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   OLG Düsseldorf, 26.05.2015 - I-23 U 91/14   

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https://dejure.org/2015,76082
OLG Düsseldorf, 26.05.2015 - I-23 U 91/14 (https://dejure.org/2015,76082)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.05.2015 - I-23 U 91/14 (https://dejure.org/2015,76082)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Mai 2015 - I-23 U 91/14 (https://dejure.org/2015,76082)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fälligkeit der 3. Abschlagszahlung nach Inbetriebnahme des Bauabschnitts 2 der Anlage und Erreichung von 50% der vertraglich vereinbarten Leistungskriterien; Leistungsverweigerung und Geltendmachung bestimmter Gewährleistungsrechte gegenüber dem fälligen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.04.2013 - VIII ZR 375/11

    Vertrag über die Herstellung eines Parkettbodens in einem Bauvorhaben: Rechtliche

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.05.2015 - 23 U 91/14
    Der Senat lässt es dahinstehen, ob es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag um einen Werkvertrag handelt - wovon das Landgericht gemäß Beweisbeschluss vom 17.08.2012 ausgegangen ist (vgl. Bl. 282 d.A.), und wofür in der Tat die Ausrichtung der Anlage auf die Bedürfnisse der Beklagten spricht -, oder nicht vielmehr aufgrund der Gewichtung der Leistungsteile Lieferung, Montage und Inbetriebnahme, insbesondere im Hinblick auf den hierauf jeweils anfallenden Kaufpreisanteil (insgesamt 60% bereits nach Anlieferung, vgl. Ziffer 3. Unterpunkte 1 und 2 des Vertrages), ein Werklieferungsvertrag anzunehmen ist (vgl. zur Abgrenzung: BGH, Urteil v. 22.12.2005, NJW 2006, 904, 905; Beschluss v. 16.04.2013, BeckRS 2013, 15325; jew. m.w.Nw.), auf den gemäß § 651 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden, dessen Gewährleistungsrecht einen Kostenvorschussanspruch für die Selbstvornahme der Mangelbeseitigung nicht vorsieht, vgl. § 437 BGB.
  • OLG Köln, 12.11.2012 - 11 U 146/12

    Zulässigkeit eines Mängelbeseitigungsverlangens vor Abnahme des Werks

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.05.2015 - 23 U 91/14
    Schließlich wird vorliegend nicht etwa die Beseitigung von Mängeln eines aus Sicht des Unternehmers fertiggestellten Werkes endgültig verweigert, was nach den von der Beklagten zitierten obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 12.11.2012 - I-11 U 146/12, zitiert bei juris; OLG Hamm, Urteil v. 19.08.2014 - 24 U 41/14, zitiert bei ibr-online; jew. m.w.Nw.; vgl. Anlagen BII3 und BII16, Bl. 534 ff. und 826 ff. d.A.) ausnahmsweise zur Anwendbarkeit der §§ 634 ff. BGB vor Abnahme führen könnte.
  • BGH, 07.12.2006 - V ZB 93/06

    Unterbrechung des Rechtsstreits bei Anordnung der Eigenverwaltung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.05.2015 - 23 U 91/14
    Das Insolvenzverfahren ist (noch) nicht eröffnet (vgl. zur Verfahrensunterbrechung bei Insolvenzeröffnung im Fall einer angeordneten Eigenverwaltung: BGH, Beschluss vom 07.12.2006 - V ZB 93/06, zitiert bei juris).
  • OLG Brandenburg, 24.02.2011 - 12 U 129/10

    Mängelansprüche beim Werkvertrag: Berufungsbegründung bei mehreren zuerkannten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.05.2015 - 23 U 91/14
    Die in der Rechtsprechung vertretene sehr weitgehende Ansicht, wonach dem Besteller Ansprüche aus §§ 634 ff. BGB grundsätzlich bereits vor Abnahme zustehen sollen, und die Abnahme lediglich für die Frage der Beweislastverteilung Bedeutung gewinnt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil v. 24.02.2011 - 12 U 129/10, zitiert bei juris, Anlage BII4, Bl. 537 ff. d.A.), vermag der Senat nicht zu teilen.
  • BGH, 22.12.2005 - VII ZR 183/04

    Rechte des Verbrauchers zum Widerruf eines Vertrages über die Lieferung und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.05.2015 - 23 U 91/14
    Der Senat lässt es dahinstehen, ob es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag um einen Werkvertrag handelt - wovon das Landgericht gemäß Beweisbeschluss vom 17.08.2012 ausgegangen ist (vgl. Bl. 282 d.A.), und wofür in der Tat die Ausrichtung der Anlage auf die Bedürfnisse der Beklagten spricht -, oder nicht vielmehr aufgrund der Gewichtung der Leistungsteile Lieferung, Montage und Inbetriebnahme, insbesondere im Hinblick auf den hierauf jeweils anfallenden Kaufpreisanteil (insgesamt 60% bereits nach Anlieferung, vgl. Ziffer 3. Unterpunkte 1 und 2 des Vertrages), ein Werklieferungsvertrag anzunehmen ist (vgl. zur Abgrenzung: BGH, Urteil v. 22.12.2005, NJW 2006, 904, 905; Beschluss v. 16.04.2013, BeckRS 2013, 15325; jew. m.w.Nw.), auf den gemäß § 651 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden, dessen Gewährleistungsrecht einen Kostenvorschussanspruch für die Selbstvornahme der Mangelbeseitigung nicht vorsieht, vgl. § 437 BGB.
  • LG Freiburg, 09.05.2014 - 12 O 62/13

    Insolvenzeröffnungsverfahren bei Eigenverwaltung: Unterbrechung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.05.2015 - 23 U 91/14
    Für eine entsprechende Anwendung des § 240 S. 2 ZPO auf den vorliegenden Fall ist kein Raum (ebenso: LG Freiburg, Urteil v. 09.05.2014 - 12 O 62/13, zitiert bei juris).
  • OLG Hamm, 19.08.2014 - 24 U 41/14

    Mängelrechte des Bestellers vor Abnahme der Werkleistung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.05.2015 - 23 U 91/14
    Schließlich wird vorliegend nicht etwa die Beseitigung von Mängeln eines aus Sicht des Unternehmers fertiggestellten Werkes endgültig verweigert, was nach den von der Beklagten zitierten obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 12.11.2012 - I-11 U 146/12, zitiert bei juris; OLG Hamm, Urteil v. 19.08.2014 - 24 U 41/14, zitiert bei ibr-online; jew. m.w.Nw.; vgl. Anlagen BII3 und BII16, Bl. 534 ff. und 826 ff. d.A.) ausnahmsweise zur Anwendbarkeit der §§ 634 ff. BGB vor Abnahme führen könnte.
  • OLG Rostock, 15.09.2020 - 4 U 16/20

    Unabhängigkeit der Unternehmer-Prüfpflicht von tatsächlichen Kenntnissen

    Soweit letzteres und der Hauptsacheprozess nach Streitgegenstand und Parteien - wie hier - identisch sind, ergeht zwar in dem Hauptsachverfahren eine umfassende einheitliche Kostenentscheidung und eines besonderen Ausspruches in der Kostengrundentscheidung bedarf es dazu grundsätzlich nicht (vgl. Rauscher/Krüger-Schulz, MüKo ZPO, 5. Aufl., 2019, §§ 91 Rn. 28, 103 Rn. 55 m. w. N.); eine entsprechende Ergänzung ist aber jedenfalls unschädlich und kann erneutem Streit im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens vorbeugen (vgl. zu einer solchen Tenorierung etwa OLG Celle, Urteil vom 12.07.2001, Az.: 22 U 124/00; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2015, Az.: 23 U 91/14; siehe auch OLG Naumburg, Urteil vom 30.12.2011, Az.: 10 U 10/11, Rn. 49, zur klarstellenden Ergänzung in der Berufungsentscheidung, jeweils zitiert nach juris).
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