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   OLG Düsseldorf, 26.11.2020 - 7 UF 189/19   

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OLG Düsseldorf, 26.11.2020 - 7 UF 189/19 (https://dejure.org/2020,80374)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.11.2020 - 7 UF 189/19 (https://dejure.org/2020,80374)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. November 2020 - 7 UF 189/19 (https://dejure.org/2020,80374)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (60)

  • BGH, 18.01.2017 - XII ZB 118/16

    Elternunterhalt: Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen für ein Eigenheim

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.11.2020 - 7 UF 189/19
    Die vom BGH in seiner Entscheidung vom 18.01.2017, XII ZB 118/16, FamRZ 2017, 519 entwickelten Grundsätze sind nach Auffassung des Senats auch auf solche Immobilien zu übertragen, die zur Einkommenserzielung vermietet werden.

    Bekanntlich hat der BGH in seinen Entscheidungen vom 18.01.2017 (XII ZB 118/16, FamRZ 2017, 519) und vom 04.07.2018 (XII ZB 448/17, FamRZ 2018, 1506) seine Rechtsprechung zur Anerkennungsfähigkeit von Tilgungsleistungen bei der Wohnwertbemessung und zur Anerkennungsfähigkeit im Rahmen der sekundären Altersvorsorge geändert.

    Danach sind die über den Zinsanteil hinausgehenden Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwerts anzurechnen (BGH, FamRZ 2017, 519, zit. nach juris, Rdn. 33 mit Anm. Reinken, NJW 2017, 1169, 1173).

    Darin liegt keine zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehende Vermögensbildung, wenn und soweit den Tilgungsanteilen noch ein einkommenserhöhender Wohnvorteil aufseiten des Unterhaltsschuldners gegenübersteht (BGH, FamRZ 2017, 519, zit. nach juris, Rdn. 33 unter Bezug auf Botur in Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht, 3. Aufl., § 1603 Rdn. 54; Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 1 Rdn. 578 f.; Erman/Hammermann, BGB, § 1603 Rdn. 61).

    Schließlich gäbe es den Wohnvorteil in Form einer ersparten Miete ohne die Zins- und Tilgungsleistungen nicht (BGH, FamRZ 2017, 519, zit. nach juris, Rdn. 33).

    Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als zulässige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 2017, 519, zit. nach juris, Rdn. 34).

    Durch Beschluss vom 18.01.2017, veröffentlicht in FamRZ 2017, 519 ff., hat der Bundesgerichtshof, wenngleich zum Elternunterhalt, entschieden, dass Hausdarlehen sowohl hinsichtlich ihres Tilgungs- wie auch hinsichtlich der Zinsleistungen bis zur Höhe des Wohnwerts der Immobilie zu berücksichtigen sind (s. BGH, FamRZ 2017, 519, zit. nach juris, Rdn. 33).

    Diese deckeln zugleich die nach oben zulässige Altersvorsorge; dass dies im Einzelfall dazu führen kann, dass durch die Anrechnung bis zur Höhe der Mieteinnahmen die zulässige Altersvorsorgequote überschritten werden kann, hat der Bundesgerichtshof beim Wohnwert ausdrücklich gebilligt (vgl. BGH, FamRZ 2017, 519, zit. nach juris, Rdn. 32 ff.) und ist - wie oben ausgeführt - auf die hier vorliegende Konstellation zu übertragen und hinzunehmen.

    Leitender Gedanke für die Anrechnung von Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwerts und darüber hinausgehend bis zur Höhe der maßgebenden Altersvorsorgequote war für den Bundesgerichtshof darüber hinaus auch, dass der Unterhaltsschuldner nicht gezwungen werden soll, zur Leistung von Unterhalt die von ihm selbstgenutzte Immobilie veräußern zu müssen (BGH, FamRZ 2017, 519, zit. nach juris, Rdn. 27).

    Denn die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für die Unterhaltsberechtigten grundsätzlich vor (BGH, FamRZ 2017, 519, zit. nach juris, Rdn. 26).

  • BGH, 04.07.2018 - XII ZB 448/17

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung einer Rente nach dem HIV-Hilfegesetz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.11.2020 - 7 UF 189/19
    Bekanntlich hat der BGH in seinen Entscheidungen vom 18.01.2017 (XII ZB 118/16, FamRZ 2017, 519) und vom 04.07.2018 (XII ZB 448/17, FamRZ 2018, 1506) seine Rechtsprechung zur Anerkennungsfähigkeit von Tilgungsleistungen bei der Wohnwertbemessung und zur Anerkennungsfähigkeit im Rahmen der sekundären Altersvorsorge geändert.

    In seiner am 04.07.2018 verlautbarten Entscheidung hat der BGH aber darauf hingewiesen, dass seine im Bereich des Elternunterhalts entwickelten Grundsätze zur Berücksichtigung von Tilgungsleistungen auf einen angerechneten Wohnwert auch im nachehelichen Unterhalt Berücksichtigung finden sollen (BGH, FamRZ 2018, 1506, Rdn. 31).

    In einer weiteren Entscheidung hat er dem aufgrund Aufhebung und Zurückverweisung erneut zuständigen OLG Köln diese Prüfung auch für den nachehelichen Unterhalt aufgegeben (s. BGH, Beschl. vom 04.07.2018, FamRZ 2018, 1506, zit. nach juris, Rdn. 31).

    Die Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf den nachehelichen Unterhalt wird, insbesondere nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.07.2018, allgemein erwartet (s. Borth, FamRZ 2017, 682, 684 f.; ders., FamRZ 2019, 160, 161; Schneider, FamRB 2018, 384, 385; Viefhues, FuR 2019, 306, zit. nach juris, nur Kurzzusammenfassung).

    Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (st. BGH-Rspr., s. etwa BGH, FamRZ 2016, 1345, zit. nach juris, Rdn. 14; BGH, FamRZ 2018, 1506, zit. nach juris, Rdn. 23; BGH, FamRZ 2020, 21, zit. nach juris, Rdn. 51; BGH, FamRZ 2020, 97, zit. nach juris, Rdn. 37).

    Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1506, zit. nach juris, Rdn. 24; BGH, FamRZ 2020, 21, zit. nach juris, Rdn. 52; BGH, FamRZ 2020, 97, zit. nach juris, Rdn. 38).

    In diesem Zusammenhang kann auch eine lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein (BGH, FamRZ 2018, 1506, zit. nach juris, Rdn. 24; BGH, FamRZ 2020, 97, zit. nach juris, Rdn. 38).

    Dieser bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte; dabei ist in jedem Fall das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten zu wahren (BGH, FamRZ 2016, 1345, zit. nach juris, Rdn. 16; BGH, FamRZ 2018, 1506, zit. nach juris, Rdn. 25; BGH, FamRZ 2020, 21, zit. nach juris, Rdn. 53; BGH, FamRZ 2020, 97, zit. nach juris, Rdn. 39).

  • BGH, 01.12.2004 - XII ZR 75/02

    Berücksichtigung steuerrechtlicher Verluste aus Grundbesitz bei der Bemessung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.11.2020 - 7 UF 189/19
    Diese Saldierung, wie sie auch das Amtsgericht im Grunde durch Übernahme des unstreitig gestellten Betrages übernommen hat, hält der Senat für zulässig, da die Summe aller Mieteinkünfte positiv bleibt (eine abweichende Beurteilung ist nur veranlasst, wenn trotz Zurechnung der AfA die Einkünfte aus VuV insgesamt negativ bleiben, s. BGH, FamRZ 2005, 1159, Rdn. 15, 19, 20).

    cc) Wie es auch das Amtsgericht indirekt getan hat, sind den aus dem Steuerbescheid für 2009 ersichtlichen Mieteinkünften die sich aus der zugehörigen Steuererklärung ersichtlichen und im Steuerbescheid berücksichtigten Abschreibungen für Gebäudeabnutzungen (AfA) zuzuschlagen, weil ihnen - der BGH-Rechtsprechung folgend - lediglich ein pauschal angerechneter Verschleiß von Vermögensgegenständen zugrunde liegt und die steuerlichen Pauschalen vielfach über das tatsächliche Ausmaß der Wertminderung hinausgehen (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1159, zit. nach juris, Rdn. 16; BGH, FamRZ 2012, 514, zit. nach juris, Rdn. 33; Gerhardt, in: Wendl/Dose, aaO, 10. Aufl. 2019, § 1 Rdn. 457, dort auch zum Streitstand; s. im Übrigen Nr. 1.6. der Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Stand: 01.01.2020).

    b) Entgegen der von der Beschwerde geäußerten Rechtsauffassung ist zur Feststellung des unterhaltsrechtlichen Einkommens die tatsächlich entrichtete Steuer in Abzug zu bringen (BGH, FamRZ 2005, 1159, zit. nach juris, Rdn. 19) wie sie im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 ausgewiesen ist.

    Eine fiktive Steuerlast ist nur dann in Ansatz zu bringen, wenn steuermindernde tatsächliche Aufwendungen vorliegen, die unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1159, zit. nach juris, Rdn. 15; BGH, FamRZ 2005, 1817, zit. nach juris, Rdn. 28; Gerhardt, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 1 Rdn. 1018).

    Unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Abschreibungen für Gebäudeabnutzungen (AfA): Diese berühren das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen nicht, weil ihnen lediglich ein Verschleiß von Gegenständen des Vermögens zugrunde liegt und die zulässigen steuerlichen Pauschalen vielfach über das tatsächliche Ausmaß der Wertminderung hinausgehen (BGH, FamRZ 2005, 1159, zit. nach juris, Rdn. 16; BGH, FamRZ 2012, 514, zit. nach juris, Rdn. 33; s. auch bereits BGH, FamRZ 2003, 741, zit. nach juris, Rdn. 16; OLG Hamm, FamRZ 2014, 777, zit. nach juris, Rdn. 145, 147; kritisch zu generellen Nichtberücksichtigung der AfA weiterhin Gerhardt, in: Wendl/Dose, aaO, 10. Aufl. 2019, § 1 Rdn. 457).

    Eine fiktive Steuerberechnung nach den etwa in BGH, FamRZ 2005, 1159, zit. nach juris, Rdn. 20 aufgestellten Grundsätzen führte im Übrigen zu keinem anderen Ergebnis.

    Aus der von der Beschwerde, insbesondere im Schriftsatz vom 29.07.2020, in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.12.2004, XII ZR 75/02, FamRZ 2005, 1159 ergibt sich nichts anderes.

  • BGH, 31.01.2018 - XII ZB 133/17

    Kindesunterhalt: Verwirkung eines nicht geltend gemachten Unterhaltsanspruchs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.11.2020 - 7 UF 189/19
    Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre - sog. Zeitmoment - und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen - sog. Umstandsmoment - (st. Rechtsprechung, s. BGH, FamRZ 2004, 531, zit. nach juris, Rdn. 9; BGH, FamRZ 2007, 453, zit. nach juris, Rdn. 21; BGH, FamRZ 2018, 589, zit. nach juris, Rdn. 12; BGH, FamRZ 2018, 681, zit. nach juris, Rdn. 17).

    Vor diesem Hintergrund kann das Zeitmoment der Verwirkung auch dann schon erfüllt sein, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr oder länger zurückliegen (BGH, FamRZ 2004, 531, zit. nach juris, Rdn. 10; BGH, FamRZ 2007, 453, zit. nach juris, Rdn. 22; s. auch BGH, FamRZ 2018, 589, zit. nach juris, Rdn. 13; BGH, FamRZ 2018, 681, zit. nach juris, Rdn. 18).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen zum reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, FamRZ 2018, 589, zit. nach juris, Rdn. 14; BGH, FamRZ 2018, 681, Rdn. 20; s. auch schon BGH, Urt. vom 09.10.2013, XII ZR 59/12, NJW-RR 2014, 195, zit. nach juris, Rdn. 11).

    Wenn der Gläubiger davon absieht, sein Recht weiter zu verfolgen, kann dies für den Schuldner nur dann berechtigterweise Vertrauen auf eine Nichtgeltendmachung hervorrufen, wenn das Verhalten des Gläubigers Grund zu der Annahme gibt, der Unterhaltsberechtigte werde den Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend machen, insbesondere weil er seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben hat (vgl. BGH, FamRZ 2018, 589, zit. nach juris, Rdn. 15; BGH, FamRZ 2018, 681, zit. nach juris, Rdn. 21).

    Zur Annahme der Verwirkung muss für den Schuldner ein vom Gläubiger gesetzter besonderer Vertrauenstatbestand vorliegen, der vom Schuldner konkret darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen ist (BGH, FamRZ 2018, 589, zit. nach juris, Rdn. 17).

  • BGH, 25.09.2019 - XII ZB 25/19

    Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhaltsbedarfs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.11.2020 - 7 UF 189/19
    Diese richten sich wiederum nach dem verfügbaren Familieneinkommen (BGH FamRZ 2020, 21, zit. nach juris, Rdn. 26).

    Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (st. BGH-Rspr., s. etwa BGH, FamRZ 2016, 1345, zit. nach juris, Rdn. 14; BGH, FamRZ 2018, 1506, zit. nach juris, Rdn. 23; BGH, FamRZ 2020, 21, zit. nach juris, Rdn. 51; BGH, FamRZ 2020, 97, zit. nach juris, Rdn. 37).

    Sind solche ehebedingten Nachteile vorhanden, so kommt in der Regel eine Befristung nicht in Betracht (vgl. BGH, FamRZ 2020, 21, zit. nach juris, Rdn. 53; BGH, FamRZ 2011, 192 zit. nach juris Rdn. 38; BGH, FamRZ 2010, 1971, zit. nach juris Rdn. 19), weil der Unterhaltsberechtigte dann seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht selbst decken kann, weil er nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne die Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1971, zit. nach juris, Rdn. 19).

    Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1506, zit. nach juris, Rdn. 24; BGH, FamRZ 2020, 21, zit. nach juris, Rdn. 52; BGH, FamRZ 2020, 97, zit. nach juris, Rdn. 38).

    Dieser bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte; dabei ist in jedem Fall das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten zu wahren (BGH, FamRZ 2016, 1345, zit. nach juris, Rdn. 16; BGH, FamRZ 2018, 1506, zit. nach juris, Rdn. 25; BGH, FamRZ 2020, 21, zit. nach juris, Rdn. 53; BGH, FamRZ 2020, 97, zit. nach juris, Rdn. 39).

  • BGH, 08.06.2016 - XII ZB 84/15

    Herabsetzung nachehelichen Aufstockungsunterhalts: Berücksichtigung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.11.2020 - 7 UF 189/19
    Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (st. BGH-Rspr., s. etwa BGH, FamRZ 2016, 1345, zit. nach juris, Rdn. 14; BGH, FamRZ 2018, 1506, zit. nach juris, Rdn. 23; BGH, FamRZ 2020, 21, zit. nach juris, Rdn. 51; BGH, FamRZ 2020, 97, zit. nach juris, Rdn. 37).

    Der ehebedingte Nachteil ergibt sich aus der Differenz zwischen dem angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten i.S. des § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB und dem Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gem. § 1574, 1577 BGB erzielen könnte (BGH, FamRZ 2016, 1345, zit. nach juris, Rdn. 19).

    Die Antragstellerin zu 1. genügt der sie treffenden sekundären Darlegungslast bereits nicht, da sie zu dem Einkommen, das sie heute ohne Ehe und Kinder - nach Steuerklasse I/kein Kinderfreibetrag - gem. §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte und dem aktuell erzielbaren Einkommen, also zu einer monetär messbaren Differenz zu ihrem Nachteil (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1971, zit. nach juris, Rdn. 19; BGH, FamRZ 2016, 1345, zit. nach juris, Rdn. 19), nicht konkret vorträgt.

    Dieser bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte; dabei ist in jedem Fall das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten zu wahren (BGH, FamRZ 2016, 1345, zit. nach juris, Rdn. 16; BGH, FamRZ 2018, 1506, zit. nach juris, Rdn. 25; BGH, FamRZ 2020, 21, zit. nach juris, Rdn. 53; BGH, FamRZ 2020, 97, zit. nach juris, Rdn. 39).

    Daneben ist die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b Abs. 2 BGB möglich, § 1578b Abs. 3 BGB (s. auch BGH, FamRZ 2016, 1345, zit. nach juris, Rdn. 25).

  • OLG Brandenburg, 26.01.2016 - 10 UF 92/14
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.11.2020 - 7 UF 189/19
    Er beruht auf der Unterhaltspflicht beider Elternteile gegenüber dem Kind und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (BGH, FamRZ 2017, 611, zit. nach juris, Rdn. 11; BGH, FamRZ 2016, 1053, Rdn. 11; BGH, FamRZ 1989, 850, zit. nach juris, Rdn. 9; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 1027, 1028; OLG Brandenburg, FamRZ 2016, 1462, zit. nach juris, Rdn. 41; Staudinger/Klinkhammer (2018) BGB § 1606 Rdn. 73; ders., in: Wendl/Dose, aaO, 10. Aufl., § 2 Rdn. 768).

    Dabei sind nach erfolgter Trennung oder Scheidung an die Absicht, vom anderen Elternteil Ersatz zu verlangen, keine hohen Anforderungen zu stellen, da grundsätzlich nicht von einer Begünstigungsabsicht gegenüber dem säumigen Unterhaltspflichtigen auszugehen ist (Klinkhammer, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 2 Rdn. 777; OLG Brandenburg, FamRZ 2016, 1462, zit. nach juris, Rdn. 45).

    In der Erhebung der Unterhaltsklage kommt darum regelmäßig die Absicht zum Ausdruck, in einem solchen Fall Ausgleich zu verlangen (BGH, NJW 1989, 2816, zit. nach juris, Rdn. 14; Anschluss OLG Brandenburg, FamRZ 2016, 1462, zit. nach juris, Rdn. 45).

    Damit unterliegt er grundsätzlich der Regelverjährung von drei Jahren nach § 195 BGB (Staudinger/Klinkhammer (2018) BGB § 1606 Rdn. 77; s. OLG Brandenburg, FamRZ 2016, 1462 Rdn. 47).

  • BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 84/82

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - Voraussetzungen eines familienrechtlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.11.2020 - 7 UF 189/19
    Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch, mit dem wirtschaftlich gesehen "rückständige Unterhaltsleistungen" geltend gemacht werden, setzt voraus, dass der den Unterhalt leistende Elternteil mit seiner Leistung eine im Innenverhältnis der Eheleute zueinander an sich dem anderen Elternteil obliegende Verpflichtung gegenüber dem Kind erfüllt hat; weitere Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Elternteil zu der Zeit, als er die Unterhaltsleistung erbrachte, die Absicht gehabt hat, von dem anderen Elternteil Ersatz zu verlangen (BGH, FamRZ 1994, 1102, zit. nach juris, Rdn. 10; BGH, FamRZ 1984, 775, zit. nach juris, Rdn. 10; BGH, FamRZ 1989, 850, zit. nach juris, Rdn. 13; Liceni-Kierstein, FamRB 2016, 197, 200).

    Wegen der Vergangenheitsbezogenheit besteht der Anspruch nur in den Grenzen des § 1613 BGB (BGH, FamRZ 1984, 775, zit. nach juris, Rdn. 12; OLG Koblenz, Beschl. vom 27.07.2018, 13 WF 541/18, zit. nach juris, Rdn. 4; Klinkhammer, in: Wendl/Dose, aaO, 10. Aufl., § 2 Rdn. 767; Staudinger/Klinkhammer (2018) BGB § 1606 Rdn. 74; Liceni-Kierstein, FamRB 2016, 197, 200).

    § 1613 BGB ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung aus Gründen des Schuldnerschutzes auf den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch anwendbar, auch wenn dieser seiner Rechtsnatur nach kein Unterhalts-, sondern ein Erstattungs- (Ausgleichs)anspruch ist (BGH, FamRZ 1984, 775, zit. nach juris, Rdn. 18).

    Bei den mit Hilfe des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs geforderten Ersatzbeträgen handelt es sich "wirtschaftlich gesehen um rückständige Unterhaltsleistungen", auch wenn der familienrechtliche Ausgleichsanspruch seiner Rechtsnatur nach kein Unterhalts-, sondern ein Erstattungsanspruch ist (vgl. BGH, FamRZ 1984, 775, zit. nach juris, Rdnrn. 17 und 18; OLG Hamburg, aaO, zit. nach juris, Rdn. 62; Klinkhammer, in: Wendl/Dose, a.a.O., 10. Aufl. 2019, § 2 Rdn. 768).

  • OLG Hamburg, 30.10.2018 - 12 UF 231/13

    Kindesunterhaltsverfahren: Geltendmachung des familienrechtlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.11.2020 - 7 UF 189/19
    Danach ist für einen gewillkürten Parteiwechsel eine entsprechende Erklärung sowohl der ursprünglichen als auch der neuen Antragsteller erforderlich, außerdem die Zustimmung des Gegners bzw. die Feststellung der Sachdienlichkeit durch das Gericht (OLG Hamburg, FamRZ 2019, 797, zit. nach juris, Rdn. 22).

    Grundsätzlich ist damit der Wechsel der Partei auf Klägerseite wie eine Klageänderung zu behandeln (OLG Hamm FamRZ 2019, 797, zit. nach juris, Rdn. 18).

    bb) Nach Auffassung des OLG Hamburg, FamRZ 2019, 797, zit. nach juris, Rdn. 24 ff. ist die Sachdienlichkeit auch bei einer Änderung des Streitstoffes - Ausgleichsanspruch statt Unterhaltsanspruch - wie hier - gegeben und zwar auch noch in der Beschwerdeinstanz (s. dort Rdn. 26).

    Zwar liegt eine Erweiterung des Verfahrensgegenstandes durch die im Zuge des Beteiligtenwechsels erfolgte Umstellung des Antrages nicht vor (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 2019, 797, zit. nach juris, Rdn. 70) mit der Folge, dass nicht etwa die mit Schriftsatz vom 09.04.2015 (IV, GA 697) geltend gemachten Anträge über einen familienrechtlichen Ausgleich in Höhe von 27.127,07 EUR für den Antragsteller zu 2. bzw. 23.939,75 EUR für die Antragstellerin zu 3. für die Wertfestsetzung maßgeblich sind.

  • BGH, 16.10.2019 - XII ZB 341/17

    Bemessung des eheangemessenen Selbstbehalts als Aufgabe des Tatrichters in einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.11.2020 - 7 UF 189/19
    Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (st. BGH-Rspr., s. etwa BGH, FamRZ 2016, 1345, zit. nach juris, Rdn. 14; BGH, FamRZ 2018, 1506, zit. nach juris, Rdn. 23; BGH, FamRZ 2020, 21, zit. nach juris, Rdn. 51; BGH, FamRZ 2020, 97, zit. nach juris, Rdn. 37).

    Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1506, zit. nach juris, Rdn. 24; BGH, FamRZ 2020, 21, zit. nach juris, Rdn. 52; BGH, FamRZ 2020, 97, zit. nach juris, Rdn. 38).

    In diesem Zusammenhang kann auch eine lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein (BGH, FamRZ 2018, 1506, zit. nach juris, Rdn. 24; BGH, FamRZ 2020, 97, zit. nach juris, Rdn. 38).

    Dieser bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte; dabei ist in jedem Fall das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten zu wahren (BGH, FamRZ 2016, 1345, zit. nach juris, Rdn. 16; BGH, FamRZ 2018, 1506, zit. nach juris, Rdn. 25; BGH, FamRZ 2020, 21, zit. nach juris, Rdn. 53; BGH, FamRZ 2020, 97, zit. nach juris, Rdn. 39).

  • KG, 28.04.2016 - 13 UF 17/16

    Unterhaltsanspruch des in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebenden

  • BGH, 07.02.2018 - XII ZB 338/17

    Statthaftigkeit eines isolierten Drittwiderantrags zur Geltendmachung eines

  • BGH, 05.10.2011 - XII ZR 117/09

    Beschränkung des nachehelichen Unterhalts: Verfestigte Lebensgemeinschaft als

  • BGH, 06.10.2010 - XII ZR 202/08

    Befristung des nachehelichen Unterhalts: Kriterien für die Billigkeitsabwägung

  • BGH, 18.01.2012 - XII ZR 177/09

    Trennungsunterhalt: Berücksichtigung des Vorteils mietfreien Wohnens als

  • BGH, 22.11.2006 - XII ZR 152/04

    Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

  • AG Neuss, 21.10.2019 - 48 F 316/10
  • OLG Koblenz, 24.06.1996 - 13 UF 961/95

    Erweiterung der Berufung nach teilweiser Berufungsrücknahme und Ende der

  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 42/88

    Ausgleichsanspruch eines Ehegatten wegen der alleinigen Gewährung von Unterhalt

  • BGH, 09.10.2013 - XII ZR 59/12

    Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung und Titelherausgabe:

  • OLG Düsseldorf, 13.06.2018 - 8 UF 217/17

    Verwirkung des nachehelichen Unterhalts nach Rechtshängigkeit

  • BGH, 30.03.2011 - XII ZR 3/09

    Nachehelicher Unterhalt: Billigkeitsentscheidung über die Verlängerung des

  • BGH, 08.02.2017 - XII ZB 116/16

    Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch: Anspruch auf Erstattung des an ein

  • BGH, 15.11.2017 - XII ZB 503/16

    Nachehelicher Unterhalt: Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des

  • BGH, 13.07.2011 - XII ZR 84/09

    Nachehelicher Unterhalt: Wegfall des Unterhaltsanspruchs bei Eingehen einer neuen

  • BGH, 19.02.2003 - XII ZR 67/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

  • OLG Karlsruhe, 30.10.2009 - 5 UF 5/08

    Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei hohem Familieneinkommen

  • OLG Frankfurt, 14.06.2019 - 8 UF 25/18

    Grundsatz zum Elternunterhalt zur Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen vom

  • OLG Hamm, 17.10.2013 - 4 UF 161/11

    Konkreter Bedarf; Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages; Altersvorsorge im Alter

  • BGH, 07.11.2012 - XII ZB 229/11

    Nachehelicher Unterhalt: Nachträgliche Erhöhung des nach dem Auskunftsbegehren

  • OLG Hamm, 10.07.2013 - 13 UF 39/13

    Anforderungen an die Bezifferung des Unterhaltsanspruchs i.S. von § 1613 Abs. 1

  • OLG Koblenz, 28.07.2003 - 11 UF 510/02

    Höhe des Ehegattenunterhalts bei Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

  • OLG Bremen, 03.12.2014 - 4 UF 112/14

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Kindes gegen seine Eltern, wenn

  • OLG Karlsruhe, 18.02.2016 - 2 WF 301/15

    Unterhaltsverfahren: Erhöhung des Verfahrenswertes durch Antragserweiterung

  • BGH, 19.02.2003 - XII ZR 19/01

    Auslegung einer Unterhaltsvereinbarung; Berechnung des Einkommens eines

  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 111/08

    Dauer des nachehelichen Krankheitsunterhalts

  • KG, 29.04.2005 - 18 UF 145/04

    Elternunterhaltsanspruch: Verwirkung bei nicht zügiger gerichtlicher

  • BGH, 02.06.2004 - XII ZR 217/01

    Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Selbständigen

  • BGH, 21.09.2011 - XII ZR 121/09

    Abänderungsklage für Nachehelichenunterhalt: Beweiswürdigung des Familiengerichts

  • OLG Stuttgart, 22.11.1968 - 1 U 98/68

    Abweisung der Klage; Ergebnis vorheriger Stufen; Fehlen eines Leistungsanspruchs;

  • OLG Saarbrücken, 11.05.2017 - 6 UF 32/17

    Nachehelicher Unterhalt: Begrenzung des Aufstockungsunterhalts bei Zusammenleben

  • BGH, 20.10.1999 - XII ZR 297/97

    Bemessung des Ehegatten-Trennungsunterhalts

  • BGH, 04.08.2010 - XII ZR 7/09

    Nachehelicher Altersunterhalt: Prüfung ehebedingter Nachteile auf Seiten des

  • BGH, 29.08.2012 - XII ZR 154/09

    Gerichtliche Geltendmachung von auf einen Sozialhilfeträger übergegangenen

  • OLG Koblenz, 27.07.2018 - 13 WF 541/18
  • BGH, 15.09.2010 - XII ZR 20/09

    Nachehelicher Unterhalt: Billigkeitsentscheidung über die Verlängerung des

  • OLG Düsseldorf, 05.12.1990 - 4 UF 122/90
  • BGH, 04.07.2007 - XII ZR 141/05

    Bemessung der für den Unterhalt ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse

  • OLG Hamm, 03.12.2003 - 11 UF 68/03

    Unterhaltsrecht: Zur Frage der mutwilligen Verletzung schwerwiegender

  • OLG Brandenburg, 22.05.2018 - 10 UF 22/16

    Kindesunterhalt: Höhe des Unterhaltsanspruchs gegen einen selbstständig tätigen

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZR 211/02

    Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts; Berechnung des unterhaltsrelevanten

  • BGH, 10.11.2010 - XII ZR 197/08

    Nachehelicher Unterhalt: Voraussetzungen eines Anspruchs auf

  • BGH, 21.06.2006 - XII ZR 147/04

    Auswirkung des Erziehungsgeldes auf die Unterhaltspflicht

  • BGH, 18.01.2012 - XII ZR 178/09

    Nachehelicher Unterhalt: Beweislast des erwerbslosen Unterhaltsberechtigten für

  • BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 59/83

    Berücksichtigung der Nutzungen des im Wege des Zugewinnausgleichs erhaltenen

  • BGH, 19.09.2018 - XII ZB 385/17

    Darlegungslast und Beweislast des Scheinvaters beim Unterhaltsregress für die

  • BGH, 29.03.1995 - XII ZR 45/94

    Berücksichtigung und Bewertung des Wohnvorteils

  • OLG Hamm, 14.04.2016 - 6 UF 54/15

    Auswirkungen eines Obhutswechsels auf das Kindesunterhaltsverfahren

  • BGH, 20.04.2016 - XII ZB 45/15

    Kindesunterhalt: Isolierter Kindergeldausgleich beim Wechselmodell

  • BGH, 25.05.1994 - XII ZR 78/93

    Rechtsfolgen der Übernahme der Betreuung der Kinder durch den zur Leistung von

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