12, BeckRS 2014, 16724, Rn. 55).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 22.07.2014 (EnVR 58/12, BeckRS 2014, 16724, Rn. 62 ff.) eine Wechselwirkung zwischen Qualitätselement und Effizienzvergleich anknüpfend an § 21a Abs. 5 S. 1 EnWG anerkannt.

    Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 22.07.2014, EnVR 58/12, BeckRS 2014, 16724, Rn. 40 ff.) hat bereits zur ersten Festlegung des Qualitätselements durch die Bundesnetzagentur vom 07.06.2011 entschieden, dass zwar außer Zweifel stehe, dass die Auswahl und Gewichtung der zur Ermittlung der Referenzwertkurve herangezogenen Parameter vom Inhalt der zugrunde liegenden Datensätze abhänge.

    Es sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, die Auswirkungen von stochastischen Einflüssen über eine Mittelwertbildung über mehrere Jahre zu dämpfen (BGH, Beschluss vom 22.07.2014, EnVR 58/12, BeckRS 2014, 16724, Rn. 70; ebenso vorangehend Senat, Beschluss vom 22.08.2012, VI-3 Kart 39/11 [V], BeckRS 2014, 16743, Rn. 55).

  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12

    Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 3 Kart 75/17
    Eine gleichlautende Begriffsdefinition des Begriffs der "höheren Gewalt" fand sich bereits in der Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur nach § 52 S. 5 EnWG vom 22.02.2006 und war auch Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2014, EnVR 59/12, Rn. 73 f., juris).

    Die von der Bundesnetzagentur vorgenommene Differenzierung zwischen "atmosphärischen Einwirkungen" und besonderen atmosphärischen Einwirkungen, die "höhere Gewalt" darstellen, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zur Methodik-Festlegung für die Jahre 2012 und 2013 (Beschluss vom 22.07.2014, EnVR 59/12, Rn. 73 f., juris) als von dem der Bundesnetzagentur zustehenden Entscheidungsspielraum gedeckt erachtet.

    So hatte die Beschwerdeführerin in dem am 22.07.2014 vom BGH entschiedenen Fall (EnVR 59/12) ebenfalls gerügt, "Einwirkungen Dritter" beträfen nicht alle Netzbetreiber gleichmäßig und dürften daher bei der Qualitätsberücksichtigung nicht berücksichtigt werden, und hierzu erstinstanzlich vor dem Senat vorgetragen, dem Störungsanlass "Einwirkung Dritter" seien bei städtischen Netzbetreibern rund 30 % der Störungen zuzuordnen.

    Wie bereits zu dem Störungsanlass "Extremwetterereignis" ausgeführt, sollen die Kennzahlen nach den gesetzlichen Vorgaben in §§ 18 bis 20 ARegV sowie auch nach der Verordnungsbegründung (BR-Drucks. 417/07, S. 63f) im Ausgangspunkt jegliche geplante und ungeplante Versorgungsunterbrechung berücksichtigen, weil sie für die Verbraucher zu Unannehmlichkeiten führt und eine Verschlechterung der Versorgungsqualität bedeutet (BGH, Beschluss vom 22.07.2014, EnVR 59/12, Rn. 73 ff., juris).

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2016 - 3 Kart 139/12

    Rechtmäßigkeit der Anpassung der Erlösobergrenze für den Betreiber eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 3 Kart 75/17
    Die eine Abwägung zwischen unterschiedlichen gesetzlichen Zielvorgaben erfordernde Ausübung des Regulierungsermessens ist vom Gericht zu beanstanden, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität) (BGH, a.a.O., Rn. 25, siehe auch Senat, Beschluss vom 17.02.2016, VI-3 Kart 139/12, BeckRS 2016, 06876, Rn. 32 ff.).

    Dies gilt umso mehr als die Bundesnetzagentur davon ausgehen darf, dass die Betreiber von Energieversorgungsnetzen ihren gesetzlichen Meldepflichten gewissenhaft nachkommen und grundsätzlich richtige Daten an die Bundesnetzagentur liefern (BGH, Beschluss vom 22.07.2014, EnVR 58/12, BeckRS 2014, 16724, Rn. 47 ff.; Senat, Beschluss vom 17.02.2016, VI-3 Kart 139/12 [V], BeckRS 2016, 06876, Rn. 39).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach die statistische Bedeutsamkeit eines Strukturparameters für die Versorgungssicherheit anhand eines ingenieurwissenschaftlichen Untersuchungsansatzes zu beurteilen ist (Beschluss vom 17.02.2016, VI-3 Kart 139/12 [V], BeckRS 2016, 06876, Rn. 90 ff).

  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 3 Kart 75/17
    In der Entscheidung "Stadtwerke Konstanz" (Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 121, juris) hat der Bundesgerichtshof zwar ausgeführt, dass ein für einen einzelnen Netzbetreiber ermittelter Effizienzwert nicht schon dann fehlerhaft sei, wenn er auf fehlerhaften Angaben des Netzbetreibers zu den für den Effizienzvergleich relevanten Parametern beruhe, weil sich der Netzbetreiber im Interesse der Einheitlichkeit der Datengrundlage an seinen eigenen Angaben grundsätzlich festhalten lassen müsse.

    Die Bundesnetzagentur hält sich dann im Rahmen des ihr bei der Methodenauswahl zukommenden Spielraums an die Vorgaben, wenn sie sich an einem wissenschaftlich anerkannten Ansatz orientiert, die von ihr gewählte Methodik aus wissenschaftlicher Sicht vertretbar ist und keine andere Methode eindeutig als besser geeignet anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 37, 39 , juris; BGH Beschluss vom 27.01.2015, EnVR 42/13, Rn. 32, juris).

  • BGH, 12.06.2018 - EnVR 53/16

    Einbeziehen aller Netzbetreiber in den Effizienzvergleich als Betreiber von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 3 Kart 75/17
    Die Entscheidung der Bundesnetzagentur, durch welche methodische Vorgehensweise einzelnen strukturellen Besonderheiten Rechnung getragen wird, ist dabei nur dann rechtsfehlerhaft, wenn objektiv gegebene Besonderheiten gänzlich unberücksichtigt geblieben sind, wenn ihre Bedeutung verkannt wurde oder wenn die Art und Weise, in der sie berücksichtigt wurden, nicht geeignet ist, um angemessene Ergebnisse zu erzielen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2018, EnVR 53/16, BeckRS 2018, 15505, Rn. 56 zum diesbezüglichen Beurteilungs- bzw. Ermessenspielraum der Bundesnetzagentur beim Effizienzvergleich).

    Allerdings ist die Entscheidung, durch welche methodische Vorgehensweise einzelnen strukturellen Besonderheiten Rechnung getragen wird, rechtsfehlerhaft, wenn objektiv gegebene Besonderheiten gänzlich unberücksichtigt bleiben (BGH, Beschluss vom 12.06.2018, EnVR 53/16, BeckRS 2018, 15505, Rn. 56).

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2016 - 3 Kart 245/12

    Rechtmäßigkeit der Anpassung der Erlösobergrenze für den Betreiber eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 3 Kart 75/17
    Gleichzeitig aber würde bei der Hinzunahme des Strukturparameters Verkabelungsgrad zum Strukturparameter Lastdichte der Wert des Koeffizienten c von bisher 0, 9262 auf einen Wert von 1, 2618 steigen und damit außerhalb der ingenieurwissenschaftlich plausiblen Bandbreite von 0, 5 bis 1 liegen (vgl. Senat, Beschluss vom 17.02.2016, VI-3 Kart 245/12 [V], Rn. 90, juris).

    So liegt der Koeffizient c innerhalb der aus ingenieurwissenschaftlicher Hinsicht plausiblen Bandbreite von 0, 5 bis 1 (vgl. Senat, Beschluss vom 17.02.2016, VI-3 Kart 245/12 [V], Rn. 90, juris, unter Bezugnahme auf die Modellnetzanalyse im Consentec-Gutachten 2010).

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 549/16

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 3 Kart 75/17
    Soweit der Senat in seinen Entscheidungen zur Eigenkapitalverzinsung der Netzbetreiber für die 3. Regulierungsperiode durch Beschlüsse vom 22.03.2018 (u.a. VI-3 Kart 549/16 [V], EnWZ 2018, 174, Ziff. 6.2.3., insoweit bestätigt durch BGH, Beschluss vom 09.07.2019, EnVR 52/18, BeckRS 2019, 16446 Rn. 134 f.) entschieden hat, dass keine Gründe vorlägen, die eine unterschiedliche Risikobeurteilung von Strom- und Gasnetzbetreibern erforderlich machen würden, weil der Betafaktor der Gasnetzbetreiber zwar höher liege als der der Stromnetzbetreiber, die Abweichung aber nicht statistisch signifikant höher sei, so ergeben sich hieraus nicht die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Implikationen für den Streitfall.
  • BGH, 11.12.2018 - EnVR 1/18

    Klage des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes gegen die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 3 Kart 75/17
    Diese vom Bundesgerichtshof aus Anlass der ersten Qualitätsregulierung aufgestellten Grundsätze gelten fort, zumal der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich durch Beschluss vom 11.12.2018 (Az. EnVR 1/18, BeckRS 2018, 36764, Rn. 52, 56) ausdrücklich entschieden hat, dass zwar nicht die ASIDI-Werte als aggregierte Kennzahlen der Nichtverfügbarkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen sind, wohl aber die im Effizienzvergleich verwendeten Strukturparameter, zu denen insbesondere die Lastdichte zählt.
  • OLG Düsseldorf, 22.08.2012 - 3 Kart 40/11

    Kriterien für die Anwendung des Qualitätselements durch die Regulierungsbehörde

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 3 Kart 75/17
    Insgesamt gesehen wiesen daher Städte einen wesentlich höheren Anteil von Versorgungsunterbrechungen infolge fremder Einwirkung auf als der Bundesdurchschnitt (Senat, Beschluss vom 22.08.2012, VI-3 Kart 40/11 [V], Rn. 8, juris).
  • BGH, 09.07.2019 - EnVR 52/18

    Eigenkapitalzinssatz für Gas- und Elektrizitätsnetze

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 3 Kart 75/17
    Soweit der Senat in seinen Entscheidungen zur Eigenkapitalverzinsung der Netzbetreiber für die 3. Regulierungsperiode durch Beschlüsse vom 22.03.2018 (u.a. VI-3 Kart 549/16 [V], EnWZ 2018, 174, Ziff. 6.2.3., insoweit bestätigt durch BGH, Beschluss vom 09.07.2019, EnVR 52/18, BeckRS 2019, 16446 Rn. 134 f.) entschieden hat, dass keine Gründe vorlägen, die eine unterschiedliche Risikobeurteilung von Strom- und Gasnetzbetreibern erforderlich machen würden, weil der Betafaktor der Gasnetzbetreiber zwar höher liege als der der Stromnetzbetreiber, die Abweichung aber nicht statistisch signifikant höher sei, so ergeben sich hieraus nicht die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Implikationen für den Streitfall.
  • BGH, 27.01.2015 - EnVR 42/13

    Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren über die Festlegung des

  • OLG Düsseldorf, 22.08.2012 - 3 Kart 39/11
  • BGH, 30.04.2013 - EnVR 64/10

    Energiewirtschaftliches Verwaltungsverfahren: Bestimmung der Erlösobergrenzen des

  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

  • OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - 3 Kart 806/18

    Überprüfung der Festlegung des geänderten Zuschlagsmechanismus durch die

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2021 - 3 Kart 749/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur Regressionsfunktion zur

    Hierfür sprächen auch die Ausführungen des Senats zu den überproportionalen Auswirkungen von Veränderungen der Einflussfaktoren auf die Referenzwerte von Netzbetreibern mit niedriger Lastdichte im Beschluss vom 26.02.2020 (VI-3 Kart 75/17 [V]).

    Diese vom Bundesgerichtshof aus Anlass der ersten Qualitätsregulierung aufgestellten Grundsätze beanspruchen auch für das Verwaltungsverfahren zur nunmehr vierten Qualitätsregulierung Gültigkeit, zumal der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich durch Beschluss vom 11.12.2018 (Az. EnVR 1/18, BeckRS 2018, 36764, Rn. 52, 56) ausdrücklich entschieden hat, dass zwar nicht die ASIDI-Werte als aggregierte Kennzahlen der Nichtverfügbarkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen sind, wohl aber die im Effizienzvergleich verwendeten Strukturparameter, zu denen die Lastdichte und die Anzahl der Letztverbraucher zählen (ebenso bereits Senat, Beschluss v. 26.02.2020, VI-3 Kart 75/17, BeckRS 2020, 5386, Rn. 132 ff. zur dritten Qualitätsregulierung).

    In der vergangenen Qualitätsregulierung für die Jahre 2017 und 2018 hatte der - nunmehr freigegebene - Regressionskoeffizient c das optimale Bestimmtheitsmaß bei einem Wert von 0, 93 angenommen und war dementsprechend festgesetzt worden, wobei bei Korrektur einer fehlerhaften Datenmeldung (vgl. hierzu Senat, Beschluss v. 26.02.2020, VI-3 Kart 75/17 [V], BeckRS 2020, 5386) das maximale Bestimmtheitsmaß sogar bei c=1,0638 gelegen hätte.

    Dass ein c-Wert von 1, 1816 den Erwartungsbereich so deutlich überschreitet, dass er bereits für sich gesehen gegen die Belastbarkeit der entsprechenden Referenzwertfunktion spricht, lässt sich auch der Entscheidung des Senats vom 26.02.2020 (VI-3 Kart 75/17 [V], BeckRS 2020, 5386, Rn. 105) nicht entnehmen.

    Dieser Effekt beruht aber maßgeblich auf dem ingenieurswissenschaftlich und statistisch hinreichend abgesicherten hyperbolischen Verlauf der Referenzwertfunktion, kann sich sowohl zu deren Vor- als auch deren Nachteil auswirken und begründet deshalb keine systematische Schlechterstellung (vgl. bereits Senat, Beschluss v. 26.02.2020, VI-3 Kart 75/17 [V], BeckRS 2020, 5386, Rn. 159).

    Auch unter Berücksichtigung in der Vergangenheit in Einzelfällen festgestellter einzelner Datenfehler ist daran festzuhalten, dass die Bundesnetzagentur davon ausgehen darf, dass die Betreiber von Energieversorgungsnetzen ihren gesetzlichen Meldepflichten gewissenhaft nachkommen und grundsätzlich richtige Daten an sie liefern (BGH, Beschluss v. 22.07.2014, EnVR 58/12, BeckRS 2014, 16724, Rn. 47 ff.; Senat, Beschluss v. 17.02.2016, VI-3 Kart 139/12 [V], BeckRS 2016, 06876, Rn. 39; Beschluss v. 26.02.2020, VI-3 Kart 75/17 [V], BeckRS 2020, 5386, Rn. 81).

    Dass die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur geeignet ist, eine vollständige Plausibilisierung der Daten zu erreichen und damit eine taugliche Datengrundlage für den Qualitätsvergleich zu schaffen, hat der Senat zuletzt für die dritte Qualitätsregulierung entschieden (Beschluss v. 26.02.2020, VI-3 Kart 75/17, a.a.O., Rn. 80).

    Dass verbleibende Schätzunsicherheiten im Rahmen der Qualitätsregulierung nicht adäquat über ein sog. Konfidenzband zu adressieren sind, wie im Oxera-Gutachten (S. 14 f.) vorgeschlagen, hat der Senat bereits entschieden (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 26.02.2020, VI-3 Kart 75/17, BeckRS 2020, 5386, Rn. 151 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2021 - 3 Kart 837/19

    Die standardisierte Vorgehensweise der Bundesnetzagentur war geeignet, eine

    Insbesondere war eine allgemeine ergänzende Prüfung der erhobenen Daten auf ihre energiewirtschaftliche bzw. ingenieurwissenschaftliche Plausibilität ohne konkreten Anlass nicht erforderlich, wie vom Senat bereits mit Beschluss vom 26.02.2020 (VI-3 Kart 75/17 [V], BeckRS 2020, 5386, Rn. 79 ff.) im Einzelnen ausgeführt.

    Die Rechtsfolgen der Versäumung behördlich gesetzter Fristen i.S.d. § 31 VwVfG - und damit auch der in Rede stehenden Frist zur Übermittlung zutreffender Daten - sind nicht einheitlich und bestimmen sich durch die Art der Frist und das jeweilige materielle Sachgebiet (Kallerhoff/Stamm in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 31, Rn. 31, vgl. auch Senat, Beschluss vom 26.02.2020, VI-3 Kart 75/17 [V], BeckRS 2020, 5386, Rn. 66).

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 5 Kart 6/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Betrieb von

    Eine allgemeine ergänzende Prüfung der erhobenen Daten auf ihre energiewirtschaftliche bzw. ingenieurwissenschaftliche Plausibilität ohne konkreten Anlass ist nicht erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Kartellsenat, Beschlüsse v. 23.06.2021 - VI-3 Kart 837/19 (V) Rn. 103, juris zum Effizienzvergleich für die dritte Regulierungsperiode Strom; v. 26.02.2020 - VI-3 Kart 75/17 [V], BeckRS 2020, 5386, Rn. 79 ff. betr.
  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 5 Kart 3/21

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 5 Kart 6/21 (V) v. 12.05.2022

    Eine allgemeine ergänzende Prüfung der erhobenen Daten auf ihre energiewirtschaftliche bzw. ingenieurwissenschaftliche Plausibilität ohne konkreten Anlass ist nicht erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Kartellsenat, Beschlüsse v. 23.06.2021 - VI-3 Kart 837/19 (V) Rn. 103, juris zum Effizienzvergleich für die dritte Regulierungsperiode Strom; v. 26.02.2020 - VI-3 Kart 75/17 [V], BeckRS 2020, 5386, Rn. 79 ff. betr.
  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 5 Kart 2/21

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 5 Kart 6/21 (V) v. 12.05.2022

    Eine allgemeine ergänzende Prüfung der erhobenen Daten auf ihre energiewirtschaftliche bzw. ingenieurwissenschaftliche Plausibilität ohne konkreten Anlass ist nicht erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Kartellsenat, Beschlüsse v. 23.06.2021 - VI-3 Kart 837/19 (V) Rn. 103, juris zum Effizienzvergleich für die dritte Regulierungsperiode Strom; v. 26.02.2020 - VI-3 Kart 75/17 [V], BeckRS 2020, 5386, Rn. 79 ff. betr.
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