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   OLG Düsseldorf, 27.10.2011 - I-6 U 42/11, 6 U 42/11   

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https://dejure.org/2011,2583
OLG Düsseldorf, 27.10.2011 - I-6 U 42/11, 6 U 42/11 (https://dejure.org/2011,2583)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.10.2011 - I-6 U 42/11, 6 U 42/11 (https://dejure.org/2011,2583)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Oktober 2011 - I-6 U 42/11, 6 U 42/11 (https://dejure.org/2011,2583)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 119 Abs. 2, 313, 315 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abänderung der Festsetzung einer dienstvertraglich vereinbarten Tantieme des Vorstandsmitgliedes einer AG wegen Änderung und Neufeststellung des Jahresabschlusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1
    Abänderung der Festsetzung einer dienstvertraglich vereinbarten Tantieme des Vorstandsmitgliedes einer AG wegen Änderung und Neufeststellung des Jahresabschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Aktienrecht, Anstellungsvertrag, Aufsichtsrat, Gesellschaftsrecht, Jahresabschluss, Vorstand

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2012, 20
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 24.01.2002 - IX ZR 228/00

    Anpassung des Erbbauzinses

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.10.2011 - 6 U 42/11
    (1) Leistungsbestimmungen einer Partei im Sinne des § 315 BGB sind zwar im Hinblick auf die mit ihnen verbundene Gestaltungswirkung im Grundsatz unwiderruflich in dem Sinne, dass zur Bestimmung der Leistung berechtigte Partei ihr dabei einmal ausgeübtes Ermessen kein zweites Mal ausüben darf, es sich also nicht aus irgendwelchen Gründen im Nachhinein "anders überlegen" kann (BGH NJW-RR 2005, 762 = juris Rn 34; NJW 2002, 1421 = juris Rn 40; NJW 1966, 539 = juris Rn 18; BAG VersR 1981, 941 = juris Rn 25 m.w.N., st. Rspr.).
  • BGH, 21.09.1994 - XII ZR 77/93

    Verzinsung einer Mietkaution

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.10.2011 - 6 U 42/11
    (1) Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung liegen vor, denn der Anstellungsvertrag enthält in dem unterstellten Fall eine Regelungslücke in dem dafür erforderlichen Sinn einer planwidrigen Unvollständigkeit (BGHZ 127, 138 = juris Rn 8; BGH ZIP 2007, 774 = juris Rn 26; BAG NJW 2007, 2348 = juris Rn 23, jeweils m.w.N.), wie sie dann gegeben ist, wenn ein Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, so dass ohne eine Vervollständigung der getroffenen Regelungen eine angemessene und interessengerechte Lösung nicht erreicht werden kann (BGH ZIP 2007, 774 = juris Rn 28 m.w.N.).
  • BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 139/04

    Fortsetzung eines Handelsvertretervertrages nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.10.2011 - 6 U 42/11
    (1) Leistungsbestimmungen einer Partei im Sinne des § 315 BGB sind zwar im Hinblick auf die mit ihnen verbundene Gestaltungswirkung im Grundsatz unwiderruflich in dem Sinne, dass zur Bestimmung der Leistung berechtigte Partei ihr dabei einmal ausgeübtes Ermessen kein zweites Mal ausüben darf, es sich also nicht aus irgendwelchen Gründen im Nachhinein "anders überlegen" kann (BGH NJW-RR 2005, 762 = juris Rn 34; NJW 2002, 1421 = juris Rn 40; NJW 1966, 539 = juris Rn 18; BAG VersR 1981, 941 = juris Rn 25 m.w.N., st. Rspr.).
  • BGH, 22.02.2005 - XI ZR 41/04

    Erlaubnisbedürftigkeit rechtsberatender Tätigkeit einer GmbH

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.10.2011 - 6 U 42/11
    (aa) Erfolgte diese Vereinbarung auch schon in den Vorjahren regelmäßig durch den Vorsitzenden auch für alle übrigen Mitglieder des Vorstandes, so hätte ein Fall der Duldungsvollmacht vorgelegen, von der dann ausgegangen werden kann, wenn ein Vertretener es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne Bevollmächtigung als Vertreter auftritt und der Vertragspartner dieses bewusste Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde über eine entsprechende Vollmacht verfügt (BGH WM 2005, 786 = juris Rn 17).
  • BGH, 21.06.2005 - XI ZR 88/04

    Zurechnung von Rechtshandlungen eines Gschäftsbesorgers; Anwendbarkeit der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.10.2011 - 6 U 42/11
    (bb) Aber selbst in dem - danach offenbar nicht gegebenen - Fall, dass sämtliche Vorstandsmitglieder die Gesamtbankziele in den vorhergehenden Jahren jeweils einzeln gegengezeichnet haben sollten und der Beklagte daran in dem Geschäftsjahr 2006/07 erstmals nicht beteiligt worden sein sollte, müsste zumindest von einer Anscheinsvollmacht des Vorstandsvorsitzenden in diesem Zusammenhang ausgegangen werden, weil dem Kläger in diesem Falle zwar das Auftreten des Vorstandsvorsitzenden bei dem Aushandeln der - auch für ihn maßgeblichen - Gesamtbankziele zwar möglicherweise tatsächlich nicht bekannt war, es ihm aber dessen ungeachtet bei pflichtgemäßer Sorgfalt zumindest hätte bekannt sein und von ihm auch hätte verhindert werden können (BGH WM 2005, 1520, 1522 = juris Rn 23 m.w.N.).
  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.10.2011 - 6 U 42/11
    Zu einer entsprechenden Nachfrage hätte auch schon deswegen umso mehr Veranlassung bestanden, da der Kläger anderenfalls hätte fürchten müssen, möglicherweise überhaupt keine rechtlich zulässige Tantieme zu erhalten, weil spätestens aufgrund der zu Beginn des Geschäftsjahres 2006/07 bereits vorliegenden und auch in der Presse mit allgemeiner Aufmerksamkeit bedachten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2005 - 3 StR 470/04 - = WM 2006, 276 f. = juris Rn 19) in dem sog. Mannesmann-Verfahren auch zum damaligen Zeitpunkt schon bekannt war, dass eine von jeder konkreten Zielerreichung abgekoppelte und als reine Anerkennungsprämie ausgestaltete Tantieme anlässlich des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern rechtlich ausdrücklich verboten ist.
  • BAG, 28.09.2006 - 8 AZR 568/05

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten bei dem Erwerb

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.10.2011 - 6 U 42/11
    (1) Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung liegen vor, denn der Anstellungsvertrag enthält in dem unterstellten Fall eine Regelungslücke in dem dafür erforderlichen Sinn einer planwidrigen Unvollständigkeit (BGHZ 127, 138 = juris Rn 8; BGH ZIP 2007, 774 = juris Rn 26; BAG NJW 2007, 2348 = juris Rn 23, jeweils m.w.N.), wie sie dann gegeben ist, wenn ein Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, so dass ohne eine Vervollständigung der getroffenen Regelungen eine angemessene und interessengerechte Lösung nicht erreicht werden kann (BGH ZIP 2007, 774 = juris Rn 28 m.w.N.).
  • BGH, 17.01.2007 - VIII ZR 171/06

    Voraussetzungen der Befreiungswirkung der Hinterlegung eines Geldbetrages des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.10.2011 - 6 U 42/11
    (1) Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung liegen vor, denn der Anstellungsvertrag enthält in dem unterstellten Fall eine Regelungslücke in dem dafür erforderlichen Sinn einer planwidrigen Unvollständigkeit (BGHZ 127, 138 = juris Rn 8; BGH ZIP 2007, 774 = juris Rn 26; BAG NJW 2007, 2348 = juris Rn 23, jeweils m.w.N.), wie sie dann gegeben ist, wenn ein Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, so dass ohne eine Vervollständigung der getroffenen Regelungen eine angemessene und interessengerechte Lösung nicht erreicht werden kann (BGH ZIP 2007, 774 = juris Rn 28 m.w.N.).
  • BAG, 12.12.2007 - 10 AZR 97/07

    Bonuszahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.10.2011 - 6 U 42/11
    (2) Etwas anderes ist nach der Überzeugung des Senats auch der von dem Kläger zu seinen Gunsten angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - [= BB 2008, 617 ff.] nicht zu entnehmen.
  • BGH, 13.11.1997 - VII ZR 199/96

    Anforderungen an die Berufungsbegründung; Abweisung der Klage aufgrund zwei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.10.2011 - 6 U 42/11
    In diesem Umfang ist die Berufung bereits unzulässig, weil die Berufungsbegründung sich auf diesen Teil des angefochtenen Urteils von vornherein nicht erstreckt, sondern sämtliche Berufungsangriffe allein die - in ihrer Höhe jedoch insoweit die Klageforderung nicht voll ausschöpfende - Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Rückforderungsanspruch wegen der gekürzten Tantieme des Klägers betreffen (BGH NJW 1998, 1081 = juris Rn 9; Musielak/Ball, Zivilprozessordnung, 8. Auflage, § 520 ZPO Rn 38 m.w.N.).
  • BAG, 11.03.1981 - 4 AZR 1070/79

    Bundespost - Beihilfe - Beihilfengewährung - Billigkeit - Leistungsbestimmung -

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2010 - 6 U 94/09

    Pflicht eines börsennotierten Unternehmens zur Veröffentlichung von

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2012 - 6 U 205/11

    Inanspruchnahme des Vorstandes einer Aktiengesellschaft wegen unter Missachtung

    In dem Parallelverfahren 32 O 18/10 LG Düsseldorf = I-6 U 42/11 OLG Düsseldorf hat der Kläger die Beklagte wegen der Nachzahlungsansprüche für den Zeitraum von August 2008 bis einschließlich Mai 2010 und auf Auszahlung eines sich aus der Nebenkostenabrechnung für das Vorstandshaus A. zu seinen Gunsten für das Jahr 2007 ergebenden Überschusses in Höhe von weiteren 486, 56 EUR in Anspruch genommen, gegen den die Beklagte ebenfalls - nach der Ansicht des Klägers zu Unrecht - die Aufrechnung mit dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf die Rückzahlung der überzahlten Tantieme für das Geschäftsjahr 2006/07 erklärt hat.

    Die in diesem Zusammenhang in dem Senatsurteil vom 27. August 2012 in dem Parallelverfahren I-6 U 42/11 <= AG 2012, 179 ff.> geäußerte Vermutung, bereits in den für den Abschluss der Zielvereinbarungen vorgesehenen Formularen sei nur die Unterschrift des Vorstandssprechers vorgesehen, treffe nicht zu; die dort verwendete Abkürzung "VS" bedeute nicht "Vorstandssprecher", sondern "Vorstand".

    Wegen der Begründung dafür, dass der Beklagten ein Anspruch auf die Rückzahlung der im Ergebnis überhöhten, weil durch das Präsidium des Aufsichtsrates mit Rücksicht auf den im Zusammenhang mit der zeitweiligen Existenzkrise der Beklagten nachträglich geänderten Jahresabschluss gekürzten Tantieme dem Grunde nach zusteht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf das - mittlerweile rechtskräftige - Senatsurteil vom 27. Oktober 2011 in dem Parallelverfahren I-6 U 42/11 OLG Düsseldorf = 32 O 18/10 LG Düsseldorf <AG 2012, 179 ff. = juris Rn 28 - 72> Bezug genommen.

    Zum einen ändert selbst die Unterstellung, es sei an den entsprechenden, mit "VS" gekennzeichneten Stellen in dem Formular tatsächlich die Unterschrift des einzelnen Vorstandsmitgliedes vorgesehen gewesen, nichts daran, dass gerade die maßgebliche Seite 3 der von dem Kläger beispielhaft vorgelegten Zielvereinbarung für das Geschäftsjahr 2004/05 mit den Gesamtbankzielen - die der Kläger allerdings wohl irrtümlich nur in dem Parallelverfahren und nicht auch als Teil der Anlage BB 1 des vorliegenden Verfahrens vorgelegt hat, wo sie statt dessen durch die Seite 1 der Vereinbarung für das Jahr 2005 mit einem anderen Vorstandsmitglied ersetzt worden ist, aber die der Senat nichtsdestoweniger aus dem Parallelverfahren kennt - jedenfalls gerade nicht von dem Kläger persönlich, sondern von dem damals amtierenden Vorstandsvorsitzenden unterschrieben worden ist <Urteil vom 27. Oktober 2011 - I 6 U 42/11 = juris Rn 42>.

    In Höhe von 3.686,58 EUR kann der Kläger der Beklagten nämlich den - in dem Parallelverfahren I-6 U 42/11 noch nicht vorgebrachten und daher dort auch nicht berücksichtigten - Einwand entgegenhalten, er habe dadurch, dass sein Einkommen in dem Zeitraum, in dem die Beklagte sein Ruhegehalt wegen der Aufrechnung mit dem Anspruch auf die Rückzahlung gekürzt habe, geringer gewesen sei, als in dem Jahr, in dem ihm die überhöhte Tantieme ursprünglich zugeflossen sei, einen steuerlichen Nachteil erlitten, der nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - II ZR 161/06 - = NZG 2008, 104 f. = juris Rn 11 m.w.N.) als dauerhafte Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB von dem Anspruch der Beklagten auf die Rückzahlung der überhöhten Tantieme in Abzug zu bringen sei.

    Die restlichen 26.124,01 EUR <= 29.810,59 EUR - 3.686,58 EUR> entfallen dagegen auf den bereits in dem Parallelverfahren I-6 U 42/11 abgehandelten Teil des Rückforderungsanspruches der Beklagten, wo sie allerdings von dem Kläger nicht geltend gemacht worden sind.

    In dieser Hinsicht ergibt sich die ursprüngliche Berechtigung des Anspruchs der Beklagten und seine Erfüllung erst durch die monatliche Aufrechnung mit den Ruhegehaltsansprüchen des Klägers für die Zeit von Mai bis Juli 2008 aus den obigen Ausführungen zu Ziffer II und für die Zeit von August 2008 bis Mai 2010 schon aus dem mittlerweile rechtskräftigen Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011 in dem Parallelverfahren I-6 U 42/11.

  • OLG Hamm, 29.06.2017 - 6 U 211/15

    Kirchliche Zusatzversorgungskasse; Satzung; Leistungsbestimmung; Unbilligkeit;

    Ausnahmen von dem dargestellten Grundsatz der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Leistungsbestimmung kommen nur in Betracht, wenn der der Leistungsbestimmung zugrundeliegende Regelungsgegenstand zukünftigen Veränderungen unterworfen ist, die im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung des Bestimmenden naturgemäß keine Berücksichtigung finden konnten, wie z. B. bei laufenden wiederkehrenden Leistungen für zukünftige Zeiträume (vgl. Erman-Hager, a. a. O., Rn 14; Münchener Kommentar-Würdinger, BGB, 7. Aufl., § 15, Rn. 52; a. A.: Staudinger-Rieble, a. a. O., § 315, Rn. 379, 380) oder wenn sich die der Leistungsbestimmung zugrundeliegende vorläufige Berechnungsgrundlage, auf die der Bestimmende sein Ermessen gestützt hat, nachträglich ändert, wie z. B. im Fall der Bemessung einer ergebnisabhängigen Tantieme auf der Grundlage des vorläufigen Jahresabschlusses eines Unternehmens (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2012, 20, 22).
  • OLG Düsseldorf, 23.02.2015 - 26 W 14/14

    Auskunftsrechte der Aktionäre bei Zurückstellung der Entscheidung über die

    Auch die Klage eines ehemaligen Vorstandsmitglieds für den Bereich Finanzen auf Nachzahlung von Tantiemen ist abgewiesen und der auf Schadensersatz wegen baulicher Maßnahmen in dem betreffenden Vorstandshaus gerichteten Widerklage stattgegeben worden (OLG Düsseldorf, Urteile vom 27.10.2011, I-6 U 42/11 und 30.08.2012, I-6 U 205/11, jeweils zitiert aus JURIS).
  • OLG Hamm, 08.06.2017 - 6 U 132/16

    Anspruch einer kirchlichen Einrichtung der Alters-, Erwerbsminderungs- und

    Ausnahmen von dem dargestellten Grundsatz der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Leistungsbestimmung kommen nur in Betracht, wenn der der Leistungsbestimmung zugrundeliegende Regelungsgegenstand zukünftigen Veränderungen unterworfen ist, die im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung des Bestimmenden naturgemäß keine Berücksichtigung finden konnten, wie z. B. bei laufenden wiederkehrenden Leistungen für zukünftige Zeiträume (vgl. Erman-Hager, a. a. O., Rn 14; Münchener Kommentar-Würdinger, BGB, 7. Aufl., § 15, Rn. 52; a. A.: Staudinger-Rieble, a. a. O., § 315, Rn. 379, 380) oder wenn sich die der Leistungsbestimmung zugrundeliegende vorläufige Berechnungsgrundlage, auf die der Bestimmende sein Ermessen gestützt hat, nachträglich ändert, wie z. B. im Fall der Bemessung einer ergebnisabhängigen Tantieme auf der Grundlage des vorläufigen Jahresabschlusses eines Unternehmens (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2012, 20, 22).
  • OLG Hamm, 29.06.2017 - 6 U 212/15

    Anspruch einer Zusatzversorgungskasse auf Zahlung eines Sanierungsbeitrags

    Ausnahmen von dem dargestellten Grundsatz der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Leistungsbestimmung kommen nur in Betracht, wenn der der Leistungsbestimmung zugrundeliegende Regelungsgegenstand zukünftigen Veränderungen unterworfen ist, die im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung des Bestimmenden naturgemäß keine Berücksichtigung finden konnten, wie z. B. bei laufenden wiederkehrenden Leistungen für zukünftige Zeiträume (vgl. Erman-Hager, a. a. O., Rn 14; Münchener Kommentar-Würdinger, BGB, 7. Aufl., § 15, Rn. 52; a. A.: Staudinger-Rieble, a. a. O., § 315, Rn. 379, 380) oder wenn sich die der Leistungsbestimmung zugrundeliegende vorläufige Berechnungsgrundlage, auf die der Bestimmende sein Ermessen gestützt hat, nachträglich ändert, wie z. B. im Fall der Bemessung einer ergebnisabhängigen Tantieme auf der Grundlage des vorläufigen Jahresabschlusses eines Unternehmens (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2012, 20, 22).
  • LG Düsseldorf, 20.06.2013 - 32 O 90/08

    Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eines Vorstandsmitglieds wegen vorsätzlicher

    Insoweit wird in vollem Umfang auf die Ausführungen im Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.10.2011 -I 6 U 42/11- bezüglich des Anstellungsverhältnisses der Beklagten zu dem weiteren ehemaligen Vorstandsmitglied .
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