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   OLG Düsseldorf, 26.08.2010 - II-7 UF 70/10   

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OLG Düsseldorf, 26.08.2010 - II-7 UF 70/10 (https://dejure.org/2010,23668)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.08.2010 - II-7 UF 70/10 (https://dejure.org/2010,23668)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. August 2010 - II-7 UF 70/10 (https://dejure.org/2010,23668)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Aufhebung und Zurückverweisung bei unschlüssigem Ehescheidungsbegehren in erster Instanz, Behandlung des § 137 Abs. 2 FamFG

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 146 Abs. 1, 137 Abs. 2 FamFG
    Aufhebung und Zurückverweisung bei unschlüssigem Ehescheidungsbegehren in erster Instanz, Behandlung des § 137 Abs. 2 FamFG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der mündlichen Verhandlung i.S. von § 137 Abs. 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 298
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 30.06.2010 - 5 WF 95/10

    Begriff des Termins zur mündlichen Verhandlung i.S. von § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.08.2010 - 7 UF 70/10
    Allerdings ist die Auslegung des Begriffs des Termins der "mündlichen Verhandlung" in § 137 Abs. 2 FamFG streitig; im Einzelnen ist umstritten, ob hierbei der erste von mehreren Terminen zur mündlichen Verhandlung oder aber die letzte von mehreren mündlichen Verhandlungen gemeint ist (vgl. die Übersicht über den Streitstand in OLG Hamm Beschluss vom 30.06.2010 - II-5 WF 95/10, zitiert nach iuris).
  • OLG Nürnberg, 08.07.2004 - 7 UF 1224/04

    Scheidung unter Missachtung des § 629 Abs. 1 ZPO und der dort zum Ausdruck

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.08.2010 - 7 UF 70/10
    Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist, dass die Folgesachen bei Abweisung des Scheidungsantrages in erster Instanz gemäß § 142 Abs. 2 S. 1 FamFG gegenstandslos werden; bei Einlegung eines Rechtsmittels gelangen diese Folgesachen mithin nicht in die nächste Instanz, weil über sie das Ausgangsgericht nicht entschieden hat (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2005, 1497 f.).
  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 447/10

    Terminsbestimmung in Ehesachen: Rechtzeitige Geltendmachung einer Folgesache nach

    Dagegen kommt es nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf den Schluss der mündlichen Verhandlung an (OLG Hamm FamRZ 2010, 2091 mwN; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 298 im Fall der Zurückverweisung nach einem vom Amtsgericht zurückgewiesenen Scheidungsantrag; Hoppenz FPR 2011, 23, 24; Zöller/Lorenz ZPO 29. Aufl. § 137 FamFG Rn. 28).

    Anderenfalls könnten etwa nach einer Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht keine Folgesachen mehr anhängig gemacht werden, selbst wenn zunächst der Scheidungsantrag zurückgewiesen worden war (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 298, 299 f.).

  • OLG Hamm, 19.12.2013 - 2 UF 150/13

    Abtrennung einer Folgesache vom Verbund zur Ermöglichung der Eingehung einer

    Auch wenn vereinzelt in der Literatur vertreten wird, dass für den Ausschluss eines Folgeantrags erforderlich ist, dass der Termin als Schlusstermin zur mündlichen Verhandlung als solcher ausdrücklich bezeichnet wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.06.2010 - II-5 WF 95/10 - FamRZ 2010, 2091: "nicht erster Termin"; Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 137 FamFG Rn. 32: "Schlusstermin"), schadet es nicht, dass das Amtsgericht den Termin in der Ladung als "Gütetermin und Verhandlungstermin" bezeichnet hat, da offensichtlich war, dass in der Scheidungssache verhandelt werden sollte (vgl. zum Meinungsstand: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.08.2010 - II-7 UF 70/10 - FamRZ 2011, 298).
  • KG, 13.09.2017 - 18 UF 1/17

    Beschwerdeentscheidung im Scheidungsverfahren: Aufhebung und Zurückverweisung des

    Eine Zurückverweisung gem. § 146 FamFG ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung immer dann angeordnet worden, wenn ein Scheidungsantrag ohne schlüssigen Vortrag zu den Scheidungsvoraussetzungen gestellt wurde, dieser vom Amtsgericht zurückgewiesen wurde und dessen Erfolg in der Beschwerdeinstanz im Wesentlichen auf Zeitablauf beruht (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 29.12.2010, 9 UF 94/10, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 298, zitiert nach juris Rn. 22; OLG Hamm, FamRZ 2014, 208, zitiert nach juris Rn. 25) So verhält es sich auch bei der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Köln (FamRZ 2015, 1128, zitiert nach juris Rn. 9 = BeckRS 2014, 22844).

    Bei einem unschlüssigen Scheidungsbegehren ist der Antragsteller, der eine nicht gerechtfertigte Beschleunigung beabsichtigt, nicht schützwürdig (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 298, zitiert nach juris Rn. 22= BeckRS 2010, 23180).

  • OLG Jena, 09.01.2020 - 1 UF 100/18

    Wirksamkeit der Form einer Eheschließung in den Vereinigten Staaten von Amerika

    Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird nach Zurückverweisung das Amtsgericht zu entscheiden haben (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 298 -300; OLG Köln, NJW-RR 1987, 1152 ; Hahne/Munzig/Gutjahr, BeckOK FamFG , Edition 15, § 69 Rn. 18).
  • OLG Jena, 05.03.2018 - 1 UF 495/17

    Zurückverweisung bei verfrühtem Scheidungsantrag; Ausgleich von Nachteilen aus

    Eine Zurückverweisung gemäß § 146 FamFG ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung immer dann angeordnet worden, wenn ein Scheidungsantrag ohne schlüssigen Vortrag zu den Scheidungsvoraussetzungen gestellt wurde, dieser vom Amtsgericht zurückgewiesen wurde und dessen Erfolg in der Beschwerdeinstanz im Wesentlichen auf Zeitablauf beruht (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss v. 29.12.2010, 9 UF 94/10, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 298, juris Rn. 22 OLG Hamm, FamRZ 2014, 208, juris Rn. 25).

    Bei einem unschlüssigen Scheidungsbegehren ist die Antragstellerin, die eine nicht gerechtfertigte Beschleunigung beabsichtigt, nicht schützwürdig (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 298, juris Rn. 22).

  • OLG Köln, 02.09.2014 - 14 UF 65/14

    Begriff des Anstehens einer Folgesache i.S. von § 146 Abs. 1 S. 1 FamFG

    Durch die Zurückverweisung tritt der Scheidungsverbund nach §§ 137 Abs. 1, 142 Abs. 1 FamFG wieder ein, und die Frist des § 137 Abs. 2 FamFG beginnt neu zu laufen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. August 2010 in dem Verfahren 7 UF 70/10, veröffentlicht unter anderem in FamRZ 2011, 298 ff. und juris).
  • OLG Brandenburg, 15.03.2016 - 10 UF 87/15

    Beschwerde gegen zurückgewiesenen Ehescheidungsantrag: Kosten des

    Allerdings erfolgt die Entscheidung über die Kosten des Rechtmittelverfahrens nach Aufhebung und Zurückverweisung regelmäßig durch das Gericht, an dass die Sache zurückverwiesen wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.8.2010 - II-7 UF 70/10, BeckRS 2010, 23180; OLG Köln, NJW-RR 1987, 1152; Hahne/Munzig/Gutjahr, BeckOK FamFG, Edition 18, § 69 Rn. 18).
  • OLG Saarbrücken, 29.12.2010 - 9 UF 94/10

    Ehescheidungsverfahren: Kostenentscheidung bei Eintreten der

    Maßgeblich für die Entscheidung des Senats ist unverändert die Sach- und Rechtslage bei Schluss der Beschwerdeverhandlung (OLG Düsseldorf, FuR 2010, 700; zum alten Recht: BGH, FamRZ 1997, 347).
  • OLG Brandenburg, 19.05.2015 - 10 UF 63/14

    Entscheidung des Beschwerdegerichts nach Aufhebung der Abweisung des

    Denn nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht im Hinblick darauf, dass sich das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen erst in zweiter Instanz feststellen lässt, beginnt die Frist des § 137 Abs. 2 FamFG erneut zu laufen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.8.2010 - II-7 UF 70/10, BeckRS 2010, 23180).
  • OLG Brandenburg, 29.04.2021 - 9 UF 8/21

    Entscheidung des Beschwerdegerichts bei Ablauf der Trennungszeit während der

    Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens erfolgt nach Aufhebung und Zurückverweisung regelmäßig durch das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wird (vgl. nur Senat FamRZ 2013, 317; ferner OLG Frankfurt v. 12.06.2020 - 8 UF 278/19; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 298; Lorenz in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 146 FamFG Rn. 1), so auch hier.
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