Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 27.01.2011 - II-7 UF 125/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Zur Befristung gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB trotz Nichterreichens des angemessenen Lebensbedarfs.
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 2269; GBO § 35
Zur Befristung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578b BGB trotz Nichterreichens eines angemessenen Lebensbedarfs
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Insolvenzverfahren beeinflusst nicht die nachehelichen Unterhaltsansprüche; Voraussetzungen der Befristung des nachehelichen Unterhalts
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2
Voraussetzungen der Befristung des nachehelichen Unterhalts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2011, 907
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 29.09.2010 - XII ZR 205/08
Anspruch auf Aufstockungsunterhalt: Abänderungsklage wegen Änderung der …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.01.2011 - 7 UF 125/10
Eine nach § 313 BGB erforderliche Störung der Geschäftsgrundlage kann sich auch aus einer zwischenzeitlichen Änderung des Gesetzes oder der Rechtsprechung ergeben (st. Rspr. des BGH, vgl. zuletzt Urteil vom 29.09.2010 - XII ZR 205/08 = FamRZ 2010, 1884); hier kommt eine nicht unerhebliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse hinzu.Zudem hat der Bundesgerichtshof vor dem Hintergrund der in der Rechtspraxis zurückhaltenden Anwendung der genannten Vorschriften eine Bindungswirkung für die Zeit vor dem 12.04.2006 (Urteil vom 12.04.2006 - XII ZR 240/03 = FamRZ 2006, 1006) stets abgelehnt (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 29.09.2010 - XII ZR 205/08 = FamRZ 2010, 1884).
- BGH, 12.04.2006 - XII ZR 240/03
Zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.01.2011 - 7 UF 125/10
Zudem hat der Bundesgerichtshof vor dem Hintergrund der in der Rechtspraxis zurückhaltenden Anwendung der genannten Vorschriften eine Bindungswirkung für die Zeit vor dem 12.04.2006 (Urteil vom 12.04.2006 - XII ZR 240/03 = FamRZ 2006, 1006) stets abgelehnt (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 29.09.2010 - XII ZR 205/08 = FamRZ 2010, 1884).In diesem Beschluss wiederum verweist er zum Aufstockungsunterhalt auf die Senatsentscheidung vom 12.04.2006 (FamRZ 2006, 1006), in der er eine Herabsetzung auf den vorehelichen Bedarf nach den eigenen Möglichkeiten des Berechtigten angenommen hat, indes ohne auf eine allgemeine untere Grenze einzugehen.
- BGH, 14.10.2009 - XII ZR 146/08
Bemessungkriterien für die Festlegung des angemessenen Lebensbedarfs eines …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.01.2011 - 7 UF 125/10
Als Regulativ im Hinblick auf die geforderte Angemessenheit bildet das Existenzminimum hierbei die absolute Untergrenze (BGH Urteil vom 14.09.2010 - XII ZR 146/08 = FamRZ 2010, 1990).Er nimmt hierbei Bezug auf eine frühere Entscheidung (FamRZ 2009, 1990).
- BGH, 20.10.2010 - XII ZR 53/09
Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung ehebedingter Nachteile bei der …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.01.2011 - 7 UF 125/10
Der Senat verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen (FamRZ 2010, 2059 und 1973) unter anderen ausgeführt hat, dass eine Befristung regelmäßig nur dann in Betracht komme, wenn der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte erziele, die dem angemessenen Lebensbedarf entsprächen. - BGH, 26.05.2010 - XII ZR 143/08
Nachehelicher Unterhalt: Abänderung eines Prozessvergleichs zwecks …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.01.2011 - 7 UF 125/10
Weiter hat die damalige Geschäftsgrundlage den Fall der Begrenzung oder Befristung nicht erfasst, zumal solche Überlegungen keinen Niederschlag in der notariellen Urkunde gefunden haben (vgl. BGH Urteil vom 26.05.2010 - XII ZR 143/08 = FamRZ 2010, 1238). - BGH, 17.02.2010 - XII ZR 140/08
Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts: Kompensation …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.01.2011 - 7 UF 125/10
Soweit also überhaupt ein gesetzgeberischer Wille angenommen werden kann (der Wortlaut der alten wie neuen Vorschrift selbst gibt keinen näheren Aufschluss), so dürfte dieser dahin gehend auszulegen sein, dass die frühere Regelung im Sinne der hierzu seinerzeit ergangenen Rechtsprechung in das neue Recht übergeleitet worden ist mit der Folge, dass eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auch heute nicht zu einem Einkommen der Berechtigten unterhalb des angemessenen Selbstbehalts oder zumindest, wie der Bundesgerichtshof annimmt, nicht unterhalb des Existenzminimums führen darf, dies hat er für den Unterhalt nach § 1572 BGB (Krankenunterhalt) ausdrücklich entschieden (BGH FamRZ 2010, 629).
- BGH, 17.08.2011 - XII ZB 656/10
Ehenamensrecht: Auswirkung eines adoptionsbedingten Wechsels des Geburtsnamens …
Der Angenommene könne den früheren Geburtsnamen aber auch gegen seinen neuen Geburtsnamen als Beinamen austauschen (BayObLG StAZ 2000, 107; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 907, 908;… Soergel/Liermann BGB 13. Aufl. § 1757 Rn. 18;… Bamberger/Roth/Enders BGB 2. Aufl. § 1757 Rn. 13 f.;… MünchKommBGB/v. Sachsen Gessaphe 5. Aufl. § 1355 Rn. 30;… Hepting/Gaaz PStR Bd. II Rn. V - 487; Eckebrecht FPR 2001, 357, 371).