Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 27.07.2005 - I-15 U 22/05 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht; Anspruch auf Schadensersatz wegen Verlust von durch Diebstahl abhanden gekommenem Frachtgut; Verletzung von Schuldnerpflichten aus dem Frachtvertrag; Vorliegen eines Organisationsverschulden; Leichtfertigkeit durch ...
- tis-gdv.de
Unterfrachtführerhaftung beim Diebstahl, Diebstahl
- Judicialis
HGB § 425; ; HGB § 425 Abs. 1; ; HGB § 428; ; HGB § 431; ; HGB § 431 Abs. 1; ; HGB § 432; ; HGB § 435; ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; ; ZPO § 540; ; VVG § 67
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HGB § 435
Leichtfertigkeit i.S.d. § 435 HGB wegen mangelhafter Betriebsorganisation infolge fehlender Wochenend-Abstellplätze für Container - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Düsseldorf, 15.10.2003 - 18 U 90/02
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.07.2005 - 15 U 22/05
Im Anschluss an das unter dem Aktenzeichen 18 U 90/02 geführte Berufungsverfahren wurde die Hauptfrachtführerin durch zwischenzeitlich rechtskräftiges Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 2003 zur Zahlung des vollen Schadensersatzbetrages verurteilt.Aufgrund der vom 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Vorprozess Az.: 18 U 90/02 getroffenen Feststellungen, an die die Beklagte als Streitverkündete des Vorprozesses gebunden sei, sei davon auszugehen, dass das Abstellen des Aufliegers nebst Containers im Freihafen durch den Fahrer Y der Beklagten leichtfertig gewesen sei, da aufgrund eingeschränkter Kontrollen ein Wegfahren des Aufliegers durch Dritte möglich gewesen sei und sich in dem Container Waren von erheblichem Wert befunden hätten.
- BGH, 25.03.2004 - I ZR 205/01
Begriff der Leichtfertigkeit; Anforderungen an die Betriebsorganisation eines …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.07.2005 - 15 U 22/05
Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leute" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004, Az: I ZR 263/01; Urteil vom 25. März 2004, Az: I ZR 205/01, NJW 2004, 2445-2447). - BGH, 21.09.2000 - I ZR 135/98
Haftung des Luftfrachtführers
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.07.2005 - 15 U 22/05
Die in § 435 HGB geforderte Leichtfertigkeit des Frachtführers oder seiner "Leute" kann sich aber auch - hierauf hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 25. Mai 2005 ausdrücklich hingewiesen - aus einer mangelhaften Organisation des Betriebsablaufs ergeben, die keinen hinreichenden Schutz der zu befördernden Frachtgüter gewährleistet und sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2000, Az: I ZR 135/98, TranspR 2001, 29-34 m.w.N. zu Art. 25 WA 1955). - BGH, 17.06.2004 - I ZR 263/01
Auslegung einer vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.07.2005 - 15 U 22/05
Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leute" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004, Az: I ZR 263/01; Urteil vom 25. März 2004, Az: I ZR 205/01, NJW 2004, 2445-2447).