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   OLG Düsseldorf, 26.05.2021 - 3 Kart 845/19   

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https://dejure.org/2021,61248
OLG Düsseldorf, 26.05.2021 - 3 Kart 845/19 (https://dejure.org/2021,61248)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.05.2021 - 3 Kart 845/19 (https://dejure.org/2021,61248)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Mai 2021 - 3 Kart 845/19 (https://dejure.org/2021,61248)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Transport von russischem Erdgas über die Offshore-Gastransportleitung Nord Stream; Weitertransport über die Ostseepipeline-Anbindungsleitung (OPAL); Untersagung von Versteigerungen von teilregulierten entkoppelten ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 11.10.2017 - 3 Kart 1203/16

    OPAL Gasleitung zur vollständigen Nutzung freigegeben

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.05.2021 - 3 Kart 845/19
    Am 15.12.2016 legten die P vor dem Senat Beschwerde gegen den Vergleichsvertrag ein (Az.: VI-3 Kart 1203/16 [V] - über das Verfahren ist noch nicht entschieden) und ersuchten zugleich um vorläufigen Rechtsschutz in Form einer vorläufigen Anordnung.

    Auch der Senat sei in seiner Zwischenentscheidung im Verfahren VI-3 Kart 1203/16 davon ausgegangen, dass der Vergleichsvertrag nicht anwendbar sei, wenn die Wirkung der Zustimmung der Kommission fehle.

    Die Anträge der P, dieses Verfahren mit dem Verfahren VI-3 Kart 1203/16 [V] zu verbinden, hilfsweise sie zu diesem Verfahren beizuladen, hat der Senat mit Beschlüssen vom 07.11.2019 und 20.11.2019 (Bl. 37 ff GA und 172 ff GA) abgelehnt.

    Eine weitere Umsetzung und Vollziehung des Vergleichsvertrages ist damit nicht mehr rechtmäßig (Senat, Beschluss v. 30.12.2016, VI-3 Kart 1203/16 [V], Rn. 46 ff, juris).

    Die Rechtslage wird durch die bestandskräftige Freistellungsentscheidung der Bundesnetzagentur vom 25.02.2009 in Gestalt des Beschlusses vom 07.07.2009 determiniert (vgl. Senat, Beschluss v. 30.12.2016, VI-3 Kart 1203/16 [V], Rn. 50, juris).

    Solchen weitreichenden Folgen kann nur durch die Untersagung weiterer Versteigerungen als einzig verbleibendem Mittel zur wirksamen Abstellung der Zuwiderhandlung begegnet werden (vgl. bereits Senat, Beschluss v. 30.12.2016, VI-3 Kart 1203/16 [V], Rn. 51, juris).

  • EuGH, 04.12.2019 - C-117/18

    PGNiG Supply & Trading/ Kommission

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.05.2021 - 3 Kart 845/19
    Mit Urteilen vom 14.12.2017 bzw. 15.03.2018 wies das Gericht der Europäischen Union die Klagen der P als unzulässig ab, bestätigt durch den Europäischen Gerichtshof (Rs C-117/18 P und C-342/18 P).

    Der Europäische Gerichtshof spricht in seiner Entscheidung vom 04.12.2019 - in der deutschen Übersetzung - von "genehmigen", was aber auch "billigen" heißen kann, wenn man das französische Wort "approuver" allein übersetzt (EuGH v. 04.12.2019, C-117/18 P, Rn. 36 ff).

  • BSG, 08.04.2020 - B 13 R 125/19 B

    Zuordnung zu Leistungsgruppen nach der Anlage 1 zum FRG

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.05.2021 - 3 Kart 845/19
    Auch die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher als Rechtsmittel im unionsrechtlichen Sinne zu sehen (BSG, Beschluss v. 08.04.2020, B 13 R 125/19 B, Rn. 18, juris; Schoch/Schneider/Marsch, VwGO, 39. EL Juli 2020, AEUV Art. 267 Rn. 38).
  • EuGH, 04.06.2002 - C-99/00

    Lyckeskog

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.05.2021 - 3 Kart 845/19
    Als letztinstanzliches Gericht i.S.d. Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nur das Gericht anzusehen, dessen getroffene Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann (EuGH, Urteil v. 04.06.2002, C-99/00, Rn. 15, juris).
  • OLG Düsseldorf, 12.12.2012 - 3 Kart 137/12

    Regulierungsbehördliche Anordnung der Übertragung des Eigentums an den für den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.05.2021 - 3 Kart 845/19
    Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Regulierungsbehörde im öffentlichen Interesse anhand der Ziele des § 1 EnWG tätig wird, nicht im Interesse eines privaten Dritten (Senat, Beschluss v. 12.12.2012, VI-3 Kart 137/12 [V], Rn. 91, juris).
  • EuG, 24.11.2010 - T-317/09

    Concord Power Nordal / Kommission - Nichtigkeitsklage - Erdgasbinnenmarkt - Art.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.05.2021 - 3 Kart 845/19
    So benötigen diese Behörden zum einen für die Ausübung ihrer sich aus dem Unionsrecht ergebenden Befugnisse keine Genehmigung der Kommission (Unterstreichung durch den Senat), und zum anderen sollen mit den Eingriffsmöglichkeiten der Kommission nur nationale Entscheidungen verhindert werden, die negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben können." (EuG, Beschluss v. 24.11.2010, T-317/09 - Concord Power Nordal GmbH / Europäische Kommission, Rn. 45).
  • EuGH, 04.12.2019 - C-342/18

    Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/ Kommission - Rechtsmittel-

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.05.2021 - 3 Kart 845/19
    Mit Urteilen vom 14.12.2017 bzw. 15.03.2018 wies das Gericht der Europäischen Union die Klagen der P als unzulässig ab, bestätigt durch den Europäischen Gerichtshof (Rs C-117/18 P und C-342/18 P).
  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 1203/16

    Kosten eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

    Der Senat hob den Untersagungsbeschluss mit Beschluss vom 26. Mai 2021 (VI-3 Kart 845/19 (V), juris) lediglich insoweit auf, als die Tenorziffer 3 auch die Beteiligte zu 2 einbezogen hatte (vgl. aaO Rn. 104 ff.).

    Bis dahin könne der Vertrag entgegen der dem Beschluss vom 26. Mai 2021 (VI-3 Kart 845/19 (V), juris) zugrunde liegenden Auffassung des Senats weiter durchgeführt werden.

    Die Zulässigkeit des Leistungsantrags hätte auch nicht auf das im Senatsbeschluss vom 26. Mai 2021 (VI-3 Kart 845/19 (V), juris Rn. 66 ff.) angenommene Umsetzungshindernis infolge der Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 28. Oktober 2016 durch das - damals noch nicht rechtskräftige, aber sofort wirksame - Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. September 2019 (T-883/16, juris) gestützt werden können.

    Auch insoweit ging es ihnen mithin nicht um eine Vertragskündigung oder -beendigung, die in der Senatsentscheidung vom 26. Mai 2021 (aaO Rn. 85) ohnehin nur beiläufig und zwar im Zusammenhang mit der Frage angesprochen worden ist, ob es angezeigt gewesen wäre, mit dem behördlichen Untersagungsbeschluss bis zum Abschluss einer eventuellen Neubewertung durch die Europäischen Kommission zuzuwarten.

    Infolge des Bedingungsausfalls bedurfte es mithin eines Neuabschlusses, der eine einseitig-hoheitliche Abänderung als Schlusspunkt des dreistufig ausgestalteten Prozesses (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Mai 2021 - VI-3 Kart 845/19 (V), juris Rn. 70) nachbilden sollte.

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 26. Mai 2021 (VI-3 Kart 845/19 (V), juris) aufgezeigt (aaO Rn. 67 ff.), dass die Mitwirkung der Europäischen Kommission nach Art. 36 Abs. 8 und 9 RL 2009/73/EG und damit auch die Rechtsnatur des Kommissionsbeschlusses vom 28. Oktober 2016 nicht offensichtlich einer bestimmten rechtlichen Kategorie zugeordnet werden können.

    Vor diesem Hintergrund hat der Senat in seinem Beschluss vom 26. Mai 2021 (VI-3 Kart 845/19 (V), juris) nicht entschieden, ob es sich bei dem rechtskräftig für nichtig erklärten Beschluss der Europäischen Kommission vom 28. Oktober 2016 um eine Genehmigung handelte, deren Nichtigkeit zur (schwebenden) Unwirksamkeit des Vergleichsvertrags etwa gemäß § 58 Abs. 2 VwVfG oder gar zu dessen Nichtigkeit im Sinne von § 59 Abs. 1 VwVfG, § 134 BGB führt (vgl. zu Art. 108 AEUV BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 92/11, juris Rn. 34 m.w.N.; zum dortigen Streitstand Stelkens in Stelkens/Bonk//Sachs, VwVfG 9. Auflage § 59 Rn. 73 ff.), sondern angenommen (aaO Rn. 76 ff.), dass zumindest ein Umsetzungshindernis bestehe.

    Ein Wegfall der Beschwer wegen der Rechtskraft der Senatsentscheidung vom 26. Mai 2021 (VI-3 Kart 845/19 (V), juris) infolge der Zurückweisung der dagegen eingelegten Rechtsbeschwerden durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2022 (EnVR 36/21, juris) wäre denkbar, aber nicht sicher zu bejahen gewesen.

    In jedem Fall wäre zu beachten gewesen, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihren Beschwerden ein über den Untersagungsbeschluss vom 13. September 2019 hinausreichendes Rechtsschutzziel verfolgten, indem sie - als im Verfahren VI-3 Kart 845/19 (V) ohnehin Unbeteiligte - einen eigenen verbindlichen Ausspruch zur Nichtigkeit der vergleichsweisen Abänderung der ursprünglichen Freistellungsentscheidung erstreiten wollten.

    Selbst eine finale WTO-Entscheidung würde keine unmittelbar zu beachtende, den Grundsatz der Energiesolidarität verdrängende Bindungswirkung auslösen (Senatsbeschluss vom 26. Mai 2021 - VI-3 Kart 845/19 (V), juris Rn. 94).

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