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   OLG Düsseldorf, 26.06.2008 - I-6 U 146/07   

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OLG Düsseldorf, 26.06.2008 - I-6 U 146/07 (https://dejure.org/2008,18299)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.06.2008 - I-6 U 146/07 (https://dejure.org/2008,18299)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Juni 2008 - I-6 U 146/07 (https://dejure.org/2008,18299)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz im Zusammenhang mit der Durchführung von Börsentermingeschäften; Sittenwidriger Missbrauch bei der Vermittlung von Optionsgeschäften mit hohen Aufschlägen auf die Optionsprämie durch ein Brokerhaus; Voraussetzungen für die Haftung des Geschäftsführers ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 24.09.1996 - XI ZR 244/95

    Schadensersatz für Verluste aus Börsentermingeschäften wegen Verschulden bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.06.2008 - 6 U 146/07
    Maßgeblich ist, ob der Kläger im Zeitpunkt der ersten Vertragsanbahnung die notwendigen Kenntnisse über die Mechanismen und Risiken von Optionsgeschäften hatten (BGH, WM 1991, 982, 984; 1992, 479, 481; 1993, 1457, 1458; 1997, 309, 311).

    Bei dieser Schrift handelt es sich um ein umfassendes Buch mit Informationen aller Art über die verschiedensten Arten von Termingeschäften, das als auf das konkrete Vertragsverhältnis der Parteien bezogene Risikoaufklärung des Beklagten schon deshalb nicht geeignet ist, weil sich dieser daraus die verhältnismäßig wenigen Informationen, welche überhaupt die von ihm beabsichtigten Geschäfte betrafen, erst aufwendig hätte heraussuchen müssen (BGH NJW 2004, 3628, 3630; NJW-RR 1997, 176, 177).

    Mit seinen nur abstrakten und typisierten Risikohinweisen genügte es nicht den speziellen Anforderungen einer an den individuellen Kenntnissen und Erfahrungen des Klägers und den Besonderheiten der vermittelten Geschäfte orientierten Aufklärung (BGH NJW 1997, 2171, 2172; NJW-RR 1997, 176, 177).

  • BGH, 13.07.2004 - VI ZR 136/03

    Haftung des Brokers für Schinden von Provisionen durch den Anlageberater und -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.06.2008 - 6 U 146/07
    Dem entspricht die Haftung des ausländischen Brokers bei der Durchführung von Kundenaufträgen, wenn der Broker die auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegten Geschäftspraktiken der Optionsvermittlungsgesellschaft gekannt oder leichtfertig die Augen vor sich aufdrängenden Bedenken verschlossen hat und an dem sittenwidrigen Verhalten des gewerblichen Vermittlers zum eigenen Vorteil mitgewirkt hat (BGH, WM 1989, 1407 = juris Rn 30; WM 1990, 462 = juris Rn 22; WM 2004, 1768 = juris Rn 30ff. ; auch BGH, WM 2005, 28 = juris Rn 12).

    Anderes gilt nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung des BGH auch nicht für die Beihilfehandlung eines Brokers (vgl. für den Fall eines Churning BGH, WM 2004, 1768 = juris Rn 33).

    Ein Broker, der unter den aufgezeigten Umständen die aus dem ihm bekannten extremen Verlustrisiko und der transaktionsabhängigen Vergütung des Anlagevermittlers folgende naheliegende Gefahr eines Missbrauchs geschäftlicher Überlegenheit des Anlagevermittlers kennt und ohne jedwede ausreichende Schutzmaßnahmen gegen diese Gefahr provisionsauslösende Geschäfte ausführt, nimmt die Verwirklichung der Gefahr in Kauf und leistet damit zumindest bedingt vorsätzlich Hilfe zu dem sittenwidrigen Handeln des Anlagevermittlers (vgl. für die Beteiligung eines ausländischen Brokers am Churning eines Anlagevermittlers BGH, WM 2004, 1768 = juris Rn 33).

  • BGH, 01.02.1994 - XI ZR 125/93

    Belehrungspflichten von Terminoptionsvermittlern; Rechtsstellung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.06.2008 - 6 U 146/07
    aaa) Nach der Rechtsprechung des BGH haftet der Geschäftsführer einer Optionsvermittlungsgesellschaft dem Kunden gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn er Spekulationsgeschäfte der vorliegenden Art ohne gehörige Aufklärung des Kunden abschließt, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert und dadurch seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger B. missbraucht (vgl. BGHZ 105, 108, 109 f.; BGH, NJW 1994, 997; WM 1994, 1746, 1747).

    (a) Dazu bedurfte es unter Angabe der Höhe der Optionsprämie eines Hinweises darauf, dass jeder Aufschlag auf die Optionsprämie die Gewinnerwartung verschlechterte, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig war, um in die Gewinnzone zu kommen, ein Aufschlag also nicht nur zu einem höheren Preis für dasselbe Objekt führte, sondern das Verhältnis von Chancen und ohnehin schon großen Risiken aus dem Gleichgewicht brachte (vgl. hierzu BGHZ 105, 108, 110 = NJW 1988, 2882 = WM 1988, 1255; BGH, NJW-RR 1988, 554 = WM 1988, 291, 293; NJW-RR 1991, 1243 = WM 1991, 1410, 1411; NJW 1993, 257 = WM 1992, 1935, 1936; NJW 1994, 512; NJW 1994, 997).

    Die Aussagekraft dieses Hinweises durfte weder durch Beschönigungen noch durch Werbeaussagen noch auf andere B. beeinträchtigt werden (vgl. BGH, NJW 1994, 512 = WM 1994, 149, 150; BGH, NJW 1994, 997).

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2008 - 15 U 18/07

    Keine Aufklärungspflichten nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 , 2 WpHG a.F. für nachgelagerte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.06.2008 - 6 U 146/07
    Bereits die extrem hohen Provisionsaufschläge auf die Optionsprämien des mit ihr im Rahmen des "Introducing Brokerage Agreement" kooperierenden und die Anlageentscheidungen des Klägers steuernden B. sowie die Tatsache, dass die damit verbundenen Risiken der Beklagten bekannt waren oder sich ihr zumindest aufdrängen mussten, rechtfertigen im vorliegenden Fall die Zurechnung des sittenwidrigen Verhaltens von B. auch zu Lasten der Beklagten (ebenso z.B. OLG Düsseldorf, 17. Zivilsenat, Urteil vom 09. Februar 2007 - I-17 U 257/0 - juris Rn 70ff. und Senat, Urteil vom 20. Dezember 2007, I-6 U 224/06 - juris Rz. 88ff.; aA allerdings OLG Düsseldorf, 15. Zivilsenat, Urteil vom 29. Januar 2008 - I-15 U 18/07, Seite 25ff. - bisher nicht veröffentlicht = Anlage BB 9).

    Im Hinblick auf die neuere, zum Teil abweichende Rechtsprechung anderer Senate des OLG Düsseldorf (vgl. u.a. Urteil vom 23. Januar 2008 I-15 U 18/07 -) lässt der Senat nunmehr die Revision hinsichtlich der grundsätzlichen Frage zu, ob eine einem "Churning" vergleichbare Beteiligung des ausführenden Brokers bei der Abwicklung hochriskanter Optionsgeschäfte an einer sittenwidrigen Schädigung des Kunden durch den mit ihm im Rahmen einer dauerhaften Geschäftsbeziehung zusammenwirkenden Anlagevermittler auch bereits dann vorliegt, wenn das Verhältnis von Chancen und ohnehin extrem hohen Risiken durch unverhältnismäßig hohe Kostenaufschläge nochmals stark zum Nachteil des Anlegers verschlechtert wird und dem Broker dieses bekannt ist oder er vor dieser Kenntnis die Augen verschließt.

  • BGH, 22.11.1994 - XI ZR 45/91

    Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche gegen einen ausländischen Broker wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.06.2008 - 6 U 146/07
    Die Zurechnungsmaßstäbe der materiellrechtlichen Vorschrift des § 830 BGB sind dabei in gleicher B. auch prozessual für die Beurteilung der Zuständigkeit maßgeblich (BGH NJW 1990, 604; NJW 1995, 1225, 1226).

    Ein solches Bewusstsein kann bei Kunden, die - wie seinerzeit der Kläger - auf dem Gebiet der Termingeschäfte unerfahren sind, aber nicht vorausgesetzt werden (vgl. BGH, WM 1995, 100 = juris Rn 22).

  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 214/92

    Belehrungspflichten der Vermittler von Terminoptionen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.06.2008 - 6 U 146/07
    (a) Dazu bedurfte es unter Angabe der Höhe der Optionsprämie eines Hinweises darauf, dass jeder Aufschlag auf die Optionsprämie die Gewinnerwartung verschlechterte, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig war, um in die Gewinnzone zu kommen, ein Aufschlag also nicht nur zu einem höheren Preis für dasselbe Objekt führte, sondern das Verhältnis von Chancen und ohnehin schon großen Risiken aus dem Gleichgewicht brachte (vgl. hierzu BGHZ 105, 108, 110 = NJW 1988, 2882 = WM 1988, 1255; BGH, NJW-RR 1988, 554 = WM 1988, 291, 293; NJW-RR 1991, 1243 = WM 1991, 1410, 1411; NJW 1993, 257 = WM 1992, 1935, 1936; NJW 1994, 512; NJW 1994, 997).

    Die Aussagekraft dieses Hinweises durfte weder durch Beschönigungen noch durch Werbeaussagen noch auf andere B. beeinträchtigt werden (vgl. BGH, NJW 1994, 512 = WM 1994, 149, 150; BGH, NJW 1994, 997).

  • BGH, 11.07.1988 - II ZR 355/87

    Aufklärungspflichten des Vermittlers von Londoner Warenterminoptionen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.06.2008 - 6 U 146/07
    aaa) Nach der Rechtsprechung des BGH haftet der Geschäftsführer einer Optionsvermittlungsgesellschaft dem Kunden gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn er Spekulationsgeschäfte der vorliegenden Art ohne gehörige Aufklärung des Kunden abschließt, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert und dadurch seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger B. missbraucht (vgl. BGHZ 105, 108, 109 f.; BGH, NJW 1994, 997; WM 1994, 1746, 1747).

    (a) Dazu bedurfte es unter Angabe der Höhe der Optionsprämie eines Hinweises darauf, dass jeder Aufschlag auf die Optionsprämie die Gewinnerwartung verschlechterte, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig war, um in die Gewinnzone zu kommen, ein Aufschlag also nicht nur zu einem höheren Preis für dasselbe Objekt führte, sondern das Verhältnis von Chancen und ohnehin schon großen Risiken aus dem Gleichgewicht brachte (vgl. hierzu BGHZ 105, 108, 110 = NJW 1988, 2882 = WM 1988, 1255; BGH, NJW-RR 1988, 554 = WM 1988, 291, 293; NJW-RR 1991, 1243 = WM 1991, 1410, 1411; NJW 1993, 257 = WM 1992, 1935, 1936; NJW 1994, 512; NJW 1994, 997).

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2007 - 6 U 224/06

    Haftung des Brokers für sittenwidrige Börsentermingeschäfte eines kooperierenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.06.2008 - 6 U 146/07
    Bereits die extrem hohen Provisionsaufschläge auf die Optionsprämien des mit ihr im Rahmen des "Introducing Brokerage Agreement" kooperierenden und die Anlageentscheidungen des Klägers steuernden B. sowie die Tatsache, dass die damit verbundenen Risiken der Beklagten bekannt waren oder sich ihr zumindest aufdrängen mussten, rechtfertigen im vorliegenden Fall die Zurechnung des sittenwidrigen Verhaltens von B. auch zu Lasten der Beklagten (ebenso z.B. OLG Düsseldorf, 17. Zivilsenat, Urteil vom 09. Februar 2007 - I-17 U 257/0 - juris Rn 70ff. und Senat, Urteil vom 20. Dezember 2007, I-6 U 224/06 - juris Rz. 88ff.; aA allerdings OLG Düsseldorf, 15. Zivilsenat, Urteil vom 29. Januar 2008 - I-15 U 18/07, Seite 25ff. - bisher nicht veröffentlicht = Anlage BB 9).
  • BGH, 11.03.1997 - XI ZR 92/96

    Aufklärungspflichten über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.06.2008 - 6 U 146/07
    Mit seinen nur abstrakten und typisierten Risikohinweisen genügte es nicht den speziellen Anforderungen einer an den individuellen Kenntnissen und Erfahrungen des Klägers und den Besonderheiten der vermittelten Geschäfte orientierten Aufklärung (BGH NJW 1997, 2171, 2172; NJW-RR 1997, 176, 177).
  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.06.2008 - 6 U 146/07
    Ebenso wenig wie der deliktsrechtliche Schutzbereich der §§ 31 ff. WpHG über den Inhalt und die Reichweite (vor)vertraglicher Aufklärungs- und Beratungspflichten hinausgeht (vgl. BGH, WM 2007, 487 = juris Rn 18), wirkt der Vertrauensgrundsatz, auf den sich der nachgeschaltete Broker berufen kann, in den Bereich der vorsätzlich unerlaubten Handlung hinein.
  • BGH, 22.11.2005 - XI ZR 76/05

    Aufklärungspflichten einer Wertpapierhandelsbank bei der Vermittlung von

  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

  • BGH, 08.05.2001 - XI ZR 192/00

    Ausführung von Stillhalteroptionsgeschäften ohne Sicherheitsleistung

  • BGH, 26.11.2007 - II ZR 167/06

    Verzinsung von deliktischen Schadensersatzansprüchen

  • BGH, 09.10.1991 - VIII ZR 19/91

    Keine Anspruchminderung wegen grober Fahrlässigkeit bei vorsätzlich

  • BGH, 06.12.1983 - VI ZR 60/82

    Gewährung eines Darlehens zur Durchführung eines größeren Bauvorhabens - Verstoß

  • BGH, 05.03.2002 - VI ZR 398/00

    Inanspruchnahme des Schädigers wegen Betruges als Schutzgesetzverletzung

  • LG Düsseldorf, 15.02.2008 - 13 O 215/07

    Zuständiger Deliktsgerichtsstand im Falle einer Klage wegen sittenwidriger

  • BGH, 28.09.2004 - XI ZR 259/03

    Börsentermingeschäftsfähigkeit eines Rechtsanwalts und Notars

  • BGH, 10.02.2005 - II ZR 276/02

    Zurückweisung einer Gehörsrüge mangels Gehörsverletzung

  • BGH, 04.02.1992 - XI ZR 32/91

    Geschäfte mit unverbrieften Aktienoptionen - Hinweispflicht des Kreditinstituts

  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel

  • EuGH, 10.06.2004 - C-168/02

    Kronhofer

  • BGH, 02.02.1999 - XI ZR 381/97

    Mittäterschaft einer Vermittlungs-GmbH und ihrer Geschäftsführer

  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

  • BGH, 17.05.1994 - XI ZR 144/93

    Haftung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung - Aufklärungspflichten

  • BGH, 06.06.1991 - III ZR 116/90

    Aufklärungspflicht des gewerblichen Vermittlers von Warenterminoptionsgeschäften;

  • BGH, 16.04.1991 - XI ZR 88/90

    Geschäfte mit abgetrennten Aktienoptionsscheinen als Börsentermingeschäfte

  • BGH, 06.02.1990 - XI ZR 184/88

    Gerichtsstand des Begehungsortes bei einer unerlaubten Handlung von Mittätern;

  • BGH, 22.06.1993 - XI ZR 215/92

    Aufklärungspflicht bei Warenterminoptionen vor Auftragserteilung

  • EuGH, 30.11.1976 - 21/76

    Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace

  • BGH, 13.10.1992 - XI ZR 30/92

    Aufklärungspflichten des Vermittlers von Stillhalteroptionsgeschäften

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 279/03

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Beihilfe zur Vermittlung von

  • BGH, 05.11.1987 - I ZR 212/85

    "Auto F. GmbH"; Begriff der Begehungsgefahr; Kosten der Inanspruchnahme des

  • LG Kleve, 03.08.2010 - 4 O 93/09
    Denn der Beklagten hätten sich Bedenken dahingehend aufdrängen müssen, dass die Risikoaufklärung durch die J. generell nicht ausreichend sein könnte (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2007, Az.: I-6 U 224/06; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2008, Az.: I-6 U 146/07; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2007, Az.: I-17 U 257/06; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2008, Az.: I-9 U 157/07).

    Denn ein Broker, der die aus dem ihm bekannten extremen Verlustrisiko und der transaktionsabhängigen Vergütung des Anlagevermittlers folgende naheliegende Gefahr eines Missbrauchs geschäftlicher Überlegenheit des Anlagevermittlers kennt und ohne jedwede ausreichende Schutzmaßnahme gegen diese Gefahr provisionsauslösende Geschäfte ausführt, nimmt die Verwirklichung der Gefahr in Kauf und leistet damit zumindest bedingt vorsätzlich Hilfe zu dem sittenwidrigen Handeln des Anlagevermittlers (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az.: XI ZR 93/09; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2007, Az.: I-6 U 224/06; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2008, Az.: I-6 U 146/07; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2007, Az.: I- 17 U 257/06; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2008, Az.: I-9 U 157/07).

    Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte auch deswegen nicht schutzwürdig ist, weil sie sich an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung seitens der J. beteiligt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2008, Az.: I-6 U 146/07, dort S. 16 f., m. w. N.).

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2009 - 6 U 256/07

    Haftung eines ausländischen Brokerhauses für Verluste eines deutschen Anlegers

    Bereits die extrem hohen Provisionsaufschläge auf die Optionsprämien der mit ihr im Rahmen des "Introducing Brokerage Agreement" kooperierenden und die Anlageentscheidungen des Klägers steuernden B. sowie die Tatsache, dass die damit verbundenen Risiken der Beklagten bekannt waren oder sich ihr zumindest aufdrängen mussten, rechtfertigen im vorliegenden Fall die Zurechnung des sittenwidrigen Verhaltens von B. auch zu Lasten der Beklagten (ebenso z.B. OLG Düsseldorf, 17. Zivilsenat, Urteil vom 09. Februar 2007 - I-17 U 257/0 = juris Rn 70 ff., OLG Düsseldorf, 9. Zivilsenat , Urteil vom 28. April 2008, Seite 13, und Senat, Urteile vom 20. Dezember 2007, I-6 U 224/06 = juris Rn. 88 ff. und 26. Juni 2008, I-6 U 146/07, Seite 16; aA allerdings OLG Düsseldorf, 15. Zivilsenat, Urteil vom 29. Januar 2008 - I-15 U 18/07 = juris Rn 63 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2009 - 6 U 110/07

    Schadensersatz bei spekulativen Geschäften einer Brokerfirma im Ausland; Klärung

    Die Formulierung "Bei Erstverlusten und wiederholten Geschäften ist insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten die zur Erreichung der Ausgangsposition erforderliche Marktbewegung äußerst unwahrscheinlich" ist sprachlich so verklausuliert, dass die notwendige darin enthaltene Warnung, dass angesichts der anfallenden Kosten der Totalverlust des eingesetzten Geldes fast sicher zu erwarten, beim Leser im Ergebnis nicht mehr ankommt (zu einer ähnlichen Formulierung vgl. z.B. bereits Senat, Urteil - I-6 U 146/07 - vom 26. Juni 2008, Seite 11).
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