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   OLG Düsseldorf, 26.10.2016 - VI-3 Kart 37/15 (V)   

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OLG Düsseldorf, 26.10.2016 - VI-3 Kart 37/15 (V) (https://dejure.org/2016,56687)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.10.2016 - VI-3 Kart 37/15 (V) (https://dejure.org/2016,56687)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Oktober 2016 - VI-3 Kart 37/15 (V) (https://dejure.org/2016,56687)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Festlegung "GABI Gas 2.0"

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Festlegung "GABI Gas 2.0"

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Anreizmechanismus für Standardlastprofil-Prognose für Gasverteilnetzbetreiber rechtmäßig

  • ra.de
  • rewis.io
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Zum Anreizmechanismus für eine bessere SLP-Prognose

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Festlegung "GABI Gas 2.0"

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Festlegung "GABI Gas 2.0"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.01.2015 - EnVR 39/13

    Thyssengas GmbH - Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren über die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.10.2016 - 3 Kart 37/15
    Sind gesetzlich normierte Grundlagen auszufüllen, unterliegt dies der uneingeschränkten Überprüfung durch den Tatrichter, soweit es um die Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen geht (vgl. BGH, Beschluss 27.1.2015, EnVR 39/13, Rn. 13, "Thyssengas GmbH").

    Ist eine wertende Betrachtung erforderlich, eine Vielzahl von Fragen einzubeziehen, die nicht exakt im Sinne von "richtig oder falsch" beantwortet werden kann, ist ein Spielraum eröffnet (vgl. BGH, Beschluss 27.1.2015, EnVR 39/13, Rn. 13, "Thyssengas GmbH").

  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.10.2016 - 3 Kart 37/15
    So steht den Regulierungsbehörden etwa im Rahmen der rechtlichen Vorgaben bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden im Rahmen des Effizienzvergleichs ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt (BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz GmbH", Rn. 10, 25 ff., juris; BGH, Beschlüsse vom 22.07.2014, EnVR 58/12 und EnVR 59/12, Rn. 13, juris).

    Die für diese beiden Kategorien geltenden Kontrollmaßstäbe unterscheiden sich eher verbal und weniger in der Sache (BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz GmbH", Rn. 26 f. m. w. Nachw., juris).

  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 58/12

    Gestaltungsspielraum der Bundesnetzagentur bei der Festlegung des Beginns der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.10.2016 - 3 Kart 37/15
    So steht den Regulierungsbehörden etwa im Rahmen der rechtlichen Vorgaben bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden im Rahmen des Effizienzvergleichs ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt (BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz GmbH", Rn. 10, 25 ff., juris; BGH, Beschlüsse vom 22.07.2014, EnVR 58/12 und EnVR 59/12, Rn. 13, juris).
  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12

    Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.10.2016 - 3 Kart 37/15
    So steht den Regulierungsbehörden etwa im Rahmen der rechtlichen Vorgaben bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden im Rahmen des Effizienzvergleichs ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt (BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz GmbH", Rn. 10, 25 ff., juris; BGH, Beschlüsse vom 22.07.2014, EnVR 58/12 und EnVR 59/12, Rn. 13, juris).
  • BGH, 12.07.2016 - EnVR 15/15

    Unbefristete Genehmigung - Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.10.2016 - 3 Kart 37/15
    Sollte sich künftig herausstellen, dass es tatsächlich zu Fehlanreizen kommen sollte, könnte die Bundesnetzagentur gegebenenfalls Gegenmaßnahmen ergreifen, etwa die streitgegenständliche Festlegung selbst ändern (vgl. zur Änderungsbefugnis BGH, Beschluss vom 12.7.2016, EnVR 15/15) oder im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens gegen Bestimmungen in der Kooperationsvereinbarung oder einzelne Verteilernetzbetreiber vorgehen.
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