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   OLG Düsseldorf, 27.01.2017 - I-16 U 171/15   

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OLG Düsseldorf, 27.01.2017 - I-16 U 171/15 (https://dejure.org/2017,1767)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.01.2017 - I-16 U 171/15 (https://dejure.org/2017,1767)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Januar 2017 - I-16 U 171/15 (https://dejure.org/2017,1767)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche eines Vertragshändlers nach Beendigung des Vertrages

  • Betriebs-Berater

    Auskunftsanspruch des Vertragshändlers über Unternehmervorteile zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs?

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche eines Vertragshändlers nach Beendigung des Vertrages

  • rechtsportal.de

    HGB § 89b ; BGB § 242
    Ansprüche eines Vertragshändlers nach Beendigung des Vertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    HGB §§ 89b, 87c
    Auskunftsanspruch, HGB § 89b

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Druck-und Kopiersysteme -, AA des VH, Auskunftsanspruch zur Berechnung des AA, Berechnung des AA, Anspruch auf Rechnungslegung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auskunfterteilung zur Berechnung eines Ausgleichsanspruchs

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Kein Auskunftsanspruch zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2017, 464
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 25/08

    Ausgleichsanspruch des Kfz-Vertragshändlers bei Vertragsende: Berücksichtigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.01.2017 - 16 U 171/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die auf Handelsvertreter zugeschnittene Bestimmung des § 89b HGB auf einen Vertragshändler entsprechend anzuwenden, wenn sich das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Hersteller oder Lieferanten nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern der Vertragshändler so in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingegliedert war, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hatte, und der Händler zum anderen verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne Weiteres nutzbar machen kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 209/07 -, NJW 2011, 848 ; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 210/07 -, NJW-RR 2011, 389 ; BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08 -, NJW-RR 2010, 1263 ; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Im Regelfall, d.h. dann, wenn dem Handelsvertreter nach Vertragsbeendigung entsprechende Provisionsverluste entstehen bzw ein entsprechender Rohertrag entgeht, kann die bisherige Berechnungsmethode daher weiterhin angewandt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2009 - VIII ZR 249/08, zitiert nach juris; BGH Urteil vom 13.01.2010 - VIII ZR 25/08, NSW HGB § 89 b (BGH-intern); zitiert nach juris Rdn.17).

  • BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 141/95

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Kfz-Vertragshändlers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.01.2017 - 16 U 171/15
    Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 141/95 -, NJW 1996, 2298 ff. - "Volvo"; BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95 -, NJW 1996, 2302 ff. - "Fiat/Lancia"; BGH, Urteil vom 26. Februar 1997 - VIII ZR 272/95 -, NJW 1997, 1503 ff. - "Renault II") ist bei der analog § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB anzustellenden Prognose, in welchem Umfang Nachbestellungen zu erwarten sind, auf einen "Stammkunden- bzw. Mehr-fachkundenumsatz" abzustellen, der vom Vertragshändler vorzutragen ist.

    Im Regelfall ist der Ausgleichsberechnung insofern der einer Handelsvertreterprovision vergleichbare Teil des Händlerrabatts zu Grunde zu legen, der auf der Grundlage der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen um händlertypische Bestandteile zu bereinigen ist (vgl. nur statt vieler BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 141/95 -, NJW 1996, 2298 ; Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 23. Mai 2006 - 5 U 94/05 -, juris).

  • EuGH, 03.12.2015 - C-338/14

    Quenon K. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige Handelsvertreter -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.01.2017 - 16 U 171/15
    Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des EuGH vom 03.12.2015 (C-338/14), wonach die Berechnung des Ausgleichs in drei Stufen vorzunehmen sei und auf der ersten Stufe die Unternehmervorteile zu quantifizieren seien, bevor erst auf der dritten Stufe eine Höchstbetragsberechnung durchzuführen sei.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) ergibt sich auch aus der Entscheidung des EuGH vom 03.12.2015 (C-338/14) nicht, dass dann wenn ein EU-Staat sich für einen Ausgleichsanspruch und nicht für einen Schadensersatzanspruch als Grundlage für die Ansprüche des Handelsvertreters nach Vertragsschluss entschieden hat, die danach erforderliche Bestimmung des Unternehmervorteils nicht anhand der Provisionsverluste des Handelsvertreters erfolgen kann, Provisionsverluste des Handelsvertreters vielmehr überhaupt nur nach einer nicht näher aufgeführten anderen Form der Ermittlung der Unternehmervorteile im Rahmen der Billigkeit Berücksichtigung finden können.

  • OLG Düsseldorf, 29.03.2012 - 16 U 199/10

    Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Vertragshändlers eines Kfz-Herstellers; Höhe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.01.2017 - 16 U 171/15
    Auf diese Art und Weise ergibt sich der den auszugleichenden (Mindest-) Unternehmervorteilen entsprechende sogenannte Rohausgleich (vgl. nur Löwisch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2014, § 89b Rdnr. 161 mit weiteren Nachweisen, sowie Senatsentscheidung vom 29.03.2012 (16 U 199/10)).
  • BGH, 29.03.1990 - I ZR 2/89

    Vereinbarungen über den Ausgleichsanspruch vor Ablauf des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.01.2017 - 16 U 171/15
    Denn die herkömmliche Berechnungsmethode beruht auf der auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. März 1990 - I ZR 2/89, WM 1990, 1496) gemäß § 287 ZPO vorgenommenen tatrichterlichen Schätzung, dass die dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verbleibenden Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB), der Höhe nach identisch sind mit den Provisionsverlusten, die der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses erleidet (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB aF bzw. § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB in der seit 5. August 2009 geltenden Neufassung).
  • OLG Düsseldorf, 10.09.2015 - 16 U 226/14

    Ablehnung der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.01.2017 - 16 U 171/15
    Damit sind nunmehr auch in solchen Fällen, in denen der Handelsvertreter - etwa weil er für seine Akquisitionstätigkeit nur sehr geringe Provisionen erhalten hat oder auch nur eine Einmalprovision - und damit die Provisionsverluste als Nachteile des einen die Vorteile des anderen nicht mehr ausreichend zuverlässig abbilden, Ausgleichsansprüche nicht von vorneherein ausgeschlossen, zumal dann nicht, wenn der Unternehmer oft auf Jahre hinaus vom Abschluss solcher Verträge mit den geworbenen Kunden erhebliche Vorteile erzielt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 10.09.2015 - I 16 U 226/14).
  • BGH, 11.11.2009 - VIII ZR 249/08

    Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.01.2017 - 16 U 171/15
    Im Regelfall, d.h. dann, wenn dem Handelsvertreter nach Vertragsbeendigung entsprechende Provisionsverluste entstehen bzw ein entsprechender Rohertrag entgeht, kann die bisherige Berechnungsmethode daher weiterhin angewandt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2009 - VIII ZR 249/08, zitiert nach juris; BGH Urteil vom 13.01.2010 - VIII ZR 25/08, NSW HGB § 89 b (BGH-intern); zitiert nach juris Rdn.17).
  • EuGH, 26.03.2009 - C-348/07

    Semen - Richtlinie 86/653/EWG - Art. 17 - Selbständige Handelsvertreter -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.01.2017 - 16 U 171/15
    Zu einer Änderung des § 89b Abs. 1 HGB kam es aufgrund der EuGH - Entscheidung vom 26.03.2009 (Rs. C-348/07, BB 2009, 1607 - Turgay Semen/Deutsche Tamoil GmbH), wonach die Begrenzung des Ausgleichsanspruch von vorneherein auf die vertraglichen Provisionsverluste auch dann, wenn die dem Unternehmen verbleibenden Vorteile höher zu bewerten sind, in Ansehung der Europäischen Handelsvertreterrichtlinie vom 18.12.1986 nicht erlaubt sei.
  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 62/09

    Provisionsrückzahlungsanspruch des Geschäftsherrn und Auskunftsanspruch des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.01.2017 - 16 U 171/15
    Zwar darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bei subjektiver oder objektiver Klagehäufung oder grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 16.06.2010 - VIII ZR 62/09, juris Rn. 21).
  • LG Düsseldorf, 28.08.2015 - 33 O 119/12

    Erteilung der Auskunft über Ausgleichsansprüche und Vergütungsansprüche eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.01.2017 - 16 U 171/15
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28.08.2015 ( At.33 O 119/12) abgeändert und die Widerklage der Beklagten zu 1), soweit ihr durch das Landgericht stattgegeben worden ist, abgewiesen.
  • BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 7/95

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Kfz-Vertragshändlers

  • OLG Frankfurt, 23.05.2006 - 5 U 94/05

    Kfz-Handel: Ausgleichanspruch eines Vertragshändlers gegen den

  • BGH, 06.10.2010 - VIII ZR 210/07

    Ausgleichsanspruch des Kfz-Vertragshändlers: Kundeneigenschaft bei

  • BGH, 23.11.2011 - VIII ZR 203/10

    Gerichtliche Schätzung eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs eines

  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 507/15

    Private Rentenversicherung/kapitalbildende Lebensversicherung: Auskunftsanspruch

  • BGH, 26.02.1997 - VIII ZR 272/95

    Ausgleichsanspruch eines Kraftfahrzeug-Vertragshändlers

  • BGH, 06.10.2010 - VIII ZR 209/07

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters/Vertragshändlers bei Insolvenz;

  • BGH, 24.09.2020 - VII ZR 69/19

    Weitere Nutzung der vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geschaffenen

    Im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 27. Januar 2017 - 16 U 171/15, ZVertriebsR 2017, 111) hat es die Revision zugelassen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin für die Zeit des letzten Vertragsjahrs vom 1. August 2013 bis zum 30. Juli 2014 Auskunft zu erteilen über die von ihr realisierten Deckungsbeiträge (bilanzrechtlicher Deckungsbeitrag I = Rohertrag) für näher bezeichnete Verkäufe von M.      -Neufahrzeugen sowie von Ersatzteilen.

    Der Verweis auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs anhand der Provisionsverluste, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände dafür sprächen, dass die Unternehmervorteile die Provisionsverluste überstiegen (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 2017 - 16 U 171/15, ZVertriebs 2017, 111), widerspreche Sinn und Zweck der mit der Neufassung des § 89b HGB vorgenommenen Gesetzesänderung als Reaktion auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 26. März 2009 - C-348/07, IHR 2009, 212 - Semen).

    Entsprechendes gilt im Verhältnis Vertragshändler zum Hersteller, wenn sich dieser dem Vertragshändler zur Gewährung von Einkaufsrabatten verpflichtet hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 2017 - 16 U 171/15 Rn. 55, ZVertriebsR 2017, 111; Korte, DB 2011, 2761, 2763).

  • OLG Frankfurt, 13.03.2019 - 12 U 37/18

    Auskunftsanspruch zur Konkretisierung der Höhe des Ausgleichsanspruchs nach § 89b

    Der grundsätzliche Verweis auf die Berechnung anhand der Provisionsverluste, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände dafür sprechen, dass die Unternehmervorteile die Provisionsverluste übersteigen (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2017 - 16 U 171/15), widerspricht nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Sinn und Zweck der mit der Neufassung des § 89b HGB vorgenommenen Gesetzesänderung als Reaktion auf die EuGH-Rechtsprechung (Semen-Urteil vom 26.03.2009, C-348/07, Celex-Nr. 62007CJ0348).

    Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die Abweichung von der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 27.01.2017 - 16 U 171/15) zugelassen , soweit die Beklagte gemäß Ziffer 3 des landgerichtlichen Urteils verurteilt wird, der Klägerin für die Zeit des letzten Vertragsjahres vom 01.08.2013 bis 30.07.2014 Auskunft zu erteilen über die von ihr realisierten Deckungsbeiträge (bilanzrechtlicher Deckungsbeitrag I = Rohertrag) für die in der Anlage K 10 unter den laufenden Nummern 1, 5, 7, 9, 10, 13, 15, 16, 17, 18, 19 und 23 aufgeführten Verkäufe von Marke1-Neufahrzeugen sowie für die in der Anlage B aufgeführten Verkäufe von Ersatzteilen.

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