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   OLG Düsseldorf, 27.04.2006 - I-6 U 162/03   

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OLG Düsseldorf, 27.04.2006 - I-6 U 162/03 (https://dejure.org/2006,18209)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.04.2006 - I-6 U 162/03 (https://dejure.org/2006,18209)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. April 2006 - I-6 U 162/03 (https://dejure.org/2006,18209)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung der Regeln über die Prospekthaftung im engeren Sinne bei Erwerb atypischer stiller Beteiligungen; Prospektmangel durch der Unternehmensplanung zugrunde gelegte haltlose Planzahlen sowie extrem hohes wirtschaftliches Risiko des Misserfolges der Kapitalanalge; ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (38)

  • BGH, 31.05.1990 - VII ZR 340/88

    Prospekthaftung der Initiatoren eines Bauherrenmodells

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.04.2006 - 6 U 162/03
    Die Rechtsprechung hat bei der Anwendung der Prospekthaftung im engeren Sinne seit jeher die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass ein Investor außer auf den Prospekt auch noch auf andere Informationsquellen zugreifen kann, der Prospekt bilde nur "im allgemeinen", "im Regelfalle" die Grundlage der Willensbildung (BGHZ 77, 172/176; BGHZ 79, 337/344; BGHZ 111, 314/317; BGHZ 115, 213/218; BGHZ 123, 106/109; BGH NJW 2004, S. 2228/2229).

    Dem entspricht es, dass der Bundesgerichtshof Prospekte nicht in erster Linie als Werbemittel der Anbieterseite betrachtet, sondern als Medium der Erfüllung vorvertraglicher Aufklärungspflichten aufgrund eines Informationsgefälles zwischen Anbieter und Investor, so dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten Prospekte jeder einzustehen hat, der durch von ihm in Anspruch genommenes und ihm auch entgegengebrachtes Vertrauen auf den Willensentschluss des Kapitalanlegers Einfluss genommen hat (BGHZ 77, 172/175 f.; BGHZ 111, 314/317 f.; BGHZ 115, 213/218 f.; BGHZ 123, 106/113; BGH NJW 2001, S. 360/363; BGH DB 2003, S. 2118/2119; BGH NJW 2004, S. 2228/2230).

    Letzteres muss nicht namentlich geschehen, vielmehr genügt es, dass der Prospekt einen werbewirksamen Hinweis auf den Betroffenen enthält, der seine Identifizierung auch ohne Namensnennung mühelos ermöglicht, beispielsweise wenn im Prospekt ein Gutachten ohne Nennung eines Namens angeführt und angeboten wird, dieses auf Wunsch beziehen zu können (BGH WM 1986, S. 904/906; BGHZ 111, 314/320).

    Ursprünglich hatte die Rechtsprechung gefordert, der Garant müsse nach außen namentlich in Erscheinung treten, später hat sie es genügen lassen, dass der Prospekt einen werbewirksamen Hinweis auf den Betroffenen enthielt, der seine Identifizierung auch ohne Namensnennung mühelos ermöglichte; letzteres ist auch der Fall, wenn im Prospekt ein Gutachten ohne Nennung eines Namens angeführt und angeboten wird, dieses auf Wunsch beziehen zu können (BGH WM 1986, S. 904/906; BGHZ 111, 314/320).

  • BGH, 15.12.2005 - III ZR 424/04

    Ansprüche der Genussrechtserwerber gegen den Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.04.2006 - 6 U 162/03
    Für den Fall eines Abschlussprüfvertrages ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass in den Schutzbereich eines solchen, zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Abschlussprüfer geschlossenen Vertrages ein Dritter einbezogen sein kann, dass das Bestehen und die Reichweite eines etwaigen Drittschutzes jedoch durch Auslegung des jeweiligen Prüfvertrages zu ermitteln sind und regelmäßig nicht angenommen werden kann, dass ein Abschlussprüfer ein so weites Haftungsrisiko zu übernehmen bereit ist, wie es sich aus einer Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich ergäbe (BGHZ 138, 257/262; BGH WM 2006, S. 423/425); anders ist die Lage nur dann zu beurteilen, wenn sich durch eine Vielzahl von in den Schutzbereich einbezogenen Personen das Haftungsrisiko nicht ausweitet (BGHZ 159, 1/9 f.).

    Für den Prospektinhalt haften - wie bereits bei der Beklagten zu 8. oben unter II. 1. b) angesprochen - unter anderem diejenigen, die aufgrund ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Art Garantenstellung einnehmen und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten sind, wobei sich diese Einstandspflicht jedoch auf die dem Garanten selbst zuzurechnenden Prospektaussagen bezieht (BGH WM 2006, S. 423/425 m.w.N.).

    In dem beschriebenen Fall nämlich könnten die Beklagten nur aufgrund einer Prospektaktualisierungspflicht haftbar sein, und diesbezüglich wird die Auffassung vertreten, einen beruflichen Sachkenner, der kraft Garantenstellung hafte, treffe anders als die Initiatoren, Hintermänner und Prospektherausgeber keine Pflicht zur Aktualisierung der in einem Prospekt mit seiner Zustimmung abgedruckten Erklärung (Assmann AG 2004, S. 435/441 bis 443; in BGH WM 2006, S. 423/426 ausdrücklich offengelassen).

  • BGH, 26.09.2000 - X ZR 94/98

    Zur Haftung von Wirtschaftsprüfern gegenüber Kapitalanlegern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.04.2006 - 6 U 162/03
    Dem entspricht es, dass der Bundesgerichtshof Prospekte nicht in erster Linie als Werbemittel der Anbieterseite betrachtet, sondern als Medium der Erfüllung vorvertraglicher Aufklärungspflichten aufgrund eines Informationsgefälles zwischen Anbieter und Investor, so dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten Prospekte jeder einzustehen hat, der durch von ihm in Anspruch genommenes und ihm auch entgegengebrachtes Vertrauen auf den Willensentschluss des Kapitalanlegers Einfluss genommen hat (BGHZ 77, 172/175 f.; BGHZ 111, 314/317 f.; BGHZ 115, 213/218 f.; BGHZ 123, 106/113; BGH NJW 2001, S. 360/363; BGH DB 2003, S. 2118/2119; BGH NJW 2004, S. 2228/2230).

    Eine Sondersituation wie in einem vom Bundesgerichtshof bereits entschiedenen Fall (NJW 2001, S. 360 ff.), die ein solches Ergebnis rechtfertigen könnte, liegt im Streitfall nicht vor.

    Danach liegt der Prospekthaftung im weiteren Sinne der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten Angaben jeder einstehen muss, der durch von ihm in Anspruch genommenes und ihm auch entgegengebrachtes Vertrauen auf den Willensentschluss der Kapitalanleger Einfluss genommen habe; gleiche Grundsätze müssten für Sachkenner gelten, die nicht zu den Prospektverantwortlichen zählten, aber eine Garantenstellung einnähmen, indem sie sich in ein Kapitalanlagesystem als Kontrollorgan einbinden ließen und aufgrund des ihnen entgegengebrachten Vertrauens Einfluss auf die Anlageentscheidungen nähmen (BGH NJW 2001, S. 360/363 f.).

  • BGH, 01.03.2004 - II ZR 88/02

    Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Werbung für einen geschlossenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.04.2006 - 6 U 162/03
    Die Rechtsprechung hat bei der Anwendung der Prospekthaftung im engeren Sinne seit jeher die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass ein Investor außer auf den Prospekt auch noch auf andere Informationsquellen zugreifen kann, der Prospekt bilde nur "im allgemeinen", "im Regelfalle" die Grundlage der Willensbildung (BGHZ 77, 172/176; BGHZ 79, 337/344; BGHZ 111, 314/317; BGHZ 115, 213/218; BGHZ 123, 106/109; BGH NJW 2004, S. 2228/2229).

    Dem entspricht es, dass der Bundesgerichtshof Prospekte nicht in erster Linie als Werbemittel der Anbieterseite betrachtet, sondern als Medium der Erfüllung vorvertraglicher Aufklärungspflichten aufgrund eines Informationsgefälles zwischen Anbieter und Investor, so dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten Prospekte jeder einzustehen hat, der durch von ihm in Anspruch genommenes und ihm auch entgegengebrachtes Vertrauen auf den Willensentschluss des Kapitalanlegers Einfluss genommen hat (BGHZ 77, 172/175 f.; BGHZ 111, 314/317 f.; BGHZ 115, 213/218 f.; BGHZ 123, 106/113; BGH NJW 2001, S. 360/363; BGH DB 2003, S. 2118/2119; BGH NJW 2004, S. 2228/2230).

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein wesentlicher Prospektmangel für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGH DB 2003, S: 2118/2119; BGH NJW 2004, S. 2228/2230 m.w.Nachw.).

  • BGH, 22.05.1980 - II ZR 209/79

    Prospekthaftung des Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.04.2006 - 6 U 162/03
    Die Rechtsprechung hat bei der Anwendung der Prospekthaftung im engeren Sinne seit jeher die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass ein Investor außer auf den Prospekt auch noch auf andere Informationsquellen zugreifen kann, der Prospekt bilde nur "im allgemeinen", "im Regelfalle" die Grundlage der Willensbildung (BGHZ 77, 172/176; BGHZ 79, 337/344; BGHZ 111, 314/317; BGHZ 115, 213/218; BGHZ 123, 106/109; BGH NJW 2004, S. 2228/2229).

    Dem entspricht es, dass der Bundesgerichtshof Prospekte nicht in erster Linie als Werbemittel der Anbieterseite betrachtet, sondern als Medium der Erfüllung vorvertraglicher Aufklärungspflichten aufgrund eines Informationsgefälles zwischen Anbieter und Investor, so dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten Prospekte jeder einzustehen hat, der durch von ihm in Anspruch genommenes und ihm auch entgegengebrachtes Vertrauen auf den Willensentschluss des Kapitalanlegers Einfluss genommen hat (BGHZ 77, 172/175 f.; BGHZ 111, 314/317 f.; BGHZ 115, 213/218 f.; BGHZ 123, 106/113; BGH NJW 2001, S. 360/363; BGH DB 2003, S. 2118/2119; BGH NJW 2004, S. 2228/2230).

    Selbst wenn man sie bejaht und weitergehend von der grundsätzlichen Möglichkeit ausgeht, dass auch ein einzelner Anleger einen auf Ersatz gerade seiner verlorenen Einlage gerichteten Anspruch gegen sachverständige Kontrolleure haben kann (und Schadenersatzansprüche nicht nur den Anlegern in ihrer Gesamtheit zustehen; dazu: BGHZ 77, 172/174), haben die Kläger einen durch etwaige Pflichtwidrigkeiten der Beklagten zurechenbar verursachten Schaden nicht hinreichend dargetan, worauf der Senat gleichfalls im Beschluss vom 18. November 2004 hingewiesen hat.

  • BGH, 08.06.2004 - X ZR 283/02

    Prospekthaftung des Wirtschaftsprüfers; Verjährung von Ansprüchen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.04.2006 - 6 U 162/03
    Sowohl bei einer Haftung wegen Verhandlungsverschuldens (c.i.c.) als auch bei einer solchen aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich dem der Beklagten zu 8. erteilten Prüfungsauftrag, - die selbständig neben der Prospekthaftung in Betracht kommt, einer eigenständigen Verjährung unterliegt (BGH WM 2004, S. 1869/1870-1872) und zumindest dem Grunde nach hier gegeben sein dürfte - müssen sich die Kläger das sie treffende Mitverschulden entgegenhalten lassen.

    Ebensowenig geht es vorliegend (anders als im Fall BGH WM 2004, S. 1869 ff.) darum, dass sich die den Anlegern erkennbare Verantwortung des Beklagten zu 3. auf den gesamten Prospektinhalt erstreckt hätte.

  • BGH, 06.10.1980 - II ZR 60/80

    Prospekthaftung bei unrichtigem oder unvollständigem Prospekt für den Beitritt zu

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.04.2006 - 6 U 162/03
    Die Rechtsprechung hat bei der Anwendung der Prospekthaftung im engeren Sinne seit jeher die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass ein Investor außer auf den Prospekt auch noch auf andere Informationsquellen zugreifen kann, der Prospekt bilde nur "im allgemeinen", "im Regelfalle" die Grundlage der Willensbildung (BGHZ 77, 172/176; BGHZ 79, 337/344; BGHZ 111, 314/317; BGHZ 115, 213/218; BGHZ 123, 106/109; BGH NJW 2004, S. 2228/2229).

    Ferner "geht" ein Prospekt nur von demjenigen "aus", der seine Erstellung dadurch veranlasst, dass er auf die Anlagegesellschaft oder ihre Organe einen gesellschaftsrechtlich vermittelten oder faktischen Einfluss ausübt; auch hier reicht die bloße verantwortliche Mitwirkung bei der Prospektanfertigung oder in einzelnen Fragen der Prospektvorbereitung nicht (zu Vorstehendem: BGHZ 79, 337/345; BGH WM 1986, S. 904/906; BGH NJW 1995, S. 1025; vgl. auch BGH WM 1992, S. 901/907).

  • BGH, 22.03.1982 - II ZR 114/81

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.04.2006 - 6 U 162/03
    Auf diese Weise kann vermieden werden, dass ein Anleger tatsächlich bewusst eingegangene Risiken auf Dritte, hier auf Prospektverantwortliche, abwälzt (dazu: BGHZ 83, 222/.

    Ansprüche aus zivilrechtlicher Prospekthaftung im engeren Sinne verjähren in sechs Monaten seit Kenntnis des Prospektmangels, spätestens aber in drei Jahren seit dem Anlageerwerb (ständige Rechtsprechung seit BGHZ 83, 222/226 f.).

  • BGH, 26.09.1991 - VII ZR 376/89

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen im Bauherrenmodell

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.04.2006 - 6 U 162/03
    Die Rechtsprechung hat bei der Anwendung der Prospekthaftung im engeren Sinne seit jeher die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass ein Investor außer auf den Prospekt auch noch auf andere Informationsquellen zugreifen kann, der Prospekt bilde nur "im allgemeinen", "im Regelfalle" die Grundlage der Willensbildung (BGHZ 77, 172/176; BGHZ 79, 337/344; BGHZ 111, 314/317; BGHZ 115, 213/218; BGHZ 123, 106/109; BGH NJW 2004, S. 2228/2229).

    Dem entspricht es, dass der Bundesgerichtshof Prospekte nicht in erster Linie als Werbemittel der Anbieterseite betrachtet, sondern als Medium der Erfüllung vorvertraglicher Aufklärungspflichten aufgrund eines Informationsgefälles zwischen Anbieter und Investor, so dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten Prospekte jeder einzustehen hat, der durch von ihm in Anspruch genommenes und ihm auch entgegengebrachtes Vertrauen auf den Willensentschluss des Kapitalanlegers Einfluss genommen hat (BGHZ 77, 172/175 f.; BGHZ 111, 314/317 f.; BGHZ 115, 213/218 f.; BGHZ 123, 106/113; BGH NJW 2001, S. 360/363; BGH DB 2003, S. 2118/2119; BGH NJW 2004, S. 2228/2230).

  • BGH, 05.07.1993 - II ZR 194/92

    Prospekthaftung auch bei marktfremden Aktienkäufen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.04.2006 - 6 U 162/03
    Die Rechtsprechung hat bei der Anwendung der Prospekthaftung im engeren Sinne seit jeher die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass ein Investor außer auf den Prospekt auch noch auf andere Informationsquellen zugreifen kann, der Prospekt bilde nur "im allgemeinen", "im Regelfalle" die Grundlage der Willensbildung (BGHZ 77, 172/176; BGHZ 79, 337/344; BGHZ 111, 314/317; BGHZ 115, 213/218; BGHZ 123, 106/109; BGH NJW 2004, S. 2228/2229).

    Dem entspricht es, dass der Bundesgerichtshof Prospekte nicht in erster Linie als Werbemittel der Anbieterseite betrachtet, sondern als Medium der Erfüllung vorvertraglicher Aufklärungspflichten aufgrund eines Informationsgefälles zwischen Anbieter und Investor, so dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten Prospekte jeder einzustehen hat, der durch von ihm in Anspruch genommenes und ihm auch entgegengebrachtes Vertrauen auf den Willensentschluss des Kapitalanlegers Einfluss genommen hat (BGHZ 77, 172/175 f.; BGHZ 111, 314/317 f.; BGHZ 115, 213/218 f.; BGHZ 123, 106/113; BGH NJW 2001, S. 360/363; BGH DB 2003, S. 2118/2119; BGH NJW 2004, S. 2228/2230).

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 140/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 354/02

    Begriff des Schadens bei einer Kapitalanlage in der Rechtsform einer stillen

  • BGH, 26.09.2005 - II ZR 314/03

    Rückgewähr der Einlage eines stillen Gesellschafters; Anforderungen an die

  • BGH, 27.01.2004 - XI ZR 37/03

    Einwendungsdurchgriff gegenüber der finanzierenden Bank bei einem Realkredit

  • BGH, 14.06.2000 - VIII ZR 218/99

    Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung bei Erteilung einer fingierten Rechnung

  • BGH, 14.01.2002 - II ZR 40/00

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen aus dem Beitritt zu einem geschlossenen

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 250/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 245/96

    Schutzwirkung eines Prüfungsvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und

  • BGH, 11.02.1980 - II ZR 259/78

    Anforderungen an Kenntnis und Person des Ersatzpflichtigen

  • BGH, 29.11.2004 - II ZR 6/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 149/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

  • BGH, 01.12.1994 - III ZR 93/93

    Prospekthaftung des Treuhänders im Rahmen von Anlagegeschäften

  • BGH, 20.03.1995 - II ZR 205/94

    Treuepflicht eines Minderheitsaktionärs; Ausübung des Stimmrechts für andere

  • BGH, 05.03.2002 - VI ZR 398/00

    Inanspruchnahme des Schädigers wegen Betruges als Schutzgesetzverletzung

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 371/02

    Voraussetzungen der Haftung für Schäden durch die Verteidigung in einem

  • BGH, 27.01.1994 - I ZR 326/91

    "Indizienkette"; Anforderungen an die Würdigung vorgetragener Indiztatsachen;

  • BGH, 06.12.1983 - VI ZR 60/82

    Gewährung eines Darlehens zur Durchführung eines größeren Bauvorhabens - Verstoß

  • BGH, 09.10.1991 - VIII ZR 19/91

    Keine Anspruchminderung wegen grober Fahrlässigkeit bei vorsätzlich

  • BGH, 24.04.1978 - II ZR 172/76

    Haftung der Initiatoren und Gründer einer Publikums-KG für unvollständigen oder

  • BGH, 13.05.1993 - III ZR 25/92

    Haftung des Anlagevermittlers bei Fehlen zuverlässiger Information

  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 176/02

    Rechtsfolgen der Insolvenz eines einfachen Streitgenossen; Zulässigkeit eines

  • BGH, 21.11.1983 - II ZR 27/83

    Treuhandvertrag oder Garantievertrag im Zusammenhang mit der Errichtung und

  • BGH, 24.05.1982 - II ZR 124/81

    Verschulden des Treuhandkommanditisten bei Vertragsschluß

  • OLG Düsseldorf, 27.05.1993 - 6 U 81/92

    Hinweispflichten bei Ausgabe eines "alten" und eines "neuen" Prospekts?

  • BGH, 25.11.1981 - IVa ZR 286/80

    Beteiligungsmodell britischer Spirituosenmarkt - § 675 Abs. 2 BGB, Abgrenzung

  • BGH, 14.07.2003 - II ZR 202/02

    Umfang der Aufklärungspflicht der Gründungskommanditisten

  • BGH, 12.07.1982 - II ZR 175/81

    Prospekthaftung einer Bank - Ausgabe von Inhaberaktien zur Deckung der

  • LG Darmstadt, 22.09.2017 - 13 O 195/14
    Er soll vielmehr für Schäden Dritter nicht einstehen müssen, wenn ihm nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann, sich ohne zusätzliche Vergütung auf das Risiko einer erweiterten Haftung einzulassen (BGH, WM 2009, 1128; WM 2006, 1052; NJW-RR 2006, 611; BGHZ 138, 257; 159, 1; OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.04.2006, Az. I-6 U 162/03, zitiert nach juris).

    Zudem war das Haftungsrisiko vorliegend nicht schon durch das Emissionsvolumen begrenzt, da bei Abschluss des Vertrags nicht feststand, für welche - gegebenenfalls verschiedenen - Anlagen und insbesondere in welcher Höhe ein solches Emissionsvolumen vorliegen würde (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.04.2006, Az. I-6 U 162/03, zitiert nach juris).

    Darüber hinaus ist zu bedenken, dass im Falle der Annahme einer Schutzwirkung der Geschäftsbesorgungsverträge auf alle Anlageinteressenten und Anleger die Gefahr bestünde, dass die in den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne angelegten Haftungsbegrenzungen unterlaufen werden, indem ein Nicht-Prospektverantwortlicher allein aufgrund seiner vertraglichen Beziehungen zu Rechtssubjekten innerhalb des Anlageprojektes in die Haftung gegenüber den Anlegern genommen würde (OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.04.2006, Az. I-6 U 162/03, zitiert nach juris).

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