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   OLG Düsseldorf, 27.07.2007 - I-3 Wx 153/07   

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https://dejure.org/2007,3185
OLG Düsseldorf, 27.07.2007 - I-3 Wx 153/07 (https://dejure.org/2007,3185)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.07.2007 - I-3 Wx 153/07 (https://dejure.org/2007,3185)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Juli 2007 - I-3 Wx 153/07 (https://dejure.org/2007,3185)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Fortführung einer bestehenden Firma bei Herauslösung eines Firmenkernbestandteils; Begriff des "Fortführens"; Zulässigkeit des Fortführens der bisherigen Firma unter dem Namen des bisherigen Geschäftsinhabers; Zulässigkeit der Vornahme von Änderungen an ...

  • Judicialis

    HGB § 22

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 22
    Enge Auslegung des § 22 HGB bei der Fortführung einer Firma mit einem ähnlichen Namen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fortführung der Firma durch Erwerber eines Handelsgeschäfts ? Änderungen an der fortgeführten Firma nur eingeschränkt zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Fortführung einer Firma mit einem ähnlichen Namen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 274
  • FGPrax 2007, 277
  • DB 2007, 2141
  • Rpfleger 2007, 611
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.07.1965 - II ZB 12/64

    Zulässigkeit der Änderungen an einer abgeleiteten Firma; Erlangung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.07.2007 - 3 Wx 153/07
    Ausnahmsweise sind Änderungen zulässig oder sogar geboten, allerdings nur so, dass kein Zweifel an der Identität mit der fortgeführten Firma aufkommen kann (BGH NJW 1965, 1915, OLG Celle BB 1974, 387).

    Eine solche Firmenänderung muss jedoch den Grundsätzen der Firmenbildung entsprechen und darf keinen Zweifel an der Identität mit der übernommenen Firma aufkommen lassen (BGH NJW 1965, 1915).

  • OLG Brandenburg, 04.04.2007 - 7 U 170/06

    Firmenfortführung: Haftung für Verbindlichkeiten des vormaligen Firmeninhabers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.07.2007 - 3 Wx 153/07
    Es genügt vielmehr, dass der prägende Teil in der neuen beibehalten wird (Brandenburgisches OLG - 7 U 170/06 vom 04.04.2007 bei jurion.de).
  • OLG Hamm, 19.03.2002 - 15 W 87/02

    Änderung der fortgeführten Firma

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.07.2007 - 3 Wx 153/07
    Will der Firmeninhaber die sich daraus ergebenden Einschränkungen nicht hinnehmen, bleibt ihm nur die Möglichkeit, eine neue Firma anzunehmen, mit der Folge, dass die bisherige Firma erlischt (OLG Hamm NJW-RR 2002, 1330).
  • OLG Frankfurt, 22.06.2005 - 20 W 396/04

    Partnerschaftsgesellschaft: Änderung des Namens einer Rechtsanwaltssozietät

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.07.2007 - 3 Wx 153/07
    Durch den Austausch der Namensbezeichnung unter Hinzufügung "e.K." kann vielmehr - trotz beibehaltenen Firmenteils "A., Schaumstoffverarbeitung" - bei den maßgeblichen Verkehrskreisen der Eindruck einer fehlenden Identität der bisherigen und der geänderten Firma erweckt werden (vgl. auch OLG Frankfurt FG-Prax 2005, 270).
  • OLG Hamm, 25.05.2016 - 27 W 23/16

    Voraussetzungen der Eintragung eines Haftungsausschlusses gem. § 25 Abs. 2 HGB im

    Insbesondere dem Familiennamen kommt hierbei eine prägende und damit entscheidende Bedeutung zu (eingehend: Reuschle, a. a. O., Rn.52 ff; OLG Düsseldorf Rpfleger 2007, 611 f, Rn.24; Emmerich, HGB, 2. Auflage, § 25, Rn.24).
  • OLG Frankfurt, 28.10.2014 - 20 W 411/12

    Registerrechtliche Zulässigkeit der Abänderung einer Firma

    Im Hinblick auf den Grundsatz der Firmenbeständigkeit ist die Fortführung der Firma jedoch zunächst grundsätzlich nur in einer Weise zulässig, die keinen Zweifel an der Identität der fortgeführten mit der bisherigen Firma aufkommen lässt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2002, Az. 15 W 87/02, zitiert nach juris, Rn. 12; Senat, Beschluss vom 22.06.2005, Az. 20 W 396/4, zitiert nach juris, Rn. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2007, Az. 3 Wx 153/07, zitiert nach juris, Rn. 18).
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